Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

FDZGesV - Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung
Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit

Vom 29. Januar 2025
(BGBl. I vom 03.02.2025 Nr. 27)
Gl.-Nr.: 860-5-95



Zur vorherigen Regellung:
DaTraV - Datentransparenzverordnung

Teil 1
Allgemeine Regelungen

§ 1 Anwendungsbereich

Die Verordnung regelt das Nähere zur Wahrnehmung, Durchführung und Finanzierung der Aufgaben der Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303f des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und der Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte nach § 363 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 2 Aufgabenwahrnehmung

(1) Die Aufgaben der Vertrauensstelle nach § 303c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch nimmt das Robert Koch-Institut wahr. Die Vertrauensstelle ist räumlich, organisatorisch, technisch und personell vom Forschungsdatenzentrum nach § 303d des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (Forschungsdatenzentrum) getrennt.

(2) Die Aufgaben des Forschungsdatenzentrums nimmt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wahr.

(3) Das Robert Koch-Institut führt die Aufgabe der Vertrauensstelle eigenständig und getrennt von seinen übrigen Aufgaben und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt die Aufgabe des Forschungsdatenzentrums eigenständig und getrennt von seinen übrigen Aufgaben. Die Datenzugangs- und Koordinierungsstelle nach § 3 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes arbeitet eng mit dem Forschungsdatenzentrum zusammen. Das Nähere wird im Rahmen der Aufsicht geregelt.

(4) Die Sicherheit der Daten des Forschungsdatenzentrums nach dem Stand der Technik ist zu gewährleisten.

Teil 2
Übermittlung von Daten der Krankenkassen (Datentransparenzverfahren)

§ 3 Art und Umfang der zu übermittelnden Daten im Datentransparenzverfahren

Die Krankenkassen und die Pflegekassen übermitteln im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 303b Absatz 1 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für jedes nach § 303b Absatz 1 Satz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zu übermittelnde Kalenderquartal (Berichtsquartal) je versicherter Person an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle die folgenden Daten:

  1. zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch:
    1. das Geburtsjahr,
    2. den Vitalstatus,
    3. das Sterbedatum,
    4. das Geschlecht,
    5. die Postleitzahl des Wohnorts,
    6. den amtlichen Gemeindeschlüssel des Wohnorts,
    7. den Grad der Pflegebedürftigkeit nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, einschließlich Beginn- und Enddatum,
  2. zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch:
    1. die Betriebsnummer der Krankenkasse der versicherten Person,
    2. die Versichertentage je Quartal,
    3. die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hatte,
    4. den Versichertenstatus gemäß den Schlüsselnummern der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung KM 1 nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung in Verbindung mit § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
    5. Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen hat,
    6. die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen hat,
    7. die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person an einem in § 137f Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch genannten strukturierten Behandlungsprogramm teilgenommen hat, einschließlich des jeweiligen Programmkennzeichens des strukturierten Behandlungsprogramms,
    8. die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person für den Bereich der ärztlichen Versorgung anstelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gewählt hat oder nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gewählte Tarife für Kostenerstattung in Anspruch genommen hat,
  3. zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch die folgenden Kosten- und Leistungsdaten, soweit diese Daten in den Richtlinien und Vereinbarungen für den Datenaustausch der einzelnen Leistungserbringergruppen im Rahmen der Abrechnung mit der Gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung vorgesehen sind:
    1. nach den §§ 295 bis 295b des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zur ambulanten Versorgung:
      aa) die Betriebsstättennummer,
      bb) die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer,
      cc) die Art der Behandlung,
      dd) den Beginn und das Ende der Behandlung je Quartal,
      ee) die Art der Inanspruchnahme,
      ff) das voraussichtliche Entbindungsdatum,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.02.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X