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Regelwerk, BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 213-046 - Verarbeiten von Schaumstoffklebern
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 03/2015)




1 Vorbemerkungen

Diese Informationsschrift beschreibt Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Verarbeitung von Schaumstoffklebern und den dazugehörigen Reinigern. Verklebt werden Elastomerschäume auf der Basis von synthetischem Kautschuk und Polyethylen mit Kontaktklebstoffen. Durch diese speziellen Schaumstoffkleber ist eine einfache und dauerhafte Verklebung des Materials gewährleistet, ohne dass die Isoliereigenschaften der Schaumstoffe beeinträchtigt werden. Bei den Kontaktklebern handelt es sich in der Regel um lösemittelhaltige Polychloroprenkleber. Sie enthalten niedrig siedende Lösemittel (Aceton, iso-Hexan) und sind aromaten- und isocyanatfrei. Die Reiniger bestehen aus ähnlich zusammengesetzten Lösemittelgemischen.

Lösemittelfreie und lösemittelarme Alternativen sind ebenfalls auf dem Markt erhältlich.

2 Anwendungsbereich

Schaumstoffkleber werden gebrauchsfertig geliefert und für das Aufkleben von Schaumstoffen auf Armaturen, Rohrleitungen, Kanälen, Behältern, im Bereich von Chemieanlagen, haustechnischen Anlagen, Kraftwerken, Brauereien, Molkereien und im Schiffsbau verwendet.

In diesen Bereichen erfolgt die Verklebung von Schläuchen, Platten und Bahnen/Endlosplatten an Flächen, Stößen, Nähten oder Abschottungen.

Die Reiniger werden zur Reinigung von benutzten Arbeitsgeräten und verschmutzten Unterlagen eingesetzt.

Neben der hauptsächlichen Anwendung auf Baustellen werden Kleber auch an stationären Arbeitsplätzen in Werkstätten, Produktionshallen usw. verarbeitet. Schwerpunktmäßig werden die Schaumstoffkleber an Montagearbeitsplätzen und in selteneren Fällen an stationären Arbeitsplätzen verwendet.

Die Arbeitsschritte bei der Anwendung von Schaumstoffklebern sind folgende:

Die ebenfalls auf dem Markt befindlichen isocyanat-haltigen 2-Komponenten-Kleber für Temperaturbereiche oberhalb 100 °C sind nicht Gegenstand dieser Information.

3 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen beziehungsweise durch fachkundige Personen durchführen zu lassen.

Diese Informationsschrift beschreibt, wie Tätigkeiten mit Schaumstoffklebern und Reinigern sicher durchgeführt werden können. Sie ist Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen nach Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV). Die Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation vereinfacht sich, wenn standardisierte Arbeitsverfahren, wie diese DGUV Information, vorliegen und unmittelbar auf die zu beurteilenden Tätigkeiten übertragbar sind (siehe TRGS 400, Nr. 5). Die Dokumentation der Gefährdungen und Schutzmaßnahmen kann sich in diesem Fall auf einen Verweis auf diese DGUV Information beschränken.

Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilungen sind Schutzmaßnahmen, wie im Abschnitt 8 "Schutzmaßnahmen" beschrieben, zu veranlassen. Dabei sind technische Schutzmaßnahmen vorrangig vor organisatorischen und persönlichen zu realisieren. Tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen in der Sprache der Beschäftigten sind zu erarbeiten und bekannt zu machen. Die Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich mündlich anhand der Betriebsanweisungen zu unterweisen.

Vom Arbeitgeber sind den Beschäftigten geeignete Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen und deren Benutzung durch die Beschäftigten ist zu überwachen. Welche PSa für das Verarbeiten von Schaumstoffklebern geeignet sind, wird in dieser Information beschrieben.

Bei der Zusammenarbeit verschiedener Firmen sind die Forderungen von § 15 GefStoffV zu beachten (Zusammenwirken bei Gefährdungsbeurteilungen, Bestellung eines Koordinators und Beachtung der Anweisungen des Koordinators).

4 Pflichten der Beschäftigten

Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Anweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Sie haben für die eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für Sicherheit und Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen, die von ihren Handlungen und Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

Insbesondere haben die Beschäftigten

Die Beschäftigten haben Mängel an beziehungsweise bei der Bereitstellung der PSa unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen.

5 GHS-Kennzeichnung

Aufgrund der GHS-Verordnung der EU ( CLP-Verordnung

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