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Zu § 7 Abs. 1:
Steuerstand ist der Ort, von dem aus der Kran bedient wird.
Steuereinrichtungen sind z.B.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
Kraftbetriebene und teilkraftbetriebene Krane sind nach den Abschnitten 1.2.3 und 1.2.4 des Anhangs I der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG) - EG-Maschinen-Richtlinie - mit einer Hauptbefehlseinrichtung ausgerüstet, durch deren Betätigung Beginn und Ende der Energiezufuhr für die Kranbewegungen bestimmt werden können.
Die Stellteile der Befehlseinrichtungen (Steuereinrichtungen) liegen nach Abschnitt 1.2.2 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie auf dem Steuerstand im Handbereich des Kranführers oder an einem Ort, von dem aus der Arbeitsbereich des Kranes überblickt werden kann. Die Stellteile der Befehlseinrichtungen für kraftbetriebene Hubwerke sind nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) so beschaffen, dass sie beim Freigeben selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen; dies gilt nicht für die Stellteile in mitfahrenden Steuerständen von Brücken-, Portalkranen und Schienenlaufkatzen. Steuerungen sind nach Abschnitt 1.2.3 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie so beschaffen, dass Krane nicht von mehreren Steuerständen aus gleichzeitig gesteuert werden können, d. h. z.B. Zustimmungsschaltungen oder Wahlschalter haben; dies ist nicht erforderlich für Lkw-Ladekrane mit seitlichen Steuerständen, bei denen die Stellteile mechanisch miteinander verbunden und die Steuerstände gegenseitig einsehbar sind. Siehe auch Berufsgenossenschaftliche Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regel) "Höhenbewegliche Steuerstände von Kranen" (BGR 108).
Zu § 7 Abs. 2:
Die Bestimmung ist erfüllt, wenn Führerhäuser
Zu § 7 Abs. 3:
Der Aushang der Betriebsvorschriften ersetzt nicht die notwendige Unterweisung des Kranführers; er soll dem Kranführer die Möglichkeit geben, die Betriebsvorschriften jederzeit nachzulesen.
Die Bestimmung ist bei flurbedienten Kranen erfüllt, wenn die Betriebsvorschriften in der Nähe des Netzanschluss-Schalters oder des üblichen Abstellplatzes des Kranes angebracht sind.
Zu § 8 Abs. 1:
Die Bestimmung ist z.B. erfüllt, wenn
Zu § 8 Abs. 2:
Die Bestimmung ist erfüllt, wenn für jeden Kran eine über eine Treppe erreichbare Bühne vorhanden ist, von der der Steuerstand unmittelbar oder über eine Kranträgerlaufbühne betreten werden kann.
Die Forderung nach einem Notabstieg wird erfüllt durch ausziehbare Leitern, Abseilgeräte, Seilschlauchleitern oder - bei Steuerständen, deren Boden nicht mehr als 5 m über Flur liegt - durch Knotentaue.
Deckenkrane sind Krane, deren Laufschienen am Dach oder an der Deckenkonstruktion hängend angeordnet sind.
Notabstiege müssen in allen Stellungen des Kranes benutzbar sein. Daraus ergibt sich, dass Krane, die die Erleichterung bezüglich des Erreichens und Verlassens der Steuerstände in Anspruch nehmen, nicht eingesetzt werden dürfen, wenn sie über Gruben, Bädern, Hafenbecken usw. verkehren.
Strickleitern sind als Notabstiege ungeeignet.
(Stand: 16.06.2018)
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