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DGUV Information 209-088 - Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 08/2017)
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese DGUV Information findet Anwendung auf das Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten unter Verwendung von Reinigungseinrichtungen.
Das Reinigen umfasst auch das Entfernen von Reinigungsflüssigkeiten von den Werkstücken.
Beispiele für das Entfernen von Reinigungsflüssigkeiten sind Spülen, Abdunsten oder Trocknen (z.B. an Abdunstplätzen, Abdunststrecken).
Hinsichtlich weiterer Bestimmungen siehe auch
sowie die sie ergänzenden Rechtsvorschriften (siehe Anhang 9).
Unter den Begriff Reinigungseinrichtungen fallen z.B. auch Prüf- und Reinigungskabinette.
Hinsichtlich der Anforderungen an die Beschaffenheit von Reinigungseinrichtungen (Maschinen zum Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten) gilt DIN EN 12921 Teile 1 bis 4.
Diese DGUV Information kann auch auf das Reinigen von Maschinen- und Anlagenteilen, z.B. im Rahmen von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, angewandt werden.
1.2 Diese DGUV Information findet keine Anwendung auf:
Zum Betreiben von Chemischreinigungsanlagen (z.B. für Textilien und Pelze) siehe 2. BImSchV und DGUV Regel 100-500 und 100-501 Kap. 2.14.
Zum Reinigen, Entschichten und Auswaschen von Siebdruckformen siehe DGUV Information 203-022 "Gestaltungsregeln für Anlagen zur Behandlung von Siebdruckformen". Siehe auch Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung LASI Empfehlung LV24.
Zu den Anforderungen beim Verspritzen von Reinigungsflüssigkeiten mit Flüssigkeitsstrahlern siehe DGUV Regel 100-500 und 100-501, Kap. 2.36 und sinngemäß DGUV Regel 100-500 und 100-501, Kap. 2.29.
Kap. 2.36 der DGUV Regel 100-500 und 100-501 findet Anwendung auf das Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern, deren zulässiger Betriebsüberdruck 25 bar (2,5 Megapascal) und mehr beträgt, oder bei denen das Druckförderprodukt die Zahl 10.000 erreicht oder übersteigt.
Kap. 2.36 der DGUV Regel 100-500 und 100-501 findet auch Anwendung auf das Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern mit Betriebsüberdrücken unter 25 bar (2,5 Megapascal) und einem Druckförderprodukt unter 10.000, wenn Gefahrstoffe oder Flüssigkeiten mit einer Betriebstemperatur von mehr als 50 °C zur Anwendung gelangen sollen.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe festgelegt:
1. Reinigungseinrichtungen sind alle Einrichtungen, die für das Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten bestimmt sind. Sie werden eingeteilt in:
2. Reinigungsgefäße sind unbeheizte Gefäße ohne kraftbetriebene Einbauten mit einem Fassungsvermögen bis maximal 10 Liter Reinigungsflüssigkeit ohne Absaugung.
Dazu gehören z.B. Schalen, Schüsseln, Eimer und Tauchbehälter, auch wenn sie mit Sieben oder Ablagen versehen sind.
Reinigungsgefäße sind keine Reinigungsmaschinen im Sinne der DIN EN 12921.
3. Reinigungstische sind offene, unbeheizte Reinigungseinrichtungen ohne Absaugung:
Reinigungstische gehören zum Typ a nach DIN EN 12921.
Drucklos bedeutet hier, dass der Überdruck vor der Auslauföffnung 0,1 bar nicht übersteigt. Das entspricht einer Förderhöhe von ca. 1 m. Dies bewirkt, dass sich Nebel (Aerosole) in gefährlicher Menge nicht bilden können.
4. Reinigungsanlagen sind alle Reinigungseinrichtungen, die nicht in Nummern 2 oder 3 erfasst sind.
Reinigungsanlagen arbeiten als unbeheizte oder beheizte Anlagen, wobei auch die zusätzliche Anwendung von Ultraschall möglich ist. Die Behandlung erfolgt in Tauch-, Spritz- oder Dampfentfettungsverfahren oder in deren Kombination. Sie können z.B. als Ein- oder Mehrzonen-, Kammer-, Trommel-, Hubwagen-, Karussell-, Tunnel-(Durchlauf)Anlagen oder als Reinigungskabinette ausgeführt sein.
(Stand: 21.08.2023)
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