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FDZGesV - Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung
Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit
Vom 29. Januar 2025
(BGBl. I vom 03.02.2025 Nr. 27)
Gl.-Nr.: 860-5-95
Zur vorherigen Regellung:
DaTraV - Datentransparenzverordnung
Teil 1
Allgemeine Regelungen
§ 1 Anwendungsbereich
Die Verordnung regelt das Nähere zur Wahrnehmung, Durchführung und Finanzierung der Aufgaben der Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303f des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und der Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte nach § 363 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 2 Aufgabenwahrnehmung
(1) Die Aufgaben der Vertrauensstelle nach § 303c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch nimmt das Robert Koch-Institut wahr. Die Vertrauensstelle ist räumlich, organisatorisch, technisch und personell vom Forschungsdatenzentrum nach § 303d des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (Forschungsdatenzentrum) getrennt.
(2) Die Aufgaben des Forschungsdatenzentrums nimmt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wahr.
(3) Das Robert Koch-Institut führt die Aufgabe der Vertrauensstelle eigenständig und getrennt von seinen übrigen Aufgaben und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt die Aufgabe des Forschungsdatenzentrums eigenständig und getrennt von seinen übrigen Aufgaben. Die Datenzugangs- und Koordinierungsstelle nach § 3 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes arbeitet eng mit dem Forschungsdatenzentrum zusammen. Das Nähere wird im Rahmen der Aufsicht geregelt.
(4) Die Sicherheit der Daten des Forschungsdatenzentrums nach dem Stand der Technik ist zu gewährleisten.
Teil 2
Übermittlung von Daten der Krankenkassen (Datentransparenzverfahren)
§ 3 Art und Umfang der zu übermittelnden Daten im Datentransparenzverfahren
Die Krankenkassen und die Pflegekassen übermitteln im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 303b Absatz 1 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für jedes nach § 303b Absatz 1 Satz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zu übermittelnde Kalenderquartal (Berichtsquartal) je versicherter Person an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle die folgenden Daten:
(Stand: 17.02.2025)
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