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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 887 / DGUV Information 203-033 - Ausästarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 07/2006; 10/2017)



Archiv: 07/2006

Vorbemerkung

DGUV Informationen richten sich in erster Linie an die Unternehmensleitungen und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung von Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Die Unternehmensleitung kann bei Beachtung der in den DGUV Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass sie damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift hervorgehoben.

Mit dieser Information sollen die Inhalte der VDE-Bestimmung DIN VDE 0105-100 "Betrieb von elektrischen Anlagen" unter Berücksichtigung der Bestimmungen aus DIN EN 50341-1 "Freileitungen über AC 45 kV", DIN EN 50.423-1 "Freileitungen über AC 1 kV bis einschließlich AC 45 kV" und DIN VDE 0211 "Bau von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen bis 1 kV" konkretisiert werden.

Sie richtet sich an die Unternehmensleitungen und deren Beschäftigte (Versicherte), die Arbeiten im Bereich von Freileitungsanlagen ausführen. Sie betrifft jedoch auch die Unternehmensleitungen, die als Auftraggeber auftreten.

Die sichere, unterbrechungsfreie Versorgung mit elektrischer Energie gehört zu den grundlegenden Voraussetzungen für eine funktionierende Industriegesellschaft. Die Verantwortung für die sichere Energieversorgung liegt bei den Energieversorgungsunternehmen. Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) fordert, Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit durch Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleistet wird. Hierunter werden für den Teil der elektrischen Energieversorgung die Regeln des Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e.V., kurz VDE, verstanden.

In den elektrotechnischen Bestimmungen VDE 0210-1, VDE 0210-10 und VDE 0211 werden beispielsweise Abstände von Starkstromfreileitungen zur Umgebung, insbesondere zu Bäumen, in Abhängigkeit der Spannungsebene vorgegeben.

Die VDE 0105-100 gibt insbesondere für sicheres "Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile" Abstände von Personen zu spannungsführenden Teilen vor. Ausästarbeiten zählen zu den unter Abschnitt 6.4.4 dieser Norm beschriebenen "Bauarbeiten und sonstige nichtelektrotechnische Arbeiten". Kann der Schutzabstand nach Tabelle 103 nicht sicher eingehalten werden, ist die weitere Vorgehensweise mit dem Betreiber der Freileitungsanlage festzulegen.

Die Versorgungssicherheit und der betriebssichere Zustand der Energieversorgungsanlagen werden in der Regel durch vorbeugende Instandhaltung gewährleistet. Sie beinhaltet sowohl elektrotechnische Maßnahmen zum Erhalten des ordnungsgemäßen Zustandes durch Messen, Erproben und Prüfen (VDE 0105-100) als auch nichtelektrotechnische Tätigkeiten, die verhindern sollen, dass externe Einflüsse sich negativ auf die Versorgungssicherheit auswirken. Dazu gehören neben witterungsbedingten Einflüssen, insbesondere Einflüsse durch Annäherung oder Kontakt der Vegetation bzw. von Personen mit der Freileitungsanlage.

Arbeitsunfälle durch Kontakt mit unter Spannung stehenden Leiterseilen führen in der Regel zu schweren Verletzungen oder zum Tod. Es ist hierbei von untergeordneter Bedeutung, ob mit Arbeitsmitteln, z.B. Leiter, Hubarbeitsbühne, Bagger, Kran, oder durch hineinfallende Äste oder Bäume der Kontakt zur Freileitung durch Eindringen in die Gefahrenzone hergestellt wurde. Eindringen in die Gefahrenzone kommt dem Berühren des Leiterseiles gleich.

1 Anwendungsbereich

Diese Information findet Anwendung auf Ausästarbeiten in der Nähe von elektrischen Freileitungen mit Nennwechselspannungen bis 380 kV. Auf Grundlage bestehender Normen gibt sie Hinweise auf einzuhaltende Schutzabstände zu unter Spannung stehenden Anlagenteilen sowie Hinweise zu zulässigen Arbeitsverfahren.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Information werden folgende Begriffe bestimmt:

2.1 Ausästarbeiten

bezeichnet alle Gehölzschnitte von Baum- und Buschvegetation, die darauf ausgerichtet sind, den betriebssicheren Zustand einer elektrischen Freileitungsanlage zu erhalten oder wieder herzustellen. Ausästen schließt das Fällen von Bäumen ein, die z.B. in die Freileitung hineinfallen können.

2.2 Elektrische Freileitung

ist die Gesamtheit einer Anlage zur oberirdischen Fortleitung von elektrischer Energie, bestehend aus Stützpunkten (Maste) und Leiterseilen.

2.3 Arbeitsmittel

sind die für die Ausästarbeiten nötigen Werkzeuge, z.B. Sägen, Scheren und Hilfsmittel, wie Leitern, Hubarbeitsbühnen.

2.4 Anlagenbetreiber

ist eine Person mit der Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage, die Regeln und Randbedingungen der Organisation vorgibt.

2.5 Anlagenverantwortlicher

ist eine Person, die beauftragt ist, während der Ausästarbeiten die unmittelbare Verantwortung für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage zu tragen, die zur Arbeitsstelle gehört.

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