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ErrV - Erreichbarkeits-Verordnung
Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
Vom 28. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 207 vom 07.08.2023)
Gl.-Nr.: 860-2-21
Auf Grund des § 13 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Näherer Bereich
(1) Dienststelle im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist die für die Eingliederung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zuständige Dienststelle des örtlich zuständigen Jobcenters.
(2) Die Möglichkeit, die Dienststelle nach Absatz 1 in einer angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand aufzusuchen, ist gegeben, wenn die einfache Wegstrecke zur zuständigen Dienststelle in höchstens zweieinhalb Stunden bewältigt werden kann. Sind in einer Region aufgrund örtlicher Gegebenheiten längere Wegezeiten erforderlich, so wird im Einzelfall eine entsprechend längere Zeitspanne als angemessen anerkannt. Der Bereich im grenznahen Ausland, der nach § 7b Absatz 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zum näheren Bereich zählt, ist der Bereich, der sich von der Grenze der Bundesrepublik Deutschland in einer Tiefe von 30 Kilometern in das ausländische Hoheitsgebiet erstreckt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Erreichbarkeit eines möglichen Arbeitsorts oder des Ortes, an dem die Integrationsmaßnahme durchgeführt wird.
§ 2 Möglichkeit der werktäglichen Kenntnisnahme
(1) Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person hat sicherzustellen, dass sie Mitteilungen und Aufforderungen des zuständigen Jobcenters werktäglich zur Kenntnis nehmen kann. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme liegt auch vor, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person sicherstellt, dass Mitteilungen und Aufforderungen durch Dritte zur Kenntnis genommen werden können und eine entsprechende Information durch diese an die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erfolgt.
(2) Werktage im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Samstag. Ausgenommen sind die gesetzlichen Feiertage.
(3) Bei Mitteilungen und Aufforderungen, die samstags oder einen Tag vor gesetzlichen Feiertagen zugehen, ist es für die Annahme der Erreichbarkeit ausreichend, wenn sie vor Beginn des nächsten Werktags zur Kenntnis genommen werden können.
(4) Bei einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ohne festen Wohnsitz wird das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 angenommen, wenn sie die Dienststelle im Sinne des § 1 Absatz 1 einmal pro Leistungsmonat persönlich aufsucht. Sie muss der Dienststelle anlässlich der Vorsprache nach Satz 1 mitteilen, auf welchem Weg eine Kontaktaufnahme möglich ist.
§ 3 Weitere wichtige Gründe
Ein wichtiger Grund für einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch liegt neben den in § 7b Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fällen vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte den näheren Bereich verlassen, um Angehörige nach § 16 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen
Voraussetzung für die Anerkennung eines wichtigen Grundes nach Satz 1 ist, dass die Unterstützung erforderlich ist und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auf Aufforderung des Jobcenters haben die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Erforderlichkeit der Unterstützungsleistung nachzuweisen.
§ 4 Zustimmungsverfahren
(1) Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person soll die Zustimmung der zuständigen Dienststelle des örtlich zuständigen Jobcenters zu einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs in der Regel spätestens fünf Werktage vor dem Verlassen des näheren Bereichs beantragen. Für Abwesenheiten, die sich nur auf Samstage, Sonntage oder Feiertage beziehen, ist keine Zustimmung erforderlich, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person sicherstellt, dass sie die zugehenden Mitteilungen und Aufforderungen vor dem nächsten Werktag zur Kenntnis nehmen kann. § 6 dieser Verordnung sowie § 7b Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) Die Zustimmung kann nach dem Verlassen des näheren Bereichs beantragt werden, wenn es der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich war, die Zustimmung vor dem Verlassen zu beantragen. Der nachträgliche Antrag auf Zustimmung muss unverzüglich nach Wegfall der Gründe gestellt werden, die einer vorherigen Antragstellung entgegengestanden haben.
(3) Die Zustimmung nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist nach Maßgabe der §§ 5
(Stand: 07.08.2023)
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