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DGUV Grundsatz 311-002 - Arbeitsschutzmanagementsysteme - Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Verfahrensgrundsatz für die Beratung und Begutachtung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 03/2015zurückgezogen)
Vorwort
Dieser Grundsatz wurde im Fachbereich "Organisation des Arbeitsschutzes (FB ORG)" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erarbeitet. Er stellt das Ergebnis mehrerer Projekte zusammenfassend dar. Im FB ORG arbeiten neben Präventionsfachleuten der Unfallversicherungsträger (UV-Träger) u.a. Vertreter der DGUV, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der Länder sowie der Sozialpartner.
Auf Basis dieses Grundsatzes unterstützen die UV-Träger die Betriebe bei Aufbau und Verbesserung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) und bieten den Betrieben eine freiwillige Überprüfung der Wirksamkeit ihres AMS an. Die UV-Träger können in ihrem Zuständigkeitsbereich eine weitere Konkretisierung dieses Grundsatzes vornehmen.
Die kontinuierlichen Veränderungen in der Arbeitswelt, wie z.B. neue Arbeitsorganisations- und Kommunikationsformen, Aufbrechen traditioneller wirtschaftlicher Strukturen, zunehmend heterogene Arbeitsverhältnisse und der demografische Wandel erfordern eine stetige Anpassung der Präventionsarbeit der UV-Träger. Dies hat unter anderem dazu geführt, dass die UV-Träger und die DGUV ein gemeinsames Verständnis zur Ausgestaltung des Präventionsfeldes "Gesundheit im Betrieb" entwickelt haben, das auch im Bereich der Arbeitsschutzmanagementsysteme zu berücksichtigen ist.
Bereits der Nationale Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme (NLF) führt folgendes aus:
"Um die Ziele der Organisation auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Bewusstsein der Beschäftigten zu verankern und die Beachtung dieser Ziele beim Handeln der Beschäftigten einschließlich der Führungskräfte zu gewährleisten, sollte die Organisation Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung unterstützen, die den Arbeitsschutz ergänzen. Diese Maßnahmen sollten die Beschäftigten motivieren, Arbeitsschutzmaßnahmen zu beachten und sich gesundheits- und sicherheitsbewusst zu verhalten."
Der moderne Arbeitsschutz versteht sich als Dach für systematisch geplante, umgesetzte und gesteuerte Maßnahmen zur Gewährleistung bzw. Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit.
In der vorliegenden Fassung des Grundsatzes wird dem Rechnung getragen. Auf freiwilliger Basis haben damit die Betriebe nun auch die Möglichkeit, aufbauend auf ihr Arbeitsschutzmanagementsystem ihr Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) im Sinne eines integrierten Managementsystems für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit optional begutachten zu lassen.
Als zusätzliche Grundlage für die Beratung und Begutachtung dienen dabei die Qualitätskriterien im Präventionsfeld "Gesundheit im Betrieb" des DGUV-Fachbereichs "Gesundheit im Betrieb".
Der im Folgenden ausschließlich verwendete Begriff AMS ist gleichzusetzen mit dem Begriff Management für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, insbesondere wenn auch ein BGM begutachtet wird.
Davon unberührt bleibt für die Betriebe weiterhin die Möglichkeit bestehen, ihr AMS ohne ein BGM überprüfen zu lassen.
1 Anwendungsbereich
Dieser Grundsatz beschreibt, wie bei der Beratung und Begutachtung von AMS und optional eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) im Sinn eines integrierten Managementsystems für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vorzugehen ist. Er behandelt sowohl den eigentlichen Beratungs- und Begutachtungsprozess als auch die Anforderungen, die an den UV-Träger gestellt werden. Der UV-Träger legt zur Qualitätssicherung der Beratungen und Begutachtungen zu AMS interne Regelungen fest. Dadurch ist die Nachvollziehbarkeit des Verfahrens gesichert sowie ein einheitliches Vorgehen der UV-Träger gewährleistet.
Betriebe sollen bei der Einführung, Anwendung und Verbesserung eines AMS unterstützt werden. Damit soll folgendes erreicht werden:
Die verwendeten Begriffe "Betrieb" bzw. "Unternehmen" schließen auch Bildungseinrichtungen und öffentliche Verwaltungen mit ein.
Berücksichtigte Dokumente
2 Angebote der UV-Träger zur Einführung von AMS
2.1 Umsetzungshilfen
Die UV-Träger bieten branchen- und organisationsspezifische Umsetzungshilfen zum Aufbau und zur Implementierung eines AMS an. Diese Hilfen beinhalten z.B.:
2.2 Beratung
Der UV-Träger regelt hierzu intern
2.3 Qualifizierung
Die UV-Träger bieten Seminare, Workshops, Trainings o. ä. zum Thema AMS für Unternehmer, Führungskräfte und andere Akteure für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit an.
3 Verfahren zur Begutachtung
3.1 Anfrage/Antrag
3.2 Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Teilnahme eines Unternehmens an einem AMS-Begutachtungsverfahren sind:
Das Unternehmen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschäftigten und - soweit vorhanden - die Arbeitnehmervertretung in geeigneter Weise zu beteiligen sind.
3.3 Prüfung der Bestandsaufnahme bzw. des Selbstchecks
Vor der Begutachtung durch den UV-Träger sorgt der Betrieb für eine Überprüfung seiner Organisation von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durch
Im Rahmen der Begutachtung durch den UV-Träger werden die Ergebnisse dieser Überprüfung und der daraus abgeleitete Maßnahmenplan des Betriebes geprüft.
3.4 Begutachter/ Begutachtungsteam
Bei der Auswahl des Begutachters bzw. des Begutachtungsteams ist zu beachten, dass Personen, die den Betrieb zuvor zu dessen AMS beraten haben, im gleichen Betrieb nicht als AMS-Begutachter tätig werden können.
Die notwendige Fachkompetenz für die Begutachtung eines Betriebes, z.B. bezüglich Spezialbranchen oder -themen und insbesondere BGM muss vorhanden sein. Dazu können zum Begutachtungsteam auch entsprechende Fachexperten hinzugezogen werden (Qualifikation siehe Anlage 1).
3.5 Vor-Begutachtung (Stufe-1-Begutachtung)
Der mit dem Unternehmen abgestimmte Geltungsbereich für die Begutachtung wird entsprechend der getroffenen Vereinbarung überprüft.
Die AMS-Dokumentation des Unternehmens wird begutachtet hinsichtlich:
Die AMS-Dokumentation muss Aussagen zu den Inhalten einer Umsetzungshilfe der UV-Träger bzw. zu den Elementen des Kapitels 2 des Nationalen Leitfadens enthalten. Ist ein Aspekt nicht relevant, wird dies dokumentiert.
Identifizierte Schwachstellen werden dem Unternehmen mitgeteilt. Das Unternehmen erhält die Gelegenheit, vor dem weiteren Verlauf der Begutachtung (Stufe-2-Begutachtung) die notwendigen Verbesserungen durchzuführen.
3.6 Vorbereitung der Begutachtung im Betrieb
Der Begutachter stimmt mit dem Unternehmen den Ablauf der Begutachtung vor Ort ab hinsichtlich:
Die Begutachtung kann in größeren Unternehmen in mehreren Bereichen gleichzeitig durchgeführt werden.
Verfügt das Unternehmen über mehrere Standorte oder selbstständige Organisationseinheiten, kann die Begutachtung nach einer Standortregelung erfolgen (siehe Anlage 4). Voraussetzung dafür ist, dass die AMS der Standorte vergleichbar sind.
3.7 Begutachtung im Betrieb (Stufe-2-Begutachtung)
3.7.1 Einführungsgespräch
Es erfolgt ein Einführungsgespräch mit den Verantwortlichen des Unternehmens:
3.7.2 Durchführung der Begutachtung
Durch Befragungen (z.B. anhand von Checklisten), Prüfungen von Aufzeichnungen und Beobachtungen von Tätigkeiten und Prozessen in den betreffenden Bereichen des Unternehmens wird die Umsetzung der AMS-Vorgaben, der vereinbarten Referenzdokumente sowie der gesetzlichen und öffentlich-rechtlichen Vorgaben beurteilt. Abweichungen werden festgehalten und untersucht.
Die Wirksamkeit des AMS wird durch repräsentative Stichproben überprüft anhand von:
Es wird überprüft ob die notwendigen Vorgaben
Bei der Begutachtung sind folgende Punkte zu überprüfen:
Der Bezug zu den Elementen des NLF ist in Klammern angegeben. Bei optionaler Begutachtung eines BGM sind diese Punkte unter Berücksichtigung der Qualitätskriterien im Präventionsfeld "Gesundheit im Betrieb" zu prüfen.
Die oben angeführten Punkte können in Frageform auch als Checkliste für die Begutachtung dienen.
Dabei müssen Mindestanforderungen (KO-Kriterien, siehe Anlage 5) bei jeder Begutachtung zwingend nachgewiesen werden. Die KO-Kriterien formulieren Anforderungen an bestimmte Elemente des NLF im Detail und berücksichtigen dabei auch kleine Betriebe im Sinne dieses Grundsatzes mit weniger als 20 Beschäftigten sowie Betriebe, die ein Betriebliches Gesundheitsmanagement nachweisen möchten.
3.7.3 Abschlussgespräch
Die Ergebnisse der Begutachtung werden mit den zuständigen Verantwortlichen des Unternehmens besprochen.
3.8 Bericht über die Begutachtung
Das Unternehmen erhält einen Bericht über die Begutachtung. Dieser enthält folgende Angaben:
Der Bericht wird vom Begutachter bzw. vom Leiter des Begutachtungsteams unterzeichnet.
3.9 Bescheinigung
Vom Leiter der Präventionsabteilung des UV-Trägers kann auf der Basis des Berichtes eine Bescheinigung ausgestellt werden, die bestätigt, dass das AMS des Unternehmens im Rahmen des vereinbarten Geltungsbereichs die Anforderungen der Umsetzungshilfe des UV-Trägers bzw. des Nationalen Leitfadens erfüllt und wirksam umsetzt (Muster-Bescheinigung siehe Anlage 6).
Kann aufgrund festgestellter Abweichungen keine Bescheinigung ausgestellt werden, kann nach Durchführung von Verbesserungen eine ergänzende Begutachtung erfolgen.
Die Gültigkeit der Bescheinigung ist grundsätzlich auf 3 Jahre befristet, beginnend mit dem letzten Tag der Begutachtung.
Treten nach erfolgreicher Begutachtung im Unternehmen Veränderungen ein, die eine positive Begutachtung ausschließen würden, kann dies zum vorzeitigen Erlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung führen.
Vor Ablauf der Gültigkeit kann vom Unternehmen eine Neuausstellung der Bescheinigung für weitere drei Jahre in Verbindung mit einer Wiederholungs-Begutachtung beantragt werden.
3.10 Folgemaßnahmen nach der Bescheinigung
Auf Begutachtungen zur Überwachung während der Laufzeit der Bescheinigung kann grundsätzlich verzichtet werden, da der UV-Träger regelmäßig Informationen über den Betrieb erhält (z.B. über Unfallzahlen, Schulungen durch den UV-Träger, Besuche der Aufsichtspersonen). Auf Basis dieser Daten kann jedoch eine Zwischenbegutachtung erforderlich sein.
3.11 Wiederholungsbegutachtung
Der Fokus der Wiederholungsbegutachtung liegt auf der kontinuierlichen Verbesserung des AMS im Unternehmen. Dies betrifft insbesondere:
Falls keine wesentlichen Änderungen im AMS oder in der betrieblichen Struktur seit der letzten Begutachtung erfolgt sind, kann eine erneute Stufe-1-Begutachtung entfallen.
Vor der Wiederholungsbegutachtung 1) ist grundsätzlich eine neue Vereinbarung zu schließen.
4 Kriterien für die Begutachtungsstellen
4.1 Vertraulichkeit
Die Begutachtungsstelle ist verpflichtet, die Vertraulichkeit und Geheimhaltung der beim Begutachtungsverfahren gewonnenen betrieblichen Informationen nach innen und außen sicher zu stellen (siehe auch 4.4 und 4.4.1).
4.2 Interner Prozess-Ablauf
Der UV-Träger muss Verfahren zur Umsetzung der in diesem Grundsatz beschriebenen Regelungen erstellen und schriftlich dokumentieren. Zu folgenden Punkten sind nähere Ausführungen zu treffen und festzulegen:
Ein System zur Lenkung und Pflege der hierfür erforderlichen Dokumente (z.B. Checklisten, Musterschreiben, Form der Berichte und Bescheinigungen) wird angewendet.
4.3 Dokumentation der Begutachtung
Der UV-Träger führt eine Dokumentation (z.B. AMS-Akte), die Aufschluss über die Entwicklung und den aktuellen Stand des Begutachtungsverfahrens ermöglicht. Diese Dokumentation wird getrennt von der Betriebsakte geführt.
4.4 Referenzliste der Begutachtungen (Positivliste)
Der UV-Träger führt eine Referenzliste (Positivliste), in die das erfolgreich begutachtete Unternehmen aufgenommen wird. Diese Liste wird laufend aktualisiert und grundsätzlich veröffentlicht. Sie kann auch bei der DGUV bzw. einem hierzu ausgewählten UV-Träger zentral für alle UV-Träger geführt werden.
Der Veröffentlichung seiner Daten in der Referenzliste kann das Unternehmen widersprechen.
4.4.1 Übermittlung der Daten der Bescheinigung an staatliche Aufsichtsbehörden
Der UV-Träger übermittelt bei Bedarf im Rahmen der gesetzlich verankerten Zusammenarbeit mit den für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden die in der Referenzliste enthaltenen Daten an die Aufsichtsbehörde.
Der Übermittlung seiner Daten kann das Unternehmen widersprechen.
4.5 Begutachter
Der UV-Träger regelt intern
4.6 Interne Überwachung
Zur Sicherstellung und Verbesserung der Qualität der Begutachtungen durch den UV-Träger erfolgt eine interne Überwachung.
Dazu werden mindestens einmal pro Jahr die internen Verfahren zur Begutachtung überprüft. Die Überprüfung umfasst mindestens:
Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Leiter der Präventionsabteilung des UV-Trägers zur Kenntnis gegeben.
4.7 Schiedsstelle
Der UV-Träger kann eine Schiedsstelle zur Behandlung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Begutachtung einsetzen. Die Anrufung der Schiedsstelle ist kostenfrei.
Qualifikation der AMS-Berater und AMS-Begutachter | Anlage 1 |
Anforderungs- kriterium |
Qualifikation zum AMS-Berater | Qualifikation zum AMS-Begutachter |
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1 | Ausbildung |
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2 | Persönliche Eigenschaften |
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3 | Allgemeine Fachkenntnisse |
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4 | Spezifische Fachkenntnisse |
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5 | Erfahrungsaustausch, Aufrechterhaltung und Verbesserung der Qualifikation |
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Die notwendige Fachkompetenz für die Begutachtung eines Betriebes, z.B. bezüglich Spezialbranchen oder -themen und insbesondere BGM muss vorhanden sein. Dazu können zum Begutachtungsteam auch entsprechende Fachexperten hinzugezogen werden (siehe 3.4).
Einfacher Selbstcheck | Anlage 2 |
Mit nachfolgenden Fragestellungen kann das Unternehmen einschätzen, inwieweit Optimierungsbedarf bei der Organisation von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit besteht.
Politik
Organisation
Planung und Umsetzung
Messung und Bewertung
Verbesserungsmaßnahmen
Wenn Unsicherheiten bei der Beantwortung dieser Fragen auftreten, besteht Optimierungsbedarf. Bei festgestelltem Optimierungsbedarf, aber auch wenn die Organisation der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit detailliert überprüft werden soll oder wenn vertiefender Informationsbedarf besteht, sollten Arbeitshilfen, Checklisten oder Umsetzungshilfen der UV-Träger herangezogen werden. Auf Basis dieser Hilfestellungen wird es dem Betrieb erleichtert, einen individuellen Maßnahmenplan zur systematischen Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu erstellen.
Vereinbarung (Muster) | Anlage 3 |
Vereinbarung für das Begutachtungsverfahren von Arbeitsschutzmanagementsystemen durch UV-Träger |
Zwischen dem Unternehmen |
und der ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... (UV-Träger, Adresse) wird |
folgende Vereinbarung geschlossen:
Das Unternehmen nimmt an dem Verfahren zur Begutachtung seines Arbeitsschutzmanagementsystems durch den UV-Träger nach Maßgabe dieser Vereinbarung teil. Auftragsumfang Die Begutachtung des Arbeitsschutzmanagementsystems erfolgt gemäß ... ... (den Bedingungen1)) des ... UV-Trägers (erstellt am ...) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Zu begutachtender Bereich (Geltungsbereich) Die Vereinbarung bezieht sich auf das oben genannte Gesamtunternehmen/auf die Standorte ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Begutachtungsgrundlagen Als Grundlage für die Begutachtung gelten ... ... (die Anforderungen1)) des ... UV-Trägers (erstellt am ...) mit denen der DGUV Grundsatz "Arbeitsschutzmanagementsysteme - Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" branchenspezifisch konkretisiert wird. ODER der DGUV Grundsatz "Arbeitsschutzmanagementsysteme - Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" ergänzt durch die branchenspezifischen Anforderungen des ... UV-Trägers (siehe ggf. Anlage). OPTIONAL: ergänzt durch ... (z.B. OHSAS 18001, SCC-Checkliste, BGM) Sofern sich während des Zeitraumes der Begutachtung die Anforderungen ändern, gilt die geänderte Fassung. Sie wird dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt gegeben. |
Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer erkennt die vereinbarten Anforderungen des UV-Trägers (Anlage), insbesondere alle dort niedergelegten Unternehmerpflichten ausdrücklich an. Gebühren Für Tätigkeiten des UV-Trägers im Rahmen dieser Vereinbarung werden grundsätzlich keine Gebühren erhoben. Dies gilt auch für Wiederholungsbegutachtungen und Nachbegutachtungen. Bescheinigung und Logo Die nach erfolgreicher Begutachtung ausgestellte Bescheinigung hat eine Laufzeit von drei Jahren nach Abschluss der Begutachtung, sofern die dafür vereinbarten Anforderungen weiterhin erfüllt werden. Wiederholungsbegutachtungen zur Erneuerung der Bescheinigung sind möglich. Das zugehörige Logo kann durch das Unternehmen im Interesse von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit genutzt werden. Das Logo darf nur für den Geltungsbereich der Bescheinigung verwendet werden. Der Missbrauch der Bescheinigung oder des Logos kann zu deren Entzug führen. Bei Ablauf der Gültigkeit erlischt die Bescheinigung und darf - ebenso wie das Logo - nicht mehr verwendet werden. Vereinbarungsbestandteile Bestandteile dieser Vereinbarung sind
Es wird folgender Begutachtungstermin/-zeitraum vereinbart: ... ... ... ... ... ... Als AMS-Beauftragter des Unternehmens steht zur Verfügung (Name, Telefon, E-Mail): ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Als zuständige Aufsichtsperson des UV-Trägers steht zur Verfügung (Name, Telefon, E-Mail): ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... |
Sonstiges
Sollte es innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss dieser Vereinbarung zu keiner Begutachtung kommen, so wird die Vereinbarung unwirksam. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, ungültig oder unwirksam werden, bleibt der übrige Vereinbarungsinhalt davon unberührt. Die ungültige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine sinngemäße andere Bestimmung zu ersetzen. Der UV-Träger führt eine Referenzliste (Positivliste), in die das erfolgreich begutachtete Unternehmen aufgenommen wird. Die Referenzliste enthält folgende Angaben: Nummer und Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung, Name und Anschrift des Unternehmens und seiner Standorte im Geltungsbereich der Bescheinigung. Die Referenzliste wird grundsätzlich veröffentlicht. Der Aufnahme seiner Daten in die Referenzliste und damit der Veröffentlichung kann das Unternehmen widersprechen. Widerspruch: bei Bedarf bitte ankreuzen [ ] Hiermit widersprechen wir der Aufnahme unserer obengenannten Daten in die Referenzliste und damit der Veröffentlichung. Der UV-Träger übermittelt grundsätzlich bei Bedarf im Rahmen der gesetzlich verankerten Zusammenarbeit mit den für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden die oben genannten Daten des Unternehmens an die Aufsichtsbehörde. Widerspruch: bei Bedarf bitte ankreuzen [ ] Hiermit widersprechen wir der Übermittlung unserer oben genannten Daten an die Aufsichtsbehörde. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort für alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz der Hauptverwaltung des ... ... ... UV-Trägers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist ... ... ... . Weitere Vereinbarungen |
1) Umsetzungshilfe/Grundsatz für die Begutachtung von AMS des UV-Trägers |
(Ort) ... ... ... ... ..., den ... ... ... ... ... | (Ort) ... ... ... ... ..., den ... ... ... ... ... |
(Stempel und Unterschrift Unternehmer) |
(Stempel und Unterschrift UV-Träger) |
Standortregelung | Anlage 4 |
Der Geltungsbereich einer einzelnen Bescheinigung muss im Rahmen der Vereinbarung von den handelnden Parteien festgelegt werden. Zum Geltungsbereich gehören insbesondere die Standorte des Unternehmens und der Betriebszweck.
Ein Standort ist ein vom Hauptsitz des Unternehmens getrennter Ort, an dem eine bauliche, vom Unternehmen genutzte Einrichtung existiert, in der Tätigkeiten verrichtet werden und Arbeitsbereiche vorhanden sind, die z.B. eine Beurteilung von Gefährdungen erfordern. Der Standort muss vom Hauptsitz aus verantwortlich geleitet werden.
Bei Unternehmen mit mehreren Standorten kann sich die Begutachtung auf bestimmte Standorte beschränken, die nach dem folgenden Stichprobensystem ausgewählt werden.
Voraussetzungen für die Anwendung des Stichprobensystems:
Die Begutachtungsstelle des UV-Trägers oder der Leiter des Begutachtungsteams entscheidet in jedem Einzelfall, ob sich das Unternehmen für die Anwendung des Stichprobensystems eignet.
Die Anzahl der Stichproben soll grundsätzlich der Quadratwurzel aus der Anzahl der Standorte entsprechen. Dabei wird gerundet (siehe Tabelle).
Tabelle: Anzahl der Stichproben in Abhängigkeit von der Anzahl der Unternehmensstandorte
Zahl der Standorte | Stichprobengröße (zu begutachtende Standorte) |
Zahl der Standorte | Stichprobengröße (zu begutachtende Standorte) |
1-2 | 1 | 57-72 | 8 |
3-6 | 2 | 73-90 | 9 |
7-12 | 3 | 91-110 | 10 |
13-20 | 4 | 111-132 | 11 |
21-30 | 5 | 133-156 | 12 |
31-42 | 6 | 157-183 | 13 |
43-56 | 7 | 184-240 | 14 |
Wenigstens 25 % der Stichproben sollten zufällig ausgewählt werden. Der Rest sollte so ausgewählt werden, dass möglichst große Unterschiede zwischen den ausgewählten Standorten bestehen (z.B. hinsichtlich Größe, Arbeitsverfahren, Gefährdungen, usw.).
Die Begutachtung wird mit der Zentrale vereinbart und sowohl in der Zentrale als auch in den ausgewählten Standorten durchgeführt. Eine Einbeziehung von zeitweiligen Standorten (Orte der Erbringung von Dienstleistungen), wie z.B. Baustellen, in die Begutachtung bleibt davon unberührt.
Sind mehrere AMS-Begutachter einbezogen, so wird ein leitender Begutachter bestimmt, der die Ergebnisse sammelt und einen zusammenfassenden Bericht erstellt.
Wird an einem Standort festgestellt, dass relevante Anforderungen des AMS nicht erfüllt werden, so wird geprüft, ob die Zentrale oder andere Standorte ebenfalls betroffen sind. Die Bescheinigung kann erst erteilt werden, wenn in den betroffenen Unternehmensteilen entsprechende Korrekturmaßnahmen umgesetzt worden sind.
Im Bericht und auf der Bescheinigung werden Name und Adresse der Zentrale genannt sowie die Standorte aufgelistet, auf die sich die Bescheinigung bezieht. Es kann auch auf eine entsprechende Liste verwiesen werden.
Diese Standortregelung kann sinngemäß auch auf Teilbetriebe eines Unternehmens innerhalb eines Industrieparks angewendet werden.
Standorte im Geltungsbereich der Bescheinigung werden gemäß Vereinbarung veröffentlicht.
Zeitweilige Standorte können bei der Begutachtung berücksichtigt werden, sind aber nicht Bestandteil der Veröffentlichung.
KO-Kriterien | Anlage 5 |
Folgende Mindestanforderungen (KO-Kriterien) müssen bei jeder Begutachtung zwingend nachgewiesen werden. Die KO-Kriterien formulieren Anforderungen an bestimmte Elemente des NLF im Detail und berücksichtigen dabei auch kleine Betriebe im Sinne dieses Grundsatzes mit weniger als 20 Beschäftigten sowie Betriebe, die ein Betriebliches Gesundheitsmanagement nachweisen möchten. Dies wird in der nachfolgenden Tabelle durch die Unterteilung in A, B und C deutlich.
Die Unterteilung steht für:
A | Kleine Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten |
B | Betriebe mit 20 oder mehr Beschäftigten, die eine bestimmte Arbeitsschutzorganisation nachweisen müssen (z.B. Arbeitsschutzausschuss, Sicherheitsbeauftragte etc.) |
C | Betriebe, die ein Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) nachweisen möchten |
Dabei müssen die bei den einzelnen KO-Kriterien genannten Details grundsätzlich vollständig nachgewiesen werden, wobei aber branchen- oder betriebsgrößenspezifische Anpassungen durch den jeweiligen UV-Träger notwendig werden können. Wird ein KO-Kriterium nicht erfüllt, so kann das zum Abbruch der Begutachtung führen.
In kleinen Betrieben müssen nicht zu jedem Detail schriftliche Unterlagen vorliegen, sofern der Unternehmer diese Details schlüssig darstellen kann. Dies wird in der nachfolgenden Tabelle durch ein "m" wie "mündlich" gekennzeichnet.
Bei Betrieben, die ein BGM nachweisen möchten, sind die Qualitätskriterien im Präventionsfeld "Gesundheit im Betrieb" (siehe Abbildung) zu beachten. Diese Kriterien decken sich zum Teil bereits mit den Elementen des NLF und den entsprechenden Mindestanforderungen für ein AMS. Zum Teil müssen jedoch für ein BGM andere oder zusätzliche Anforderungen in den Blick genommen werden, welche die Mindestanforderungen erweitern können. Eine Begutachtung von BGM schließt aber immer die Begutachtung der gesetzlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes mit ein.
Abbildung Kriterien Gesundheit im Betrieb - Drei-Ebenen-Modell
(Quelle: Qualitätskriterien im Präventionsfeld "Gesundheit im Betrieb" der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der DGUV)
Nr. | Inhalt | A | B | C |
1 | Politik der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Inhalt, Bekanntmachung) (vgl.: 2.1 NLF) | |||
Klare Aussagen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, an denen sich das Unternehmen orientiert
|
x | x | x | |
Die Inhalte der Unternehmenspolitik zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind bei den befragten Beschäftigten und Führungskräften bekannt. | x | x | x | |
2 | Ziele zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (SMART Ziele, Verantwortlichkeit für die Zielerreichung) (vgl.: 2.2 NLF) | |||
Konkrete Unternehmensziele bzw. Zielsetzungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind
|
x | x | x | |
Entsprechende konkrete Zielsetzungen für die einzelnen Verantwortungsbereiche (z.B. persönliche Zielvereinbarungen, Aktionsplan mit Zuständigkeit) | - | x | x | |
Regelung, wie die Ziele /Zielsetzungen regelmäßig angepasst werden | m | x | x | |
Die befragten Beschäftigten und Führungskräfte kennen die Ziele und die daraus abgeleiteten konkreten Aktivitäten, die sie betreffen. | x | x | x | |
3 | Organisation der Zuständigkeiten und Verantwortungen (Organigramm, Festlegung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten, Pflichtenübertragung) (vgl.: 2.3 und 2.4 NLF) |
|||
Die Organisationsstruktur des Unternehmens und die Verantwortung sind geregelt und schriftlich dokumentiert (z.B. aktuelles Organigramm). Es ist festgelegt, wer ggf. die Vertretung der Verantwortlichen übernimmt. | m | x | x | |
Vorhandene Stabsstellen (z.B. Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt) sind enthalten. | x | x | x | |
BGM wird in einem Gremium gelenkt. | - | - | x | |
Jedem Verantwortungsbereich sind die zugehörigen konkreten Aufgaben, Pflichten und Befugnisse hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zugewiesen (z.B. Funktions- oder Stellenbeschreibung). | m | x | x | |
Die befragten Verantwortlichen können ihre konkreten Aufgaben bezüglich der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit nennen. | x | x | x | |
Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist geregelt. | - | - | x | |
4 | Bestellung der Beauftragten und Einbindung in die Organisation (z.B. qualifizierte Personen, die sich um Aufbau und Weiterentwicklung des AMS kümmern, Systembeauftragter, Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner, qualifizierter Unternehmer) (vgl.: 2.4 NLF) |
|||
Die erforderlichen Beauftragten der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind regelkonform bestellt und in die Organisation eingebunden. Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt, ggf. alternative ASiG-Betreuung, ggf. Sicherheitsbeauftragte, ggf. weitere Beauftragte im Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (z.B. Beauftragte für Strahlenschutz, Laserschutz, biologische Sicherheit, Schwerbehinderte). | x | x | x | |
Eine qualifizierte Person, die sich um Aufbau und Weiterentwicklung des AMS kümmert (z.B. Systembeauftragter, Sicherheitsfachkraft, Unternehmer), ist bestellt. | m | x | x | |
Eine qualifizierte Person, die sich um Aufbau und Weiterentwicklung des BGM kümmert (z.B. Gesundheitsmanager, Gesundheitsbeauftragter, Unternehmer), ist bestellt. | - | - | x | |
Die erforderlichen Ausschüsse und Arbeitskreise sind regelkonform installiert (z.B. mindestens vierteljährlich tagender Arbeitsschutz-Ausschuss und ggf. regelmäßig tagendes BGM-Lenkungsgremium). | - | x | x | |
5 | Qualifikation, Schulung und Unterweisung (Bedarfsermittlung, Schulungsplan bzw. Nachweis) (vgl.: 2.6 NLF) |
|||
Die erforderliche Qualifikation von Beschäftigten und Führungskräften ist festgelegt
|
x | x | - | |
Qualifikationsnachweise werden geführt (z.B. Zeugnisse, Bescheinigungen). | x | x | ||
Geregelt ist, wie der Schulungs- und Unterweisungsbedarf festgestellt wird
|
x | x | ||
Geregelt ist, wie Schulungen und Unterweisungen geplant und durch- geführt werden
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x | x | x | |
Die erfolgreiche Teilnahme an Schulungen/Unterweisungen ist bei den überprüften Personen nachweisbar
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x | x | x | |
6 | Kommunikation und Zusammenarbeit/Interne und externe Information (interner Informationsfluss/Lenkung bezüglich der öffentlich-rechtlichen Vorschriften) (vgl. 2.5, 2.7, 2.8, 2.10 NLF) |
|||
Ein Verfahren zur Ermittlung und Beschaffung der relevanten öffentlichen und sonstigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei der Arbeit ist festgelegt:
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m | x | x | |
Geregelt ist, welche Dokumente und Aufzeichnungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit geführt werden und wie sie gelenkt werden (z.B. Dokumentenmatrix, thematisch gegliederte Ablage) - Form der AMS-Dokumente und Aufzeichnungen - Verantwortliche für Beschaffung, Erstellung/Änderung, Freigabe - Verteiler/Art der Weitergabe - Aufbewahrungsfristen | m | x | x | |
Geregelt ist, wie die Beauftragten der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und andere Stellen (z.B. Personalabteilung, Einkauf) miteinander kommunizieren und sich gegenseitig informieren. | m | x | x | |
Vorgaben zur Kommunikation und Information zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten
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m | x | x | |
7 | Prüfung prüfpflichtiger Anlagen, Arbeitsmittel und Einrichtungen (Kataster, Prüffristen, Dokumentation) (vgl.: 2.15 NLF) |
|||
Verfahren zur Ermittlung prüfpflichtiger Anlagen, Arbeitsmittel und Einrichtungen und zur Durchführung der Prüfungen
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m | x | x | |
Verfahren zur Behebung erkannter Mängel
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m | x | x | |
8 | Beurteilung der Gefährdungen und Belastungen (Gefährdungsbeurteilung) (Verfahren zur Durchführung und Aktualisierung, Dokumentation, Maßnahmenplan) (vgl.: 2.12, 2.13.1 NLF) |
|||
Ein Verfahren zur Durchführung und Aktualisierung ist festgelegt
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m | x | x | |
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m | x | x | |
Gesundheitschancen und -risiken werden regelmäßig ermittelt, analysiert und bewertet. Bei der Analyse werden objektiv und subjektiv gewonnene Informationen berücksichtigt. | - | - | x | |
Gefährdungen, Maßnahmen und ihre Überprüfung werden im Betrieb wie vorgesehen dokumentiert. | x | x | x | |
9 | Betriebsstörungen, Notfälle (angepasstes Notfallmanagement) (vgl.: 2.13.2 NLF) |
|||
Für Betriebsstörungen und Notfälle, mit denen gerechnet werden muss, ist durch ein Verfahren geregelt
|
m | x | x | |
Die befragten Beschäftigten/Führungskräfte können die Notfallmaß- nahmen benennen, die sie betreffen. | x | x | x | |
10 | Beschaffung von Fremdfirmen - Dienstleister, Kontraktoren, Subunternehmer- und Zusammenarbeit (Nachweis der Abstimmung/Unterweisung, Definition der Anforderungen, Informationsfluss) (vgl.: 2.13.3, 2.13.4 NLF) |
|||
Bei der Auswahl von Fremdfirmen/ Dienstleistern werden unternehmensweit verbindliche Kriterien angewendet, die eine sicherheits- und gesundheitsgerechte Leistungserbringung erwarten lassen (z.B. Nachweis über durchgeführten GDa ORGAcheck, Positivliste bewährter Firmen, entsprechende Empfehlungen, Nachweis über Sicherheitsschulung, Gütesiegel der UVT, Sicherheitszertifikat o.ä.) | m | x | x | |
Die Auswahl von Beratern/Dienstleistern zum BGM erfolgt aufgrund festgelegter Qualitätskriterien (z.B. Referenzen, Zertifikate, usw.) | - | - | x | |
Für die Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen/ Dienstleister ist geregelt, welche sicherheits- und gesundheitsrelevanten Vorgaben gemacht werden
|
m | x | x | |
Die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen im eigenen Betrieb ist geregelt
|
m | x | x | |
Die Arbeiten der Fremdfirmen werden ausreichend vor Ort überwacht (z.B. Koordinator). | x | x | x | |
Geregelt ist, wie bei unsicherer Arbeitsweise von Fremdfirmen konsequent reagiert wird. | m | x | x | |
11 | Begehungskonzept/interne Audits (systematisches Begehungskonzept mit geplanten Betriebsbegehungen, Audits) (vgl.: 2.15, 2.16 NLF) |
|||
Im Betrieb werden geplante Begehungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durchgeführt
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x | x | x | |
Der Betrieb überprüft regelmäßig systematisch seine Organisation der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (z.B. mit Audits zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit oder mit Prüflisten des UV-Trägers) und schriftliche Aufzeichnungen über das Ergebnis der letzten Überprüfung liegen vor. | x | x | x | |
Geregelt ist, wie die Aspekte der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit überprüft werden
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m | x | x | |
12 | Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP), Bewertung des AMS durch die oberste Leitung (vgl.: 2.9, 2.15 - 2.20 NLF) Hinweis: Wichtige Aspekte des KVP (z.B. ob Erkenntnisse aus dem Betrieb und Ergebnisse aus Messungen/Bewertungen für Verbesserungen genutzt werden) sind bereits in anderen Mindestkriterien (vgl. 6, 7, 8 und 11) enthalten. |
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Das vorhandene AMS des Betriebes und die relevanten Festlegungen wurden erstmalig systematisch auf Basis des NLF überprüft durch
mit einem entsprechenden Maßnahmenplan des Betriebs. |
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Die Unternehmensleitung bewertet regelmäßig, wie angemessen und wirkungsvoll der Betrieb hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit organisiert ist (Review zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit)
Dazu gehört insbesondere die Evaluation/Bewertung
Die vom Unternehmer, dem BGM-Lenkungsgremium, dem Arbeitsschutzausschuss oder anderen Arbeitskreisen festgelegten Indikatoren für die Evaluation sind dabei berücksichtigt. |
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Das aktuelle Ergebnis der Bewertung liegt schriftlich vor (z.B. Bericht, festgelegte Verbesserungen). | x | x | x |
Bescheinigung (Muster) | Anlage 6 |
Die vom UV-Träger ausgestellte Bescheinigung zur Wirksamkeitsprüfung von AMS weist folgende Elemente auf (siehe Muster):
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1) Bei wesentlichen Änderungen des Geltungsbereichs der Bescheinigung oder der Anforderungen des UV-Trägers ist der Abschluss einer erneuten Vereinbarung zwingend erforderlich.
ENDE |
(Stand: 23.05.2022)
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