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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

DGUV Grundsatz 301-002 - Grundsätze für die Prüfung von Randsicherungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 12/2017; 12/2018)



Archiv 12/2017


Vorbemerkung

Randsicherungen sind eine Variante kollektiver Schutzvorrichtungen. Angebracht an Deckenkanten oder Dachkanten flacher Gebäude wirken sie rückhaltend oder verhindern einen tieferen Absturz.

Diese Grundsätze geben Hinweise auf die für die Prüfung von Randsicherungen grundlegenden Regeln der Technik.

Der Abschnitt Begriffsbestimmungen in DGUV Information 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten" gilt auch bei der Anwendung dieser Grundsätze.

1 Anwendungsbereich

Diese Grundsätze finden Anwendung auf die Prüfung der Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit (Nutzungssicherheit) der Bauteile von Randsicherungen, die als kollektive Schutzvorrichtungen für Personen bei Bauarbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen verwendet werden.

Individuelle Fußpunktausführungen, die eine Verbindung zum Gebäude herstellen, sind für die jeweilige Befestigungsvariante und Untergrundsituation (z.B. Beton-, Holz-, Stahlträger) gesondert zu betrachten. Dies darf durch einen rechnerischen Nachweis oder im Rahmen der Versuche, die Bestandteil der Prüfung sind, nachgewiesen werden.

2 Anforderungen an Randsicherungssysteme und ihre Bauteile

Randsicherungssysteme müssen aus Randsicherungspfosten und zwischen ihnen aufgespannten Schutznetzen bestehen. Die Feldlänge (Pfostenabstand) darf 10 m nicht überschreiten.

Die Konstruktionslänge der Pfosten ist so zu wählen, dass das nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers errichtete System an der tiefsten Stelle des Systems noch eine Höhe von mindestens 1,50 m aufweist. Die Aufbau- und Verwendungsanleitung muss bei der Prüfung als Dokument vorliegen.

Die Höhenangabe bezieht sich auf den Abstand zwischen der Arbeitsfläche und dem oberen Randseil des Netzes.

Dabei muss das System in der Lage sein, eine gegen das Netz fallende Person zurückzuhalten oder aufzufangen und somit einen tieferen Absturz zu verhindern.

Dies ist für den Anwendungsbereich dieser Grundsätze gegeben, wenn das System an jeder Stelle in der Lage ist, eine kinetische Energie von mindestens 500 J aufzunehmen. Wird ein Einsatz laut Angabe in der Aufbau- und Verwendungsanleitung auch an geneigte Dachflächen mit einem Neigungswinkel 5° ≤ α ≤ 22,5° vom Hersteller vorgesehen, ist darÌber hinausgehend eine Kapazität von 1100 J im Bereich 0,3 m über der Arbeitsfläche erforderlich.

Besonderheiten an Gebäudeecken oder beim Endfeld des Randsicherungssystems sind zu beachten.

Die für die Bauteile des Systems verwendeten Werkstoffe müssen den Angaben in der DGUV Information 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten" entsprechen.

Um angesichts großer Windangriffsflächen die Nutzungssicherheit des Systems während der Nutzungsdauer zu gewährleisten und um insbesondere in Bereichen mit öffentlichem Verkehr eine Gefährdung von Passanten und Passantinnen zu vermeiden, sind Beanspruchungen infolge Wind bei der Bemessung einzubeziehen wie auch das mögliche Herabfallen von Kleinmaterial konstruktiv zu verhindern.

3 Nachweis der Randsicherungspfosten

3.1 Allgemeines

Die Tragfähigkeit (hinreichende Festigkeit) von Randsicherungspfosten muss rechnerisch oder durch Versuche nachgewiesen werden. Im rechnerischen Nachweis sind jeweils die Grenzzustände der Beanspruchbarkeiten der Bauteile den Beanspruchungen in Folge der bei den Anforderungen (siehe Abschnitt 2) beschriebenen Einwirkungen gegenüber zu stellen. Der Teilsicherheitsbeiwert für Beanspruchungen ist mit γF = 1,5 anzunehmen. Die Teilsicherheitsbeiwerte der Beanspruchbarkeiten ergeben sich aus den werkstoffbezogenen Normen (z.B. DIN EN 1993-1-1 für Stahl).

Werden Versuche vorgenommen um festzustellen, ob eine hinreichende Festigkeit vorliegt, müssen Stoßbelastungen mittels Pendelschlag oder freien Fall an den kritischen Stellen (siehe Abschnitt 3.3) aufgebracht werden.

Die im Folgenden erwähnten Angaben zum Versuchsaufbau und zur -Durchführung berücksichtigen auch Lastkombinationen, die eine Windbelastung einbeziehen, z.B."Arbeitswind" nach DIN EN 13374.

Die Lasten, die aus dem Randsicherungssystem an die tragende Konstruktion weiterzuleiten sind, müssen nachgewiesen werden.

Neben den Auflagerreaktionen infolge der äußeren Beanspruchungen sind systembedingte Stabilisierungskräfte aus Spannelementen (z.B. bei Einbau von Zurrgurten oder vorgespannten Stahlseilen) des Randsicherungssystems zu berücksichtigen.

Diese Lasten sind beim Entwurf der tragenden Konstruktion zu berücksichtigen.

3.2 Rechnerischer Nachweis

3.2.1 Allgemeines

Die resultierende Windlast ergibt sich in den nachfolgenden Fällen zu

QW =qWΣ(cfi • Ai), siehe auch DIN EN 13374

Für alle Seitenschutzbauteile i (i = Anzahl der Seitenschutzbauteile) mit

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