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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 5160 / DGUV Information 208-030 - Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 03/2016)


Archiv: 12/2011

1 Grundlagen

In Regalanlagen, die mit Flurförderzeugen bedient werden, ist oftmals aus Platzgründen in den Regalgängen kein Sicherheitsabstand von beidseitig jeweils mindestens 0,50 m zwischen dem Flurförderzeug bzw. der zu transportierenden Last und dem Regal vorhanden. Derartige Gänge in Regalanlagen werden Schmalgänge genannt. Die in den Schmalgängen eingesetzten Flurförderzeuge sind innerhalb des Schmalganges üblicherweise über mechanische oder induktive Leitlinien zwangsgeführt.

Beim Bedienen eines Flurförderzeuges in den Schmalgängen konzentriert sich der Fahrer oder die Fahrerin auf den Ein- bzw. Auslagerungsvorgang. Da die Flurförderzeuge zum Regal hin keinen Abstand von mindestens 0,50 m aufweisen, bestehen Gefährdungen für Fußgänger, sofern diese sich gleichzeitig mit dem Flurförderzeug im Schmalgang aufhalten. Aus diesem Grund ist der Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen mit dem Einsatz von Flurförderzeugen außerhalb von Schmalgängen aus sicherheitstechnischer Sicht nicht vergleichbar.

Beim Betrieb von Flurförderzeugen in derartigen Schmalgängen muss trotz des nicht eingehaltenen seitlichen Sicherheitsabstandes der Personenschutz gewährleistet sein. Um dieses Ziel zu erreichen, sind sowohl bauliche oder technische als auch organisatorische Maßnahmen erforderlich.

So kann z.B. dem gleichzeitigen Aufenthalt von Regal- und Kommissionierstaplern (Regalflurförderzeuge) und Fußgängern in den Schmalgängen durch bauliche oder technische Maßnahmen entgegengewirkt sein. Auf diese Maßnahmen kann jedoch verzichtet werden, wenn die Regalflurförderzeuge so beschaffen sind, dass bei allen Gerätebewegungen einer Gefährdung von Fußgängern entgegengewirkt ist. Die Forderung für den Personenschutz in Schmalgängen ist z.B. erfüllt, wenn die DIN 15185-2 "Flurförderzeuge - Sicherheitsanforderungen. Teil 2: Einsatz in Schmalgängen" (Ausgabe Oktober 2013) eingehalten ist.

2 Systeme zum Personenschutz

Die in DIN 15185-2 aufgeführten baulichen bzw. technischen Maßnahmen zum Personenschutz können wie folgt zusammengefasst werden:

In Lägern, in denen sich systembedingt Fußgänger und Regalflurförderzeuge gleichzeitig im selben Schmalgang aufhalten dürfen, ist ein Personenschutz in der Regel nur mit Sensoren am Flurförderzeug möglich. Bauliche Maßnahmen, Warnanlagen und Geschwindigkeitsbegrenzungen sind in diesem Fall im Allgemeinen nicht geeignet.

2.1 Bauliche Maßnahmen

Durch bauliche Maßnahmen können Lagersysteme, in denen systembedingt nur mit Regalflurförderzeugen gearbeitet wird und in denen sich - außer zu Nebenarbeiten - bestimmungsgemäß keine Fußgänger aufhalten, vom allgemeinen Verkehrsbereich abgetrennt werden. Durch die baulichen Maßnahmen soll erreicht werden, dass sich nur Regalflurförderzeuge mit ihren Fahrern oder Fahrerinnen im Lagerbereich befinden und der Zutritt zum Arbeitsbereich der Flurförderzeuge für Unbefugte gesperrt ist.

Als bauliche Maßnahmen kommen Einrichtungen wie z.B. Mauern, Zäune, Türen und Stetigförderer in Betracht. Die Mauern, Zäune und Türen sind dabei üblicherweise mindestens 2 m hoch. Stetigförderer sind so zu gestalten, dass sie von Personen weder unterschritten noch überstiegen werden können. Weitere Informationen enthält Anhang F der DIN EN 619:2011 "Stetigförderer und Systeme. Sicherheits- und EMV-Anforderungen an mechanische Fördereinrichtungen für Stückgut" sowie die von der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik herausgegebene Broschüre "Fördertechnik in Hochregallägern - Sicherheitsmaßnahmen an Zugängen und Übergabestellen" (SP06; www.bghw.de Webcode: SP06). Türen, die als Zugänge zum Lagerbereich dienen, dürfen von außen nur mit einem besonderen Schlüssel zu öffnen sein. Hierdurch soll die Zugangsmöglichkeit auf einen befugten Personenkreis (Fahrer oder Fahrerin der Regalflurförderzeuge) beschränkt werden. Zusätzlich ist die Zeit, in der die Türen geöffnet sind, durch eine Alarmanlage zu überwachen, die Alarm auslöst, wenn die Tür länger offen steht, als es für den Durchgang einer Person notwendig ist (Anhaltswert ca. 3 bis 5 Sekunden). Eine Alarmrücksetzung (Quittierung) darf nur von einer aufsichtführenden Person über einen Schlüsselschalter vorgenommen werden, nachdem sich diese davon überzeugt hat, dass sich keine Fußgänger in dem baulich abgeschlossenen Bereich aufhalten.

2.2 Warnanlagen

Allgemeines

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