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DGUV Information 208-001 / BGI 520 - Ladebrücken
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 08/1996; 08/2010; 10/2019)
Archiv: 08/1996; 08/2010
Siehe auch: ArbStättV 2004, Anhang Nr. 1.10 Laderampen
(Red. Anm.: Gliederung redakt. erstellt)
Mit Ladebrücken, dazu gehören auch Ladebleche, werden Abstände zwischen Laderampen und Ladeflächen von Fahrzeugen überbrückt und Höhenunterschiede ausgeglichen.
Ladebrücken können ortsveränderlich oder ortsfest sowie handbetätigt oder kraftbetrieben ausgeführt sein. Ortsveränderlich sind z.B. Ladebleche, ortsfest z.B. an der Rampenkante klappbar angebrachte Ladebrücken.
1 Sicherheitstechnische Anforderungen
Ein LKW sollte entladen werden. Zur Überbrückung des Abstandes zwischen der Rampe und LKW-Ladefläche wurde ein Ladeblech angelegt. Beim Befahren durch einen mit Lebensmitteln beladenen Handhubwagen rutschte das Ladeblech von der LKW-Ladefläche ab. Die Bedienungsperson stürzte zwischen LKW und Rampe in den Hofraum. Der Handhubwagen stürzte ebenfalls ab, traf jedoch glücklicherweise die Bedienungsperson nicht.
Deshalb:
Ladebleche müssen so beschaffen sein, dass sie ihre abgestützte Lage auf dem Fahrzeug während des Ladeprozesses nicht verlassen können (siehe Bild 1).
Ladebleche müssen durch technische Maßnahmen gegen Verschieben gesichert sein. Diese Sicherheitseinrichtung setzt aber ein "richtiges" Auflegen der Ladebleche voraus. In Bild 1 ist ein Ladeblech mit Sicherheitsleiste und beweglichen Bolzen dargestellt. Der frei bewegliche Bolzen vor der Rampenkante verhindert ein Verschieben des Ladeblechs in Richtung Rampe.
1.1 Ladebrücken gegen Umstürzen sichern
Unfälle treten auch z.B. durch das Umstürzen hochkant abgestellter Ladebleche, durch das Herabschlagen hochgeklappter Ladebrücken und durch das Abrutschen und Abstürzen von Personen an den Kanten der Ladebrücken auf.
Abb. 1 Selbsttätig wirkende Sicherung gegen Verschieben.
Ladebrücken, die nach Außerbetriebnahme hochgestellt werden, müssen gegen Umfallen oder Herabschlagen mit selbsttätig wirkenden Sicherungen (z.B. durch Halteriegel) gesichert werden. Beim Hochklappen ist darauf zu achten, dass der Riegel richtig einrastet.
1.2 Breite von Ladebrücken beachten
Die nutzbare Breite von Ladebrücken muss mindestens 1,25 m betragen. Diese Mindestbreite darf nur unterschritten werden, wenn Gegebenheiten beim Betreiber, z.B. enge Türen, dies erforderlich machen, und der Betreiber Maßnahmen gegen das Abstürzen von Personen oder Transportmitteln ergreift. Die Mindestbreite darf auch für Ladebleche, in denen Transportmittel, z.B. Rollcontainer, in Führungen laufen und das Bedienungspersonal eine Verkehrsfläche in der Mitte nutzen kann, reduziert sein.
Ladebrücken müssen eine nutzbare Breite besitzen, die mindestens der Spurweite der Transportmittel zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 0,35 m auf jeder Seite entspricht ( Bild 2).
Abb. 2 Ladebrücke in ausreichender Breite.
Der Sicherheitsabstand ist erforderlich, um ein seitliches Rangieren des Transportmittels auf der Ladebrücke zu ermöglichen und um einem Abstürzen über die Seitenkante vorzubeugen. Die Breite der Ladebrücke sollte vom Betreiber möglichst in der Breite der Ladefläche des Fahrzeugs ausgewählt werden.
1.3 Neigungswerte berücksichtigen
Die Neigung von angelegten Ladebrücken darf 12,5 % oder 7° nicht überschreiten. Die Übergänge von der Ladebrücke zur Laderampe bzw. zum Fahrzeug dürfen keine Absätze oder hochstehenden Kanten aufweisen.
1.4 Auf sicher begeh- und befahrbare Flächen achten
Begehbare Flächen von Ladebrücken müssen rutschhemmend ausgeführt sein. Dies ist z.B. dann gegeben, wenn die Oberfläche mit einer griffigen Profilierung versehen ist, die die Ableitung von Wasser nicht behindert ( Bild 3).
Abb. 3 Rutschhemmend ausgeführte Ladebrücke.
In Laderampen eingebaute Ladebrücken müssen in Ruhestellung (Nullstellung) eine auch in Querrichtung sicher begeh- und befahrbare Fläche bilden. Hierzu ist es u. a. erforderlich, dass sie in dieser Stellung selbsttätig abgestützt sind.
1.5 Quetsch- und Scherstellen vermeiden
Die an Ladebrücken und zwischen Ladebrücken und angrenzenden Bauteilen entstehenden Quetsch- und Scherstellen müssen durch eine konstruktive Gestaltung vermieden werden oder, wo dies nicht möglich ist, gesichert sein.
Quetsch- und Scherstellen an den seitlichen Kanten der Ladebrücke können z.B. durch feste Seitenbleche gesichert werden ( Bild 5). Quetsch- und Scherstellen zwischen Ladebrückenplateau und Untergestell, die von der Hofraumseite erreichbar sind, können an Ladebrücken mit Vorschubeinrichtung z.B. durch eine Gummischürze gesichert werden. Quetsch- und Scherstellen zwischen der abgeklappten Lippe und dem Ladebrückenrahmen gelten als gesichert, wenn ein Sicherheitsabstand von 25 mm zwischen Lippenkante und Teilen des Rahmens bei der Abstützung nicht unterschritten wird. Hiervon ausgenommen sind die Abstützklötze ( Bild 4
(Stand: 21.01.2020)
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