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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 802 / DGUV Information 201-022 - Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 10/2001; 07/2015aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 10/2001

Vorbemerkung

DGUV Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und die Unternehmerin und sollen ihnen Hilfestellung bei der Umsetzung ihrer Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, DGUV Vorschriften und ggf. Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin kann bei Beachtung der in diesen DGUV Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass die in DGUV Vorschriften und Regeln geforderten Schutzziele erreicht werden.

Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese DGUV Information findet Anwendung auf Arbeiten mit provisorischen Rohrabsperrgeräten, im Folgenden "Rohrabsperrgeräte" genannt.

1.2 Diese DGUV Information findet keine Anwendung auf Arbeiten mit Rohrabsperrgeräten, die ausschließlich in der öffentlichen Gasversorgung zur Sperrung von Gasleitungen verwendet werden. Sperrung von Gasleitungen:

Siehe DGUV Regel 100-500 und -501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.31 "Arbeiten an Gasleitungen".

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Rohrabsperrgeräte sind Geräte, mit denen Rohrleitungen provisorisch verschlossen werden können, um beispielsweise das Fördermedium vorübergehend zurückzuhalten oder eine Druckprüfung (z.B. nach DIN EN 1610) durchzuführen.

2. Mechanische Rohrabsperrgeräte bestehen aus mindestens zwei Druckscheiben mit oder ohne Durchleitmöglichkeit für Wasser oder Luft, zwischen denen sich jeweils ein Dichtkörper befindet. Durch mechanisches Aneinanderdrücken der Scheiben werden die Dichtkörper gegen die Rohrinnenwand gepresst.

3. Pneumatische Rohrabsperrgeräte sind scheibenförmige Körper mit oder ohne Durchleitmöglichkeit für Wasser oder Luft. Auf der Scheibe, die dem Rohrprofil angepasst ist, befindet sich ein mit Druckluft befüllbarer Dichtkörper.

4. Rohrabsperrblasen sind mit Flüssigkeit oder Druckluft befüllbare Rohrabsperrgeräte aus dehnbarem Material mit oder ohne Durchleitmöglichkeit für Wasser oder Luft.

5. Rohrabsperrkissen sind mit Flüssigkeit oder Druckluft befüllbare Rohrabsperrgeräte aus nicht dehnbarem Material mit oder ohne Durchleitmöglichkeit für Wasser oder Luft.

6. Dichtkörper sind form- oder volumenveränderliche Teile von Rohrabsperrgeräten (z.B. Blasen, Dichtprofile), die zum Abdichten von Rohrleitungen dienen.

7. Ausschubsicherung ist eine formschlüssige Abstützung eines Rohrabsperrgerätes gegen unzulässiges Verschieben.

8. Betriebsdruck ist der Fülldruck hohler Dichtkörper.

9. Sperrdruck ist der Druck, den die Füllmedien, wie z.B. Wasser oder Luft, auf Rohrabsperrgeräte ausüben.

10. Gefahrbereich ist der Bereich, in dem Personen durch den unkontrollierten Austritt von Füllmedien, berstende Dichtkörper oder der unkontrollierten Verschiebung von Rohrabsperrgeräten und deren Abstützungen gefährdet werden können.

3 Allgemeine Bestimmungen

3.1 Leitung und Aufsicht

Die Arbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten. Die Arbeiten müssen von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten überwachen. Sie müssen hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.

Siehe auch DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten".

3.2 Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisung

Gefährdungen sind zu ermitteln, zu beurteilen und zu dokumentieren. Die notwendigen Schutzmaßnahmen und die vorhandenen Gefahrbereiche müssen in einer Betriebsanweisung durch den Unternehmer/die Unternehmerin festgelegt werden. Anhand der Betriebsanweisung sind die Versicherten zu unterweisen und auf die Gefahren hinzuweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

3.3 Belüftung

Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so belüftet sein, dass an jeder Stelle ein Sauerstoffgehalt von mehr als 20,9 Vol.-% nicht unterschritten wird, die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten wird und eine explosionsfähige Atmosphäre nicht entstehen kann. Das Einhalten dieser Bedingungen muss bei Arbeiten in Rohrleitungen, Schächten oder umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen durch geeignete Messgeräte mit Alarmschwelleneinstellung (z.B. O2, CH4, H2S, CO2) überwacht werden. Bei Überschreitung der Alarmschwelle muss eine optische und akustische Warnung erfolgen. Sind die vorstehend genannten Bedingungen mit natürlicher Belüftung nicht zu erreichen, oder werden Arbeitsverfahren eingesetzt, bei denen Gefahrstoffe in die Atemluft freigesetzt werden, ist eine technische Lüftung erforderlich.

Siehe auch DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten" und DGUV Regel 103-003 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen".

3.4 Sicherungsposten

Bei Arbeiten in Rohrleitungen, Schächten oder umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen mit mehr als 1 m Tiefe muss mindestens eine zweite Person über Tage zur Sicherung anwesend sein. Die Personen sollen in ständiger Sichtverbindung stehen, mindestens aber müssen sie sich durch Zuruf verständigen können.

Siehe auch DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume - Teil I: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" und DGUV Regel 103-003 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen".

3.5 Rettung/ Erste Hilfe

Der Unternehmer/die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass

  1. die für Rettung aus Gefahr und für Erste Hilfe erforderlichen Personen und Einrichtungen zur Verfügung stehen und
  2. Meldeeinrichtungen vorhanden sind sowie durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass unverzüglich Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

Geeignete Einrichtungen für die Rettung aus tief gelegenen Schächten oder Räumen sind z.B. Abseil- und Rettungshubgeräte mit Sicherheitsseil und Auffanggurt. Diese müssen an Anschlagpunkten möglichst senkrecht über der Einstiegstelle befestigt werden. Als Anschlagpunkte kommen z.B. in Frage:

Siehe auch DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume - Teil I: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" und DGUV Regel 103-003 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen".

3.6 Persönliche Schutzausrüstungen

Der Unternehmer/die Unternehmerin hat den Versicherten die folgenden persönlichen Schutzausrüstungen und Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung zu stellen:

  1. Kopfschutz (Schutzhelme),
  2. Fußschutz (Sicherheitsschuhe/Sicherheitsgummistiefel),
  3. Handschutz (Schutzhandschuhe),
  4. erforderlichenfalls weitere persönliche Schutzausrüstungen, z.B.
Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention", DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume - Teil I: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" und DGUV Regel 103-003 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen".

4 Arbeiten mit Rohrabsperrgeräten

4.1 Auswahl von Rohrabsperrgeräten

Bei der Auswahl des geeigneten Rohrabsperrgerätes sind die örtlichen Randbedingungen (z.B. Form und Beschaffenheit der abzusperrenden Leitung, Rohrdurchmesser, Sperrdruck) und die Angaben des Rohrabsperrgeräteherstellers zu berücksichtigen. Die Rohrabsperrgeräte dürfen nur bestimmungsgemäß unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden.

4.2 Betriebsanweisung

Die Betriebsanweisung nach Abschnitt 3.2 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

(siehe auch Betriebsanleitung des Herstellers)

Die Betriebsanweisung muss an der Einsatzstelle einsehbar sein.

4.3 Maßnahmen vor Arbeitsbeginn

Vor dem Einbau von Rohrabsperrgeräten müssen die Rohrleitungen im unmittelbaren Einsatzbereich auf augenfällige Mängel untersucht werden. Die Rohrleitungen und Schachteinbauten müssen im Bereich der Absperrung ausreichend stabil, ebenflächig (z.B. ohne scharfe Kanten) und sauber sein. Rohrleitungen ohne Auflast sind gegen unzulässige Verschiebungen zu sichern.

4.4 Maßnahmen gegen die Gefahr unkontrollierten Verschiebens von Rohrabsperrgeräten und Ertrinken von Versicherten

Die Rohrabsperrgeräte müssen durch eine geeignete formschlüssige Sicherung gegen unkontrolliertes Verschieben oder Ausschub infolge Leitungsdrucks gesichert werden. Auf diese Sicherung kann nur verzichtet werden, wenn der Hersteller des Rohrabsperrgerätes eine formschlüssige Sicherung nicht grundsätzlich verlangt und bei Versagen des Rohrabsperrgerätes keine Gefährdung für Beschäftigte entstehen kann. Zur Auswahl der geeigneten Ausschubsicherung können vorhandene Herstellerangaben herangezogen werden. Liegen keine Herstellerangaben vor oder wird ein bauseits hergestellter Verbau als Ausschubsicherung verwendet, ist eine Berechnung mit einem Sicherheitsfaktor von 1,5 durchzuführen; dabei dürfen die Reibungskräfte zwischen Dichtkörper und Rohrinnenwand nicht berücksichtigt werden (Beispiel: Ergibt sich aufgrund des hydrostatischen Drucks eine Druckkraft von 10.000 N, muss der Verbau eine Längskraft von 15.000 N aufnehmen können). Bei wieder verwendbaren Ausschubsicherungen sind die Herstellerangaben (z.B. Ein- und Ausbau, zulässige Kraftaufnahme) zu beachten.

4.5 Sperrdruck

Es ist durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass der höchstzulässige Sperrdruck nicht überschritten wird. Zur Durchführung von Druckprüfungen mit Wasser ist beispielsweise ein Freispiegelbehälter oder entsprechende Ausrüstung zur drucklosen Füllung erforderlich. Bei Druckprüfungen mit Luft kann der Sperrdruck durch die Verwendung eines Steuerorgans (Druckbegrenzungsventil) kontrolliert werden

4.6 Ausbau

Die Versicherten dürfen mit dem Ausbau von Ausschubsicherung und Rohrabsperrgerät erst beginnen, wenn der Sperrdruck vollkommen abgebaut ist.

4.7 Zusätzliche Bestimmungen für Rohrabsperrblasen und -kissen

Versicherte dürfen Rohrabsperrblasen und -kissen im Rohr zunächst nur so weit mit Luft füllen, dass diese zentrisch und vollflächig an der Rohrwandung anliegen und festsitzen. Die Ausschubsicherung sollte erst dann eingebracht werden, wenn die überwiegende Längenänderung auf Grund der Expansion der Dichtkörper abgeschlossen ist. Durch die Verwendung geeigneter Einrichtungen (z.B. Sicherheitsventile und Manometer) muss sichergestellt sein, dass der vom Hersteller vorgegebene maximale Betriebsdruck nicht überschritten werden kann. Beim Aufbringen des vollen Betriebsdrucks dürfen sich keine Versicherten im Gefahrbereich aufhalten. Aufgrund der Kompressibilität ihres Füllmediums dürfen mit Luft gefüllte Absperrblasen oder Absperrkissen in umschlossenen Räumen nur dann eingesetzt werden, wenn sich innerhalb des umschlossenen Raumes (z.B. Rohrleitung oder Schachtbauwerk) keine Personen aufhalten, die weitere Tätigkeiten ausführen.

4.8 Zusätzliche Bestimmungen für Druckprüfungen

Der Aufsichtführende nach Abschnitt 3.1 muss während der Druckprüfung auf der Baustelle ständig anwesend sein. Beim Aufbringen und Ablassen des Prüfdruckes sowie während der Druckprüfung dürfen sich keine Personen vor dem Absperrgerät aufhalten. Bei Druckprüfungen ist nur der kurzzeitige Aufenthalt vor dem formschlüssig gesicherten Rohrabsperrgerät, beispielsweise zum Betätigen der Armaturen, zugelassen. Der Prüfdruck muss gefahrlos (z.B. außerhalb des Gefahrbereiches) abgelesen werden können.

Eine Leitung mit nicht längskraftschlüssigen Verbindungen ist auch an den Rohrverbindungen, Krümmern, Abzweigen und Absperreinrichtungen unter Berücksichtigung des Prüfdruckes und der jeweiligen Bodenpressung ausreichend abzusteifen bzw. zu verankern. Die Absteifungen und Verankerungen dürfen erst entfernt werden, wenn die Leitung vollkommen druckentlastet ist.

5 Instandhaltung und Prüfung

5.1 Instandhaltung

Die Rohrabsperrgeräte sind vor jedem Einsatz auf augenfällige Mängel, z.B. Formveränderungen, Risse, Gewebeschädigungen, poröse Oberflächen, zu prüfen. Hierbei ist auch die Funktion der Sicherheitseinrichtungen zu kontrollieren. Sicherheitseinrichtungen sind z.B. Druckbegrenzer, Sicherheitsventile. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit des Absperrgerätes gefährden können, z.B. Materialrisse an Dichtkörpern oder Zuleitungen, ist der Betrieb sofort zu unterbrechen. Mängel sind dem Aufsichtführenden unverzüglich mitzuteilen. Die Aufnahme der Arbeiten darf erst nach Beseitigung der Mängel erfolgen. Pneumatische/ hydraulische Rohrabsperrgeräte, -blasen und -kissen dürfen zu Inspektionszwecken außerhalb von Rohrleitungen nur mit dem vom Hersteller zugelassenen Druck aufgeblasen werden. Falls keine Herstellerangaben vorliegen, darf der Geräteinnendruck bei Rohrabsperrgeräten bis DN 600 0,5 bar und bei Rohrabsperrgeräten größer DN 600 0,3 bar nicht übersteigen.

5.2 Prüfung

Geräte und Anlagen sind entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf durch eine zur Prüfung befähigte Person auf ihren arbeitssicheren Zustand zu prüfen.

Nach der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Empfohlen wird im Allgemeinen die jährliche Prüfung. Die TRBS 1201 - Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen - empfiehlt für Rohrabsperrgeräte ebenfalls die jährliche Prüfung. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden. Die Prüfungen sind zu dokumentieren.

Der Unternehmer/die Unternehmerin legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm mit den Prüfungen beauftragten Personen zu erfüllen haben (zur Prüfung befähigte Personen).


.

Inhalt einer Betriebsanweisung für den Einsatz von Rohrabsperrgeräten
(Beispiel)
Anhang 1


Diese Betriebsanweisung ist für die Anwendung in der öffentlichen Gasversorgung nicht geeignet!

1 Gefährdungen

Durch das unkontrollierte Verschieben oder das Versagen eines Rohrabsperrgerätes (z.B. Platzen einer Absperrblase) können für Personen im Bereich der Absperrung folgende Gefährdungen entstehen:

Baustellenbezogene Gefährdungen sind zusätzlich zu ermitteln und die notwendigen Maßnahmen festzulegen.

2 Vorbereitende Maßnahmen

2.1 Rohrleitung

Überprüfen von Form, Größe/Durchmesser der abzusperrenden Leitung;

Reinigen der Rohrinnenwand im Einsatzbereich des Rohrabsperrgerätes;

Untersuchen der Rohrleitung im Einsatzbereich des Rohrabsperrgerätes auf augenfällige Mängel (z.B. Risse, Grate, hervorstehende Bau- oder Montageteile) und Stabilität;

Gegebenenfalls Entfernen von Unebenheiten, Graten, Hindernissen;

Ermitteln des möglichen und/oder zugelassenen Leitungsdruckes (z.B. Herstellerangaben, Höhendifferenz zwischen Tief- und Hochschacht);

Nicht überdeckte Leitungen gegebenenfalls gegen unzulässig axiale Bewegung sichern;

2.2 Rohrabsperrgerät

3 Einsatz

3.1 Einbau

3.2 Betrieb

3.3 Ausbau

.

Bezugsquellenverzeichnis Anhang 2


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen

Unfallverhütungsvorschriften

Regeln


ENDE

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