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DGUV Information 200-007 - Information für Betriebe und Bildungseinrichtungen zum Präventionsgesetz (PrävG) - Betriebsärztliches und sicherheitstechnisches Handeln in den Betrieben
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 04/2016)
Was ist das Präventionsgesetz?
Das Präventionsgesetz als Artikelgesetz ändert und ergänzt die Sozialgesetzbücher V, VI, VII, VIII und XI, das Infektionsschutzgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und weitere Gesetze. Im Vordergrund steht die Änderung des Sozialgesetzbuches (SGB) Fuenftes Buch ( V) "Gesetzliche Krankenversicherung". Es wurde vom Bundestag am 18. Juni 2015 beschlossen, vom Bundesrat am 10. Juli 2015 gebilligt, im Bundesgesetzblatt am 24. Juli 2015 veröffentlicht und ist inzwischen vollständig in Kraft getreten.
Mit diesem Gesetz erfolgt eine Stärkung der Gesundheitsförderung im jeweiligen Lebensumfeld, also damit auch im betrieblichen Umfeld. Einerseits sollen Krankheiten früher erkannt werden. Mit vorbeugenden Maßnahmen andererseits sollen Krankheiten aber auch gar nicht entstehen. Außerdem wird mit dem Präventionsgesetz ein stärkerer Focus, altersunabhängig, auf das Thema "Impfungen" gelegt. Deshalb hat dieses Gesetz auch Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz in den Betrieben und hat auch das Ziel, die Verzahnung von betrieblicher Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz zu verbessern.
Was bedeutet Gesundheitsschutz auf Basis der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) und des Arbeitssicherheitsgesetzes ( ASiG)?
Gesundheitsschutz in diesem Kontext meint, dass die Gesundheit der Beschäftigten durch verhaltens- und verhältnispräventive Maßnahmen geschützt wird. Dabei sind akute (beispielsweise Unfälle) und chronische Gesundheitsstörungen oder solche mit langer Latenz umfasst (beispielsweise Berufskrankheiten). Seit einiger Zeit wird der klassische Gesundheitsschutz durch Maßnahmen der freiwilligen Gesundheitsförderung ergänzt, was auch seinen Niederschlag in der DGUV Vorschrift 2 gefunden hat. Zur praktischen Umsetzung beschreiben die DGUV Vorschrift 2 in Verbindung mit dem Arbeitssicherheitsgesetz ( § 3 und § 6 ASiG) die Aufgaben und den Umfang der erforderlichen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in Betrieben und Bildungseinrichtungen.
Nach Anlage 2 Abschnitt 2 der DGUV Vorschrift 2 beraten Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Erledigung ihrer Aufgaben zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und in Bildungseinrichtungen.
Die Beratung umfasst grundlegende Themen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (z.B. Gefährdungsbeurteilung, Verhaltensprävention, Verhältnisprävention, Arbeitsschutzorganisation), die in der Regel gesetzlich verankert sind. Die Unternehmensleitung ist für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung zuständig und trägt die daraus resultierenden Kosten.
Insbesondere der betriebsspezifische Teil der Betreuung nach Anlage 2 Abschnitt 3 DGUV Vorschrift 2 spricht Themen der Gesundheit im Betrieb an, wie z.B. Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels, Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Auch Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit, Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements, Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung sind hier genannt.
Welche Rolle spielt die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) für den Gesundheitsschutz und im Zusammenhang mit dem Präventionsgesetz?
Die ArbMedVV regelt im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes das Thema "Arbeitsmedizinische Vorsorge", welche nach Anlage 2 Abschnitt 3 DGUV Vorschrift 2 Aufgabenfeld 1.4 "Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge" unter die betriebsspezifische Betreuung fällt. Die arbeitsmedizinische Vorsorge stellt eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme dar - "mit dem Ziel, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten". Sie leistet einen Beitrag zum Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und nach § 6 Abs. 4 ArbMedVV auch zur Fortentwicklung des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Das Präventionsgesetz regelt, dass Krankenkassen oder ihre Verbände in Ergänzung zur vertragsärztlichen Versorgung mit geeigneten Fachärztinnen und Fachärzten für Arbeitsmedizin oder den über die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" verfügenden Ärztinnen und Ärzten oder deren Gemeinschaften Verträge über die Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen nach § 25
(Stand: 16.06.2018)
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