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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 213-707 - Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung - Instandhaltungsarbeiten an Personenkraftwagen in Werkstätten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 01/2020)




Vorbemerkung

Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) werden in Zusammenarbeit mit der antragstellenden Organisation erarbeitet von

Sie werden herausgegeben durch das Sachgebiet "Gefahrstoffe", Fachbereich "Rohstoffe und chemische Industrie" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und in das Regelwerk unter der Bestellnummer DGUV Information 213.701 ff. aufgenommen. Darüber hinaus erfolgt eine Verbreitung über das Internet sowie branchenbezogen durch die einzelnen Unfallversicherungsträger.

EGU werden im Abstand von fünf Jahren durch die Projektgruppe "EGU", Sachgebiet "Gefahrstoffe" überprüft. Sollten Änderungen notwendig sein, werden diese veröffentlicht.

Diese Empfehlungen der DGUV Information 213-735 wurden erstmals im Oktober 1999 (als BG/BIA-Empfehlungen zur Überwachung von Arbeitsbereichen 1035) erstellt. Sie wurde im Mai 2011 und im Jahr 2017 überarbeitet. Sie ersetzen die BG/BIA-Empfehlungen 1035 vom Oktober 1999.

1 Allgemeines

Maßnahmen aus dem Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) [1] und dem 7. Sozialgesetzbuch ( SGB VII) [2] gegen arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren werden in der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) [3] und den zugehörigen Technischen Regeln konkretisiert sowie durch Regeln, Vorschriften und Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erläutert.

Die in den Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach GefStoffV beschriebenen Verfahren, Tätigkeiten und Schutzmaßnahmen sind vorrangig auf die GefStoffV gerichtet. Die Arbeitsstätte und die Verwendung von Arbeitsmitteln sind in einer Gefährdungsbeurteilung gemäß der Verordnung über Arbeitsstätten ( ArbStättV) [4] und der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ( BetrSichV) [5] gesondert zu betrachten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist in Absprache mit dem zuständigen Betriebsarzt oder der Betriebsärztin die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) festzulegen [6].

Die GefStoffV fordert die Unternehmen unter anderem auf, Gefahrstoffe durch nicht oder weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren zu ersetzen. Ist dies nicht möglich, ist Art und Ausmaß der Exposition der Beschäftigten zu bewerten. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder gleichwertige, auch nichtmesstechnische Ermittlungsverfahren erfolgen. EGU nach GefStoffV sind eine Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung, da sie für abzuleitende Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitsüberprüfung entsprechend der Technischen Regel für Gefahrstoffe 400 - Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 400) [7] mit herangezogen werden können.

Darüber hinaus können diese EGU als nichtmesstechnisches Verfahren bei der Informationsermittlung und Durchführung der Expositionsbewertung nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe 402 - Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition (TRGS 402) [8] verwendet werden. Somit können Unternehmen den eigenen Ermittlungsaufwand erheblich reduzieren. Dies ist insbesondere bei messtechnischen Ermittlungen von Bedeutung, die im Einzelfall ganz entfallen können.

2 Anwendungsbereich und Hinweise

Diese EGU beziehen sich auf Arbeitsverfahren und Tätigkeiten in Kraftfahrzeug (Kfz)-Werkstätten, in denen Personenkraftwagen (Pkw) gewartet, inspiziert und instandgesetzt werden. Voraussetzung für die Anwendung dieser EGU ist, dass bei allen Arbeiten am laufenden Motor eine wirksame Absaugung und Abführung der Motorabgase nach außen erfolgt. Es werden ausschließlich benzin- und dieselbetriebene Fahrzeuge betrachtet. Bei der Durchführung der Abgasuntersuchung (AU) an Diesel-Pkw müssen dabei die Anforderungen der TRGS 554 - Abgase von Dieselmotoren, Absatz 4.1.3 erfüllt sein [9].

Nicht in den Geltungsbereich dieser EGU fallen alle Lackierarbeiten einschließlich Reparaturlackierungen sowie Abgasuntersuchungen in Prüfstellen. Empfehlungen zu Abgasuntersuchungen sind in der DGUV Information 213-727 "Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen von Kfz in Prüfstellen amtlich anerkannter Überwachungsinstitutionen" zu finden [10]

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(Stand: 19.08.2020)

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