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BGG/GUV-G 949 / DGUV Grundsatz 304-002 - Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 04/2004;10/2011; 09/2016aufgehoben)
1 Anwendungsbereich
Nach § 27 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" darf der Unternehmer als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von einer Stelle ausgebildet worden sind, welche von den Unfallversicherungsträgern in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden. Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Feststellung der Eignung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern. Ziel des Feststellungsverfahrens ist es, die Qualität und die Einheitlichkeit der Aus- und Fortbildung sicherzustellen.
Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" gliedert die Ausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst in zwei Stufen; erstens eine grundlegende, allgemeingültige Sanitätsschulung (Grundausbildung) und zweitens eine vorwiegend auf die betrieblichen Aufgaben abgestellte, aufbauende Ausbildung (Aufbaulehrgang).Voraussetzung für die Teilnahme an der Grundausbildung ist die Ausbildung zum Ersthelfer oder die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Fortbildung innerhalb der letzten zwei Jahre.
An die Stelle der Grundausbildung können insbesondere folgende Qualifikationen treten:
- Approbation als Arzt
- Examinierten Krankenpflegekräfte mit dreijähriger Ausbildung,
- Rettungsassistenten/Notfallsanitäter,
- Rettungssanitäter sowie
- Sanitätspersonal der Bundeswehr mit sanitätsdienstlicher Fachausbildung.
Im erforderlichen Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst wird der Teilnehmer mit betriebsbezogenen und Aufgaben der Unfallversicherungsträger vertraut gemacht. Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang darf die Teilnahme an der Grundausbildung nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; soweit auf Grund der anerkannten Qualifikation eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.
Heilgehilfen nach den Bergverordnungen sind den Betriebssanitätern gleichzusetzen.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von drei Jahren von einer im Sinne dieser Vorschrift geeigneten Stelle fortgebildet wird.
2 Anforderungen an Stellen zur Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern
2.1 Allgemeine Grundsätze
Die ausbildende Stelle muss Gewähr dafür bieten, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Zusammenarbeit mit den Mitgliedsunternehmen und Unfallversicherungsträgern sichergestellt ist.
2.1.1 Antrag auf Feststellung der Eignung
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Mehrzahl der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben die VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) Bezirksverwaltung Würzburg, Riemenschneiderstraße 2, 97072 Würzburg, gemäß §§ 88 ff SGB X mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens beauftragt.
Anträge sind somit an diese Berufsgenossenschaft zu richten.
2.1.2 Prüfung
Die Unfallversicherungsträger sowie von den Unfallversicherungsträgern beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.
Die geeignete Stelle ist verpflichtet, jede Veranstaltung - in der Regel 10 Tage vor Beginn - mittels vorgegebenem Meldeverfahren bei der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe bei der VBG zu melden und aktuell zu halten.
2.1.3 Befristung, Widerruf der Eignung
Die Feststellung der Eignung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufes nach Prüfung der sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.
Die Feststellung der Eignung wird längstens auf drei Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag um drei Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Feststellung der Eignung weiterhin bestehen, z.B. Fortbildung der Lehrkräfte. Die Feststellung der Eignung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Voraussetzung weggefallen ist, wenn die Aus- bzw. Fortbildung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder gegen die Pflichten, die sich aus der Feststellung der Eignung ergeben, verstoßen wird.
2.1.4 Änderung einer Voraussetzung
Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Feststellung der Eignung zugrunde liegt, ist unverzüglich der VBG anzuzeigen.
2.2 Personelle Voraussetzungen
2.2.1 Medizinischer Hintergrund
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.
Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.
Als Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind Fachärzte für Anästhesie zu nennen.Der Arzt ist für die medizinischen Inhalte der Ausbildung verantwortlich, um die Qualität der Ausbildung auf der Grundlage der Leitfäden - siehe Abschnitt 2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge - sicherzustellen. Insbesondere hat er dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten.
2.2.2 Lehrkräfte
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.
Das Absolvieren der Lehrkräfteschulung sowie der regelmäßigen Fortbildung wird sachgerecht, z.B. in der Personalakte oder einem Ausbildungsnachweisheit, dokumentiert.
Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für
Lehrkräfte des betrieblichen Sanitätsdienstes bei einer nach Abschnitt 3 dieses Grundsatzes geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen medizinisch-fachlich und pädagogisch fortzubilden.
Folgende Anforderungen gelten für Lehrkräfte, die für die Durchführung der Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern eingesetzt werden sollen:Persönliche Voraussetzungen
- Mindestalter: 18 Jahre,
- Beherrschung der deutschen Sprache in der schriftlichen und gesprochenen Form.
Medizinisch-fachliche Qualifikation
- Notfallmedizinische Ausbildung: mindestens sanitäts-/rettungsdienstliche Ausbildung im Umfang von mindestens 160 Unterrichtseinheiten mit dokumentierter und erfolgreich abgeschlossener Prüfung. Die ärztliche Approbation kann an Stelle der notfallmedizinischen Ausbildung treten.
Pädagogische Qualifikation
- Lehrkräfteschulung im Umfang von mindestens 55 Unterrichtseinheiten in einem reinen Präsenzlehrgang mit erfolgreich abgeschlossener und dokumentierter Prüfung.
Inhalte:
- Grundlagen zur allgemeinen Didaktik und Fachdidaktik (Zielgruppenanalyse, Auswahl der Inhalte, lernzielorientiertes Arbeiten).
- Methodik des Unterrichtens (Ausbildungsmethoden, Ausbildungsverhalten, Visualisierung und Präsentation), abgestimmt auf die Breitenausbildung.
- Einüben durch Rollenspiele und Unterrichtsbeispiele, abgestimmt auf die Breitenausbildung.
- Durchführung von Lernzielkontrollen, abgestimmt auf die Breitenausbildung.
- 16 Unterrichtseinheiten lehrprogrammbezogene Einweisung in die Betriebssanitäterausbildung.
- Der Antragsteller bzw. die ausbildende Stelle hat nachzuweisen, dass neue Lehrkräfte eine geleitete Praxisphase bei mindestens einer Grundausbildung und einem Aufbaulehrgang als Lehrkraft unter Betreuung erfahrener Lehrkräfte (Mentoren) durchlaufen.
- Ein abgeschlossenes pädagogisches oder humanmedizinisches Studium, so wie die Qualifikation zum Lehrrettungsassistenten/Praxisanleiter kann zum Teil auf die pädagogische Qualifikation angerechnet werden. Um eine adäquate pädagogische Umsetzung der Betriebssanitäter-Aus- und Fortbildung zu gewährleisten, sind im Minimum die Praxisphase und eine entsprechende lehrprogrammbezogene Einweisung im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
Medizinisch-fachliche und pädagogische Fortbildung
- Die Lehrkräfte müssen innerhalb der Gültigkeit der Lehrberechtigung, mindestens alle drei Jahre, medizinisch-fachlich und pädagogisch im Umfang von mindestens insgesamt 32 Unterrichtseinheiten, auf die Inhalte der Betriebssanitäter-Ausbildung bezogen, fortgebildet werden. Die Fortbildung muss bei einer geeigneten Stelle gemäß Abschnitt 3 dieses Grundsatzes im Rahmen eines Präsenzlehrgangs absolviert werden.
Wird ein qualifizierter Fachreferent, z.B. Betriebsarzt, für ein spezifisches Thema in einem zeitlich eng begrenzten Umfang eingesetzt, kann bei diesem auf den Nachweis einer speziellen pädagogischen Qualifizierungsmaßnahme verzichtet werden.
2.2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung des Sanitäts- oder Rettungsdienstes
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung des Sanitäts- oder Rettungsdienstes verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im betrieblichen oder öffentlichen Sanitäts- oder Rettungsdienst tätig sind und praktische Einsatzerfahrungen nachweisen können.
Eine Tätigkeit im Sanitätsdienst kann als vergleichbare Tätigkeit angesehen werden, wenn das Einsatzspektrum nachgewiesen und dem im öffentlichen Rettungsdienst vergleichbar ist.Im Sinne dieses Absatzes können lediglich Tätigkeiten im Bereich der präklinischen Versorgung berücksichtigt werden.
2.2.4 Versicherungsschutz
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.
Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmer abdecken, die diese auf Grund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.
2.3 Sachliche Voraussetzungen
(Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel)
Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen unterwiesen werden können. Der Raum muss über ausreichende Beleuchtung verfügen. Zudem müssen Sitz- und Schreibmöglichkeiten sowie Waschgelegenheiten und Toiletten vorhanden sein.
Der Raum muss wenigstens 50 m2 Grundfläche aufweisen.Im Übrigen müssen die Voraussetzungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sein. Diese finden Sie online unter www.baua.de.
Zudem müssen die notwendigen und zeitgemäßen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Präsentationsmedien zur Verfügung stehen.
Zur Grundausstattung an Präsentations-Medien gehören beispielsweise Tageslichtschreiber und Lehrfolien, Flip-Chart, Video-Anlage, Videos, Notebook und Beamer.
Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.
Bei der Desinfektion ist dafür Sorge zu tragen, dass alle relevanten Flächen der auswechselbaren Gesichtsmasken (insbesondere Mund-, Rachen- und Nasenraum) wirksam erreicht werden. Die bakterizide, fungizide und viruzide Wirkungsweise muss sichergestellt sein. Es muss ein Verfahren verwendet werden, welches sich für die Desinfektion solcher Materialien eignet und vom Hersteller für das Anwendungsverfahren freigegeben wurde.Es müssen mindestens folgende Demonstrations- und Übungsmaterialien vorhanden sein:
- Übungsgeräte zur Herz-Lungen-Wiederbelebung (zwei je Lehrgang),
- AED-Demonstrations-/Trainingsgerät,
- Beatmungsbeutel mit Masken,
- Sauerstoffbehandlungsgerät,
- Intubationsphantom für Larynxtuben,
- Larynxtubus,
- Injektionsbesteck mit ausreichend Übungsmaterialien,
- Infusionsbesteck mit ausreichend Übungsmaterialien,
- Immobilisationsmaterial,
- Verbandkasten DIN 13157,
- Augenspülflasche nach DIN EN 15154-4:2009-07,
- Sanitätskoffer/Notfallrucksack nach DIN 13155,
- Transportgeräte/Rettungsgeräte,
- Auswahl an Persönlicher Schutzausrüstung.
2.4 Organisatorische Voraussetzungen
2.4.1 Anzahl der Teilnehmer
An einem Lehrgang dürfen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl kann bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers auf 20 Personen erweitert werden.
2.4.2 Ausbildungsleistung
Der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 50 Teilnehmer an Grundausbildungen/ Aufbaulehrgängen/ Fortbildungen geschult werden.
Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrkräfte ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich.
2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge
Der Unterricht muss sich nach einem Leitfaden richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie dem Mindestzeitmaß verbindlich ist. Im Einzelnen müssen die in den Anhängen 1, 2 und 3 genannten Lernziele erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte angesprochen werden.
Die Grundausbildung umfasst mindestens 63 Unterrichtseinheiten, der Aufbaulehrgang mindestens 32 Unterrichtseinheiten jeweils zuzüglich Prüfungszeit und die Fortbildung mindestens 16 Unterrichtseinheiten. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. Je Tag dürfen höchstens 9 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden, wobei insgesamt mindestens drei Pausen vorzusehen sind, deren Gesamtdauer mindestens 45 Minuten beträgt.Jeder Ausbildungsabschnitt ist als geschlossenes Seminar thematisch zu konzipieren. Teilnehmer einer Fortbildung dürfen nicht in eine Grundausbildung oder ein Aufbauseminar integriert werden.
Im Einzelnen müssen die in den Anhängen 1, 2 und 3 genannten Lernziele erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte angesprochen werden. Diese Ziele werden in reinen Präsenzlehrgängen vermittelt, die eine enge Verzahnung zwischen Praxis und Theorie als Grundlage für die Handlungskompetenz sicherstellen.
Der Unterricht hat sich nach einem Leitfaden zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist. In diesem Sinne können Lehrunterlagen (Leitfaden und Unterrichtsbegleitmaterialien) einer gemäß Abschnitt 3 geeigneten Stelle eingesetzt werden. Hierzu ist die Genehmigung der herausgebenden Stelle erforderlich. Ersatzweise können eigene Lehrunterlagen entwickelt werden, die einer Überprüfung durch die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe bei der VBG bedürfen und die an aktuelle Entwicklungen angepasst werden müssen.
Die einzelnen Abschnitte beinhalten Folgendes:
- Teillernziel,
- Zeitangaben,
- Methoden,
- Medien, Visualisierung,
- benötigte Materialien,
- genaue Beschreibung der zu unterrichtenden Maßnahmen,
- gegebenenfalls Praxisanleitung,
- gegebenenfalls Hintergrundinformationen für die Lehrkraft,
- Erfolgskontrollen.
Anhang 4 zeigt ein Beispiel für die Gestaltung eines Leitfadens.
2.4.4 Teilnehmerunterlagen
Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme sind Unterrichtsbegleitmaterialien auszuhändigen, die es ihm ermöglichen, die einzelnen Lehrinhalte nachzuvollziehen.
2.4.5 Teilnahmebescheinigung
Jedem Teilnehmer einer Aus- und Fortbildung ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen mit der Kennziffer der geeigneten Stelle (Muster siehe Anhänge 5 und 6). Die Bescheinigung über die Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrgangsleitung die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach theoretischer und praktischer Erfolgskontrolle die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
2.4.6 Dokumentation
Die geeignete Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung den Unfallversicherungsträgern vorzulegen.
Die Dokumentation ist als Teilnehmerliste zu führen. Hierbei sind alle an der Veranstaltung Teilnehmenden zu erfassen. Die verwendeten Gesichtsmasken müssen zur Rückverfolgbarkeit der Desinfektion auf der Teilnehmerliste vermerkt sein.
3 Kriterien für die Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für den Betriebssanitätsdienst
3.1 Allgemeine Grundsätze
Es gelten die Grundsätze analog Abschnitt 2.1.
3.2 Personelle Voraussetzungen
3.2.1 Medizinischer und pädagogischer Hintergrund
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für den Betriebssanitätsdienst unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Pädagogen steht.
Geeignet sind Pädagogen, die besondere Erfahrung im Bereich der Konzipierung und Umsetzung von Bildungsgängen für die Erwachsenenbildung nachweisen können.
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für den Betriebssanitätsdienst unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.
Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.
Als Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind Fachärzte für Anästhesie zu nennen.Der Arzt ist für die medizinischen Inhalte der Ausbildung verantwortlich. Insbesondere hat er dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten.
3.2.2 Lehrbeauftragte und weiteres Personal
Um eine reibungslose Durchführung der Lehrkräfteschulung zu gewährleisten, muss folgendes Personal in der Bildungseinrichtung vorgehalten werden:
Qualifikation der Lehrbeauftragten:
Medizinisch-fachliche Qualifikation
- mindestens sanitäts-/rettungsdienstliche Ausbildung im Umfang von mindestens 160 Unterrichtseinheiten mit dokumentierter und erfolgreich abgeschlossener Prüfung,
- kontinuierliche medizinisch-fachliche und pädagogische Fortbildung.
Pädagogische Qualifikation
- Lehrkraft für die Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern gemäß Abschnitt 2.2.2 dieses Grundsatzes und pädagogische Schulung im Umfang von mindestens 120 Unterrichtseinheiten, die zur Durchführung komplexer Lehrgangsformen in Lerngruppen befähigen und die inhaltlich den besonderen Bedingungen der Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern gerecht werden. Diese pädagogische Qualifikation kann auch in modularen oder ergänzenden Schulungen erworben werden.
3.2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe
Die Bildungseinrichtung bzw. deren Träger muss
3.2.4 Versicherungsschutz
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.
Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmer abdecken, die diese auf Grund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.
3.3 Sachliche Voraussetzungen
(Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel)
Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen unterwiesen werden können.
Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.
Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.
Folgende räumliche Voraussetzungen sind zu erfüllen:
- ein geeigneter Raum mit mindestens 50 m2 Grundfläche und
- zwei Gruppenräume.
Im Übrigen müssen die Voraussetzungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sein. Diese finden Sie online unter www.baua.de.
Folgende Materialien sind vorzuhalten:
- Medien: Moderationsmaterialien, Tafel, Flipchart, Tageslichtprojektor,
- Anlagen zur Videoaufzeichnung und Wiedergabe bzw. Beamer, usw.
- Ausbildungskonzepte und audiovisuelle Unterrichtsmittel zur Betriebssanitäter-Aus- und Fortbildung,
- weitere Unterrichtsmittel: ausreichendes Sanitätsmaterial für die im Unterricht vorgesehenen Teilnehmerübungen,
- Literatur zu Pädagogik, Lern-/Entwicklungs-/Sozialpsychologie, Erste Hilfe/Sanitätsdienst/ Rettungsdienst (die Literatur muss den Teilnehmern während des Seminars zur Verfügung stehen).
3.4 Organisatorische Voraussetzungen
3.4.1 Anzahl der Teilnehmer
Die Teilnehmerzahl darf 20 Personen nicht übersteigen.
3.4.2 Ausbildungsleistung
Der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 50 Lehrkräfte für den Bereich der Ersten Hilfe (siehe Abschnitt 3 des DGUV Grundsatzes 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe") bzw. den Betriebssanitätsdienst aus- oder fortgebildet werden.
Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrbeauftragten ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich. Dies setzt eine bestimmte Mindestzahl von Aus- und Fortbildungen pro Jahr voraus.
3.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge
Der Träger hat vor Beginn der Lehrkräfteschulung sicherzustellen, dass
Der Träger hat vor Beginn der Lehrkräftefortbildung sicherzustellen, dass eine gültige Lehrberechtigung des Teilnehmers nach Abschnitt 2 dieses Grundsatzes vorliegt.
Die Lehrkräfteausbildung umfasst mindestens 55 Unterrichtseinheiten sowie eine lehrprogrammbezogene Einweisung in die Betriebssanitäterausbildung mit 16 Unterrichtseinheiten. Die Lehrkräftefortbildung umfasst mindestens 32 Unterrichtseinheiten.
Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.
Spätestens nach je zwei Unterrichtseinheiten ist eine Pause von mindestens 15 Minuten einzuhalten. Pro Ausbildungstag dürfen höchstens 10 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden.
Der Unterricht hat sich nach einem Curriculum zu richten, das für die Lehrbeauftragten hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.
Inhalt des Lehrganges (55 UE)
- Grundlagen zur allgemeinen Didaktik und Fachdidaktik (Zielgruppenanalyse, Auswahl der Inhalte, lernzielorientiertes Arbeiten),
- Methodik des Unterrichtens (Ausbildungsmethoden, Ausbildungsverhalten,
Visualisierung und Präsentation), abgestimmt auf die Breitenausbildung,- Einüben durch Rollenspiele und Unterrichtsbeispiele, abgestimmt auf die Breitenausbildung,
- Durchführung von Lernzielkontrollen, abgestimmt auf die Breitenausbildung.
Die Prüfung hat
- in schriftlicher Form
und- in Form einer Lehrprobe im Umfang von mindestens 20 Minuten zu erfolgen.
Inhalt der lehrprogrammbezogenen Einweisung (16 UE)
- Aufbau und Inhalt der Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern,
- Verantwortung im Arbeitsschutz,
- Rechtsgrundlagen der betrieblichen Ersten Hilfe,
- Hygiene im Betrieb.
3.4.4 Informationsdienst
Die ausbildende Stelle für Lehrkräfte bzw. deren Träger ist verpflichtet, jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme über den Zeitraum der Gültigkeit seiner Lehrberechtigung aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen und der Qualitätssicherungsstelle der VBG nachzuweisen.
Der Informationsdienst kann z.B. per Rundschreiben oder EDV-gestützt per Newsletter erfolgen.
3.4.5 Teilnahmebescheinigung
Jedem Teilnehmer ist nach erfolgreicher Teilnahme eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen.
Die Bescheinigung muss folgende Daten beinhalten:
- Art der Aus- bzw. Fortbildung,
- Name, Vorname, Geburtsdatum des Teilnehmers,
- Ort und Zeitraum der Ausbildung,
- Dauer der Ausbildung in Unterrichtseinheiten,
- Inhalt der Aus- bzw. Fortbildung,
- Unterschrift und Kennziffer des Ausbildungsträgers,
- Vermerk über den erfolgreichen Abschluss.
3.4.6 Dokumentation
Die geeignete Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung den Unfallversicherungsträgern vorzulegen.
Themen und Lernziele der Grundausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst | Anhang 1 |
Gesamtlernziel:
Die Lernpartner werden auf der Grundlage der in der Erste-Hilfe-Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit erweiterten Maßnahmen, die zur optimalen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, vertraut gemacht.
Die Vermittlung erfolgt praxisnah und kompetenzorientiert. Die Maßnahmen sollten im Gesamtablauf geübt werden.
Insbesondere können die Teilnehmenden nach Beendigung der Grundausbildung
Thema | Lernziel | UE | ||||
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1 | |||||
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Die TN1) können auf Grundlage der Vorschriften und Regelwerke die Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten des Betriebssanitäters sowie seine Stellung im Betrieb beschreiben.
Die TN sind über die für ihre Tätigkeit als Betriebssanitäter relevanten rechtlichen Bestimmungen informiert und können deren Bedeutung und Konsequenzen anhand von Beispielen erläutern. Hierzu gehören insbesondere:
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5 | ||||
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Die TN können den Ablauf der Versorgung von Arbeitsunfällen und betrieblichen Notfällen anhand der Rettungskette darstellen.
Die TN beherrschen das Ablaufschema vom Auffinden einer Person, einschließlich der erforderlichen Kontrollen der Vitalfunktionen und die ganzkörperliche Untersuchung. Sie können die daraus resultierenden lebensrettenden Sofortmaßnahmen ableiten und beschreiben. Die TN können anhand von Beispielen die Zuständigkeiten und organisatorischen Abläufe im Einsatz, bei der Zusammenarbeit mit Dritten (insbesondere mit Ersthelfern, Ärzten und dem öffentlichen Rettungswesen) beschreiben. |
2 | ||||
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Die TN sind mit den Grundlagen der Anatomie und Physiologie (Normalfunktion) des Bewusstseins vertraut und erkennen Störungen und das daraus resultierende Ausmaß der Gefährdung für den Betroffenen.
Die TN beherrschen die Sofortmaßnahmen bei Bewusstseinsstörungen und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen. |
3 | ||||
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Die TN sind mit den Grundlagen der Anatomie und Physiologie (Normalfunktion) der Atmung vertraut. Die TN erkennen Störungen und das daraus resultierende Ausmaß der Gefährdung für den Betroffenen. Die TN beherrschen die Sofortmaßnahmen bei Atemstörungen und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen. | 5 | ||||
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Die TN sind mit den Grundlagen der Anatomie und Physiologie (Normalfunktion) des Herz-Kreislauf-System vertraut.
Die TN erkennen Störungen und das daraus resultierende Ausmaß der Gefährdung für den Betroffenen. Die TN beherrschen die Sofortmaßnahmen bei Störungen des Herz-Kreislauf-Systems und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen. Die TN können akute periphere Gefäßverschlüsse erkennen sowie die daraus resultieren Gefahren für den Betroffenen erklären und beherrschen die Sofortmaßnahmen. Die TN können anhand der typischen Symptome eine zerebrale Durchblutungsstörungen; insbesondere einen Schlaganfall (Apoplexie oder Apoplexia cerebri) erkennen sowie die daraus resultieren Gefahren für den Betroffenen erklären und beherrschen die Sofortmaßnahmen. |
4 | ||||
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Die TN beherrschen die Basismaßnahmen der Herz-Lungen-Wiederbelebung sicher und können Ersthelfer in die Durchführung einbinden.
Die TN sind mit dem Ablauf der Herz-Lungen-Wiederbelebung unter Einbeziehung der erweiterten Maßnahmen vertraut und können Ärzten und medizinischem Fachpersonal bei der Durchführung dieser Maßnahmen unterstützend helfen. |
4 | ||||
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Die TN können den Schockmechanismus in seinen Grundzügen erläutern.
Die TN haben Grundkenntnisse über das Krankheitsbild "Diabetes mellitus" und können anhand der Symptome ein hyperglykämisches Koma sowie einen hypoglykämischen Schock erkennen. Die TN beherrschen die Sofortmaßnahmen bei Schocksymptomatik sowie bei diabetischer Stoffwechselentgleisung und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen. |
4 | ||||
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Die TN können anhand der Anamnese und der Leitsymptome auf die vitale Gefährdung des Betroffenen schließen.
Die TN beherrschen die Sofortmaßnahmen bei Erkrankungen/ Verletzungen im Bauchraum sowie bei plötzlich einsetzender Geburt und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen. |
4 | ||||
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Den TN ist die Bedeutung der Hygiene, besonders in der Versorgung von Verletzten und Kranken bewusst. Die TN können sich nach den Grundsätzen der Hygiene kleiden und so verhalten, dass eine Ausbreitung von Infektionskrankheiten verhindert und ein adäquater Eigen- und Fremdschutz gewährleistet ist.
Die TN beherrschen den Umgang mit sterilem Material und mit kontaminiertem Material. |
3 | ||||
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Die TN kennen die vorgegebenen und betrieblichen Verfahren der Dokumentation. Sie sind insbesondere in der Lage, die Ergebnisse der systematischen Patientenbeobachtung sowie den Versorgungsverlauf in einem Patientenüberwachungsbogen darzustellen.
Die TN können die patientenzentrierten Hilfestellungen beim Be- und Entkleiden sowie beim Verrichten der Notdurft durchführen. |
3 | ||||
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Die TN sind mit dem Aufbau und der regelrechten Funktions- weise des Bewegungsapparates vertraut. Sie können verschiedene Verletzungsarten und Erkrankungen der Knochen und Gelenke an ihrer Symptomatik erkennen und die daraus resultierenden Gefahren für den Betroffenen erklären.
Die TN sind in der Lage, insbesondere unter Anwendung adäquaten Immobilisations- und Lagerungsmaterials, die sanitätsdienstlichen Ruhigstellungsmaßnahmen durchzuführen und den Patienten fachgerecht zu lagern bzw. umzulagern. |
6 | ||||
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Die TN beherrschen die Basismaßnahmen der Blutstillung.
Die TN können bei verschiedenen Wundarten die daraus jeweils resultierenden Gefahren für den Betroffenen erklären und Wunden sachgerecht erstversorgen. |
4 | ||||
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Die TN können die Auswirkungen der verschiedenen thermischen Schäden auf den menschlichen Organismus in ihren Grundzügen beschreiben. Sie können thermische Schäden an ihren Symptomen erkennen, die daraus für den Betroffenen resultierenden Gefahren einschätzen und beherrschen die Sofortmaßnahmen.
Die TN können bei erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen. Die TN können die Auswirkungen elektrischen Stroms auf den menschlichen Organismus beschreiben. Die TN können unter Beachtung des Eigenschutzes Sofortmaßnahmen und sanitätsdienstliche Basismaßnahmen durchführen. |
2 | ||||
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Die TN können aus dem Umfeld und dem Verhalten des Betroffenen auf eine Vergiftungsgefahr schließen und können unter Beachtung des Eigenschutzes die sanitätsdienstlichen Basismaßnahmen bei Vergiftungsnotfällen durchführen.
Die TN können Verätzungen durch Säuren oder Laugen anhand von Symptomen erkennen und die Sofortmaßnahmen unter Berücksichtigung des Eigenschutzes durchführen. |
2 | ||||
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Die TN kennen Arzneimittelformen und können Verabreichungsformen und -wege aufzeigen. Sie können die Gabe von Arzneimitteln sachgerecht vorbereiten und bei deren Verabreichung helfen. | 2 | ||||
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Die TN beherrschen die gängigen Rettungs- und Tragetechniken ohne und mit geeigneten Hilfsmitteln unter Beachtung der Eigen- und Fremdsicherung.
Die TN sind über Verfahren und Hilfsmittel bzw. Gerätschaften, welche ergänzend im Rettungsdienst zum Einsatz kommen, informiert. |
4 | ||||
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Die TN können auf der Grundlage der aufgeführten Lernziele entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, im Rahmen von gestellten Einsatzsituationen, in ihrem Gesamtablauf darstellen. | 5 | ||||
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Die TN können auf der Grundlage der aufgeführten Lernziele entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. | |||||
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten zzgl. Prüfungszeit2) und Lehrgangsabschluss | 63 | |||||
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Themen und Lernziele des Aufbaulehrganges für den betrieblichen Sanitätsdienst | Anhang 2 |
Gesamtlernziel:
Die Lernpartner werden auf der Grundlage der in der Grundausbildung oder einer mindestens gleichwertigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit weiteren Inhalten, die zur optimalen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, vertraut gemacht.
Insbesondere können sie nach Beendigung des Aufbaulehrganges
Thema | Lernziel | UE | ||||
|
1 | |||||
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Die TN1) können die Aufgaben und die Grenzen der Befugnisse als Betriebssanitäter beschreiben. Sie können die Bedeutung einzelner Ausbildungsqualifikationen und der daraus abzuleitenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten erläutern. | 1 | ||||
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Die TN können das System der gesetzlichen Unfallversicherung erläutern, insbesondere hinsichtlich der arbeitsbedingten Unfallgefahren, der Unfallverhütung, des Versicherungsschutzes und der Leistungen. | 2 | ||||
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Die TN können bestimmte Begriffe der Rechtssprache erklären.
Die TN können die für den Betriebssanitäter relevanten Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, etc.) benennen und deren Inhalte anhand der Texte erläutern. Sie können die Zusammenhänge der Vorschriften über die Erste Hilfe mit den arbeitsrechtlichen Bestimmungen beschreiben. Die TN können ihr Verhalten/ihre Aufgaben als Betriebssanitäter unter Zugrundelegung geltenden Rechts erläutern.
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4 | ||||
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Die TN können die allgemeinen Wirkungsweisen von Gefahrstoffen erläutern und das angemessene Verhalten beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen an Beispielen beschreiben.
Die TN können die Folgen bestimmter physikalischer Belastungen und Gefährdungen am Arbeitsplatz nennen. Die TN können wirkungsvolle Maßnahmen beschreiben und durchführen. |
5 | ||||
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Die TN können die hygienischen Grundlagen bei der Einrichtung und Pflege von Sozialeinrichtungen des Betriebes beschreiben.
Sie können die Maßnahmen der Arbeitsplatz- und Körperhygiene erläutern und durchführen.
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2 | ||||
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Die TN können betriebsspezifische Geräte sowie entsprechendes Erste-Hilfe- und Sanitätsmaterial sicher handhaben. | 2 | ||||
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Die TN beherrschen die Durchführung lebensrettender Maßnahmen der Erstversorgung. | 6 | ||||
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Die TN können anhand einfacher und komplexer Fallsimulationen die notwendigen Maßnahmen der Hilfeleistungen im Betrieb auswählen, werten und im Gesamtablauf durchführen. | 8 | ||||
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Die TN können auf der Grundlage der aufgeführten Lernziele entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. | |||||
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1 | |||||
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten zzgl. Prüfungszeit2) | 32 | |||||
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Themen und Lernziele der Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst | Anhang 3 |
Gesamtlernziel:
Die Lernpartner werden auf der Grundlage der im Grund- und Aufbaulehrgang erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ihr Wissen und Können festigen und vertiefen sowie den aktuellen Anforderungen entsprechend anpassen.
Die Fortbildung dient somit der Qualitätssicherung im Aufgabengebiet des Betriebssanitäters. Sie umfasst 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von drei Jahren und kann in mehrere Abschnitte unterteilt werden.
Aufbau und Inhalte der Fortbildungen:
Thema | Lernziel |
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1) Dieser Anteil ist je nach Fortbildung variabel |
Beispiel für die Gestaltung eines Leitfadens | Anhang 4 |
Wundversorgung mit vorhandenen Verbandmitteln durchführen | Zeitansatz: 60-70 Minuten | ||
Lernziel Die Teilnehmer kennen nach dieser Unterrichtseinheit die Grundsätze der Wundversorgung und können diese bei der Versorgung von verschiedenen Wunden mit dem Material aus dem Betriebsverbandkasten anwenden. |
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Zu vermittelnde Inhalte | Methodische und inhaltliche Hinweise für die Lehrkraft | Medien und Material | |
Grundsätze der Wundversorgung
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Gruppenarbeit
usw. ... |
Pinnwand 4 Arbeitsblätter Wundversorgung 1 Verbandkasten DIN 13157, 4 Übungsverbandkästen für Gruppenarbeit je Kasten:
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Arbeitsblätter
Hinweise zur Beobachtung
usw.... |
Muster einer Bescheinigung für die Teilnahme an der Grundausbildung und dem Aufbaulehrgang für Betriebssanitäter | Anhang 5 |
Muster einer Bescheinigung für die Teilnahme an Fortbildungen für Betriebssanitäter |
Anhang 6 |
Vorschriften und Regeln | Anhang 7 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.
1. Gesetze, Verordnungen
2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen
Unfallverhütungsvorschriften:
DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
Informationen
DGUV Information 204-007 "Handbuch zur Ersten Hilfe" (bisher BGI/GUV-I 829),
DGUV Information 204-008 "Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder (bisher BGI/GUV-I 5146),
DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" (bisher BGI/GUV-I 509).
3. Normen/ VDE-Bestimmungen
Bezugsquelle:
Beuth- Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
DIN 13019:2015-11 | Verbandpflasterpackungen für den Erste-Hilfe-Bereich - Maße, |
DIN 13024 -1:2014-12 | Krankentrage - Teil 1: Mit starren Holmen; Maße, Anforderungen, Prüfung |
DIN 13024-2:2014-12 | Krankentrage - Teil 2: Mit klappbaren Holmen; Maße, Anforderungen, Prüfung |
DIN 13151:2008-12 | Verbandmittel; Verbandpäckchen, |
DIN 13152:1994-11 | Verbandmittel; Verbandtücher, |
DIN 13155:2016-03 | Erste-Hilfe-Material - Sanitätskoffer, |
DIN 13157:2009-11 | Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C, |
DIN 13169:2009-11 | Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten E, |
DIN EN 15154-4:2009-07 | Sicherheitsnotduschen - Teil 4: Augenduschen ohne Wasseranschluss; Deutsche Fassung EN 15154-4:2009, |
DIN 58279:2006-12 | Medizinische Instrumente - Verbandkastenschere, |
DIN 61634:1993-02 | Verbandmittel; Elastische Fixierbinde, |
DIN EN 455-1:2001-01 | Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch Teil 1: Anforderungen und Prüfung auf Dichtheit; Deutsche Fassung EN 455-1:2000, |
DIN EN 455-2:2015-07 | Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch Teil 2: Anforderungen und Prüfung der physikalischen Eigenschaften; Deutsche Fassung EN 455-2:2015, |
DIN EN 455-3:2015-07 | Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch Teil 3: Anforderungen und Prüfung für die biologische Bewertung; Deutsche Fassung EN 455-3:2015, |
DIN EN 455-4:2009-10 | Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch Teil 4: Anforderungen und Prüfung zur Bestimmung der Mindesthaltbarkeit; Deutsche Fassung EN 455-4:2009. |
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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