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DGUV Information 209-200 - Absauganlagen - Konzeption, Planung, Realisierung und Betrieb
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 03/2020)
1 Einleitung
Viele industrielle und handwerkliche Prozesse setzen Stoffe in Form von Gasen, Dämpfen, Nebeln, Rauchen und Stäuben frei, die sich verfahrensbedingt nicht (vollständig) vermeiden lassen. Wenn solche Stoffe für Mensch und/oder Umwelt gefährliche Eigenschaften besitzen, werden sie als Gefahrstoffe bezeichnet. Staatliche Gesetze als Rahmenvorschriften und Verordnungen als Ausführungsvorschriften sowie eine Vielzahl von stoff- oder verfahrensspezifischen Technischen Regeln beschreiben Anwenderinnen und Anwendern dieser Stoffe die geforderten Maßnahmen zum Umgang, zur Begrenzung der auftretenden Belastungen und zur Behandlung bei der Verwertung dieser Stoffe. Ziel aller Regelungen ist dabei immer, die schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu minimieren.
Die Gefahrstoffverordnung fordert, dass Gefahrstoffe, die sich nicht substituieren lassen, direkt an der Entstehungs- oder Austrittsstelle erfasst und ohne Gefahr für Mensch und Umwelt aus dem Arbeitsbereich entfernt werden. Das erfolgt mit sogenannten Absauganlagen.
Die erforderliche Leistung solcher Absauganlagen wird im Wesentlichen durch folgende Randbedingungen bestimmt:
Neben der Leistung der Absauganlagen muss auch die Ausstattung der Anlagen in Abhängigkeit von der Art der abgesaugten Schadstoffe und deren potentiell gefährlichen Eigenschaften gewählt werden:
Anschaffungs- und Herstellungskosten von Absauganlagen sind gegenüber den Lebenszeit-Energiekosten nur von untergeordneter Natur, obwohl sie aus der Sicht von uninformierten Anwendern und Anwenderinnen als die eigentliche Kostenbelastung angesehen werden. Deshalb ist es vernünftig, schon bei der Auslegung und Planung Überlegungen zur Energieeffizienz anzustellen und bei der Konstruktion der Anlage und der Auswahl der Einzelkomponenten zu berücksichtigen - und das nicht nur, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, sondern auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht.
Neben dem Strombedarf für Elektromotoren, Antriebseinheiten und für die Erzeugung benötigter Druckluft sind auch die Energieaufwendungen wesentlich, die für den Ersatz der entnommenen Luft und die Aufbereitungsmaßnahmen für diese Luftmengen (Aufheizung/Abkühlung, Reinigung, etc.) erforderlich sind.
Überlegungen zur Energieeinsparung dürfen aber den für die Beseitigung und Abscheidung der am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe erforderlichen Maßnahmen nicht entgegenstehen.
Damit sind diesen Einspar-Überlegungen Grenzen durch die mindestens erforderliche Anlagenleistung und durch für die Anlagensicherheit erforderliche Maßnahmen gesetzt. Es gilt also im Einzelfall die optimale Kombination zu finden.
(Stand: 28.08.2023)
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