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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

DGUV Grundsatz 311-002 - Arbeitsschutzmanagementsysteme - Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Verfahrensgrundsatz für die Beratung und Begutachtung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 03/2015zurückgezogen)



Zur aktuellen Fassung

Vorwort

Dieser Grundsatz wurde im Fachbereich "Organisation des Arbeitsschutzes (FB ORG)" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erarbeitet. Er stellt das Ergebnis mehrerer Projekte zusammenfassend dar. Im FB ORG arbeiten neben Präventionsfachleuten der Unfallversicherungsträger (UV-Träger) u.a. Vertreter der DGUV, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der Länder sowie der Sozialpartner.

Auf Basis dieses Grundsatzes unterstützen die UV-Träger die Betriebe bei Aufbau und Verbesserung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) und bieten den Betrieben eine freiwillige Überprüfung der Wirksamkeit ihres AMS an. Die UV-Träger können in ihrem Zuständigkeitsbereich eine weitere Konkretisierung dieses Grundsatzes vornehmen.

Die kontinuierlichen Veränderungen in der Arbeitswelt, wie z.B. neue Arbeitsorganisations- und Kommunikationsformen, Aufbrechen traditioneller wirtschaftlicher Strukturen, zunehmend heterogene Arbeitsverhältnisse und der demografische Wandel erfordern eine stetige Anpassung der Präventionsarbeit der UV-Träger. Dies hat unter anderem dazu geführt, dass die UV-Träger und die DGUV ein gemeinsames Verständnis zur Ausgestaltung des Präventionsfeldes "Gesundheit im Betrieb" entwickelt haben, das auch im Bereich der Arbeitsschutzmanagementsysteme zu berücksichtigen ist.

Bereits der Nationale Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme (NLF) führt folgendes aus:

"Um die Ziele der Organisation auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Bewusstsein der Beschäftigten zu verankern und die Beachtung dieser Ziele beim Handeln der Beschäftigten einschließlich der Führungskräfte zu gewährleisten, sollte die Organisation Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung unterstützen, die den Arbeitsschutz ergänzen. Diese Maßnahmen sollten die Beschäftigten motivieren, Arbeitsschutzmaßnahmen zu beachten und sich gesundheits- und sicherheitsbewusst zu verhalten."

Der moderne Arbeitsschutz versteht sich als Dach für systematisch geplante, umgesetzte und gesteuerte Maßnahmen zur Gewährleistung bzw. Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit.

In der vorliegenden Fassung des Grundsatzes wird dem Rechnung getragen. Auf freiwilliger Basis haben damit die Betriebe nun auch die Möglichkeit, aufbauend auf ihr Arbeitsschutzmanagementsystem ihr Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) im Sinne eines integrierten Managementsystems für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit optional begutachten zu lassen.

Als zusätzliche Grundlage für die Beratung und Begutachtung dienen dabei die Qualitätskriterien im Präventionsfeld "Gesundheit im Betrieb" des DGUV-Fachbereichs "Gesundheit im Betrieb".

Der im Folgenden ausschließlich verwendete Begriff AMS ist gleichzusetzen mit dem Begriff Management für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, insbesondere wenn auch ein BGM begutachtet wird.

Davon unberührt bleibt für die Betriebe weiterhin die Möglichkeit bestehen, ihr AMS ohne ein BGM überprüfen zu lassen.

1 Anwendungsbereich

Dieser Grundsatz beschreibt, wie bei der Beratung und Begutachtung von AMS und optional eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) im Sinn eines integrierten Managementsystems für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vorzugehen ist. Er behandelt sowohl den eigentlichen Beratungs- und Begutachtungsprozess als auch die Anforderungen, die an den UV-Träger gestellt werden. Der UV-Träger legt zur Qualitätssicherung der Beratungen und Begutachtungen zu AMS interne Regelungen fest. Dadurch ist die Nachvollziehbarkeit des Verfahrens gesichert sowie ein einheitliches Vorgehen der UV-Träger gewährleistet.

Betriebe sollen bei der Einführung, Anwendung und Verbesserung eines AMS unterstützt werden. Damit soll folgendes erreicht werden:

Die verwendeten Begriffe "Betrieb" bzw. "Unternehmen" schließen auch Bildungseinrichtungen und öffentliche Verwaltungen mit ein.

Berücksichtigte Dokumente

2 Angebote der UV-Träger zur Einführung von AMS

2.1 Umsetzungshilfen

Die UV-Träger bieten branchen- und organisationsspezifische Umsetzungshilfen zum Aufbau und zur Implementierung eines AMS an. Diese Hilfen beinhalten z.B.:

2.2 Beratung

Der UV-Träger regelt hierzu intern

2.3 Qualifizierung

Die UV-Träger bieten Seminare, Workshops, Trainings o. ä. zum Thema AMS für Unternehmer, Führungskräfte und andere Akteure für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit an.

3 Verfahren zur Begutachtung

3.1 Anfrage/Antrag

3.2 Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Teilnahme eines Unternehmens an einem AMS-Begutachtungsverfahren sind:

Das Unternehmen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschäftigten und - soweit vorhanden - die Arbeitnehmervertretung in geeigneter Weise zu beteiligen sind.

3.3 Prüfung der Bestandsaufnahme bzw. des Selbstchecks

Vor der Begutachtung durch den UV-Träger sorgt der Betrieb für eine Überprüfung seiner Organisation von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durch

Im Rahmen der Begutachtung durch den UV-Träger werden die Ergebnisse dieser Überprüfung und der daraus abgeleitete Maßnahmenplan des Betriebes geprüft.

3.4 Begutachter/ Begutachtungsteam

Bei der Auswahl des Begutachters bzw. des Begutachtungsteams ist zu beachten, dass Personen, die den Betrieb zuvor zu dessen AMS beraten haben, im gleichen Betrieb nicht als AMS-Begutachter tätig werden können.

Die notwendige Fachkompetenz für die Begutachtung eines Betriebes, z.B. bezüglich Spezialbranchen oder -themen und insbesondere BGM muss vorhanden sein. Dazu können zum Begutachtungsteam auch entsprechende Fachexperten hinzugezogen werden (Qualifikation siehe Anlage 1).

3.5 Vor-Begutachtung (Stufe-1-Begutachtung)

Der mit dem Unternehmen abgestimmte Geltungsbereich für die Begutachtung wird entsprechend der getroffenen Vereinbarung überprüft.

Die AMS-Dokumentation des Unternehmens wird begutachtet hinsichtlich:

Die AMS-Dokumentation muss Aussagen zu den Inhalten einer Umsetzungshilfe der UV-Träger bzw. zu den Elementen des Kapitels 2 des Nationalen Leitfadens enthalten. Ist ein Aspekt nicht relevant, wird dies dokumentiert.

Identifizierte Schwachstellen werden dem Unternehmen mitgeteilt. Das Unternehmen erhält die Gelegenheit, vor dem weiteren Verlauf der Begutachtung (Stufe-2-Begutachtung) die notwendigen Verbesserungen durchzuführen.

3.6 Vorbereitung der Begutachtung im Betrieb

Der Begutachter stimmt mit dem Unternehmen den Ablauf der Begutachtung vor Ort ab hinsichtlich:

Die Begutachtung kann in größeren Unternehmen in mehreren Bereichen gleichzeitig durchgeführt werden.

Verfügt das Unternehmen über mehrere Standorte oder selbstständige Organisationseinheiten, kann die Begutachtung nach einer Standortregelung erfolgen (siehe Anlage 4). Voraussetzung dafür ist, dass die AMS der Standorte vergleichbar sind.

3.7 Begutachtung im Betrieb (Stufe-2-Begutachtung)

3.7.1 Einführungsgespräch

Es erfolgt ein Einführungsgespräch mit den Verantwortlichen des Unternehmens:

3.7.2 Durchführung der Begutachtung

Durch Befragungen (z.B. anhand von Checklisten), Prüfungen von Aufzeichnungen und Beobachtungen von Tätigkeiten und Prozessen in den betreffenden Bereichen des Unternehmens wird die Umsetzung der AMS-Vorgaben, der vereinbarten Referenzdokumente sowie der gesetzlichen und öffentlich-rechtlichen Vorgaben beurteilt. Abweichungen werden festgehalten und untersucht.

Die Wirksamkeit des AMS wird durch repräsentative Stichproben überprüft anhand von:

Es wird überprüft ob die notwendigen Vorgaben

Bei der Begutachtung sind folgende Punkte zu überprüfen:

Der Bezug zu den Elementen des NLF ist in Klammern angegeben. Bei optionaler Begutachtung eines BGM sind diese Punkte unter Berücksichtigung der Qualitätskriterien im Präventionsfeld "Gesundheit im Betrieb" zu prüfen.

  1. Politik bezüglich der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( 2.1) und deren Kommunikation im Unternehmen
  2. Ziele für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( 2.2)
  3. Organisation der Zuständigkeiten und Verantwortungen sowie Bereitstellung ausreichender finanzieller, personeller, sachlicher und zeitlicher Ressourcen ( 2.3, 2.4)
  4. Bestellung der Beauftragten und Einbindung in die Organisation ( 2.4)
  5. Mitarbeiterbeteiligung an der Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( 2.5)
  6. Einstellung, Umsetzung und Eignung von Beschäftigten ( 2.6)
  7. Qualifikation und Schulung der Führungskräfte ( 2.6)
  8. B. Qualifikation, Schulung und Unterweisung der Beschäftigten ( 2.6)
  9. Dokumentation und Lenkung der Dokumente und Aufzeichnungen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( 2.7)
  10. Interne und externe Information/Kommunikation und Zusammenarbeit ( 2.8)
  11. Regelung zur Anpassung des AMS bei Umorganisations-/Umstrukturierungsmaßnahmen ( 2.9)
  12. Prüfung prüfpflichtiger Anlagen, Arbeitsmittel und Einrichtungen, Wartungspläne ( 2.10)
  13. Beschreibung sicherheitsrelevanter Arbeitsabläufe/Prozesse ( 2.11)
  14. Beurteilung der Gefährdungen und Belastungen (Gefährdungsbeurteilung) ( 2.12, 2.13.1)
  15. Sicherheits- und Gesundheitsrelevante Freigabeverfahren bei der Projekt- und Auftragsabwicklung, Arbeiterlaubnisse/Erlaubnisscheinverfahren ( 2.13.1)
  16. Regelungen für Betriebsstörungen, Notfälle, Brandschutz ( 2.13.2)
  17. Beschaffung von Stoffen, Arbeitsmitteln, PSa ( 2.13.3)
  18. Beschaffung von Fremdfirmen (Dienstleister, Kontraktoren) und Zusammenarbeit ( 2.13.4)
  19. arbeitsmedizinische Vorsorge und Gesundheitsförderung ( 2.13.5)
  20. Änderungsmanagement ( 2.14)
  21. Begehungskonzept (Betriebsbegehungen) ( 2.15)
  22. interne AMS-Audits ( 2.17)
  23. Erfassung, Meldung und Auswertung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie ggf. von Beinaheunfällen und kritischen Situationen ( 2.16)
  24. Kontinuierlicher Verbesserungsprozess: Leistungserfassung des AMS, Bewertung des AMS durch die oberste Leitung, Ermittlung von Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen, Verfolgung der Umsetzung dieser Maßnahmen, Prüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen ( 2.15, 2.18, 2.19, 2.20)

Die oben angeführten Punkte können in Frageform auch als Checkliste für die Begutachtung dienen.

Dabei müssen Mindestanforderungen (KO-Kriterien, siehe Anlage 5) bei jeder Begutachtung zwingend nachgewiesen werden. Die KO-Kriterien formulieren Anforderungen an bestimmte Elemente des NLF im Detail und berücksichtigen dabei auch kleine Betriebe im Sinne dieses Grundsatzes mit weniger als 20 Beschäftigten sowie Betriebe, die ein Betriebliches Gesundheitsmanagement nachweisen möchten.

3.7.3 Abschlussgespräch

Die Ergebnisse der Begutachtung werden mit den zuständigen Verantwortlichen des Unternehmens besprochen.

3.8 Bericht über die Begutachtung

Das Unternehmen erhält einen Bericht über die Begutachtung. Dieser enthält folgende Angaben:

Der Bericht wird vom Begutachter bzw. vom Leiter des Begutachtungsteams unterzeichnet.

3.9 Bescheinigung

Vom Leiter der Präventionsabteilung des UV-Trägers kann auf der Basis des Berichtes eine Bescheinigung ausgestellt werden, die bestätigt, dass das AMS des Unternehmens im Rahmen des vereinbarten Geltungsbereichs die Anforderungen der Umsetzungshilfe des UV-Trägers bzw. des Nationalen Leitfadens erfüllt und wirksam umsetzt (Muster-Bescheinigung siehe Anlage 6).

Kann aufgrund festgestellter Abweichungen keine Bescheinigung ausgestellt werden, kann nach Durchführung von Verbesserungen eine ergänzende Begutachtung erfolgen.

Die Gültigkeit der Bescheinigung ist grundsätzlich auf 3 Jahre befristet, beginnend mit dem letzten Tag der Begutachtung.

Treten nach erfolgreicher Begutachtung im Unternehmen Veränderungen ein, die eine positive Begutachtung ausschließen würden, kann dies zum vorzeitigen Erlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung führen.

Vor Ablauf der Gültigkeit kann vom Unternehmen eine Neuausstellung der Bescheinigung für weitere drei Jahre in Verbindung mit einer Wiederholungs-Begutachtung beantragt werden.

3.10 Folgemaßnahmen nach der Bescheinigung

Auf Begutachtungen zur Überwachung während der Laufzeit der Bescheinigung kann grundsätzlich verzichtet werden, da der UV-Träger regelmäßig Informationen über den Betrieb erhält (z.B. über Unfallzahlen, Schulungen durch den UV-Träger, Besuche der Aufsichtspersonen). Auf Basis dieser Daten kann jedoch eine Zwischenbegutachtung erforderlich sein.

3.11 Wiederholungsbegutachtung

Der Fokus der Wiederholungsbegutachtung liegt auf der kontinuierlichen Verbesserung des AMS im Unternehmen. Dies betrifft insbesondere:

Falls keine wesentlichen Änderungen im AMS oder in der betrieblichen Struktur seit der letzten Begutachtung erfolgt sind, kann eine erneute Stufe-1-Begutachtung entfallen.

Vor der Wiederholungsbegutachtung 1) ist grundsätzlich eine neue Vereinbarung zu schließen.

4 Kriterien für die Begutachtungsstellen

4.1 Vertraulichkeit

Die Begutachtungsstelle ist verpflichtet, die Vertraulichkeit und Geheimhaltung der beim Begutachtungsverfahren gewonnenen betrieblichen Informationen nach innen und außen sicher zu stellen (siehe auch 4.4 und 4.4.1).

4.2 Interner Prozess-Ablauf

Der UV-Träger muss Verfahren zur Umsetzung der in diesem Grundsatz beschriebenen Regelungen erstellen und schriftlich dokumentieren. Zu folgenden Punkten sind nähere Ausführungen zu treffen und festzulegen:

Ein System zur Lenkung und Pflege der hierfür erforderlichen Dokumente (z.B. Checklisten, Musterschreiben, Form der Berichte und Bescheinigungen) wird angewendet.

4.3 Dokumentation der Begutachtung

Der UV-Träger führt eine Dokumentation (z.B. AMS-Akte), die Aufschluss über die Entwicklung und den aktuellen Stand des Begutachtungsverfahrens ermöglicht. Diese Dokumentation wird getrennt von der Betriebsakte geführt.

4.4 Referenzliste der Begutachtungen (Positivliste)

Der UV-Träger führt eine Referenzliste (Positivliste), in die das erfolgreich begutachtete Unternehmen aufgenommen wird. Diese Liste wird laufend aktualisiert und grundsätzlich veröffentlicht. Sie kann auch bei der DGUV bzw. einem hierzu ausgewählten UV-Träger zentral für alle UV-Träger geführt werden.

Der Veröffentlichung seiner Daten in der Referenzliste kann das Unternehmen widersprechen.

4.4.1 Übermittlung der Daten der Bescheinigung an staatliche Aufsichtsbehörden

Der UV-Träger übermittelt bei Bedarf im Rahmen der gesetzlich verankerten Zusammenarbeit mit den für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden die in der Referenzliste enthaltenen Daten an die Aufsichtsbehörde.

Der Übermittlung seiner Daten kann das Unternehmen widersprechen.

4.5 Begutachter

Der UV-Träger regelt intern

4.6 Interne Überwachung

Zur Sicherstellung und Verbesserung der Qualität der Begutachtungen durch den UV-Träger erfolgt eine interne Überwachung.

Dazu werden mindestens einmal pro Jahr die internen Verfahren zur Begutachtung überprüft. Die Überprüfung umfasst mindestens:

Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Leiter der Präventionsabteilung des UV-Trägers zur Kenntnis gegeben.

4.7 Schiedsstelle

Der UV-Träger kann eine Schiedsstelle zur Behandlung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Begutachtung einsetzen. Die Anrufung der Schiedsstelle ist kostenfrei.


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Qualifikation der AMS-Berater und AMS-Begutachter Anlage 1


Anforderungs-
kriterium
Qualifikation zum AMS-Berater Qualifikation zum
AMS-Begutachter
1 Ausbildung
  • Aufsichtsperson (nach SGB VII)
    oder
  • Präventionsmitarbeiter mit der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. Betriebsarzt
  • dito
2 Persönliche Eigenschaften
  • Gesundes Urteilsvermögen
  • Unparteiisch
  • Aufrichtigkeit
  • Organisationstalent
  • Verhandlungsgeschick
  • Überzeugungsvermögen
  • Durchsetzungsvermögen
  • Diplomatisch im Umgang mit Menschen
  • Sachlich und fähig zu konstruktiver Zusammenarbeit
  • dito
3 Allgemeine Fachkenntnisse
  • Mindestens 3 Jahre Berufserfahrung (inkl. Ausbildung)
  • Branchenspezifische Fachkenntnisse
  • Kenntnisse der systembezogenen Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit1)
  • Mindestens 5 Jahre Berufserfahrung (inkl. Ausbildung)
  • Branchenspezifische Fachkenntnisse
  • Kenntnisse der systembezogenen Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit1)
4 Spezifische Fachkenntnisse
  • Integration von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in betriebliche Abläufe und deren betriebswirtschaftlicher Nutzen
  • Inhalte, Erfahrungen und praktischer Umgang zu UV-Trägerspezifischen Handlungshilfen, Modellen und Konzepten zu AMS
  • Verknüpfbarkeit zu anderen Managementsystemen
  • Kenntnisse über den Umgang und Einsatz UV-Trägerspezifischer Werkzeuge
  • Kenntnisse über den kontinuierlichen Verbesserungsprozess2)
  • Kenntnisse über Spezialthemen, wie z.B. BGM/BGF, SCC bei Bedarf
  • Integration von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in betriebliche Abläufe und deren betriebswirtschaftlicher Nutzen
  • Inhalte, Erfahrungen und praktischer Umgang zu UV-Trägerspezifischen Handlungshilfen, Modellen und Konzepten zu AMS
  • Verknüpfbarkeit zu anderen Managementsystemen
  • Kenntnisse über den Umgang und Einsatz UV-Trägerspezifischer Werkzeuge
  • Kenntnisse über den kontinuierlichen Verbesserungsprozess2)
  • Kenntnisse über Spezialthemen, wie z.B. BGM/BGF, SCC bei entsprechendem Prüfumfang
  • Kenntnisse über die Rahmenbedingungen für die Begutachtungsstelle und das Begutachtungsverfahren der UV-Träger
  • Kenntnisse der UV-Trägerspezifischen Begutachtungsverfahren
  • Kenntnisse über Begutachtungstätigkeit vor Ort
  • Kenntnisse über kommunikative
  • Techniken für Begutachter (Frage-, Gesprächs- und Präsentationstechnik)3)
  • Teilnahme/Begleitung an mindestens zwei Begutachtungen
5 Erfahrungsaustausch, Aufrechterhaltung und Verbesserung der Qualifikation
  • Mindestens jährlich
  • Ständige Aktualisierung des Wissenstandes
  • Mindestens jährlich
  • Ständige Aktualisierung des Wissenstandes (z.B. UV-Trägerübergreifender Erfahrungsaustausch)
1) für Aufsichtspersonen: Seminar der DGUV oder durch UV-Träger- interne Weiterbildung
für Sicherheitsfachkräfte: Seminar P III (Nr. P 29-31) innerhalb der Ausbildung für Sicherheitsfachkräfte
für Betriebsärzte: Seminar - AMD Grundlagenlehrgang
2) Erwerb durch Seminare wie z.B.
  • DGUV Seminarreihe AMS "1 Arbeitsschutzmanagement - Grundlagen"
  • DGUV Seminarreihe AMS "2 Arbeitsschutzmanagement - Ausbildung zum Berater"
  • oder vergleichbare Qualifikation
3) Erwerb durch Seminare wie z.B.
  • Seminarreihe AMS "3 Arbeitsschutzmanagement - Ausbildung zum Begutachter"

Die notwendige Fachkompetenz für die Begutachtung eines Betriebes, z.B. bezüglich Spezialbranchen oder -themen und insbesondere BGM muss vorhanden sein. Dazu können zum Begutachtungsteam auch entsprechende Fachexperten hinzugezogen werden (siehe 3.4).


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Einfacher Selbstcheck Anlage 2


Mit nachfolgenden Fragestellungen kann das Unternehmen einschätzen, inwieweit Optimierungsbedarf bei der Organisation von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit besteht.

Politik

Organisation

Planung und Umsetzung

Messung und Bewertung

Verbesserungsmaßnahmen

Wenn Unsicherheiten bei der Beantwortung dieser Fragen auftreten, besteht Optimierungsbedarf. Bei festgestelltem Optimierungsbedarf, aber auch wenn die Organisation der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit detailliert überprüft werden soll oder wenn vertiefender Informationsbedarf besteht, sollten Arbeitshilfen, Checklisten oder Umsetzungshilfen der UV-Träger herangezogen werden. Auf Basis dieser Hilfestellungen wird es dem Betrieb erleichtert, einen individuellen Maßnahmenplan zur systematischen Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu erstellen.


.

Vereinbarung (Muster) Anlage 3


Vereinbarung für das Begutachtungsverfahren von Arbeitsschutzmanagementsystemen durch UV-Träger
Zwischen dem Unternehmen
und der ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... (UV-Träger, Adresse) wird
folgende Vereinbarung geschlossen:

Das Unternehmen nimmt an dem Verfahren zur Begutachtung seines Arbeitsschutzmanagementsystems durch den UV-Träger nach Maßgabe dieser Vereinbarung teil.

Auftragsumfang

Die Begutachtung des Arbeitsschutzmanagementsystems erfolgt gemäß ... ... (den Bedingungen1)) des ... UV-Trägers (erstellt am ...) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Zu begutachtender Bereich (Geltungsbereich)

Die Vereinbarung bezieht sich auf das oben genannte Gesamtunternehmen/auf die Standorte ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...

Begutachtungsgrundlagen

Als Grundlage für die Begutachtung gelten

... ... (die Anforderungen1)) des ... UV-Trägers (erstellt am ...) mit denen der DGUV Grundsatz "Arbeitsschutzmanagementsysteme - Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" branchenspezifisch konkretisiert wird.

ODER

der DGUV Grundsatz "Arbeitsschutzmanagementsysteme - Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit"

ergänzt durch die branchenspezifischen Anforderungen des ... UV-Trägers (siehe ggf. Anlage).

OPTIONAL:

ergänzt durch ... (z.B. OHSAS 18001, SCC-Checkliste, BGM)

Sofern sich während des Zeitraumes der Begutachtung die Anforderungen ändern, gilt die geänderte Fassung. Sie wird dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt gegeben.

Pflichten des Unternehmers

Der Unternehmer erkennt die vereinbarten Anforderungen des UV-Trägers (Anlage), insbesondere alle dort niedergelegten Unternehmerpflichten ausdrücklich an.
Diese Anerkennung gilt für die gesamte Gültigkeitsdauer der vergebenen Bescheinigung einschließlich eventueller Verlängerungszeiträume. Darüber hinaus erklärt sich der Unternehmer dazu bereit, alle für die Begutachtung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren verpflichtet sich der Unternehmer für die gesamte Gültigkeitsdauer, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit für sein Unternehmen zum unverzichtbaren Unternehmensziel zu erklären.
Nach erfolgreicher Begutachtung eintretende Veränderungen im Unternehmen, die eine positive Begutachtung ausschließen können, sind vom Unternehmen unverzüglich gegenüber dem UV-Träger anzuzeigen. Diese können zum vorzeitigen Erlöschen der Bescheinigung führen. In Zweifelsfällen hat das Unternehmen eine Rücksprache mit dem UV-Träger vorzunehmen.

Gebühren

Für Tätigkeiten des UV-Trägers im Rahmen dieser Vereinbarung werden grundsätzlich keine Gebühren erhoben. Dies gilt auch für Wiederholungsbegutachtungen und Nachbegutachtungen.

Bescheinigung und Logo

Die nach erfolgreicher Begutachtung ausgestellte Bescheinigung hat eine Laufzeit von drei Jahren nach Abschluss der Begutachtung, sofern die dafür vereinbarten Anforderungen weiterhin erfüllt werden. Wiederholungsbegutachtungen zur Erneuerung der Bescheinigung sind möglich.

Das zugehörige Logo kann durch das Unternehmen im Interesse von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit genutzt werden. Das Logo darf nur für den Geltungsbereich der Bescheinigung verwendet werden. Der Missbrauch der Bescheinigung oder des Logos kann zu deren Entzug führen.

Bei Ablauf der Gültigkeit erlischt die Bescheinigung und darf - ebenso wie das Logo - nicht mehr verwendet werden.

Vereinbarungsbestandteile

Bestandteile dieser Vereinbarung sind

  1. der Antrag des Auftraggebers vom
  2. die Anforderungen des UV-Trägers in der zum Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Fassung (erstellt am ..., Anlage).

Es wird folgender Begutachtungstermin/-zeitraum vereinbart: ... ... ... ... ... ...

Als AMS-Beauftragter des Unternehmens steht zur Verfügung (Name, Telefon, E-Mail):

... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...

Als zuständige Aufsichtsperson des UV-Trägers steht zur Verfügung (Name, Telefon, E-Mail):

... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...

Sonstiges

Sollte es innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss dieser Vereinbarung zu keiner Begutachtung kommen, so wird die Vereinbarung unwirksam. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, ungültig oder unwirksam werden, bleibt der übrige Vereinbarungsinhalt davon unberührt. Die ungültige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine sinngemäße andere Bestimmung zu ersetzen.

Der UV-Träger führt eine Referenzliste (Positivliste), in die das erfolgreich begutachtete Unternehmen aufgenommen wird. Die Referenzliste enthält folgende Angaben: Nummer und Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung, Name und Anschrift des Unternehmens und seiner Standorte im Geltungsbereich der Bescheinigung. Die Referenzliste wird grundsätzlich veröffentlicht.

Der Aufnahme seiner Daten in die Referenzliste und damit der Veröffentlichung kann das Unternehmen widersprechen.

Widerspruch: bei Bedarf bitte ankreuzen

[ ] Hiermit widersprechen wir der Aufnahme unserer obengenannten Daten in die Referenzliste und damit der Veröffentlichung.

Der UV-Träger übermittelt grundsätzlich bei Bedarf im Rahmen der gesetzlich verankerten Zusammenarbeit mit den für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden die oben genannten Daten des Unternehmens an die Aufsichtsbehörde.
Der Übermittlung seiner Daten an die Aufsichtsbehörde kann das Unternehmen widersprechen.

Widerspruch: bei Bedarf bitte ankreuzen

[ ] Hiermit widersprechen wir der Übermittlung unserer oben genannten Daten an die Aufsichtsbehörde.

Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort für alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz der Hauptverwaltung des ... ... ... UV-Trägers.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist ... ... ... .

Weitere Vereinbarungen

1) Umsetzungshilfe/Grundsatz für die Begutachtung von AMS des UV-Trägers
(Ort) ... ... ... ... ..., den ... ... ... ... ... (Ort) ... ... ... ... ..., den ... ... ... ... ...

(Stempel und Unterschrift Unternehmer)

(Stempel und Unterschrift UV-Träger)


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Standortregelung Anlage 4


Der Geltungsbereich einer einzelnen Bescheinigung muss im Rahmen der Vereinbarung von den handelnden Parteien festgelegt werden. Zum Geltungsbereich gehören insbesondere die Standorte des Unternehmens und der Betriebszweck.

Ein Standort ist ein vom Hauptsitz des Unternehmens getrennter Ort, an dem eine bauliche, vom Unternehmen genutzte Einrichtung existiert, in der Tätigkeiten verrichtet werden und Arbeitsbereiche vorhanden sind, die z.B. eine Beurteilung von Gefährdungen erfordern. Der Standort muss vom Hauptsitz aus verantwortlich geleitet werden.

Bei Unternehmen mit mehreren Standorten kann sich die Begutachtung auf bestimmte Standorte beschränken, die nach dem folgenden Stichprobensystem ausgewählt werden.

Voraussetzungen für die Anwendung des Stichprobensystems:

Die Begutachtungsstelle des UV-Trägers oder der Leiter des Begutachtungsteams entscheidet in jedem Einzelfall, ob sich das Unternehmen für die Anwendung des Stichprobensystems eignet.

Die Anzahl der Stichproben soll grundsätzlich der Quadratwurzel aus der Anzahl der Standorte entsprechen. Dabei wird gerundet (siehe Tabelle).

Tabelle: Anzahl der Stichproben in Abhängigkeit von der Anzahl der Unternehmensstandorte

Zahl der Standorte Stichprobengröße
(zu begutachtende Standorte)
Zahl der Standorte Stichprobengröße
(zu begutachtende Standorte)
1-2 1 57-72 8
3-6 2 73-90 9
7-12 3 91-110 10
13-20 4 111-132 11
21-30 5 133-156 12
31-42 6 157-183 13
43-56 7 184-240 14


Wenigstens 25 % der Stichproben sollten zufällig ausgewählt werden. Der Rest sollte so ausgewählt werden, dass möglichst große Unterschiede zwischen den ausgewählten Standorten bestehen (z.B. hinsichtlich Größe, Arbeitsverfahren, Gefährdungen, usw.).

Die Begutachtung wird mit der Zentrale vereinbart und sowohl in der Zentrale als auch in den ausgewählten Standorten durchgeführt. Eine Einbeziehung von zeitweiligen Standorten (Orte der Erbringung von Dienstleistungen), wie z.B. Baustellen, in die Begutachtung bleibt davon unberührt.

Sind mehrere AMS-Begutachter einbezogen, so wird ein leitender Begutachter bestimmt, der die Ergebnisse sammelt und einen zusammenfassenden Bericht erstellt.

Wird an einem Standort festgestellt, dass relevante Anforderungen des AMS nicht erfüllt werden, so wird geprüft, ob die Zentrale oder andere Standorte ebenfalls betroffen sind. Die Bescheinigung kann erst erteilt werden, wenn in den betroffenen Unternehmensteilen entsprechende Korrekturmaßnahmen umgesetzt worden sind.

Im Bericht und auf der Bescheinigung werden Name und Adresse der Zentrale genannt sowie die Standorte aufgelistet, auf die sich die Bescheinigung bezieht. Es kann auch auf eine entsprechende Liste verwiesen werden.

Diese Standortregelung kann sinngemäß auch auf Teilbetriebe eines Unternehmens innerhalb eines Industrieparks angewendet werden.

Standorte im Geltungsbereich der Bescheinigung werden gemäß Vereinbarung veröffentlicht.

Zeitweilige Standorte können bei der Begutachtung berücksichtigt werden, sind aber nicht Bestandteil der Veröffentlichung.


.

KO-Kriterien Anlage 5


Folgende Mindestanforderungen (KO-Kriterien) müssen bei jeder Begutachtung zwingend nachgewiesen werden. Die KO-Kriterien formulieren Anforderungen an bestimmte Elemente des NLF im Detail und berücksichtigen dabei auch kleine Betriebe im Sinne dieses Grundsatzes mit weniger als 20 Beschäftigten sowie Betriebe, die ein Betriebliches Gesundheitsmanagement nachweisen möchten. Dies wird in der nachfolgenden Tabelle durch die Unterteilung in A, B und C deutlich.

Die Unterteilung steht für:

A Kleine Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten
B Betriebe mit 20 oder mehr Beschäftigten, die eine bestimmte Arbeitsschutzorganisation nachweisen müssen (z.B. Arbeitsschutzausschuss, Sicherheitsbeauftragte etc.)
C Betriebe, die ein Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) nachweisen möchten

Dabei müssen die bei den einzelnen KO-Kriterien genannten Details grundsätzlich vollständig nachgewiesen werden, wobei aber branchen- oder betriebsgrößenspezifische Anpassungen durch den jeweiligen UV-Träger notwendig werden können. Wird ein KO-Kriterium nicht erfüllt, so kann das zum Abbruch der Begutachtung führen.

In kleinen Betrieben müssen nicht zu jedem Detail schriftliche Unterlagen vorliegen, sofern der Unternehmer diese Details schlüssig darstellen kann. Dies wird in der nachfolgenden Tabelle durch ein "m" wie "mündlich" gekennzeichnet.

Bei Betrieben, die ein BGM nachweisen möchten, sind die Qualitätskriterien im Präventionsfeld "Gesundheit im Betrieb" (siehe Abbildung) zu beachten. Diese Kriterien decken sich zum Teil bereits mit den Elementen des NLF und den entsprechenden Mindestanforderungen für ein AMS. Zum Teil müssen jedoch für ein BGM andere oder zusätzliche Anforderungen in den Blick genommen werden, welche die Mindestanforderungen erweitern können. Eine Begutachtung von BGM schließt aber immer die Begutachtung der gesetzlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes mit ein.

Abbildung Kriterien Gesundheit im Betrieb - Drei-Ebenen-Modell
(Quelle: Qualitätskriterien im Präventionsfeld "Gesundheit im Betrieb" der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der DGUV)


Nr. Inhalt A B C
1 Politik der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Inhalt, Bekanntmachung) (vgl.: 2.1 NLF)
Klare Aussagen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, an denen sich das Unternehmen orientiert
  • schriftlich formuliert (z.B. Leitlinie, Leitbild, Grundsätze)
  • von oberster Leitung in Kraft gesetzt (z.B. Unterschrift)
  • Stellenwert von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
  • Erwartungen an die Beschäftigten und Führungskräfte (z.B. grundlegende Pflichten, Vorbild, Engagement, Führungsstil)
  • Selbstverpflichtung zu kontinuierlicher Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
  • Zusage, die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen
x x x
Die Inhalte der Unternehmenspolitik zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind bei den befragten Beschäftigten und Führungskräften bekannt. x x x
2 Ziele zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (SMART Ziele, Verantwortlichkeit für die Zielerreichung) (vgl.: 2.2 NLF)
Konkrete Unternehmensziele bzw. Zielsetzungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind
  • Spezifisch (konkret)
  • Messbar (z.B. über Indikatoren, Kennzahlen, Aktionsplan)
  • Akzeptiert und ausführbar
  • Realistisch und erreichbar
  • Terminiert und mit anderen Zielen abgestimmt und aktuell (jährlich bewertet und aktualisiert)
x x x
Entsprechende konkrete Zielsetzungen für die einzelnen Verantwortungsbereiche (z.B. persönliche Zielvereinbarungen, Aktionsplan mit Zuständigkeit) - x x
Regelung, wie die Ziele /Zielsetzungen regelmäßig angepasst werden m x x
Die befragten Beschäftigten und Führungskräfte kennen die Ziele und die daraus abgeleiteten konkreten Aktivitäten, die sie betreffen. x x x
3 Organisation der Zuständigkeiten und Verantwortungen
(Organigramm, Festlegung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten, Pflichtenübertragung)
(vgl.: 2.3 und 2.4 NLF)
Die Organisationsstruktur des Unternehmens und die Verantwortung sind geregelt und schriftlich dokumentiert (z.B. aktuelles Organigramm). Es ist festgelegt, wer ggf. die Vertretung der Verantwortlichen übernimmt. m x x
Vorhandene Stabsstellen (z.B. Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt) sind enthalten. x x x
BGM wird in einem Gremium gelenkt. - - x
Jedem Verantwortungsbereich sind die zugehörigen konkreten Aufgaben, Pflichten und Befugnisse hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zugewiesen (z.B. Funktions- oder Stellenbeschreibung). m x x
Die befragten Verantwortlichen können ihre konkreten Aufgaben bezüglich der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit nennen. x x x
Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist geregelt. - - x
4 Bestellung der Beauftragten und Einbindung in die Organisation (z.B. qualifizierte Personen, die sich um Aufbau und Weiterentwicklung des AMS kümmern, Systembeauftragter, Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner, qualifizierter Unternehmer)
(vgl.: 2.4 NLF)
Die erforderlichen Beauftragten der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind regelkonform bestellt und in die Organisation eingebunden. Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt, ggf. alternative ASiG-Betreuung, ggf. Sicherheitsbeauftragte, ggf. weitere Beauftragte im Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (z.B. Beauftragte für Strahlenschutz, Laserschutz, biologische Sicherheit, Schwerbehinderte). x x x
Eine qualifizierte Person, die sich um Aufbau und Weiterentwicklung des AMS kümmert (z.B. Systembeauftragter, Sicherheitsfachkraft, Unternehmer), ist bestellt. m x x
Eine qualifizierte Person, die sich um Aufbau und Weiterentwicklung des BGM kümmert (z.B. Gesundheitsmanager, Gesundheitsbeauftragter, Unternehmer), ist bestellt. - - x
Die erforderlichen Ausschüsse und Arbeitskreise sind regelkonform installiert (z.B. mindestens vierteljährlich tagender Arbeitsschutz-Ausschuss und ggf. regelmäßig tagendes BGM-Lenkungsgremium). - x x
5 Qualifikation, Schulung und Unterweisung (Bedarfsermittlung, Schulungsplan bzw. Nachweis)
(vgl.: 2.6 NLF)
Die erforderliche Qualifikation von Beschäftigten und Führungskräften ist festgelegt
  • nötige fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten
  • nötige Sprachbeherrschung
  • sicherheits- und gesundheitsrelevante Ausbildung (z.B. Staplerfahrer, Kranführer)
  • aufgabenbezogene Sicherheits- und Gesundheitskenntnisse der Führungskräfte und beauftragten Beschäftigten (z.B. Inhalte von Führungskräfte-Schulungen, Schulung des Unternehmers im Rahmen der alternativen ASiG-Betreuung, Suchtbeauftragte)
x x -
Qualifikationsnachweise werden geführt (z.B. Zeugnisse, Bescheinigungen). x x
Geregelt ist, wie der Schulungs- und Unterweisungsbedarf festgestellt wird
  • Auflistung der Inhalte, zu denen unterwiesen oder geübt werden muss (z.B. als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, Inhalte von Betriebsanweisungen)
  • ggf. Inhalte der Einweisung Betriebsfremder (z.B. Besucher, Fremdfirmen) festgelegt
  • ggf. Regelung, wie der sicherheits- und gesundheitsrelevante Schulungsbedarf festgestellt wird (z.B. Einarbeitungsplan, Soll-Ist-Vergleich, Mitarbeitergespräch)
x x
Geregelt ist, wie Schulungen und Unterweisungen geplant und durch- geführt werden
  • Verantwortliche für die Durchführung (i.d.R. Führungskräfte)
  • ggf. Festlegung der Methoden, wie unterwiesen oder geübt werden soll (z.B. arbeitsplatzbezogen durch Führungskräfte, Kurzgespräche, Medien, Sprache)
  • Planung von Unterweisungen (Inhalte, Teilnehmer, Termin)
  • ggf. aktueller Schulungsplan zur Aufrechterhaltung der Qualifikation
  • nachträgliche Schulung/Unterweisung verhinderter Teilnehmer
  • Kontrolle des Lernerfolgs (z.B. Verständnisfragen, Prüfung)
x x x
Die erfolgreiche Teilnahme an Schulungen/Unterweisungen ist bei den überprüften Personen nachweisbar
  • für Erstunterweisungen/regelmäßige Unterweisungen schriftlicher Nachweis (z.B. Ort, Zeit, Durchführender, Teilnehmer, Inhalte, Erfolgskontrolle)
  • für Schulungen schriftlicher Nachweis (z.B. Urkunde, Prüfungsnachweis)
x x x
6 Kommunikation und Zusammenarbeit/Interne und externe Information (interner Informationsfluss/Lenkung bezüglich der öffentlich-rechtlichen Vorschriften)
(vgl. 2.5, 2.7, 2.8, 2.10 NLF)
Ein Verfahren zur Ermittlung und Beschaffung der relevanten öffentlichen und sonstigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei der Arbeit ist festgelegt:
  • Verantwortlicher
  • Vorgehensweise (z.B. Auswertung abonnierter Regelwerke oder Medien des UV-Trägers)
m x x
Geregelt ist, welche Dokumente und Aufzeichnungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit geführt werden und wie sie gelenkt werden (z.B. Dokumentenmatrix, thematisch gegliederte Ablage) - Form der AMS-Dokumente und Aufzeichnungen - Verantwortliche für Beschaffung, Erstellung/Änderung, Freigabe - Verteiler/Art der Weitergabe - Aufbewahrungsfristen m x x
Geregelt ist, wie die Beauftragten der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und andere Stellen (z.B. Personalabteilung, Einkauf) miteinander kommunizieren und sich gegenseitig informieren. m x x
Vorgaben zur Kommunikation und Information zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten
  • Information/Motivation der Beschäftigten zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (z.B. Gespräche, Nutzung von Medien, Aktionen)
  • Festhalten und berücksichtigen von Vorschlägen und Ideen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (z.B. Meldeheft, Schichtbuch, Erfahrungsberichte, Vorschlagswesen)
  • Einbindung des Betriebsrates (soweit vorhanden) in die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (z.B. Mitwirkung beim AMS, bei Bestellung der Beauftragten, im ASA, BGM-Lenkungsgremium )
  • ggf. Verständigung mit fremdsprachigen Beschäftigten sicherstellen
m x x
7 Prüfung prüfpflichtiger Anlagen, Arbeitsmittel und Einrichtungen (Kataster, Prüffristen, Dokumentation)
(vgl.: 2.15 NLF)
Verfahren zur Ermittlung prüfpflichtiger Anlagen, Arbeitsmittel und Einrichtungen und zur Durchführung der Prüfungen
  • Verzeichnis wiederkehrend zu prüfender Anlagen, Arbeitsmittel und Einrichtungen
  • Nennung von Prüfung, Prüfer, Prüffrist
  • Terminverfolgung
  • Art der Aufzeichnungen
m x x
Verfahren zur Behebung erkannter Mängel
  • Maßnahmenplanung (Was? Wer? Wann?) mit Erledigungsvermerk
  • ggf. Vorgehen bei Entsorgung
m x x
8 Beurteilung der Gefährdungen und Belastungen (Gefährdungsbeurteilung) (Verfahren zur Durchführung und Aktualisierung, Dokumentation, Maßnahmenplan)
(vgl.: 2.12, 2.13.1 NLF)
Ein Verfahren zur Durchführung und Aktualisierung ist festgelegt
  • Vorgehensweise (z.B. auf Basis entsprechender UV-Träger-Informationen)
  • Anlässe zur Durchführung und Fortschreibung
m x x
  • Zuständigkeiten und Mitwirkende (z.B. falls vorhanden auch Schwerbehindertenbeauftragte, Gleichstellungsbeauftragte, Datenschutzbeauftragte)
  • Beteiligung der betroffenen Beschäftigten (z.B. auch Menschen mit Behinderungen)
  • Beurteilung aller verschiedenartigen Arbeitsplätze und Tätigkeiten (z.B. auch Instandhaltung, Reinigung, Außendienst, Telearbeit o. ä.) auch unter Berücksichtigung psychischer Belastungen und Barrierefreiheit
  • Maßnahmenplanung (Was? Wer? Wann?)
  • Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen (z.B. durch Begehung/Prüfung)
  • Art der Dokumentation (Gefährdungen und Maßnahmen)
m x x
Gesundheitschancen und -risiken werden regelmäßig ermittelt, analysiert und bewertet. Bei der Analyse werden objektiv und subjektiv gewonnene Informationen berücksichtigt. - - x
Gefährdungen, Maßnahmen und ihre Überprüfung werden im Betrieb wie vorgesehen dokumentiert. x x x
9 Betriebsstörungen, Notfälle (angepasstes Notfallmanagement)
(vgl.: 2.13.2 NLF)
Für Betriebsstörungen und Notfälle, mit denen gerechnet werden muss, ist durch ein Verfahren geregelt
  • welche Hilfsmittelvorgehalten werden und wie diese funktionsfähig bleiben
    • Meldeeinrichtungen, Erste-Hilfe-Material, Feuerlöscher in ausreichender Zahl
    • ggf. weitere Hilfsmittel (z.B. Rettungsgeräte, Transportmittel, Sanitätsraum)
    • Nachweis der Überprüfung und ggf. Wartung
  • die an der Arbeitsstelle erforderlichen Personen und ihre Qualifikation
    • aus- und fortgebildete Ersthelfer und ggf. Betriebssanitäter
    • für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständige und unterwiesene Personen
    • ggf. weitere Personen (z.B. zur Rettung/Befreiung von Beschäftigten)
  • die Meldeketten (intern und an externe Stellen)
  • die Vorgehensweise (in aktueller schriftlicher und leicht zugänglicher Form)
    • Regelung zur Ersten Hilfe und ärztlichen Versorgung (z.B. Erste-Hilfe-Plakate)
    • Notfallpläne (z.B. Alarmplan, Flucht- und Rettungsplan)
    • Kennzeichnung (z.B. Fluchtwege)
    • Einbindung betriebsfremder Helfer (z.B. Notarzt, Feuerwehr)
m x x
Die befragten Beschäftigten/Führungskräfte können die Notfallmaß- nahmen benennen, die sie betreffen. x x x
10 Beschaffung von Fremdfirmen - Dienstleister, Kontraktoren, Subunternehmer- und Zusammenarbeit (Nachweis der Abstimmung/Unterweisung, Definition der Anforderungen, Informationsfluss)
(vgl.: 2.13.3, 2.13.4 NLF)
Bei der Auswahl von Fremdfirmen/ Dienstleistern werden unternehmensweit verbindliche Kriterien angewendet, die eine sicherheits- und gesundheitsgerechte Leistungserbringung erwarten lassen (z.B. Nachweis über durchgeführten GDa ORGAcheck, Positivliste bewährter Firmen, entsprechende Empfehlungen, Nachweis über Sicherheitsschulung, Gütesiegel der UVT, Sicherheitszertifikat o.ä.) m x x
Die Auswahl von Beratern/Dienstleistern zum BGM erfolgt aufgrund festgelegter Qualitätskriterien (z.B. Referenzen, Zertifikate, usw.) - - x
Für die Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen/ Dienstleister ist geregelt, welche sicherheits- und gesundheitsrelevanten Vorgaben gemacht werden
  • Notwendige Abstimmung (z.B. Sicherheitsbesprechung/ Gefährdungsbeurteilung)
  • schriftliche Fixierung der abgestimmten Arbeiten und Schutzmaßnahmen (z.B. Einweisung/ Unterweisung, zulässige Arbeitsmittel, PSA, arbeitsmedizinische Vorsorge)
  • vertraglich bindende Forderungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (z.B. Einhaltung von Maßnahmen und Sicherheitsregeln, Sprachbeherrschung)
  • Recht zur Überprüfung der Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen des Kontraktors und ggf. entsprechende Weisungsbefugnis gegenüber der Fremdfirma (z.B. Koordinator)
  • ggf. verbindliche Kriterien zur Auswahl von Subunternehmen (z.B. Nachweis über durchgeführten GDa ORGAcheck)
  • Verbindlichkeit der Vorgaben auch für Subunternehmen
m x x
Die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen im eigenen Betrieb ist geregelt
  • Einweisung/ Schulung betriebsfremder Personen
  • Sicherstellung des Informationsflusses während der Arbeiten (z.B. benannte Ansprechpartner, Personen die verwendete Fremdsprachen übersetzen, Information über Gefährdungen, Berichte über Unfälle)
  • ggf. Bestellung eines Koordinators
m x x
Die Arbeiten der Fremdfirmen werden ausreichend vor Ort überwacht (z.B. Koordinator). x x x
Geregelt ist, wie bei unsicherer Arbeitsweise von Fremdfirmen konsequent reagiert wird. m x x
11 Begehungskonzept/interne Audits (systematisches Begehungskonzept mit geplanten Betriebsbegehungen, Audits)
(vgl.: 2.15, 2.16 NLF)
Im Betrieb werden geplante Begehungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durchgeführt
  • Festlegung für Führungskräfte aller Ebenen, wie oft oder bei welchen Anlässen sie Begehungen durchführen
  • Festlegung der Teilnehmer
  • Anwendung von Checklisten oder Auswahl von Themenschwerpunkten
  • Aufzeichnungen, Maßnahmenplan (Was? Wer? Wann?) mit Erledigungsvermerk
x x x
Der Betrieb überprüft regelmäßig systematisch seine Organisation der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (z.B. mit Audits zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit oder mit Prüflisten des UV-Trägers) und schriftliche Aufzeichnungen über das Ergebnis der letzten Überprüfung liegen vor. x x x
Geregelt ist, wie die Aspekte der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit überprüft werden
  • Audit-Checkliste mit Fragestellungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (System und Compliance)
  • Auditprogramm (z.B. Termin, Ort, Inhalt, Teilnehmer)
  • qualifizierte und vom überprüften Bereich unabhängige Auditoren für AMS (Schulung in der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und in der Audit-Methodik, z.B. UV-Träger-Seminar zu AMS)
  • Vorgehensweise, Dokumentation und Berichterstattung sind festgelegt
  • Vorschläge für Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen (z.B. im Auditbericht)
m x x
12 Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP), Bewertung des AMS durch die oberste Leitung
(vgl.: 2.9, 2.15 - 2.20 NLF)

Hinweis: Wichtige Aspekte des KVP (z.B. ob Erkenntnisse aus dem Betrieb und Ergebnisse aus Messungen/Bewertungen für Verbesserungen genutzt werden) sind bereits in anderen Mindestkriterien (vgl. 6, 7, 8 und 11) enthalten.

Das vorhandene AMS des Betriebes und die relevanten Festlegungen wurden erstmalig systematisch auf Basis des NLF überprüft durch
  • Bestandsaufnahme durch UV-Träger im Rahmen einer AMS-Beratung und/oder
  • Selbstcheck durch den Betrieb (z.B. GDa ORGAcheck, ergänzt durch managementrelevante Inhalte des NLF, UV-Träger-Umsetzungshilfe oder NLF anwenden)

mit einem entsprechenden Maßnahmenplan des Betriebs.

x x x
Die Unternehmensleitung bewertet regelmäßig, wie angemessen und wirkungsvoll der Betrieb hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit organisiert ist (Review zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit)

Dazu gehört insbesondere die Evaluation/Bewertung

  • der Zielerreichung unter Berücksichtigung der festgelegten Kennzahlen bzw. Indikatoren,
  • der systematischen Überprüfung bzw. des internen Audits,
  • des Unfallgeschehens sowie
  • der Ergebnisse von Begehungen und Prüfungen.

Die vom Unternehmer, dem BGM-Lenkungsgremium, dem Arbeitsschutzausschuss oder anderen Arbeitskreisen festgelegten Indikatoren für die Evaluation sind dabei berücksichtigt.

x x x
Das aktuelle Ergebnis der Bewertung liegt schriftlich vor (z.B. Bericht, festgelegte Verbesserungen). x x x


.

Bescheinigung (Muster) Anlage 6

Die vom UV-Träger ausgestellte Bescheinigung zur Wirksamkeitsprüfung von AMS weist folgende Elemente auf (siehe Muster):


____________


1) Bei wesentlichen Änderungen des Geltungsbereichs der Bescheinigung oder der Anforderungen des UV-Trägers ist der Abschluss einer erneuten Vereinbarung zwingend erforderlich.


ENDE

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