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Regelwerk, BGV / DGUV-V

GUV-V A6/7 - Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
GUV - Unfallverhütungsvorschrift (GUV-V)
(bisher GUV 0.5)

(Ausgabe 06/2003)



nur zur Information, siehe DGUV Vorschrift 2

Durchführungsanweisungen 6/2003

geändert durch folgende Nachträge:

Nachtrag - Fassung Oktober 1984

Nachtrag - Fassung Juli 1989

Nachtrag - Fassung Juni 2003

Hinweis zu den Durchführungsanweisungen:

Die Durchführungsanweisungen zu den einzelnen Bestimmungen sind im Anschluss an die jeweilige Bestimmung in Kursivschrift abgedruckt.

Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Unternehmen im Zuständigkeitsbereich des Unfallversicherungsträgers, die zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) ergebenden Pflichten Betriebsärzte sowie Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Maßgabe des § 2 zu bestellen haben.

Zu § 1:

In den Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist gemäß § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) vom 12.12.1973 (BGBl. S. 1885) ein den Grundsätzen des Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.

Ein gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz ist dann gewährleistet, wenn der Unternehmer nach Maßgabe der §§ 1 bis 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt.

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlassen die Unfallversicherungsträger Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat.

Die Rechte und Pflichten der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergeben sich aus dem Gesetz.

Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes ist dieser Unfallverhütungsvorschrift als Anlage 1 beigefügt.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte sowie Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 3 und § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

Gruppe Betriebsart Erforderl. Einsatzzeit
(Std./Jahr u. Arbeitnehmer)
der Betriebsärzte der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(1) (2) (3) (4)
1 Medizinische Betriebe; Technische Betriebe, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, die einer besonderen arbeitsmedizinischen Betreuung und Untersuchung in jährlichen oder kürzeren Abständen bedürfen 1,2 1,5
2 Technische Betriebe, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, die einer besonderen arbeitsmedizinischen Betreuung bedürfen, weil eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch besondere Arbeitserschwernisse besteht oder weil auf Grund ihrer Tätigkeit eine besondere Unfallgefahr für sie oder Dritte vorliegt oder weil einer Berufskrankheit vorzubeugen ist 0,6  
3

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