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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 208-019 - Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 11/2005; 2006; 2010; 01/2013; 01/2020)



Archiv: 2010; 01/2013
Nomenklatur bis 2014: BGI 720


Vorwort

Auf Baustellen und bei vielen Tätigkeiten in den Betrieben kommen immer häufiger fahrbare Hubarbeitsbühnen zum Einsatz. Damit steigt die Produktivität, die Arbeit wird erleichtert und der Sicherheits- und Gesundheitsschutz verbessert. Die Leiter als kurzzeitiger Arbeitsplatz verliert immer mehr an Bedeutung.

Die Benutzung von Hubarbeitsbühnen bedeutet aber nicht sofort eine Senkung des Unfallgeschehens. Zum sicheren Betreiben gehört ein Maß an Grundinformationen, Wissen und fachspezifischem Können.

Neben dem Fachwissen müssen ebenso die Gefährdungen beim Umgang erkannt und Maßnahmen festgelegt werden.

Die in der Praxis aufgetretenen Arbeitsunfälle zeigen, dass die Gefahren beim Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen unterschätzt werden. Sie lassen sich im Wesentlichen auf folgende Schwerpunkte zurückführen: Umkippen der Hubarbeitsbühne, Absturz aus der Hubarbeitsbühne und Quetschen unter Konstruktionen.

Dies zeigt, dass technisches Versagen der Bühnen selten eine Rolle spielt. Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers oder der Unternehmerin, dafür zu sorgen, dass alle Bedienenden, die Maschinen verwenden, angemessen geschult, unterwiesen und eingewiesen werden.

Diese DGUV Information wendet sich an Unternehmer und Unternehmerinnen, die Hubarbeitsbühnen verleihen und benutzen sowie an Service- und Wartungsfirmen und an Bedienende. Sie soll den o. g. Verantwortlichen und Bedienenden helfen, die fahrbaren Hubarbeitsbühnen sicher zu warten, zu prüfen und zu betreiben.

Hinweis
In dieser Broschüre sind einzelne Textabschnitte farblich gekennzeichnet worden. Diese Kennzeichnung weist darauf hin, dass eine spezielle Personengruppe besonders angesprochen wird.

Unternehmer oder Unternehmerin Vermieter oder Vermieterin, Mieter oder Mieterin)
Bedienende
Instandhaltungs- und Prüfpersonal

1 Unfallgeschehen im Zusammenhang mit Hubarbeitsbühnen

An hochgelegenen Arbeitsplätzen ereignen sich mehr Unfälle bei der Verwendung von Leitern als bei der Verwendung von Hubarbeitsbühnen. Nicht zuletzt ist dies auf den hohen Sicherheitsstandard der Hubarbeitsbühnen zurückzuführen.
In den vergangenen 20 Jahren wurden von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden durchschnittlich fünf Arbeitsunfälle pro Jahr gemeldet, bei denen Bedienende von Hubarbeitsbühnen ums Leben gekommen sind.

Die Sicherheit beim Umgang mit Hubarbeitsbühnen ist wesentlich vom Verhalten der Bedienperson abhängig. Das zeigen die nachfolgenden Unfallanalysen der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM).

Die Unfallursachen ( Bild 1-1):

Das Fehlverhalten von Hubarbeitsbühnen-Bedienpersonen steht damit an erster Stelle der Unfallursachen.

Bild 1-1 Ursachen von Hubarbeitsbühnenunfällen mit tödlichen Folgen

Die Unfallarten lassen sich wiederum unterteilen in Fälle ( Bild 1-2), bei denen

Um das Unfallrisiko trotz des zunehmenden Einsatzes von Hubarbeitsbühnen zu minimieren, müssen sich alle am Prozess beteiligten Personen in hohem Maße verantwortlich zeigen.

Bereits die Auswahl einer geeigneten Hubarbeitsbühne für die jeweilige Arbeitsaufgabe ist eine wichtige Voraussetzung für einen sicheren Betrieb.

Nicht zuletzt muss die Bedienperson hinsichtlich möglicher Gefahren intensiv geschult werden. An hochgelegenen Arbeitsplätzen ereignen sich mehr Unfälle bei der Verwendung von Leitern als bei der Verwendung von Hubarbeitsbühnen.

Bild 1-2 Unfallarten beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen

2 Gesetzliche Grundlagen und Regeln

Hubarbeitsbühnen zählen zu Maschinen im Sinne von Anhang IV der Europäischen Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG. Diese Richtlinie regelt technische Baubestimmungen und die Sicherheitsausrüstung.

Die nationale Umsetzung der Maschinenrichtlinie erfolgt mit dem Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG

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