Diese "Anleitung zur Ersten Hilfe" ergänzt das Plakat "Erste Hilfe" (DGUV Information 204-001) und gibt weitergehende Hinweise zur Ersten Hilfe im Betrieb. Ausführliche Informationen enthält das "Handbuch zur Ersten Hilfe" (DGUV Information 204-007).
2 Allgemeine Verhaltensweisen beim Auffinden einer Person
3 Lebensrettende Sofortmaßnahmen Ablaufschema bei lebensbedrohlichen Situationen
Erste-Hilfe-Maßnahmen sind bereits bei Verdacht auf eine Verätzung durchzuführen, da die Wirkung von ätzenden Stoffen mit zeitlicher Verzögerung auftreten kann.
Allgemeine Maßnahmen
Auf Selbstschutz achten (z.B. Schutzhandschuhe, Atemschutz)
Für Körperruhe sorgen
Vor Wärmeverlust schützen
Ärztliche Behandlung veranlassen
Erbrechen nicht herbeiführen
Augen
Auge unter Schutz des unverletzten Auges sofort ausgiebig (ca. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen
Im Auge verbliebene feste Stoffe mechanisch, z.B. mit einem feuchten Tupfer, entfernen
Steriler Schutzverband
Haut
Verunreinigte Kleidung, auch Unterwäsche und Schuhe, sofort ausziehen
Haut mit viel Wasser spülen
Wunden keimfrei bedecken
Verschlucken
Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mundes
Wasser in kleinen Schlucken trinken lassen (Verdünnungseffekt)
Atmungsorgane
Bei Gefahr von Verätzungen durch Reizgase, z.B. Chlor, nitrose Gase, sind spezielle Erste-Hilfe-Maßnahmen durch den Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin festzulegen und die Ersthelfer und Ersthelferinnen entsprechend zu schulen.
Anzeichen im Umfeld für das Einwirken giftiger Stoffe
Allgemeine Maßnahmen
Vergiftete Personen unter Selbstschutz (z.B. Schutzhandschuhe, Atemschutz) aus dem Gefahrbereich bringen
Für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen
Gifteinwirkung ermitteln (Giftstoff, Konzentration, Menge und Dauer der Einwirkung)
Erbrechen nicht herbeiführen
Gegebenenfalls Giftreste sichern
Ärztliche Behandlung veranlassen
Haut
Verunreinigte Kleidung, auch Unterwäsche und Schuhe, sofort ausziehen
Haut mit viel Wasser spülen
Wunden keimfrei bedecken
Verschlucken
Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mundes
Atmungsorgane
Bei Gefahr durch giftige Stoffe sind spezielle Erste-Hilfe-Maßnahmen durch den Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin festzulegen, z.B. Sauerstoff, Antidote, und die Ersthelfer und Ersthelferinnen entsprechend zu schulen *.
Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren und müssen mindestens nachfolgende Angaben enthalten:
Angaben zum Hergang des Unfalls bzw. des Gesundheitsschadens
Name der verletzten bzw. erkrankten Person
Datum/Uhrzeit
Ort/ Unternehmensteil
Hergang
Art und Umfang der Verletzung/ Erkrankung
Name der Zeugen
Erste-Hilfe-Leistung
Datum/ Uhrzeit
Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Name des Ersthelfers/der Ersthelferin
Wenn das herausnehmbare Plakat "Erste Hilfe" (DGUV Information 204-003) fehlt, dann können Sie es bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen bestellen.
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* Hinweise zur Toxikologie und zur Ersten Hilfe in Sicherheitsdatenblättern, den Stoffmerkblättern der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie und Stoffdatenbanken (z.B. www.gischem.de, www.dguv.de, WebCode d11892) sind ggf. zusätzlich zu beachten.
ENDE
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(Stand: 07.02.2023)
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