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DGUV Grundsatz 313-003 - Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen als Bestandteil der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 11/2018)
Archiv: 06/2009; 06/2012; 02/2015
in Bearbeitung
Die in diesem DGUV Grundsatz 313-003 dargestellten Anforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen stellen Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger dar.
Durch diesen Grundsatz wird nicht ausgeschlossen, dass die erforderliche Kompetenz für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffrecht auch auf andere Art und Weise vermittelt werden kann.
Dieser Grundsatz beschreibt die Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen als Bestandteil der "Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen". Dieser Grundsatz gilt nicht für den Erwerb der Fachkunde zur Durchführung von Gefahrstoffmessungen am Arbeitsplatz.
1 Anforderungen an die Fachkunde
Gemäß Gefahrstoffverordnung darf die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
Die Fachkunde setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, zum einen aus der beruflichen Qualifikation und zum anderen aus spezifischen fachlichen Kompetenzen.
Die berufliche Qualifikation setzt eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit voraus.
Die Vervollständigung der spezifischen fachlichen Kompetenzen wird durch die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen erworben.
Die notwendigen Kompetenzen sind abhängig von der Art und Komplexität der zu beurteilenden Tätigkeiten sowie vom Umfang und der Qualität der bestehenden Vorinformationen (z.B. Handlungsempfehlungen, Branchenlösungen).
Die Fachkunde muss nicht in einer Person vereinigt sein.
2 Ausbildung
2.1 Allgemeines
Die spezifischen fachlichen Kompetenzen werden in Fortbildungsveranstaltungen vermittelt 1). Die Fortbildung kann modular aufgebaut werden und soll in der Regel zwei Jahre nach Beginn abgeschlossen sein.
Pro Tag sollen nicht mehr als acht Lehreinheiten durchgeführt werden. Eine Lehreinheit entspricht 45 Minuten.
2.2 Aufbau
Die Mindestanzahl der Lehreinheiten für Personen ohne spezifische Vorkenntnisse im Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie im Gefahrstoffrecht beträgt 48 Lehreinheiten (LE). Für die Module 1-10 sind in Tabelle 1 Richtwerte angegeben.
Die Reihenfolge der Module und einzelner Inhalte kann variiert und kombiniert werden, solange der Gesamtumfang und der Kompetenzerwerb gewährleistet ist. Die Anzahl der Lehreinheiten der einzelnen Module ist nicht verbindlich, sondern stellt eine Orientierung dar. Sie kann je nach Branche und Zielgruppe angepasst werden.
Tabelle 1: Umfang der Lehreinheiten (LE)
Modul | Thema | LE |
1 | Rechtsgrundlagen | 2 |
2 | Informationsermittlung - Gefährliche Stoffe und Gemische | 6 |
3 | Informationsermittlung - Tätigkeiten | 6 |
4 | (Gefährdungs-) Beurteilung | 8 |
5 | Schutzmaßnahmen - Stop | 8 |
6 | Gefahrstoffmanagement (Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation) | 4 |
7 | Arbeitsmedizinische Vorsorge | 2 |
8 | Betriebsstörungen/ Notfallmanagement | 4 |
9 | Lagerung und innerbetrieblicher Transport | 6 |
10 | Lernerfolgskontrolle | 2 |
Summe | 48 |
Folgende Kompetenzen sind in den jeweiligen Modulen zu vermitteln:
Modul 1 - Rechtsgrundlagen
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen den Aufbau des Gefahrstoffrechts und die Einbindung in das deutsche Arbeitsschutzrecht und das europäische Rechtssystem.
Sie kennen den unterschiedlichen rechtlichen Status von EU-Regelungen, Gesetzen, Verordnungen, Regeln, Informationen und Normen.
Sie kennen den Aufbau der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) und können die Anforderungen der GefStoffV aus dem Text ableiten (i. S. von Textverständnis).
Sie kennen die Abgrenzung zwischen Gefahrstoffrecht (Tätigkeiten) und Arbeitsstättenrecht (Innenraumbelastungen).
Sie kennen die verschiedenen Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz.
Modul 2 - Informationsermittlung - Gefährliche Stoffe und Gemische
(Stand: 16.10.2020)
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