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DGUV Grundsatz 312-003 - Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 10/2020)
Dieser DGUV Grundsatz legt grundlegende Anforderungen an die schriftlichen und praktischen Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen für den gesamten Wirkungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fest und ergänzt diesbezüglich die DGUV Information 212-001 "Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren".
In diesem DGUV Grundsatz ist die technische Regel für Betriebssicherheit "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen" ( TRBS 2121 Teil 3) berücksichtigt.
Die in diesem Grundsatz enthaltenen Anforderungen sind beispielhafte Lösungen und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus.
1 Anwendungsbereich
Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung für die Anforderungen an Prüfungen für Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen, die Seilzugangs- und Positionierungstechniken jeglicher Art anwenden.
Dieser DGUV Grundsatz findet keine Anwendung für die Anforderungen an Prüfungen für Personen, die in nachfolgenden Bereichen tätig sind:
Die Auswahl und Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen sind in der DGUV Information 212-001 "Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren" beschrieben.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Grundsatzes werden folgende Begriffe bestimmt:
3 Allgemeines
3.1 Level 1 Höhenarbeiter/Höhenarbeiterin
Die Anwender und Anwenderinnen bewegen sich an einem Tragsystem vertikal nach unten oder oben um einen Arbeitsplatz zu erreichen und sich an diesem zu positionieren.
Mit bestandener Prüfung kann der Höhenarbeiter und die Höhenarbeiterin später unter Anleitung eines aufsichtführenden Höhenarbeiters oder einer aufsichtführenden Höhenarbeiterin dem Level entsprechende seilunterstützte Arbeiten durchführen.
3.2 Level 2 Höhenarbeiter/Höhenarbeiterin
Die Anwender und Anwenderinnen besitzen die Kenntnisse und Fähigkeiten aus Level 1 und bewegen sich zusätzlich horizontal unterhalb einer tragenden Struktur.
Mit bestandener Prüfung kann der Höhenarbeiter und die Höhenarbeiterinnen später unter Anleitung eines aufsichtführenden Höhenarbeiters oder einer aufsichtführenden Höhenarbeiterin dem Level entsprechende seilunterstützte Arbeiten durchführen.
3.3 Level 3 Höhenarbeiter/Höhenarbeiterin - Aufsichtführender Höhenarbeiter/aufsichtführende Höhenarbeiterin
Die Anwender und Anwenderinnen besitzen die Kenntnisse und die Fähigkeiten aus Level 1 und Level 2. Sie sind zusätzlich in der Lage diagonale Systeme der SZP aufzubauen und können als aufsichtführende Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen beauftragt werden.
Mit bestandener Prüfung können der Höhenarbeiter und die Höhenarbeiterin dem Level entsprechende seilunterstützte Arbeiten durchführen. Mit einer entsprechenden Weisungsbefugnis versehen, kann er oder sie als aufsichtführender Höhenarbeiter oder aufsichtführende Höhenarbeiterin andere Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen und die einwandfreie Durchführung der Höhenarbeiten beaufsichtigen.
3.4 Ausbildende
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