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Regelwerk; BGI / DGUV-I

DGUV Information 209-083 - Silos für das Lagern von Holzstaub und -spänen - Bauliche Gestaltung, Betrieb
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 06/2015)



Inhalte aus "ZH 1/472 / DGUV Regel 109-015 - Richtlinien für Beschickungseinrichtungen an Holzspäne- und Holzstaubfeuerungen"
siehe Anhang 8

1 Anwendungsbereich

Silos im Sinne dieser Information sind Anlagen zum zeitweisen Lagern von Holzstaub, Holzspänen sowie Hackschnitzeln, die von oben befüllt und nach unten oder von der Seite her entleert werden.

Als Silos gelten ortsfeste geschlossene Sammel- und Lagereinrichtungen mit einer maximal möglichen Lagerhöhe von mehr als 1,5 m (DIN EN 12779).

Nicht als Silo im Sinne dieser Schrift gelten:

Späne-Lagerräume mit Zugängen unter Erdniveau (Späne- Keller) müssen ebenfalls alle in dieser DGUV Information genannten Anforderungen erfüllen. Bei der Umsetzung der Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz (Abschnitt 9) ergeben sich erfahrungsgemäß in der Praxis kaum lösbare Probleme.

Diese DGUV Information behandelt:

Die Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz sind ausführlich in der DGUV Information 209-045 beschrieben.

Nicht behandelt wird die Lagerung von Schüttgütern aus gepressten Holzprodukten (z.B. Pellets, Briketts).

Die hier beschriebenen Lösungen sind derzeit üblich und haben sich in der Praxis bewährt. Sie schließen andere, ebenso sichere Lösungen nicht aus.

Die vollständigen Titel der zitierten Normen und Regeln sind im Anhang 1 wiedergegeben.

2 Baugenehmigung, Konformitätserklärung, Beurteilungsverfahren

Ortsfeste Silos für Holzstaub- und -späne bestehen in der Regel aus:

Silos für Holzstaub und -späne sind bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Lagerung von Schüttgut mit Explosions- und erhöhter Brandgefahr verbunden ist.

Der Bau eines ortsfesten Silos unterliegt dem Bauordnungsrecht der Länder. Deshalb ist eine Baugenehmigung erforderlich.

 
Vor der Errichtung muss ein Bauantrag vorliegen. Dieser beinhaltet u. a. eine geprüfte Statik, einen Brand- und Explosionsschutznachweis sowie evtl. ergänzende Gutachten. Das Baurechtsamt erteilt die Freigabe zum Bau des Silogebäudes.

Außerdem fällt nach der "Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen" ( 4. BImSchV) ein Silo dann in den Geltungsbereich des Bundesimmissionsschutz-Gesetzes ( BImSchG), wenn das Silo mit einer Feuerungsanlage verbunden ist (z.B. über die Austragung und die verbindenden Transporteinrichtungen), deren Feuerungswärmeleistung größer als 1 Megawatt (MW) ist. In diesem Fall ist das Silo als Nebenanlage einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage ebenfalls genehmigungsbedürftig nach dem Bundesimmissionsschutz-Gesetz ( BImSchG). Wesentliche Kriterien bei der Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind die Einhaltung der Forderungen der Technischen Anleitung "Lärm" ( TA-Lärm) und der "Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub" ( 7. BImSchV).

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