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DGUV Information 212-017 / BGI/GUV-I 8620 - Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 06/2009; 06/2019)
Archiv 06/2009
Bei den Berufskrankheiten nehmen beruflich bedingte Hauterkrankungen eine der Spitzenposition im Vergleich zu allen gemeldeten Berufskrankheiten ein. Sehr häufig liegen die Ursachen für diese Erkrankungen in einer unzureichenden Gefährdungsbeurteilung und unzureichenden Hautschutzmaßnahmen im Betrieb.
Diese DGUV Information soll helfen, die verschiedenen Gefährdungen der Haut zu erkennen und geeignete Maßnahmen zur Prävention von Hauterkrankungen abzuleiten. Der Schwerpunkt dieser DGUV Information liegt auf der richtigen Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln, worunter Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel verstanden werden.
Die DGUV Information stellt den aktuellen Kenntnisstand des Sachgebietes Hautschutz im Fachbereich "Persönliche Schutzausrüstungen" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV - zur Prävention von Hauterkrankungen am Arbeitsplatz dar und richtet sich an Arbeitgeber, Beschäftigte und alle mit dem betrieblichen Hautschutz befassten Personen.
Diese Information wurde unter Berücksichtigung der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen", Ausgabe: Juni 2008, zuletzt berichtigt GMBl 2011 S. 175 [ Nr. 9] (30.03.2011) sowie der S1-Leitlinie "Berufliche Hautmittel: Hautschutz, Hautpflege und Hautreinigung" der Arbeitsgemeinschaft Wissenschaftlicher Medizinischer Fachgesellschaften (AWMF) erstellt. Sie wird entsprechend angepasst, sofern diese Schriften geändert werden.
1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Information findet Anwendung auf die Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln. Zu beruflichen Hautmitteln zählen Hautschutzmittel, Hautreinigungsmittel und Hautpflegemittel.
Sie findet keine Anwendung auf die Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von Schutzhandschuhen oder Schutzkleidung.
Die Auswahl, Bereitstellung und Anwendung von UV-Schutzmitteln wird in dieser Schrift nicht behandelt.
2 Begriffsbestimmungen
Hautschutz
Hautschutz ist der Schutz der Haut vor beruflichen Schädigungen.
Feuchtarbeit (TRGS 401, Ausgabe 2008)
Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Arbeiten im feuchten Milieu ausführen oder flüssigkeitsdichte Handschuhe tragen oder häufig oder intensiv ihre Hände reinigen, sind Feuchtarbeit.
Häufige und/oder aggressive Hautreinigung
Eine Definition des Begriffs "häufige Hautreinigung" existiert derzeit noch nicht. Unter "aggressiver" Hautreinigung wird die Anwendung reibekörper- oder lösemittelhaltiger Hautreinigungsmittel sowie die Hautreinigung mit Bürsten verstanden.
Hautmittel
Unter dem Begriff "Hautmittel" werden Hautschutz-, Hautpflege- und Hautreinigungsprodukte für den beruflichen Einsatz zusammengefasst.
Okklusion
Okklusion ist das luft- und wasserundurchlässige Abdecken von Hautarealen, z.B. durch fettende Salben oder flüssigkeitsdichte Handschuhe. Die Okklusion bewirkt einen Feuchtigkeitsstau in der Hornschicht der Haut und damit eine Quellung. Dies kann das Eindringen von Arbeitsstoffen in die Haut erleichtern.
Wirksamkeitsnachweis
Der Wirksamkeitsnachweis ist der Nachweis des Herstellers über die Schutzwirkung für den angegebenen Einsatzbereich.
Hautkontakt
Hautkontakt ist der direkte Kontakt der Haut mit Arbeitsstoffen sowie der Kontakt zu luftgetragenen Stoffen (Aerosole, Gase, Dämpfe).
3 Gefährdungsbeurteilung
3.1 Allgemeine Grundsätze
Zur Verhütung arbeitsbedingter Hauterkrankungen hat der Arbeitgeber gemäß Arbeitsschutzgesetz und DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" die Pflicht, für alle Arbeitsplätze die Hautgefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und die erforderlichen Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Bei der Festlegung der Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach dem Stop-Prinzip zu beachten.
Vorrangig ist zu prüfen, ob durch eine Substitution des Arbeitsstoffes oder Änderung des Arbeitsverfahrens die Hautgefährdung beseitigt oder verringert werden kann. Können weder technische noch organisatorische Lösungen die Hautgefährdung ausreichend minimieren, müssen zusätzlich persönliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Die durchgeführten Maßnahmen zum Hautschutz sind auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen!
(Stand: 21.08.2023)
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