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Zu § 34:
"Betriebsmäßig" bedeutet das beabsichtigte regelmäßige Anfahren der oberen Endstellung zur Ausnutzung der vollen Hubhöhe.
Siehe auch § 21.
Zu § 35a:
Hinweise für Bedingungen zum Weiterbetrieb siehe die FEM-Regel
FEM 9.755 - Maßnahmen zum Erreichen sicherer Betriebsperioden von motorisch angetriebenen Serienhubwerken (S.W.P.).
Zu § 37 Abs. 1 Nr. 6:
Aussetzender Antrieb siehe Durchführungsanweisungen zu § 12 Abs. 5 Nr. 4.
Zu § 37 Abs. 2:
Unter "gemeinsamer Gruppe" versteht man den Einsatz von mehreren Geräten, die gemeinsam und gleichzeitig eine Last heben.
Zu § 37 Abs. 5 Nr. 1:
Überschlägige Ermittlung bedeutet z.B. die Feststellung, daß das Gerät entsprechend seiner Einstufung (Triebwerkgruppe) in den vergangenen Jahren betrieben wurde.
Die Generalüberholung dient der Beurteilung des Zustandes der infrage kommenden Bauteile und der Feststellung aller schadhaften bzw. einem Defekt nahen Bauteile. Im Ergebnis kann der Austausch einzelner Bauteile oder ganzer Baugruppen notwendig werden. In Dokumentationen oder Betriebsanleitungen geben die Hersteller an, welche Teile besonders geprüft bzw. ausgetauscht werden müssen. Liegen Angaben nicht vor, sollte beim Hersteller nachgefragt werden.
Die Generalüberholung soll möglichst umgehend durchgeführt werden. Mit dem genannten Termin bis 31. Dezember 1997 haben Unternehmen, bei denen eine größere Anzahl von Geräten im Einsatz ist, die Möglichkeit, durch zeitlich gestaffelte Maßnahmen einen reibungslosen Ablauf zu gestalten.
Damit der Betreiber auch in den folgenden Jahren gemäß den Bestimmungen des § 23 Abs. 4 verfahren kann, werden nach Durchführung der Generalüberholung die Bedingungen für den weiteren Betrieb (neue Nutzungsdauer) festgelegt und im Prüfbuch eingetragen.
Zu § 37 Abs. 5 Nr. 2:
Die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer kann z.B. nicht durchgeführt werden, wenn zurückliegende Einsatzzeiträume nicht eingeschätzt oder Angaben des Herstellers über die Nutzungsdauer nicht verfügbar sind. Soweit Angaben des Herstellers vorliegen, sind diese zu berücksichtigen.
Die Generalüberholung dient der Beurteilung des Zustandes der infrage kommenden Bauteile und der Feststellung aller schadhaften bzw. einem Defekt nahen Bauteile. Im Ergebnis kann der Austausch einzelner Bauteile oder ganzer Baugruppen notwendig werden. In Dokumentationen oder Betriebsanleitungen geben die Hersteller an, welche Teile besonders geprüft bzw. ausgetauscht werden müssen. Liegen Angaben nicht vor, sollte beim Hersteller nachgefragt werden.
Die Generalüberholung soll möglichst umgehend durchgeführt werden. Mit dem genannten Termin bis 31. Dezember 1997 haben Unternehmen, bei denen eine größere Anzahl von Geräten im Einsatz ist, die Möglichkeit, durch zeitlich gestaffelte Maßnahmen einen reibungslosen Ablauf zu gestalten.
Damit der Betreiber auch in den folgenden Jahren gemäß den Bestimmungen des § 23 Abs. 4 verfahren kann, werden nach Durchführung der Generalüberholung die Bedingungen für den weiteren Betrieb (neue Nutzungsdauer) festgelegt und im Prüfbuch eingetragen.
Die Metall-Berufsgenossenschaften haben folgenden Absatz angefügt:
Eine Generalüberholung für in Serie hergestellte Seil- und Kettenzüge im Hebezeugeinsatz ist auch dann gegeben, wenn bei diesen Geräten mindestens jährlich - bei hoher Beanspruchung, z.B. bei mehrschichtigem Dauerbetrieb, in entsprechend kürzeren Abständen - alle im Kraftfluß liegenden Bauteile durch entsprechend ausgebildete Sachkundige qualifiziert beurteilt und erforderlichenfalls ausgetauscht werden. Diese Maßnahmen sind zu dokumentieren mit Angabe der ausgetauschten Teile.
Zu § 37 Abs. 5 Nr. 3:
Zustandsbezogene Instandhaltung siehe Durchführungsanweisungen zu § 23 Abs. 5 Nr. 4.
Nicht anwendbar ist die Bestimmung des § 23 Abs. 5 Nr. 4 z.B., wenn die bereits in Betrieb befindlichen Krane nicht durch Sachverständige geprüft werden.
Insbesondere bei größeren Kranhubwerken liegen jahrelange Erfahrungen über das Verschleißverhalten einzelner Baugruppen vor. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt im allgemeinen voraus, daß diese Kranhubwerke bereits einer zustandsbezogenen Instandhaltung unterlagen und diese entsprechend dokumentiert ist.
Anhang 1
Hinweise zur Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer
1 Allgemeines
Seil- und Kettenzüge sowie Kranhubwerke (nachfolgend als Geräte bezeichnet) werden entsprechend ihrer geplanten Betriebsweise in Triebwerkgruppen nach Laufzeiten und Lastkollektiven eingestuft und nach den daraus sich ergebenden Beanspruchungen dimensioniert (DIN 15020; ISO 4301/1; FEM 1.001; FEM 9.511). Sie sind damit von der gesamten Konzeption der Bemessung und des Nachweises nur für eine begrenzte Nutzungsdauer ausgelegt.
Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage
Nach Ablauf der Gesamtnutzungsdauer sind Maßnahmen durchzuführen, bei denen nach Vorgabe des Herstellers Bauteile geprüft und ausgetauscht werden. Danach wird eine neue verfügbare Nutzungsdauer festgelegt.
Mit § 23 Abs. 4 und 5, § 35a und § 37 Abs. 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift wurden für einen sicheren Betrieb von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken Bestimmungen zur Berücksichtigung der vom Hersteller der Bemessung zugrunde gelegten Gesamtnutzungsdauer aufgenommen.
Auch die Maschinenrichtlinie ( 89/392/EWG) fordert, Maschinen so zu konzipieren und auszuführen, daß unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Versagen infolge Ermüdung oder Alterung ausgeschlossen ist (Ziff. 4.1.2.3 des Anhanges 1 der Richtlinie 89/392
(Stand: 16.06.2018)
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