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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 775 / DGUV Information 203-021 - Zahntechnische Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 04/2004; 04/2007; 02/2011; 03/2017aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 04/2007; 02/2011


Vorbemerkung

DGUV Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und gegebenenfalls Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen DGUV Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Diese DGUV Information wurde erstellt von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse unter Mitwirkung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, des Verbands Deutscher Zahntechniker- Innungen, des Verbands medizinischer Fachberufe e. V. und der Bundeszahnärztekammer.

Zahnmedizinische Abformungen, zahntechnische Werkstücke und Hilfsmittel können mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung kontaminiert sein.

Tätigkeiten in zahntechnischen Laboratorien sind nicht gezielte Tätigkeiten nach der Biostoffverordnung. Es ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Diese DGUV Information erläutert die Festlegungen der Biostoffverordnung und gibt Anwendungshinweise zum Schutz vor Infektionsgefahren in zahntechnischen Laboratorien. Insbesondere enthält sie Hinweise zur Abgrenzung jenes Bereiches eines zahntechnischen Laboratoriums, auf den die vorstehend genannte Verordnung angewendet werden muss. Sie ergänzt die TRBa 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" für den Bereich der zahntechnischen Laboratorien.

Sie ist weiterhin eine branchenspezifische Hilfestellung im Sinne des Kapitels 2.7 der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (TRBa 400).

Die in dieser DGUV Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Information findet Anwendung bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminierten Materialien in zahntechnischen Laboratorien (Dentallabors) zum Schutz vor Infektionsgefahren.

Die in dieser DGUV Information aufgeführten Schutzmaßnahmen zielen in erster Linie auf die Verhütung von Virusinfektionen (z.B. Hepatitis B oder C) ab, sind aber auch gegen die meisten Infektionsgefahren durch Bakterien oder Pilze wirksam.

2 Begriffsbestimmungen/ Erläuterungen

Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen (Bakterien, Pilze, Viren), die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

Siehe auch § 2 Abs. 1 der Biostoffverordnung.

2. Nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung sind Tätigkeiten mit zahnmedizinischen Abformungen, zahntechnischen Werkstücken und Hilfsmitteln, die mikrobiell kontaminiert sein können.

Siehe auch § 2 Abs. 4 und 5 der Biostoffverordnung.

3. Biologische Arbeitsstoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeteilt. Je höher die Risikogruppe ist, desto größer ist das Infektionsrisiko.

4. Materialien sind zahnmedizinische Abformungen, zahntechnische Werkstücke und Hilfsmittel.

Hilfsmittel sind z.B. Werkzeuge (Instrumente), Artikulatoren (Kausimulatoren) und Gesichtsbögen.

5. Mikrobielle Kontamination ist die Verunreinigung von Materialien mit Erregern übertragbarer Krankheiten.

Erreger übertragbarer Krankheiten können Bakterien, Pilze oder Viren sein.

6. Mikrobiell kontaminierte Materialien sind Materialien, die aus der Mundhöhle von Patienten kommen oder anderweitig mikrobiell kontaminiert sein können.

7. Desinfektion ist das Abtöten bzw. das irreversible Inaktivieren von Erregern übertragbarer Krankheiten mit dem Ziel der Unterbrechung von Infektionsketten.

8. Desinfektionsplatz ist ein gesonderter Arbeitsplatz, an dem alle eingehenden mikrobiell kontaminierten Materialien dem Transportbehälter oder der Verpackung entnommen und desinfiziert, gereinigt und gespült werden.

Beim Desinfektionsplatz handelt es sich um einen Bereich, in dem Infektionsgefahren bestehen können.

9. Desinfektions- und Reinigungseinrichtung ist eine Vorrichtung, bei der der Desinfektions- und Reinigungsvorgang unabhängig vom Benutzer abläuft.

10. Desinfektionsmittel (siehe auch Kapitel 5.5 bis 5.6) ist ein chemisches Mittel, das in der Lage ist, die Anzahl lebensfähiger Mikroorganismen zu reduzieren. Je nach Anwendungsgebiet wird in Mittel zur Flächen-, Instrumenten- und Händedesinfektion unterschieden.

11. Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in der Biostoffverordnung ( BiostoffV) bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung. Die Fachkunde umfasst folgende Komponenten:

3 Gefährdungsbeurteilung

Nach der Biostoffverordnung in Verbindung mit TRBa 250 ist eine Gefährdungsbeurteilung für nicht gezielte Tätigkeiten durchzuführen. Dabei muss ermittelt werden, welcher Risikogruppe die biologischen Arbeitsstoffe zugeordnet werden. Abhängig von den Bedingungen am Arbeitsplatz und den durchzuführenden Tätigkeiten ist die Schutzstufe festzulegen.

Siehe auch § 7 der Biostoffverordnung.

Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist von Folgendem auszugehen:

Zu den Krankheitserregern, die nach dem heutigen Kenntnisstand in zahntechnischen Laboratorien von Bedeutung sind, zählen vor allem Mikroorganismen, die mit Speichel und/oder mit Blut übertragen werden können. Dies können z.B. sein: bestimmte Streptokokken (Risikogruppe 2), Viren, die zu Infektionen der oberen Atemwege führen (Risikogruppe 2), und Hepatitis-B- und -C-Viren (Risikogruppe 3**).

Siehe auch Bekanntmachungen des Robert Koch-Institutes, Infektionsprävention in der Zahnheilkunde - Anforderung an die Hygiene, Bundesgesundheitsblatt 49/2006 S. 375 ff.

Risikogruppe 3**
Das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer ist begrenzt, da eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann (Anhang III, Nr. 8, EG-Richtlinie 2002/54/EG).

In der Regel sind den Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in zahntechnischen Laboratorien Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 1 nach der Biostoffverordnung zuzuordnen.

Tätigkeiten am Desinfektionsplatz werden der Schutzstufe 2 zugeordnet (siehe auch TRBa 250).

Sensibilisierende und toxische Wirkungen durch biologische Arbeitsstoffe in zahntechnischen Laboratorien sind bisher nicht bekannt geworden.

Chemische Gefährdungen durch Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln sind ebenfalls in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Dies können z.B. sensibilisierende, reizende oder andere gesundheitsschädliche Wirkungen sein. Es kann eine inhalative und vor allem dermale Exposition vorliegen.

4 Anforderungen an eine sichere Desinfektion

4.1 Allgemeine Anforderungen

In zahntechnischen Laboratorien sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen einzuhalten (Schutzstufe 1). Bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminierten Materialien ist sicherzustellen, dass Beschäftigte Infektionsgefahren nicht ausgesetzt sind. Dies wird erreicht durch die Behandlung eingehender, möglicherweise mikrobiell kontaminierter Materialien an einem Desinfektionsplatz (Schutzstufe 2, Kapitel 5.6 und 5.7).

Siehe auch Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (TRBa 500).

Grundanforderungen entsprechend der TRBa 250
Im Nachfolgenden werden die in der TRBa 250 aufgeführten Mindestschutzmaßnahmen beschrieben, sofern diese in der vorliegenden Schrift nicht separat erwähnt werden. In diesem Fall wird auf das entsprechende Kapitel verwiesen.

Handwaschplatz

Siehe Kapitel 4.5.

Hygienische Händedesinfektion

Dort wo eine hygienische Händedesinfektion erforderlich ist, sind Desinfektionsmittelspender bereitzustellen. Die Mindestanforderungen an einen hygienischen und sicheren Betrieb dieser Spender sind zu beachten.

Vor Verlassen des Arbeitsbereichs "Desinfektionsplatz" ist aus Gründen des Beschäftigtenschutzes nach Kontakt zu potenziell infektiösen Materialien oder Oberflächen oder Ausziehen der Schutzhandschuhe eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.

Hautschutz und -pflege

Händewaschen ist grundsätzlich hautbelastend und daher auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren. Auf den Vorrang der Desinfektion vor der Reinigung wird hingewiesen. Tätigkeiten in feuchtem Milieu führen zu einer erhöhten Hautbelastung. Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob solche Belastungen reduziert werden können. Insbesondere sollen Handschuhe nur so lange wie nötig getragen werden.

Wegen des Risikos einer Hautschädigung und wegen Perforationsgefahr sind Schutzhandschuhe nur auf trockene Hände anzuziehen.

Bei längerem Tragen von luftundurchlässigen Schutzhandschuhen können zusätzlich Unterziehhandschuhe aus Baumwolle oder aus anderen Geweben mit vergleichbaren Eigenschaften (Saugfähigkeit, Hautverträglichkeit) sinnvoll sein.

Oberflächen

Siehe Kapitel 4.3.

Hygieneplan

Siehe Anhang 1.

Nahrungs- und Genussmittel

Siehe Kapitel 5.8.

Schmuck und Fingernägel

Siehe Kapitel 5.8.

Ausbildung und fachliche Eignung

Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten im Anwendungsbereich der TRBa 250 nur Personen übertragen, die eine abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens bzw. im Gesundheitshandwerk haben oder die von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen sind und beaufsichtigt werden.

Die Forderung nach Aufsicht ist dann erfüllt, wenn

Siehe auch TRBa 200 "Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung ".

Zur Beschäftigung von Praktikanten siehe TRBa 250 Anhang 3 "Handlungsanleitung zum Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten".

Jugendarbeits- und Mutterschutz

Siehe Kapitel 5.1.

4.2 Desinfektionsplatz

Der Desinfektionsplatz muss so gestaltet sein, dass an ihm die eingehenden mikrobiell kontaminierten Materialien aus dem Transportbehälter entnommen und desinfiziert, gereinigt und gespült werden können und eine Rekontamination und ein Verschleppen von Krankheitserregern in andere Bereiche verhindert wird.

Dies wird z.B. erreicht, wenn der Desinfektionsplatz ausreichend große Arbeits- und Ablageflächen für mikrobiell kontaminierte Materialien sowie Desinfektions- und Reinigungseinrichtungen und hiervon getrennte Ablagemöglichkeiten für desinfizierte Materialien umfasst.

Der Desinfektionsplatz muss als solcher eindeutig gekennzeichnet sein.

Dies kann z.B. durch die Betriebsanweisung oder durch das Symbol Biogefährdung oder durch die Bezeichnung "Desinfektionsplatz" erfolgen. Das Symbol Biogefährdung sollte nur zur Kennzeichnung des Arbeitsbereiches und nicht auf den Transportverpackungen verwendet werden.

Werden wieder verwendbare Transportverpackungen eingesetzt, müssen diese aus Materialien bestehen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

4.3 Oberflächen

Fußböden, Wände sowie Arbeits- oder Ablageflächen am Desinfektionsplatz sowie Oberflächen von Desinfektionseinrichtungen müssen feucht zu reinigen sein und desinfiziert werden können.

Geeignet sind z.B. fachgerechte Anstriche mit Beschichtungsstoffen oder -systemen für innen der Nassabriebbeständigkeit - Klasse 2 (früher "scheuerbeständig") nach DIN EN 13300 "Beschichtungsstoffe - Wasserhaltige Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Wände und Decken im Innenbereich".

Arbeits- und Ablageflächen sollen möglichst eine geschlossene Oberfläche aufweisen.

4.4 Verfahren zur Desinfektion und Reinigung

Zur Desinfektion mikrobiell kontaminierter Materialien sind nur Verfahren zulässig, bei denen

Hautkontakt ist weitgehend ausgeschlossen z.B. bei Einrichtungen mit Handschuheingriff, der Verwendung von Beschickungshilfen, z.B. Eintauchkorb, Greifzange oder der Benutzung von Schutzhandschuhen; siehe auch Kapitel 5.8.

Das Freiwerden von Krankheitserregern oder Desinfektionsmitteln wird verhindert z.B. bei Einrichtungen, die im geschlossenen System arbeiten oder über einen dicht schließenden Deckel verfügen.

Es empfiehlt sich die Verwendung kombinierter Desinfektions- und Reinigungseinrichtungen, bei denen der Desinfektions- und Reinigungsvorgang unabhängig vom Benutzer abläuft und die Einhaltung der erforderlichen Desinfektions- und Reinigungsdauer gerätetechnisch sichergestellt ist.

Zur Desinfektion und Reinigung von getragenem Zahnersatz mit Zahnsteinablagerungen sind z.B. Ultraschall-Desinfektionseinrichtungen oder andere geeignete Verfahren anzuwenden.

Das Handsprühverfahren, z.B. mit Druckgasdose, ist als Desinfektionsverfahren für mikrobiell kontaminierte Materialien ungeeignet.

Siehe auch § 9 Abs. 3 der Biostoffverordnung sowie IVSS-Factsheets "Prävention chemischer Risiken beim Umgang mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitswesen".

Zur Desinfektion von Hilfsmitteln ist abweichend das Handsprühverfahren zulässig, sofern die in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren ungeeignet sind.

Verfahren zur Desinfektion von Hilfsmitteln können aufgrund der Größe, z.B. Artikulator, oder des Werkstoffes der Hilfsmittel oder der Anforderungen an die Maßhaltigkeit ungeeignet sein.

Zum Reinigen und Spülen von Materialien muss am Desinfektionsplatz eine Einrichtung mit fließendem Wasser, z.B. Spülbecken, vorhanden sein, sofern Reinigungs- und Spülvorgang nicht in der Desinfektionseinrichtung ablaufen.

Durch das Reinigen werden anhaftende Verunreinigungen, z.B. Blut oder Speisereste, durch das Spülen werden Desinfektionsmittelrückstände von Materialien entfernt.

4.5 Handwaschplatz

Beschäftigten, die Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminierten Materialien durchführen, müssen leicht erreichbare Handwascheinrichtungen mit fließendem warmen und kalten Wasser, Direktspender mit schonendem Hautreinigungsmittel und Händedesinfektionsmittel, Hautpflegemittel und Handtücher zum einmaligen Gebrauch zur Verfügung stehen (Handwaschplatz). Die Handwaschbecken sind mit Armaturen auszustatten, welche ohne Handberührungen bedienbar sind. Geeignet sind z.B. haushaltsübliche Einhebelmischbatterien mit verlängertem Hebel, die mit dem Handgelenk bedienbar sind, oder selbstschließende Waschtisch-Armaturen (Druckknopf).

Siehe auch Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe "Allgemeine Hygienemaßnahmen; Mindestanforderungen" (TRBa 500) und "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (TRBa 250).

Die Handwascheinrichtung kann unter den genannten Voraussetzungen mit der in Kapitel 4.4 genannten Einrichtung zum Reinigen und Spülen von Materialien identisch sein.

5 Betrieb

5.1 Beschäftigungsbeschränkungen und arbeitsmedizinische Vorsorge

Mit mikrobiell kontaminierten Materialien dürfen nur Beschäftigte umgehen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.

Dies schließt ein, dass die Beschäftigten aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung Infektionsgefahren erkennen und Maßnahmen zu ihrer Abwehr treffen können.

Siehe auch § 22 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit

Fachkundiger ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Siehe auch § 22 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Siehe auch § 2 Abs. 11 Biostoffverordnung.

Werdende oder stillende Mütter dürfen am Desinfektionsplatz nicht beschäftigt werden.

Siehe auch § 4 und § 5 Mutterschutzrichtlinienverordnung.

Darüber hinaus dürfen am Desinfektionsplatz nur Beschäftigte tätig werden, die über die dabei mögliche Infektionsgefährdung und notwendige Schutzmaßnahmen informiert sind.

Dies betrifft z.B. Personen, die mit Reinigungs-, Wartungs-, Prüf- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind.

Siehe auch § 14 der Biostoffverordnung und §§ 4 und 7 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Für die Beschäftigten am Desinfektionsplatz ist eine Vorsorge gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, Anhang Teil 2, Abs. 2 anzubieten.

Der Arbeitgeber muss einen Arbeitsmediziner bzw. eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arzt bzw. eine Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin mit der Vorsorge beauftragen.

Der Arzt bzw. die Ärztin hat die Beschäftigten über den Nutzen der Impfung und über mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen aufzuklären.

5.2 Betriebsanleitung

Für jede Desinfektionseinrichtung muss eine Betriebsanleitung (Benutzerinformation) des Herstellers, Einführers oder Lieferanten in deutscher Sprache vorhanden sein, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben für die bestimmungsgemäße Verwendung enthält.

Erforderliche sicherheitstechnische Angaben beziehen sich z.B. auf

5.3 Betriebsanweisung und Hygieneplan

Unter der Berücksichtigung der Betriebsanleitung (Benutzerinformation) für die Desinfektionseinrichtung, des Sicherheitsdatenblattes und der Verarbeitungshinweise für das Desinfektionsmittel sowie der betrieblichen Gegebenheiten sind eine Betriebsanweisung und ein Hygieneplan für Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminierten Materialien und mit Desinfektionsmitteln in verständlicher Form und Sprache aufzustellen.

Die Betriebsanweisung soll Angaben enthalten z.B. über auftretende Gefahren für Mensch und Umwelt, erforderliche Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln, allgemeine hygienische Maßnahmen, Verhalten im Gefahrfall, Erste Hilfe und sachgerechte Entsorgung (siehe Anhang 2).

Der Hygieneplan soll z.B. spezielle Festlegungen über Art und Zeitpunkt der hygienischen Maßnahmen, Art der Desinfektions- und Reinigungsmittel und den betroffenen Personenkreis enthalten (Musterhygieneplan siehe Anhang 1).

Siehe auch § 14 der Biostoffverordnung, § 14 der Gefahrstoffverordnung, Technische Regeln für Gefahrstoffe "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" (TRGS 555) und IVSS-Factsheets "Prävention chemischer Risiken beim Umgang mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitswesen".

Betriebsanweisung und Hygieneplan sind im Dentallabor an geeigneter Stelle bekannt zu machen und zu beachten.

5.4 Unterweisung

Beschäftigte, die Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminierten Materialien oder mit Desinfektionsmitteln durchführen, sind vor Aufnahme der Beschäftigung mündlich über auftretende Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisung ist mindestens jährlich zu wiederholen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Arbeitsmedizinische Beratung

Im Rahmen der Unterweisung kann eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung, auch in der Gruppe, stattfinden. Mögliche Inhalte sind eventuelle gesundheitliche Folgen der gefährdenden Tätigkeit, deren Vermeidung sowie Informationen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Grundlage der Unterweisung sind Betriebsanweisung und Hygieneplan.

Siehe auch § 14 der Biostoffverordnung, § 14 der Gefahrstoffverordnung und § 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

5.5 Desinfektionsmittel

Es ist sicherzustellen, dass zur Desinfektion nur geeignete Desinfektionsmittel verwendet werden.

Zur Desinfektion von Händen, Flächen, Geräten oder Instrumenten einschließlich Hilfsmitteln und Transportbehältern sind Desinfektionsmittel und -verfahren mit zumindest begrenzter Viruzidie (dieses schließt die Wirkung gegen HBV und HCV ein) geeignet. Die Wirksamkeit der Mittel muss nachgewiesen sein [z.B. Eintrag in der Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH)].

Zur Desinfektion von Abformungen oder zahntechnischen Werkstücken sind Desinfektionsmittel geeignet, für die ein Nachweis über bakterizide, insbesondere tuberkulozide, fungizide und zumindest begrenzte viruzide (dies schließt eine Wirksamkeit gegen Hepatitis-B- und -C-Viren, und HIV ein) Wirkung vorliegt. Desinfektionsmittel für Abformungen oder zahntechnische Werkstücke werden nach den Kriterien der Instrumentendesinfektion getestet und in der VAH-Liste im entsprechenden Teil aufgeführt.

Desinfektionsmittel für Abformungen sind geeignet, wenn durch den Hersteller zusätzlich die Erhaltung der Formstabilität und Gipskompatibilität bestätigt wird (siehe Anhang 3).

Unter Berücksichtigung der Verarbeitungshinweise und Dosierhinweise des Herstellers für das Desinfektionsmittel und der betrieblichen Gegebenheiten ist die Gebrauchsdauer (max. Standzeit) des Desinfektionsmittels zu beachten.

In Abhängigkeit von der Verunreinigung des Desinfektionsmittels kann ein täglicher oder noch häufigerer Wechsel des Desinfektionsmittels erforderlich sein.

Für den privaten Gebrauch angebotene Prothesenreinigungsmittel sind keine geeigneten Desinfektionsmittel.

5.6 Desinfektion mikrobiell kontaminierter Materialien

Es muss sichergestellt werden, dass alle eingehenden mikrobiell kontaminierten Materialien dem Transportbehälter oder der Verpackung am Desinfektionsplatz entnommen, gereinigt, desinfiziert und gespült werden.

Die erforderliche Desinfektionsdauer richtet sich nach den Angaben in der Betriebsanleitung (Benutzerinformation) für die Desinfektionseinrichtung und den Herstellerhinweisen für das Desinfektionsmittel.

Mikrobiell kontaminierte Materialien dürfen nur mit Verfahren nach Kapitel 4.4 gereinigt und desinfiziert werden. Dabei ist die erforderliche Desinfektionsdauer einzuhalten (Muster hygieneplan siehe Anhang 1). Abformungen und zahntechnische Werkstücke sind anschließend mit Wasser abzuspülen.

Desinfizierte Materialien dürfen nicht rekontaminiert werden.

Eine erneute Kontaminierung wird z.B. verhindert durch

Desinfizierte Materialien und mikrobiell kontaminierte (nicht desinfizierte) Materialien sind getrennt voneinander abzulegen und zu handhaben.

Dies kann z.B. durch die Aufbewahrung in unterscheidbaren Behältern erfolgen.

5.7 Reinigung und Desinfektion von Oberflächen

Arbeits- und Ablageflächen des Desinfektionsplatzes sowie Oberflächen von Desinfektionseinrichtungen sind regelmäßig und nach einer Kontamination zu reinigen und zu desinfizieren.

Es empfiehlt sich, die Reinigung und Desinfektion arbeitstäglich durchzuführen. Siehe auch Kapitel 4.3, 5.3 und 5.6.

5.8 Persönliche Schutzausrüstungen/ Hygiene

Allen Beschäftigten am Desinfektionsplatz müssen geeignete flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe in ausreichender Stückzahl zur Verfügung stehen. Je nach Verschmutzungsgefahr durch Krankheitskeime oder verspritzende Desinfektionsmittel ist weitere Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

Bei der Auswahl der Schutzhandschuhe ist darauf zu achten, dass diese flüssigkeitsdicht und beständig gegenüber Desinfektionsmitteln und mechanischen Beanspruchungen sind. Geeignet sind wieder verwendbare Schutzhandschuhe z.B. aus Nitril- oder Butylkautschuk (DIN EN 374). Falls Latexhandschuhe zum Einsatz kommen, ist darauf zu achten, dass diese puderfrei und allergenarm sind.

Siehe auch § 9 der Biostoffverordnung, DGUV Regel 112-195 und DGUV Regel 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen", IVSS-Factsheets "Prävention chemischer Risiken beim Umgang mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitswesen"; BASIS-Portal: geeignete Handschuhe sind im BASIS-Portal der BG ETEM gelistet ( www.basisbgetem.de).

Beschäftigten am Desinfektionsplatz sind geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen. Die gleichzeitige Anwendung von feuchtigkeitsdichten Schutzhandschuhen und Hautschutzprodukten sollte nur nach Rücksprache mit dem Arbeitsmediziner bzw. der Arbeitsmedizinerin erfolgen.

Siehe auch DGUV Information 212-017 "Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz - Auswahl, Bereitstellung und Benutzung".

Beschäftigte am Desinfektionsplatz müssen die zur Verfügung gestellten Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Hautschutzmittel benutzen.

Siehe § 30 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Vom Hersteller als desinfizierbar deklarierte Schutzhandschuhe sowie Beschickungshilfen sind nach Kontakt mit mikrobiell kontaminierten Materialien vor jedem Ablegen zu desinfizieren.

Welche Desinfektionsmittel zur Desinfektion der Schutzhandschuhe geeignet sind, sollte vom Hersteller angegeben werden. Eine Kontamination von Betätigungseinrichtungen und Griffen, eine Rekontamination von Materialien sowie eine Kontamination der Hände beim Ablegen der Schutzhandschuhe soll vermieden werden.

Die Beschickungshilfen sind mit Desinfektionsmitteln für Instrumente nach Vorschrift der Hersteller zu desinfizieren.

Siehe auch § 9 Biostoffverordnung.

Schutzhandschuhe und gegebenenfalls Schutzkleidung sind nach Beendigung der Tätigkeit am Desinfektionsplatz abzulegen. Sie sind so aufzubewahren, dass eine Kontamination der Innenseiten nicht erfolgt, oder sie sind zu entsorgen. Die Hände sind mit Händedesinfektionsmittel zu desinfizieren.

Siehe auch § 9 Biostoffverordnung.

An Arbeitsplätzen, an denen die Gefahr einer Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe besteht oder Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, dürfen Beschäftigte keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen oder aufbewahren.

Siehe auch § 11 Abs. 3 Biostoffverordnung und Technische Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3).

Bei Arbeiten am Desinfektionsplatz dürfen an Händen oder Unterarmen keine Ringe, Schmuckstücke oder Uhren oder Ähnliches getragen werden.


.

Hygieneplan für das zahntechnische Labor Anhang 1


Praxis Hygieneplan für das zahntechnische Labor*

Aushang

Maßnahmen beim Desinfizieren und Reinigen von mikrobiell kontaminierten Materialien. Bitte ergänzen Sie den Hygieneplan mit den notwendigen betriebsspezifischen Angaben!
Dentallabor:
Stand:
* Weitere Einzelheiten siehe DGUV Information 203-021 - Zahntechnische Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren - (bisher: BGI 775)


Wann Wie1) Womit Wer
Abformungen aus Elastomeren sofort nach Entnahme aus der Verpackung/Kontakt

Spülen, Reinigen

Desinfektion

Tauchbad oder kombiniertes
Reinigungs-/
Desinfektionsgerät

Spülen, Reinigen

fließendes Wasser
Desinfektionsmittel für Abformungen2) 3) 4)
Alle Beschäftigten
am Desinfektionsplatz
Präparat:
Konzentration:
Einwirkzeit:
fließendes Wasser
Abformungen aus Alginaten sofort nach Entnahme aus der Verpackung/Kontakt fließendes Wasser
Desinfektionsmittel für Abformungen2) 3) 4)
Präparat:
Konzentration:
Einwirkzeit:
fließendes Wasser
Abformungen aus Agar sofort nach Entnahme aus der Verpackung/Kontakt fließendes Wasser
Desinfektionsmittel für Abformungen2) 3) 4)
Präparat:
Konzentration:
Einwirkzeit:
fließendes Wasser
Abformungen Sonstige sofort nach Entnahme aus der Verpackung/Kontakt fließendes Wasser
Desinfektionsmittel für Abformungen2) 3) 4)
Präparat:
Konzentration:
Einwirkzeit:
fließendes Wasser
Getragener Zahnersatz sofort nach Entnahme aus der Verpackung/Kontakt Desinfizieren und Reinigen
in Ultraschall-
Desinfektions-
einrichtungen oder mit anderen geeigneten Verfahren
fließendes Wasser Desinfektionsmittel für Zahnersatz2) 4)
Präparat:
Konzentration:
Einwirkzeit:
fließendes Wasser
Hilfsmittel
(z.B. Artikulator/ Kausimulator, Gesichtsbogen)
sofort nach Erhalt/ Kontakt

Sprühdesinfektion (vollständiges
Benetzen) oder Wischdesinfektion

Flächendesinfektionsmittel
nur mit alkoholischen Wirkstoffen5)
Präparat:
Konzentration:
Einwirkzeit:
Arbeits- und Ablageflächen mindestens einmal täglich bei Arbeitsende

Wischdesinfektion

Reinigende Flächendesinfektionsmittel5)
Präparat:
Konzentration:
Einwirkzeit:
Oberflächen von Desinfektion- und Reinigungseinrichtungen sofort bei sichtbarer Verschmutzung Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit5)
Präparat:
Konzentration:
Einwirkzeit:
Flächen von Fußböden und Wänden
  • mindestens einmal täglich bei Arbeitsende
  • sofort bei sichtbarer Verschmutzung

Feucht reinigen, bei Bedarf Wischdesinfektion

Flächendesinfektionsmittel5)
Präparat:
Reinigungspersonal
Konzentration:
Einwirkzeit:
Instrumente
(z.B. Greifzangen)
mindestens einmal täglich bei Arbeitsende

Instrumentenreinigung/- aufbereitung
Spülen

Instrumentendesinfektionsmittel5)
Präparat:
Alle Beschäftigten am Desinfektionsplatz
Konzentration:
Einwirkzeit:
fließendes Wasser
Schutzhandschuhe nach Kontakt zu potentiell mikrobiell kontaminierten Materialien in Desinfektionseinrichtungen und vordem Ausziehen wiederverwendbarer Schutzhandschuhe

Desinfizieren6)

Händewaschen

Händedesinfektionsmittel1) 5) Alle Beschäftigten am Desinfektionsplatz
Alkoholisches Einreibepräparat
Präparat:
60 Sekunden feucht halten oder Waschpräparat1) 5)
Präparat:
Nach dem Waschen Einmalhandtücher verwenden.
Arbeitskleidung
  • mindestens einmal pro Woche
  • spätestens bei sichtbarer Kontamination/ Verunreinigung
Reinigung/ Wäsche
Hände nach Verwendung von Schutzhandschuhen

Desinfizieren7)

Händewaschen

Händedesinfektionsmittel1) 5) Alle Beschäftigten am Desinfektionsplatz
Alkoholisches Einreibepräparat
Präparat:
60 Sekunden feucht halten oder Waschpräparat1) 5)
Präparat:
1) Bezüglich der Reihenfolge und Anwendung sind die Herstellerhinweise zu beachten.
2) Bei der Herstellung einer Gebrauchslösung sind die Herstellerangaben zu beachten.
3) Desinfektionsmittel müssen auf das jeweilige Abformmaterial vom Hersteller zugelassen sein.
4) Desinfektionsmittel müssen nachweislich bakterizid, insbesondere tuberkulozid, fungizid und zumindest begrenzt viruzid (gegen HBV/HCV) sein.
5) Die Desinfektion ist mit geprüften, anerkannten, zumindest begrenzt viruzid wirkenden Desinfektionsmitteln durchzuführen.
Diese Desinfektionsmittel sind z.B. gelistet beim VAH (Verbund für angewandte Hygiene) für routinemäßige Desinfektion.
6) Desinfizierbarkeit der Handschuhe ist beim Hersteller zu erfragen.
7) Zusätzlich sind Hautschutz-/Hautpflegemittel zu benutzen (siehe betrieblicher Hautschutzplan)


.

Musterbetriebsanweisung Desinfektionsplatz Anhang 2


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Geeignete Desinfektionsmittel für Abformungen1) Anhang 3


Produktname Anbieter für Abformungen aus
AlgiSept-Spray ad-Arztbedarf GmbH
Gottlieb-Daimler-Straße 15
50226 Frechen
Alginat, Silikon, Polyether
BCL-Denta-Des BCL AG
Bürgermeister-Wiendl-Straße 9
92439 Bodenwöhr
Alginat, A-Silikon, C-Silikon, Polyether, Hydrokolloid
Dentaclean Abdruck- und Prothesendesinfektion bredent GmbH & Co. KG
Weißenhorner Straße 2
89250 Senden
Alginate, Silikone, Polyether, Hydrokolloide, Prothesenkunststoffe, Legierungen
Dental Algides Plus Müller-Omicron GmbH & Co KG
Schlosserstraße 1
51789 Lindlar
Alginat, A-Silikon, C-Silikon, Polyether, Polysulfid, Agar
Dentalrapid AF Müller-Omicron GmbH & Co KG
Schlosserstraße 1
51789 Lindlar
Alginat, A-Silikon, C-Silikon, Polyether
Dentavon
Dentavon Liquid
Schülke & Mayr GmbH
Robert-Koch-Straße 2
22851 Norderstedt
Alginat, A-Silikon, C-Silikon, Polyether
Dürr System-Hygiene
Abdruckdesinfektion
MD 520
Dürr Dental AG
Höpfigheimer Straße 17
74321 Bietigheim-Bissingen
Alginat, A-Silikon, C-Silikon, Polyether, Polysulfid, Agar, Gips
Mucalgin Merz Dental GmbH
Eetzweg 20
24321 Lütjenburg
Alginat, A-Silikon, C-Silikon, Polyether
Printo Sept-ID ALPRO MEDICAL GMBH
Mooswiesenstraße 9
78112 St. Georgen
Alginat, Silikon, Polyether, Hydrokolloid
Silosept Kettenbach GmbH & Co. KG
Im Heerfeld 7
35713 Eschenburg
Alginat, A-Silikon, C-Silikon, Polyether
Zeta 90 Abformdesinfektion Zhermack GmbH Deutschland
Öhlmühle 10
49448 Marl am Dümmer
Alginat, A-Silikon, C-Silikon, Polyether

Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.


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Geeignete Desinfektionsmittel für zahntechnische Werkstücke1) Anhang 4


Produktname Anbieter
Bohricin NF Favodent Karl Huber GmbH
Greschbachstraße 17
76229 Karlsruhe
Dürr System-Hygiene
ID 212 forte
Instrumentendesinfektion
Dürr Dental AG
Höpfigheimer Straße 17
74321 Bietigheim-Bissingen
Dürr System-Hygiene
ID 213
Instrumentendesinfektion
Dürr Dental AG
Höpfigheimer Straße 17
74321 Bietigheim-Bissingen
D 5 Instru Gen ad-Arztbedarf GmbH
Gottlieb-Daimler-Straße 15
50226 Frechen
Printo Sept-ID ALPRO MEDICAL GMBH
Mooswiesenstraße 9
78112 St. Georgen

Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.


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Vorschriften und Regeln Anhang 5


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.

1. Gesetze, Verordnungen

Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet: z.B. www.gesetze-im-internet.de

Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG), Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG), Medizinproduktegesetz ( MPG), Biostoffverordnung ( BioStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), insbesondere

Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere

Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV), Mutterschutzrichtlinienverordnung ( MuSchRiV), Infektionsschutzgesetz ( IfSG), Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV)

2. Vorschriften, Regeln und Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen

Unfallverhütungsvorschriften

DGUV Regeln

DGUV Informationen

3. Normen

Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

4. Sonstige Veröffentlichungen

IVSS-Factsheets "Prävention chemischer Risiken beim Umgang mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitswesen"

Bezugsquelle:
www.bgw-online.de

Desinfektionsmittel-Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene e. V. (VAH), früher Desinfektionsmittelliste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM), Stand: 01.06.2016

Bezugsquelle:
mhp-Verlag GmbH
Kreuzberger Ring 46, 65205 Wiesbaden
ISBN 978-3-88681-134-2;
Internet-Version (kostenpflichtig):
http://www.vahonline.de

Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut, Infektionsprävention in der Zahnheilkunde - Anforderungen an die Hygiene, Bundesgesundheitsbl.-Gesundheitsforsch. - Gesundheitsschutz 2006, 49:375-394

Bezugsquelle:
Buchhandel oder
Springer Medizin Verlag GmbH
Tiergartenstraße 17, 69121 Heidelberg
Internet: www.rki.de - > Infektionsschutz - > Infektions- und Krankenhaushygiene - > Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention

Bekanntmachung des Robert Koch-Instituts - Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren, Bundesgesundheitsbl.- 2013, 56:1706-1728

Bezugsquelle:
Internet: www.rki.de - > Infektionsschutz - > Infektions- und Krankenhaushygiene - > Desinfektion - > Desinfektionsmittelliste

Gegenüber der vorhergehenden Ausgabe vom April 2007 wurde diese DGUV Information hinsichtlich der in Bezug genommenen Vorschriften und Regeln sowie der Herstellerangaben an den derzeit gültigen Stand angepasst.

ENDE

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