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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

GIV - Gesundheits-IT Interoperabilitätsverordnung
Verordnung zur Förderung der Interoperabilitätzwischen informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen

Vom 22. Oktober 2021
(BGBl. I Nr. 76 vom 02.11.2021 S. 4739)
Gl.-Nr.: 860-5-79



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 375 Absatz 1 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 66a Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1 Schnittstellen in informationstechnischen Systemen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung sowie in Krankenhäusern

(1) Folgende im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch veröffentlichte Leitfäden und deren Fortschreibungen (Hauptversionen) müssen, soweit sie offene und standardisierte Schnittstellen betreffen, bei der Festlegung der Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme von Schnittstellen in der pflegerischen Versorgung, bis zu dem jeweils angegebenen Zeitpunkt berücksichtigt werden:

  1. Implementierungsleitfaden Primärsysteme - Elektronische Patientenakte (Version 2.0.0) bis zum 1. Januar 2022,
  2. Implementierungsleitfaden Primärsysteme - E-Rezept (Version 1.3.0) bis zum 1. Januar 2022.

(2) Fortschreibungen der Implementierungsleitfäden nach Absatz 1, die ausschließlich der Fehlerbehebung und inhaltlichen Klarstellung im Zusammenhang mit Schnittstellen dienen (Nebenversionen), müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt werden.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ENDE

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(Stand: 02.11.2021)

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