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DGUV Information 201-014 / BGI 691 - Informationen für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 10/1996; 06/2018)
Archiv: 10/1996
Diese DGUV Information 201-014 wurde aktualisiert und ergänzt die bisherige DGUV Information "Regeln für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen". Die Inhalte der DGUV Information wurden entsprechend den Neuerungen im staatlichen Regelwerk und im Regelwerk der Unfallversicherungsträger aktualisiert.
Diese DGUV Information gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes ( ArbSchG), der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV), der Baustellenverordnung ( BaustellV), der Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) und deren technischen Regeln ( ASR), den Regelungen der Unfallversicherungsträger und zu einschlägigen Normen, die bei der Ausführung der Arbeiten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.
DGUV Informationen richten sich in erster Linie an Unternehmer und Unternehmerinnen und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung von Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Information findet Anwendung für das Nachrüsten von Schornsteinen mit Steigschutzeinrichtungen nach
Für die genannten Normen sind die Ausgaben des jeweiligen Baujahres des Schornsteins zugrunde zu legen.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:
2.1 Steigeisen
Solche nach DIN 1056 "Freistehende Schornsteine in Massivbauart"; Steigeisen bestehen aus geschmiedetem Rundstahl mit einem Durchmesser von 20 mm und haben eine Auftrittsbreite von
2.2 Steigeisengänge
Solche, die überwiegend in gemauerte Schornsteine mit einem Abstand untereinander von höchstens
In Einzelfällen sind Steigeisengänge auch an Schornsteinen aus Beton und aus Stahl zu finden.
2.3 Umgänge
Solche nach DIN 1056. Sie bestehen aus zwei Steigeisenringen. Der waagerechte Abstand der Steigeisen eines Steigeisenringes darf 0,75 m von Mitte bis Mitte Steigeisen nicht überschreiten. Der senkrechte Abstand der beiden Steigeisenringe beträgt 1,3 m bis 1,5 m. Die Steigeisen der beiden Steigeisenringe sind versetzt angebracht.
2.4 Ruhebügel
Solche nach DIN 1056. Sie bestehen aus geschmiedetem Rundeisen mit einem Durchmesser von mindestens 16 mm und sind in einem Abstand von maximal 3,0 m untereinander eingebaut.
2.5 Steigleitern
Solche nach DIN 18799 (alle Teile) "Ortsfeste Steigleitern an baulichen Anlagen"
2.6 Steigschutzeinrichtungen
Teile der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz nach DIN EN 353-1, die vorwiegend an Steigleitern oder Steigeisengängen angebracht sind. Sie bestehen aus einem mitlaufenden Auffanggerät und einer Schiene als zugehörige feste Führung, in die das Auffanggerät eingeführt wird. Das mitlaufende Auffanggerät wird mit dem Auffanggurt direkt verbunden.
Mitlaufende Auffanggeräte, ermöglichen die Auf- und Abwärtsbewegung
Seile werden als feste Führungen für Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen nicht empfohlen, da der sachgerechte Zustand der Aufhängung der gespannten Stahlseile im Mündungsbereich der Schornsteine sowohl im Innen- als auch im Außenbereich vor der Verwendung nicht überprüft werden kann.
Abb. 1 Beispiel für eine Steigschutzeinrichtung
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Steigeisen- und Steigleitergänge müssen nach den Bestimmungen dieser Information, der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A1.8 "Verkehrswege") und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden.
(Stand: 02.08.2018)
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