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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 8681 / DGUV Information 207-016 - Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes - Basismodul
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 09/2008; 04/2016)



Archiv: 09/2008

1 Vorwort

Neu- und Umbauten von Krankenhäusern stellen besondere Herausforderungen an die am Bau beteiligten Personen. Für unterschiedliche Zwecke müssen die Krankenhäuser so gestaltet werden, dass sie den Patienten ebenso wie den Beschäftigten und den Besuchern gerecht werden.

Als Fachkraft für Arbeitssicherheit, Technischer Leiter oder Bauplaner wird von Ihnen erwartet, dass Sie bei Neu- oder Umbauten den Bauherren umfassend beraten können.

Dies ist umso wichtiger, da in einigen Bundesländern die staatliche Arbeitsschutzverwaltung keine Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren mehr durchführt.

In der Vergangenheit haben leicht erreichbare Informationen zu den baulichen Anforderungen aus Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz und Hinweisen zu deren Umsetzung für die an der Planung von Krankenhäusern Beteiligten gefehlt.

Mit dieser Informationsschrift werden die wichtigsten, in vielen Bereichen im Krankenhaus geltenden Vorschriften und Normen, arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse, Informationen von Fachgesellschaften und die Erfahrungen der Unfallversicherungsträger zusammengestellt. 1)

Diese Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Rechtsvorschriften zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen. Sie sollen dem Praktiker vor Ort bei Planung und Baumaßnahmen eine Hilfestellung bei der Umsetzung der Pflichten aus den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder den Unfallverhütungsvorschriften geben.

Die hier enthaltenen Empfehlungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus.

Werden im Text Hilfsverben wie z.B. "müssen", "können", "hat zu", "ist zu" verwendet, so ergeben sich diese Verpflichtungen aus den zitierten Quellen.

Die in dieser Information in Bezug genommenen Vorschriften und Regelungen geben den Stand des Redaktionsschlusses vom 1. September 2014 wieder.

Diese Informationsschrift erhebt nicht den Anspruch der Vollständigkeit und kann auch keine Gewähr für die Aktualität der Angaben übernehmen. Für den Praktiker sollte sie eine Art Checkliste darstellen, aus der er ersehen kann, ob an alle wesentlichen Themen gedacht wurde.

2 Rechtssystem und Rechtsgrundlagen

Im Folgenden werden die Rechtsgrundlagen im Hinblick auf ihre Qualität beschrieben.

Die Quellen sind Richtlinien der Europäischen Union, Bundesgesetze und Rechtsverordnungen des Bundes, Landesgesetze und -verordnungen, Satzungen und andere Rechtsquellen.

Im Arbeits- und Gesundheitsschutz sind der Staat und die Unfallversicherungsträger gemeinsam für die Rechtssetzung und Überwachung zuständig.

Gesetze sind allgemein verbindliche Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der ihrem Geltungsbereich unterworfenen Personen regeln.
Beispiel: Chemikaliengesetz

Verordnungen konkretisieren Gesetze und können erlassen werden, wenn ein Gesetz existiert, in dem die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung niedergeschrieben ist.
Beispiel: Gefahrstoffverordnung

Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind autonome Rechtsnormen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie sind unmittelbar verbindlich für die Mitglieder des Unfallversicherungsträgers, der diese erlassen hat.

Die Unfallverhütungsvorschriften sind auch "allgemein anerkannte Regeln der Technik".

Sie können in Bereichen, in denen sie nicht unmittelbar gelten, wichtige Bewertungsmaßstäbe sein.

Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sind verbindlich!

Unterhalb des verbindlichen Rechts, erarbeiten die Unfallversicherungsträger zusätzliche Hilfestellungen für die Unternehmen in Form von unverbindlichen Regeln und Informationen.

Technische Regelwerke werden von fachkundigen staatlichen Ausschüssen aufgestellt. Sie sind "allgemein anerkannte Regeln der Technik" und konkretisieren Gesetze, Rechtsverordnungen und autonome Rechtsnormen. Eine Abweichung von ihren Festlegungen ist dann zulässig, wenn das angestrebte Ziel der Rechtsnormen zwar auf andere Weise, aber nachweislich mindestens in gleicher Qualität erreicht wird.
Beispiel: Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS; Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS

Abb. 1 Hierarchie der Rechtsnormen im Arbeitsschutz, Quelle: BGW

Regeln der Unfallversicherungsträger, insbesondere Branchenregeln, verbinden staatliche Regeln mit branchenspezifischen Inhalten und ergänzen sie z.B. durch Erfahrungswissen der Unfallversicherungsträger und Aspekte der Gesundheitsförderung.

In den letzten Jahren wurde die Anzahl der Unfallverhütungsvorschriften reduziert und durch staatliches Arbeitsschutzrecht ersetzt. Neue Unfallverhütungsvorschriften werden nur noch dort erlassen, wo es im staatlichen Recht keine Regelung gibt.

Das autonome Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger berücksichtigt den Vorrang des staatlichen Rechts. Zugleich stellt die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) 2

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