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DGUV Information 203-025- Gestaltungsregeln für Siebdruckmaschinen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 11/2019)
DGUV Informationen richten sich in erster Linie an die Unternehmerin und den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. DGUV Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen DGUV Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften und andere berufsgenossenschaftliche geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Die in dieser DGUV Informationen enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben.
Die in dieser DGUV Informationen nachfolgenden Gestaltungsregeln werden maschinenbezogen dargestellt. Die hierdurch zwangsläufig auftretenden Doppelungen bzw. Mehrfachnennungen werden bewusst in Kauf genommen. Diese Form der Darstellung erleichtert es dem Leser, in Bezug auf "seine Maschine" alle erforderlichen Informationen nacheinander zu erfassen.
1 Anwendungsbereich
Die Gestaltungsregeln wurden für neue Siebdruckmaschinen (Bauarten siehe nachstehend) erarbeitet und basieren auf der europäischen Richtlinie für Maschinen 2006/42/EG sowie den dazugehörigen europäischen Normen bzw. Normenentwürfen. Die EG-Maschinenrichtlinie wurde durch die neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz ( 9. ProdSV) in deutsches Recht umgesetzt. Für Maschinen, die vor dem Inkrafttreten der EG-Maschinenrichtlinie am 1. Januar 1995 in Verkehr gebracht wurden, sind im Anhang 1 Hinweise zu notwendigen Nachrüstungen enthalten.
Bezogen auf die unterschiedlichen Bauarten von Siebdruckmaschinen beinhalten die Gestaltungsregeln zum einen Anforderungen zu Bau und Ausrüstung, was die Anwendung der EG-Maschinenrichtlinie durch den Hersteller betrifft und zum anderen Anforderungen, die den Betrieb der Maschinen in der jeweiligen Siebdruckerei betreffen. Betreiber von Siebdruckmaschinen müssen hierbei die EG-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 2009/104/EG einhalten, die in Deutschland durch die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) in nationales Recht umgesetzt wurde. Durchlauftrocknungseinrichtungen sind nicht Gegenstand dieser Gestaltungsregeln.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:
1. Siebdruck ist ein Druckverfahren, bei dem die druckenden Stellen der Druckform siebartig geöffnet sind. Das zu druckende Motiv wird in der Weise auf die Druckform übertragen, dass dabei die zu druckenden Stellen im Sieb offenbleiben und so eine Farbübertragung ermöglicht wird.
Der Siebdruck eignet sich zum Bedrucken von Bedruckstoffen aus den unterschiedlichsten Materialien, z.B. Papier/Karton, Glas, Kunststoffe, und geometrischen Formen. Aus den beiden Parametern Art des Bedruckstoffs und Gestalt der Siebdruckform leiten sich verschiedene Bauformen von Siebdruckmaschinen ab:
Tabelle 1: Bauformen
Geometrie des Bedruckstoffes | Geometrie der Siebdruckformen |
Flach | Flach |
Rund oder geformt Oberfläche |
Flach |
Flach | Rund (Rotationssiebdruck) |
Sonderbauarten |
Die Gestaltungsregeln beinhalten Siebdruckmaschinen, in denen flache Bedruckstoffe mit flachen Siebdruckformen bedruckt werden.
2. Baugruppen von Siebdruckmaschinen:
2.1 Anlage ist der Teil der Siebdruckmaschine, in dem der Bedruckstoff zugeführt und positioniert wird. Dies kann ein fester oder beweglicher Anlegetisch sein, auf denen das Druckgut einzeln angelegt wird oder ein (halb-) automatischer Anleger.
2.2 Auslage ist der Teil der Siebdruckmaschine, durch den der Bedruckstoff entnommen wird. Die Auslage kann von Hand von der Druckbasis erfolgen oder über Transportelemente, z.B. über Greifersysteme oder Bänder.
2.3 Antrieb sind alle Elemente, die die einzelnen Bewegungen der Siebdruckmaschine auslösen, z.B. Hauptantriebsmotor, Stellmotore, Linearantriebe. Antriebe können elektrisch, pneumatisch oder hydraulisch sein. Beim Handsiebdruck erfolgt der Antrieb (bzw. ein Teil davon) von Hand.
2.4 Kraftübertragungseinrichtungen sind alle Elemente, die die Bewegungen der Antriebsmotore weiterleiten, z.B. Kettentriebe, Zahnriementriebe, Keilriementriebe, Wellen, Pleuelstangen, Kurvenscheiben.
2.5 Druckbasis
(Stand: 28.10.2020)
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