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GIGV - IOP-Governance-Verordnung
Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung
Vom 7. Oktober 2021
(BGBl. I Nr. 72 vom 14.10.2021 S. 4634, 10.09.2024 Nr. 279 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 860-5-78
Auf Grund des § 394a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 78 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§ 1 Zweck der Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist es, durch die Errichtung einer Koordinierungsstelle die Voraussetzung für die Förderung von Interoperabilität informationstechnischer Systeme und die vernetzte Zusammenarbeit von Leistungserbringern zu schaffen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Rechtsverordnung bezeichnet der Ausdruck
§ 3 Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen
(1) Die gematik GmbH unterhält spätestens ab dem 30. November 2021 eine Koordinierungsstelle für Inter- operabilität im Gesundheitswesen (Koordinierungsstelle).
(2) Die Koordinierungsstelle hat die folgenden Aufgaben:
(3) Die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 10 werden mittels öffentlich zugänglicher und nachvollziehbar dokumentierter Verfahren erfüllt.
§ 4 Expertengremium
(1) Die Koordinierungsstelle setzt spätestens zum 30. November 2021 ein Expertengremium zur Förderung der Interoperabilität und von offenen Standards und Schnittstellen im Gesundheitswesen (Expertengremium) ein.
(2) Das Expertengremium soll interdisziplinär zusammengesetzt sein und besteht aus sieben ernannten ordentlichen Mitgliedern, einschließlich der oder des Vorsitzenden. Bei der erstmaligen Besetzung wird das Expertengremium von der Koordinierungsstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit ernannt. Der Vorsitzende fungiert als Schnittstelle zwischen Koordinierungsstelle und Expertengremium, koordiniert die Arbeit des Expertengremiums einschließlich der Zuarbeit zum Bericht über die Tätigkeiten der Koordinierungsstelle und des Expertengremiums, stellt die Beschlussfähigkeit des Expertengremiums sowie die Einhaltung der Geschäfts- und Verfahrensordnung im Expertengremium sicher und wird durch Mehrheitsbeschluss durch die Mitglieder des Expertenrats gewählt. Die gematik GmbH sowie das Bundesministerium für Gesundheit können als außerordentliches Mitglied des Expertengremiums auftreten und sich zu diesem Zweck durch einen Experten vertreten lassen. Zur Sicherstellung der Interdisziplinarität ist entsprechend der Gruppen nach § 5 Absatz 4 je ein Vertreter zu besetzen. Die Liste der Mitglieder des Expertengremiums wird von der Koordinierungsstelle auf der Wissensplattform nach § 7 veröffentlicht und nach jeder Änderung der Besetzung binnen zwei Wochen aktualisiert.
(3) Die erstmalige Ernennung der Mitglieder des Expertengremiums durch die gematik GmbH nach dessen Einsetzung gemäß Absatz 1 erfolgt für eine Dauer von 18 Monaten. Die weiteren Ernennungen erfolgen für eine Dauer von jeweils drei Jahren.
(4) Weitere Ernennungen erfolgen auf Beschluss durch das Expertengremium für eine Dauer von jeweils drei Jahren. Insgesamt ist die Amtszeit der einzelnen Mitglieder auf jeweils sechs Jahre begrenzt. Sofern binnen vier Wochen nach Ausscheiden keine Neubesetzung erfolgt ist, kann die Koordinierungsstelle entsprechend Absatz 1 und 2 einen Experten ernennen. Das Besetzungs- und Ausschlussverfahren wird in der Geschäfts- und Verfahrensordnung präzisiert.
(5) Das Expertengremium unterstützt die Koordinierungsstelle in ihren Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 9. Die Unterstützung umfasst die fachliche Beratung, die Erstellung von schriftlichen Expertisen, die Leitung von IOP-Arbeitskreisen nach § 6, die Festlegung eines Kriterienkatalogs zur Veröffentlichung von Standards, Profilen und Leitfäden nach § 8, welcher durch das Bundesministerium für Gesundheit freigegeben wird, sowie die Teilnahme an regelmäßigen und außerplanmäßigen Sitzungen. Sofern eine persönliche Teilnahme an Sitzungen nicht möglich ist, kann ausnahmsweise eine vom Mitglied benannte Stellvertretung die Aufgaben wahrnehmen. Die darüber hinausgehenden Prozesse und Pflichten bei der Aufgabenerfüllung durch das Expertengremium werden in der Verfahrensordnung nach § 12 festgelegt. Bei der Erstellung der Regelungen der Verfahrensordnung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Experten des Expertengremiums ihre Mitwirkung inhaltlich unabhängig von der Gruppe nach § 5 Absatz 4, die sie vertreten, ausüben können.
(6) Das Einverständnis zur Veröffentlichung des Namens sowie der Institution des Mitglieds ist Voraussetzung zur Ernennung.
(7) Die gematik GmbH erstattet den ordentlichen Mitgliedern des Expertengremiums die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwände entsprechend des aktuell gültigen Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung. Reisekosten werden entsprechend dem Bundesreisekostengesetz erstattet. Die Festlegung der Höhe der Erstattung erfolgt durch die gematik GmbH nach Zustimmung durch das Bundesministerium für Gesundheit in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 12.
§ 5 IOP-Expertenkreis
(1) Der IOP-Expertenkreis ist eine listenweise Zusammenstellung von ernannten Experten, aus der Mitglieder für das Expertengremium und die Arbeitskreise nach § 6 rekrutiert werden (Expertenkreis). Zudem können die Koordinierungsstelle und das Expertengremium bedarfsbezogen Mitglieder des Expertenkreises zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben heranziehen.
(2) Das Expertengremium ernennt im Einvernehmen mit der Koordinierungsstelle Personen, die über Fachwissen in Form von mindestens 5-jähriger Berufserfahrung in Vollzeitbeschäftigung in den Bereichen Gesundheitsversorgung sowie Informationstechnik und Standardisierung im Gesundheitswesen verfügen (Experten), für den IOP-Expertenkreis.
(3) Die Experten können sich um die Ernennung und Aufnahme in den IOP-Expertenkreis ab dem 1. Januar 2022 über die Wissensplattform bei der Koordinierungsstelle bewerben, die die Weiterleitung an das Expertengremium vornimmt.
(4) Der IOP-Expertenkreis setzt sich aus Vertretern folgender Gruppen zusammen:
(5) Die Experten werden für die Dauer von sechs Jahren in den IOP-Expertenkreis aufgenommen. Will ein Mitglied dem IOP-Expertenkreis nicht mehr angehören, erklärt es sein Ausscheiden schriftlich gegenüber der Koordinierungsstelle. Eine Wiederaufnahme ist möglich.
(6) Die Festlegung der einzureichenden Nachweise zur Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in den IOP-Expertenkreis erfolgt in der Geschäfts- und Verfahrensordnung. Eine unmittelbare Übernahme des Expertenstatus nach § 386 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ist ausgeschlossen.
(7) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht eine Liste der für den IOP-Expertenkreis benannten Experten auf der Wissensplattform. Das Einverständnis zur Veröffentlichung des Namens sowie der Institution des Bewerbers ist Voraussetzung zur Einreichung der einzureichenden Nachweise nach Absatz 6.
§ 6 IOP-Arbeitskreise
(1) Die Koordinierungsstelle richtet in Einvernehmen mit dem Expertengremium themenspezifische IOP-Arbeitskreise ein, die sich aus dem IOP-Expertenkreis zusammensetzen und von einem Mitglied des Expertengremiums geleitet werden. Die Zusammensetzung der IOP-Arbeitskreise erfolgt themenbezogen und interdisziplinär, wobei auf eine gleichmäßige Repräsentation von Gruppen geachtet werden soll. Grundsätzlich setzen sich die IOP-Arbeitskreise aus den Mitgliedern des Expertenkreises zusammen. Im begründeten Fall kann auch Expertise außerhalb des Expertenkreises herangezogen und integriert werden. Hierfür müssen Expertengremium und Koordinierungsstelle zustimmen.
(2) Die IOP-Arbeitskreise unterstützen die Koordinierungsstelle und das Expertengremium bei ihren Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 9.
(3) Die Besetzungs- und Ausschlussverfahren, Zielsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der IOP-Arbeitskreise werden in der Verfahrensordnung nach § 12 festgelegt.
(4) Die gematik GmbH erstattet den Mitgliedern der IOP-Arbeitskreise die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwände entsprechend § 4 Absatz 7.
(5) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht eine Liste der IOP-Arbeitskreise sowie deren Besetzung.
§ 7 Wissensplattform für Interoperabilität im Gesundheitswesen
(1) Die Koordinierungsstelle betreibt und pflegt eine öffentlich zugängliche, aus dem elektronischen Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch weiterzuentwickelnde, barrierefreie Plattform (Wissensplattform). Die Wissensplattform dient der Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen und schafft Transparenz im Bereich der Interoperabilität im Gesundheitswesen.
(2) Die Wissensplattform enthält
(3) Die Koordinierungsstelle kann in Abstimmung mit dem Expertengremium weitere Informationen zu technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden auf der Wissensplattform bereitstellen, insbesondere solche zu internationalen Standards sowie Projekten und informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen, sofern diese nicht bereits Veröffentlichungspflichten auf Bundesebene unterliegen. Sollten auf Bundesebene Veröffentlichungspflichten bestehen, sind Verweise auf die Veröffentlichungen möglich.
(4) Näheres dazu wird in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.
§ 8 Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen in die Wissensplattform
(1) Anbieter eines informationstechnischen Systems oder Dritte mit einem berechtigten Interesse können bei der Koordinierungsstelle die Veröffentlichung von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden auf der Wissensplattform beantragen. Dem Antrag sind alle für eine Implementierung und Anwendung erforderlichen Informationen, die in der Geschäfts- und Verfahrensordnung näher beschrieben werden, beizufügen. Die Koordinierungsstelle prüft die Anträge binnen vier Wochen hinsichtlich Vollständigkeit und Qualität und leitet diese im Fall eines positiven Prüfergebnisses an das Expertengremium weiter. Bei negativem Prüfergebnis formuliert die Koordinierungsstelle Nachforderungen gegenüber dem Antragsteller, deren Umsetzung zur Erlangung eines positiven Prüfergebnisses erforderlich sind. Bereits im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch enthaltene empfohlene Standards und Festlegungen sind in die Wissensplattform zu überführen, sofern alle erforderlichen Informationen nach Satz 2 vorliegen, andernfalls sind Nachforderungen an den ursprünglich Einreichenden nach § 385 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zu richten und vor der Überführung zu erfüllen. Für Standards, über deren Aufnahme in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch noch nicht entschieden wurde, gelten die Sätze 2 bis 4.
(2) Über die Veröffentlichung technischer, semantischer und syntaktischer Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme auf der Wissensplattform entscheidet das Expertengremium auf Basis eines Kriterienkatalogs spätestens drei Monate nach Vorliegen des vollständigen Antrags beim Expertengremium. Die Veröffentlichung erfolgt spätestens vier Wochen nach Entscheidung des Expertengremiums.
(3) Bei der Veröffentlichung der von der Gesellschaft für Telematik getroffenen Empfehlungen auf der Wissensplattform wird das Expertengremium ins Benehmen gesetzt. Bei den von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 355 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zu treffenden Festlegungen ist das Expertengremium ins Benehmen zu setzen und die Festlegungen in die Wissensplattform aufzunehmen. Die Empfehlungen der Koordinierungsstelle dürfen dabei von Interoperabilitätsfestlegungen des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch nicht abweichen.
(4) Anbieter einer elektronischen Anwendung nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch müssen die Aufnahme entsprechend Absatz 1 über die verwendeten Standards, Profile und Leitfäden beantragen, sofern nicht bereits empfohlene Standards, Profile, Leitfäden genutzt werden. Die Form der Bereitstellung wird in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 12 festgelegt.
§ 9 Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen
(1) Die Koordinierungsstelle empfiehlt in Zusammenarbeit mit dem Expertengremium auf der Wissensplattform veröffentlichte technische, semantische und syntaktische Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen. Die Empfehlungen der Koordinierungsstelle dürfen dabei von auf Basis gesetzlich zugewiesener Aufgaben erfolgenden Festlegungen nicht abweichen.
(2) Im Vorfeld der Empfehlung nach Absatz 1 wird die Koordinierungsstelle durch das Expertengremium unterstützt. Bei Empfehlungen hat die Koordinierungsstelle dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Koordinierungsstelle hat die Stellungnahmen in ihre Entscheidung einzubeziehen und dabei die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Elementen der Stellungnahmen zu begründen. Die Entscheidung zur Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden hat für bis jeweils zum 31. Mai eines Jahres veröffentlichte Standards bis zum 1. Juni des Folgejahres zu erfolgen.
(3) Die Stellungnahmen und Empfehlungen sowie die zugehörigen Begründungen sind auf der Wissensplattform zu veröffentlichen.
§ 10 Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei der Finanzierung aus Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung sowie öffentlicher Mittel
(1) Informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen, die im Rahmen der gesundheitsbezogenen Leistungserbringung genutzt werden oder aus öffentlichen Mitteln des Bundesministeriums für Gesundheit oder aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung ganz oder teilweise finanziert werden, müssen derart gestaltet sein, dass die in der Anlage zu dieser Rechtsverordnung verbindlich erklärten Empfehlungen innerhalb von 24 Monaten nach Empfehlung vollständig berücksichtigt sind. Die Frist zur Umsetzung beginnt, sobald die verbindlichen Empfehlungen in der Anlage zur Rechtsverordnung aufgenommen sind. Die Frist zur Umsetzung von Anpassungen an bereits verbindlich erklärte Empfehlungen beträgt zwölf Monate. Die Anlage wird jährlich zum Stichtag 30. Juni durch das Bundesministerium für Gesundheit aktualisiert. Ausnahme hiervon bilden Anpassungen bereits verbindlich erklärter Empfehlungen, die zusätzlich zum Stichtag 1. Februar aufgenommen werden können sowie inhaltliche und formale Korrekturen, die jederzeit vorgenommen werden können.
(2) Sofern gesetzliche Regelungen des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch kürzere Fristen zu der in Absatz 1 festgelegten Frist vorsehen, sind diese zu beachten.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann über 24 Monate hinaus ein Einsatz erfolgen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist oder die regelmäßige Versorgung der Versicherten andernfalls nicht gewährleistet wäre.
§ 11 Bericht über die Tätigkeiten der Koordinierungsstelle und des Expertengremiums
(1) Die Koordinierungsstelle legt dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 31. März einen jährlichen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr vor. Der Bericht enthält mindestens Angaben
(2) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht den Bericht nach Freigabe durch das Bundesministerium für Gesundheit auf der Wissensplattform.
(3) Die gematik GmbH legt dem Bundesministerium für Gesundheit zum 31. Oktober 2021 ein Konzept zu Zeitplan, Inhalten, Aufbau-, Betriebs- und Qualitätssicherungsprozessen vor.
§ 12 Geschäfts- und Verfahrensordnung
(1) Die Koordinierungsstelle gibt sich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung ergänzt und operationalisiert die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen zu
Darüber hinaus regelt die Geschäfts- und Verfahrensordnung Näheres zur Mitbestimmung des Expertengremiums, insbesondere hinsichtlich ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 und 6, zur Aufnahme und Empfehlung von Standards sowie zum Betrieb der Wissensplattform.
(2) Die Geschäfts- und Verfahrensordnung legt die Prozesse, Verfahren und Entscheidungsmechanismen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 über die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen hinaus fest. Wesentliche Verfahrensschritte umfassen:
(3) Die Geschäfts- und Verfahrensordnung legt sämtliche nicht im Rahmen dieser Rechtsverordnung geregelten Fristen für die Aufgaben nach § 3 Absatz 2 fest.
(4) Der Entwurf der Geschäfts- und Verfahrensordnung ist dem Bundesministerium für Gesundheit zum 1. November 2021 vorzulegen. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung wird mindestens alle zwei Jahre im Benehmen mit dem Expertengremium auf Aktualisierungsbedarfe geprüft und gegebenenfalls angepasst.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt die Geschäfts- und Verfahrensordnung nach Absatz 1.
(6) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht die Geschäfts- und Verfahrensordnung innerhalb von vier Wochen nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit auf der Wissensplattform.
§ 13 Evaluation
Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt eine externe Forschungseinrichtung mit der Evaluation der Koordinierungsstelle und der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 2. Das Evaluationsgutachten soll zum 30. September 2023 vorliegen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
| Anlage |
Die durch das Bundesministerium für Gesundheit verbindlich festgelegten technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profile und Leitfäden werden in nachfolgender Tabelle einmal jährlich zum 30. Juni veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website des Bundesministerium für Gesundheit und der Wissensplattform nach § 7 dieser Verordnung.
Datum (Veröffentlichung der Anlage): TT.MM.JJJJ
| ID | Titel | Kurzbeschreibung | Version | Datum Aufnahme (in Anlage) |
Datum verbindliche Umsetzung |
| 110 | BspSN | Die Beispielschnittstelle dient hier für Illustrationszwecke | 1.0
1.1 |
30.06.2022
30.06.2024 |
01.07.2024
01.07.2025 |
Hinweis:
Es können für ein Profil, Standard, Leitfaden mehrere Versionen in die Anlage aufgenommen werden.
Anmerkungen:
ID: Identifikationsnummer der Schnittstelle, die sowohl auf der Wissensplattform als auch der Anlage vermerkt ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.
Titel: Bezeichnung des Standards, Profils, Leitfadens wie auf der Wissensplattform vermerkt.
Kurzbeschreibung: Beschreibung des Standards, Profils, Leitfadens.
Version: Versionierungsnummer, wie in der Wissensplattform vermerkt.
Datum Aufnahme (in Anlage): Stichtag, zu dem die entsprechende Version des Standards, Profils, Leitfadens in die Anlage aufgenommen wurde.
Datum verbindliche Umsetzung: Datum, bis zu dem der Standard, Profil, Leitfaden verbindlich umgesetzt werden muss.
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ENDE | ![]() |
(Stand: 17.09.2024)
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