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§ 38 Vermeiden von metallischen Fremdkörpern
Zum Auffinden und Aussondern von metallischen Fremdkörpern vor Arbeitsgängen, bei denen die Treibstoffmasse besonders beansprucht wird, müssen Abscheideeinrichtungen vorhanden sein.
§ 39 Knoten und Granulieren der Treibstoffmassen
(1) Knet- und Granuliergebäude müssen als Gebäude mit Explosionsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) errichtet sein.
(2) In jedem Arbeitsraum darf nur eine Knet- oder Granuliermaschine aufgestellt sein. Knet- oder Granuliermaschinen müssen für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Die Arbeitsräume müssen durch Widerstandswände getrennt sein. Sind Maschinenräume zum Antrieb der Knet- und Granuliermaschinen erforderlich, müssen die Wanddurchführungen so gestaltet sein, daß Explosivstoffstaub nicht in den Maschinenraum eindringen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn sich bei kontinuierlichen Verfahren nur solche Treibstoffmengen im Arbeitsgang befinden, die im Falle einer Explosion Versicherte nicht gefährden.
(3) Knet- und Granuliergebäude für stark sprengölhaltige Stoffe dürfen nur einen Arbeitsraum haben. Abstellräume sind nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht, wenn sich bei kontinuierlichen Verfahren nur solche Mengen im Arbeitsgang befinden, die im Falle einer Explosion Versicherte nicht gefährden.
(4) Kontinuierliche Knet- und Granulieranlagen müssen so eingerichtet sein, daß zwischen Aufgabe und Maschine sowie zwischen Maschine und Abnahme keine Zündübertragung stattfinden kann.
(5) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die keine gefährliche Beanspruchung der Explosivstoffe In Knet- und Granuliermaschinen erwarten lassen. Die Einrichtungen müssen mit einer Zwangsabschaltung gekoppelt sein.
(6) Knet- und Granuliermaschinen müssen, sofern dies technisch möglich ist, mit einer Einrichtung zur Druckentlastung ausgerüstet sein.
(7) In Knet- und Granuliergebäuden dürfen Abstellräume für insgesamt höchstens einen Schichtbedarf eingerichtet sein. Die Abstellräume müssen von den Nachbarräumen durch Widerstandswände und um mindestens 1,0 m vorgezogene Brandwände getrennt sein.
§ 40 Walzen von Treibstoffmassen
(1) Walzwerksanlagen müssen für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Ausnahmen hiervon sind in Abhängigkeit von Mengen und Stoffeigenschaften im Einzelfall mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft zulässig. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidungen im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.
(2) Zusätzlich zu § 8 Abs. 6 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) müssen bei Walzwerksanlagen folgende Forderungen eingehalten sein:
(3) In Walzwerksgebäuden dürfen Abstellräume für insgesamt höchstens einen Schichtbedarf eingerichtet sein. Die Abstellräume müssen von Nachbarräumen durch Widerstandswände und an Ausblaseflächen um mindestens 1,0 m vorgezogene Brandwände abgetrennt sein.
(4) Für das Warmhalten von Walzfellen für den weiteren Fertigungsgang müssen beheizbare Räume oder Einrichtungen vorhanden sein.
(5) Walzwerke müssen so eingerichtet sein, daß sie mit Warmwasser beheizt werden können. Sollen andere Heizmedien verwendet werden, müssen mindestens zwei voneinander unabhängige, selbsttätig wirkende Temperaturbegrenzungseinrichtungen vorgesehen sein, die bei einer vom Unternehmer festzulegenden Temperatur die Wärmezufuhr abschalten.
(6) Abweichend von § 28 Abs. 1 Buchstabe a) UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) sind Abstreifmesser und Seitenbacken aus Stahl an den Walzen zulässig.
(7) Für das Aufgeben von Walzgut müssen Stopfer aus Hartholz oder geeignetem Kunststoff vorhanden sein. Sie müssen von außen glatt und frei von Rissen sein.
(8) Für die an Walzwerken Beschäftigten müssen zusätzlich zu den nach § 55 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen Kopf-, Nacken- und Handschutz vorhanden sein.
§ 41 Mischen der Treibstoffgranulate
(1) Mischgebäude für Treibstoffgranulate müssen in Ausblasebauart errichtet sein.
(2) Mischeinrichtungen müssen für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Sind gesonderte Maschinenräume vorhanden, so sind Antriebswellen staubdicht durch die Wand zu führen. Der Antrieb darf auch mit der Mischmaschine unmittelbar verbunden sein, wenn durch die Bauart Zündgefahren nicht zu erwarten sind.
§ 42 Trocknen der Treibstoffgranulate
Für das Trocknen der Treibstoffgranulate dürfen nur Trockenräume und Trockeneinrichtungen vorhanden sein, die mit Warmluft, deren Temperatur vom Unternehmer stoffspezifisch festzulegen ist, beheizt werden. Die höchstzulässige Temperatur beträgt 60 ºC. Dies muß durch Temperaturregeleinrichtungen sichergestellt sein. Der Frischluftanteil muß so hoch sein, daß eine gefährliche Sprengölkondensation vermieden wird.
§ 43 Formgeben mittels Schneckenpressen
Für Gebäude zum Formgeben mittels Schneckenpressen gilt § 39 entsprechend.
§ 44 Formgeben mittels Kolbenpressen und Schneiden
(1) Pressengebäude für das Formgeben mittels Kolbenpressen müssen in Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung errichtet sein.
(2) In jedem Pressenraum darf nur eine Kolbenpresse aufgestellt sein. Die Kolbenpresse muß für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein.
(3) Der Zugang zur Ausblaseseite von Pressengebäuden muß während des Pressens durch geeignete Einrichtungen verhindert sein.
(4) Kolbenpressen müssen mit Druck- und Temperaturmeßeinrichtungen mit Alarmgebung und Zwangsabschaltung ausgerüstet sein.
(5) Das Schneiden muß für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein, wenn schnellgängige Schneideinrichtungen Verwendung finden.
(6) Schneidräume in Pressengebäuden und Auffangräume unter Pressen müssen in Ausblasebauart errichtet sein. Eine Ausblasebauart für Schneidräume ist nicht erforderlich, wenn die Treibstoffmenge so gering ist, daß ein gefährlicher Druckaufbau beim Abbrand durch andere Druckentlastungsflächen verhindert werden kann.
(7) In Widerstandswänden zwischen Schneid- und Auffangräumen sind abweichend von Anhang 1 Abschnitt 2.2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) Durchgangsöffnungen für gepreßte Treibstoffstränge zulässig. In Auffang- und Schneidräumen müssen selbsttätig wirkende Überf1utungseinrichtungen vorhanden sein.
(8) Für jede Presse darf nur ein Schneidraum vorhanden sein.
(9) Für jeden Schneidtisch muß mindestens eine Fluchttür ins Freie vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn Einrichtungen für "Arbeiten unter Sicherheit" vorhanden sind.
§ 45 Formgeben durch Gießen
(1) Gießhäuser müssen der Menge und Art des Explosivstoffs entsprechend in einer der Bauarten nach § 8 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) errichtet sein.
(2) Wenn der Verfahrensgang Arbeitsbühnen erfordert, müssen die Rettungswege von diesen so angelegt sein, daß sie auf kürzestem Weg ins Freie oder in einen geschützten Bereich führen.
(3) Wenn eine kontinuierliche Fertigung dies erfordert, dürfen abweichend von § 35 Abs. 2 Nr. 3 und 5 Gießanlagen mit nachfolgenden Aushärte- und Temperstrecken in einem Gebäude untergebracht sein. Sie dürfen in einem gemeinsamen Raum aufgestellt sein, wenn dieser durch Widerstandswände von Nachbarräumen abgetrennt ist.
(4) In Gießhäusern dürfen Abstellräume für insgesamt höchstens einen Schichtbedarf eingerichtet sein. Die Abstellräume müssen zu den Nachbarräumen hin durch Widerstandswände und um mindestens 1,0 m vorgezogene Brandwände abgetrennt sein.
§ 46 Ausharten und Tempern von Treibsatzrohlingen
(1) Gebäude zum Aushärten und Tempern der Treibsatzrohlinge müssen der Menge und Art der Treibstoffe entsprechend in einer der Bauarten nach § 8 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) errichtet sein.
(2) Aushärte- und Temperanlagen müssen so eingerichtet sein, daß eine gefährliche Erwärmung der Treibsatzrohlinge verhindert ist. Die zulässige Temperatur ist im Einzelfall durch den Unternehmer stoffspezifisch festzulegen.
(3) Die Temperaturführung und der Luftwechsel sind so einzurichten, daß Gefahren durch Kondensate oder Sublimate verhindert sind.
§ 47 Entformen von gegessenen Treibsätzen
(1) Gebäude zum Entformen gegossener Treibsätze müssen der Menge und Art der Treibstoffe entsprechend in einer der Bauarten nach § 8 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) errichtet sein.
(2) Das Entformen der Treibsätze muß für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Dies gilt nicht, wenn eine geringe Empfindlichkeit des Treibstoffes nachgewiesen ist.
§ 48 Spanabhebendes Bearbeiten von Treibsätzen
(1) Gebäude für spanabhebendes Bearbeiten von Treibsätzen müssen in Ausblasebauart mit leichten Ausblaseflächen, die eine Flammenreflexion vermeiden, errichtet sein. Abweichend von § 8 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) dürfen Trenn- und Umfassungswände als Brandwände ausgeführt sein. Trennwände zu Arbeitsräumen müssen als Widerstandswände errichtet sein.
(2) In jedem Arbeitsraum darf nur eine Bearbeitungsmaschine aufgestellt sein. Abweichend von Satz 1 dürfen in einem Arbeitsraum zwei Bearbeitungsmaschinen aufgestellt sein, wenn sich leichte Ausblaseflächen und Türen so nahe an den Maschinen befinden, daß ein kurzer Rettungsweg gewährleistet ist.
(3) In Gebäuden für spanabhebendes Bearbeiten dürfen Abstellräume für insgesamt höchstens einen Schichtbedarf eingerichtet sein. Die Abstellräume müssen von Nachbarräumen durch Widerstandswände und an Ausblaseflächen um mindestens 1,0 m vorgezogene Brandwände abgetrennt sein.
(4) An Einrichtungen für spanabhebendes Bearbeiten muß eine der nachstehenden Schutzmaßnahmen getroffen sein:
(5) An Dreh- und Fräsmaschinen muß durch Einrichtungen verhindert sein, daß das Werkzeug gegen das Spannfutter oder den Stützdorn läuft.
(6) Für die beim Bearbeiten von Treibsätzen entstehenden Späne müssen unmittelbar an der Bearbeitungsstelle
§ 49 Isolieren von Treibsätzen
(1) Für das Isolieren von Treibsätzen gelten die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(2) Für das Abdunsten, Trocknen und Aushärten der frisch isolierten Raketentreibsätze muß - falls hierfür kein eigenes Gebäude vorgesehen ist - ein von den anderen Räumen durch Brandwände abgetrennter eigener Raum eingerichtet sein. Dies gilt nicht für kontinuierlich arbeitende Isolieranlagen mit integrierter Abdunst-, Trocken- und Aushärtestrecke.
§ 50 Zerstörungsfreies Prüfen sowie Verpacken von Treibsätzen
Für das zerstörungsfreie Prüfen sowie Verpacken von Treibsätzen gelten die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Abweichend von Satz 1 darf bei geringen Mengen an Treibsätzen und mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft das Gebäude auch als Gebäude mit Brandgefahr entsprechend § 8 Abs. 6 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) errichtet sein, wenn genügend große Ausblaseflächen oder Abzugsöffnungen vorgesehen sind. Durch diese Druckentlastungseinrichtungen müssen bei einem Abbrand ein gefährlicher Druckaufbau und eine Gefährdung der Versicherten durch Flammenreflexionen verhindert sein. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.
§ 51 Maschinelles Zerkleinern von Treibsätzen
(1) Gebäude für maschinelles Zerkleinern von Treibsätzen müssen in leichter Bauart oder in erdüberdeckter Bauart errichtet sein. Abweichend von Satz 1 können die Zerkleinerungseinrichtungen auch in durch Widerstandswände abgetrennten Räumen der Gebäude nach § 35 Abs. 1 Nr. 7 bis 14 aufgestellt sein.
(2) Zerkleinerungseinrichtungen müssen eine Wasserzufuhr entsprechend § 48 Abs. 4 Nr. 2 haben. Ist dies aus Verfahrensgründen nicht möglich, müssen sie für "Arbeiten unter Sicherheit" ausgerüstet sein.
(3) Räume mit Zerkleinerungseinrichtungen müssen mit Fußbodengefälle und 4 Bodenablauf ausgestattet sein.
§ 52 Vermeiden von Brandübertragungen
(1) Bei kontinuierlichen Arbeitsverfahren zum Herstellen gepreßter oder gegossener Raketentreibsätze, für die mehr als ein - nicht im Sinne von § 35 Abs.3 Satz 1 - vollständig abgetrennter Arbeitsraum vorgesehen ist, müssen die einzelnen Arbeitsschritte diskontinuierlich vorgesehen sein, um eine Brandübertragung von Raum zu Raum zu verhindern.
(2) Automatisierte Transportmittel für Treibstoffe oder Treibsätze müssen eine Schleuse durchlaufen, die eine Brandübertragung verhindert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine zusammenhängende Anlage für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet ist und Versicherte bei einem Brand nicht gefährdet werden können.
I. Besondere Bestimmungen für den Zusammenbau von Raketenmotoren
§ 53 Gebäudearten
(1) Gebäude für den Zusammenbau von Raketenmotoren dürfen abweichend von § 8 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) so eingerichtet sein, daß die Trenn- und Umfassungswände als Brandwände ausgebildet sind. Die Dachkonstruktion muß nur der Anforderung genügen, daß eine Brandübertragung ausgeschlossen ist. Ausreichend bemessene Druckentlastungsflächen müssen vorhanden sein.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Abschnitt 1.3 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) darf ein schweres Dach mit Ausblasekaminen ausgestattet sein. Außerdem darf, abweichend von § 8 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) bei Gebäuden in Skelettbauart das Dach in leichter Ausführung erstellt sein, wenn es aus feuerbeständigen Baustoffen besteht.
§ 54 Einzelräume
(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelräume eingerichtet sein:
(2) Einzelräume nach Absatz 1, mit Ausnahme der Räume nach Nummer 4, massen durch Wände voneinander getrennt sein, die der jeweiligen Beanspruchung entsprechen. Diese Räume müssen mit Ausblasefläche versehen sein.
(3) Abweichend von Absatz 1 darf mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft die Einrichtung zur dynamischen Unwuchtbestimmung und die Zündkreiskontrolle auch in dem Raum nach Absatz 1 Nr. 5 untergebracht sein, wenn durch die Art der Einspannvorrichtung ein Lösen des Geräts verhindert ist und der Prüfvorgang erst eingeleitet werden kann, wenn das Gerät sicher befestigt ist. Die Einrichtung zur Unwuchtbestimmung muß auch im Falle einer Anzündung des Motors eine sichere Einspannung gewährleisten. Durch technische Einrichtungen muß der Gasstrahl sicher ins Freie geführt werden. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.
(4) Die Arbeitsschritte nach Absatz 1 Nr. 5 und die einzelnen Montagestellen für Raketenmotoren müssen durch Abschirmungen voneinander getrennt sein, die unter Berücksichtigung der sonstigen Einrichtungen so angelegt sind, daß eine schnelle Rettung ins Freie oder hinter eine sonstige geschützte Stelle möglich ist. Abweichend kann auf die Abschirmungen verzichtet werden, wenn
(5) Abweichend von Absatz 1 Nr. 8 kann von der Einrichtung eines Einzelraumes abgesehen werden, wenn durch die technischen Einrichtungen oder die räumlichen Verhältnisse ein Übergreifen eines Brandes auf nicht im Lackiergang befindliche Motore nicht zu befürchten ist.
(6) Zur Eingrenzung der Brandgefahr müssen Arbeitsplätze mit Überflutungsanlagen ausgerüstet sein, sofern die Treibsätze noch nicht in die Kammer eingeführt sind.
§ 55 Schutzmaßnahmen bei der Zundkreiskontrolle und dynamischen Unwuchtbestimmung
(1) Die elektrische Zündkreiskontrolle muß für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. § 54 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt. Von den Bestimmungen des Satzes 1 darf abgewichen werden, wenn vom Unternehmer festgestellt ist, daß die Energie im Meßstromkreis so gering ist, daß eine Ablösung der Treibsatzanzünder weder durch Funken bei Stromschluß oder Stromunterbrechung noch durch andere Wärmeeinwirkungen möglich ist. Diese Bedingungen müssen sowohl bei normalem Betrieb als auch im Falle einer Störung gewährleistet sein.
(2) Für die dynamische Unwuchtbestimmung gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend.
K. Besondere Bestimmungen für den Zusammenbau von Raketen
§ 56 Einzelräume
(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelräume eingerichtet sein:
(2) Die Einzelräume nach Absatz 1 müssen durch Widerstandswände voneinander getrennt und mit Ausblaseflächen versehen sein.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft die Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 sowie der Zusammenbau von Raketenmotoren oder Raketen in einem Raum erfolgen. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.
(4) Für die dynamische Unwuchtbestimmung und die Zünd- und Schaltkreiskontrolle gelten § 54 Abs. 3 und § 55 Abs. 1 entsprechend.
L. Besondere Bestimmungen für Anlagen zur Umweltsimulation
§ 57 Gebäudearten
Gebäude zur Simulation von Umweiteinflüssen mit mechanischer oder thermischer Beanspruchung müssen in erdüberdeckter Bauart mit Ausblaseseite oder in leichter Bauart mit Umwallung errichtet sein. Dies gilt nicht, wenn aufgrund der Menge der Explosivstoffe oder der Munitionsart eine Auswirkung auf die Umgebung nicht zu befürchten ist.
§ 58 Einzelgebäude
(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude nach § 57 Satz 1 errichtet sein:
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Testverfahren in einem Gebäude vereinigt sein, wenn für die einzelnen Geräte durch Widerstandswände getrennte Räume vorgesehen sind. Auf durch Widerstandswände getrennte Räume darf verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, daß jeweils nur ein Testverfahren in Betrieb ist.
§ 59 Anlagen zur Umweltsimulation
Die Anlagen zur Simulation von Umweiteinflüssen müssen für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Durch geeignete Einrichtungen ist zu gewährleisten, daß Versicherte den Gefahrenbereich während des Betriebes der Testvorrichtung nicht betreten können. Satz 2 gilt nicht für Temperatur- und Klimatests.
§ 60 Umweltsimulation ohne mechanische oder thermische Beanspruchung
Gebäude für
dürfen abweichend von § 57 Satz 1 auch in einer anderen Bauart nach § 8 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) errichtet sein. Die Bestimmungen des § 59 gelten nicht.
M. Besondere Bestimmungen für das Vorbereiten von Munition zu Prüfzwecken
§ 61 Arbeitsplätze zu Prüfzwecken
Müssen Munition und Munitionsteile zu Prüfzwecken bearbeitet werden und ist hierbei eine gefährliche Beanspruchung von Explosivstoffen zu erwarten, müssen die Arbeitsplätze so eingerichtet sein, daß sie nur "unter Sicherheit" betrieben werden können.
IV. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 62 Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.
B. Besondere Bestimmungen für das Herstellen gegossener Sprengladungen
§ 63 Wiedergewonnene Sprengstoffe
Aus Munition oder verlorenen Köpfen wiedergewonnene Sprengstoffe dürfen weiterverarbeitet werden, wenn der Unternehmer festgestellt hat, daß sie nicht durch Fremdstoffe verunreinigt sind. Trinitrotoluol und daraus hergestellte Mischungen dürfen nur weiterverarbeitet werden, wenn sie keine dunklen Krustenbestandteile enthalten.
§ 64 Gießen
(1) Beim Gießen sind Fülltrichter, Füllschrauben oder Gewindeschützer zu benutzen. An Außenwandungen der Munition oder an Fördermitteln sind Verunreinigungen mit Sprengstoff zu verhindern.
(2) Munition und Fördermittel, bei denen es zu einer Verunreinigung gekommen ist, sind abseits von den Gießstellen zu säubern. Sprengstoffe in Gewinden sind mit größter Vorsicht zu entfernen; Werkzeuge aus Eisen dürfen hierbei nicht benutzt werden. Haften an Munition, Fördermitteln und dergleichen Sprengstoffreste an, ist beim Transportieren das Aneinanderschlagen durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern.
(3) Verlorene Köpfe sind aus den Füllschrauben oder Fülltrichtern durch Anwärmen, Ausschmelzen oder Ausdrücken zu entfernen, ist die mechanische Empfindlichkeit der Sprengstoffe größer als von Trinitrotoluoi, darf das Ausdrücken mittels Pressen nur "unter Sicherheit" erfolgen.
(4) Füllschrauben und Fülltrichter müssen von Sprengstoffresten befreit werden. Beim Verwenden von Dampf hat der Unternehmer sicherzustellen, daß die von ihm festgelegte Höchsttemperatur nicht überschritten werden kann.
§ 65 Sprengstoffleitungen und Absperrorgane
(1) Nach beendetem Fördern dürfen in der Leitung befindliche Absperrorgane erst geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, daß die Leitung völlig leer ist und kein nachlaufender Sprengstoff die Leitung beim Erstarren verstopft.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beheizte Absperrorgane regelmäßig, mindestens jedoch alle 4 Wochen, von Sprengstoffresten gereinigt werden. Die Reinigungsfristen sind schriftlich festzulegen und den Versicherten bekanntzugeben.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Absaugrohre und Deckel an Schmelz-, Misch- und Gießkessein regelmäßig, mindestens jedoch alle 4 Wochen, von Sprengstoffresten gereinigt werden. Die Reinigungsfristen sind schriftlich festzulegen und den Versicherten bekanntzugeben.
§ 66 Feuchthalten der Fußböden in Schmelz- und Gießhäusern
Können Fußböden in Schmelz- und Gießhäusern nicht von Sprengstoffen freigehalten werden, so sind sie während der Betriebszeit ständig feucht zu halten. Dies gilt nicht, wenn Sprengstoffe verwendet werden, die mit Wasser in gefährlicher Weise reagieren können.
C. Besondere Bestimmungen für das Herstellen gepreßter Sprengladungen
§ 67 Abstellen und Bereithalten
(1) In Abstellräumen von Pressengebäuden dürfen Sprengstoffe in Mengen bis zu höchstens einem Schichtbedarf vorhanden sein.
(2) In einem Füllraum darf nur die Sprengstoffmenge vorhanden sein, die in 2 Stunden verarbeitet werden kann, mindestens jedoch die Menge einer Versandpackung.
D. Besondere Bestimmungen für Zünd- und Anzündmittel
§ 68 Zündmittel
(1) An Arbeitsplätzen darf nur die für den Fortgang der Arbeit notwendige, jedoch höchstens die Menge an Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff vorhanden sein, für die die Schutzeinrichtungen nach § 21 Abs. 1 bemessen sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Versicherten, die mit elektro-statisch empfindlichen Zündmitteln umgehen, mindestens zu Schichtbeginn auf ihren Ableitwiderstand geprüft werden. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten. Versicherte dürfen die Arbeit erst dann aufnehmen, wenn ihr Ableitwiderstand den vom Unternehmer festgelegten Wert erreicht hat.
§ 69 Anzündmittel
(1) Die Bestimmungen der §§ 70 bis 76 gelten auch für das Laborieren von Treibladungsanzündern.
(2) Die Bestimmung des § 68 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn mit elektrostatisch empfindlichen Treibladungsanzündern und Anzündhütchen umgegangen wird.
E. Besondere Bestimmungen für das Herstellen von Treibladungen
§ 70 Herstellen von Treibladungen
Treibladungspulver der Gefahrgruppe 1.3 dürfen bis zu einem Gewicht von 60 kg innerhalb von Wiege- und Dosierräumen in offenen Dosiertrichtern von Hand aufgegeben werden. Anzündmischungen dürfen nur in der für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderlichen Menge in Wiege- und Dosierräumen vorhanden sein.
F. Besondere Bestimmungen für das Laborieren von Patronenmunition
§ 71 Bereithalten von Treibladungsanzündern, Anzündhütchen und Treibladungspulvern
(1) Werden Treibladungsanzünder oder Anzündhütchen in Maschinen automatisch zugeführt, so ist in Vorratsbehältern die Menge an Anzündmitteln nur so groß zu halten, wie es zur einwandfreien Funktion der Maschinen unbedingt erforderlich ist. in unmittelbarer Nähe der Maschinen dürfen sich keine weiteren Anzündmittel befinden.
(2) Im Lademaschinenbereich, an Pulverbühnen und in Räumen für das Bereithalten dürfen nur die für den Arbeitsablauf unbedingt notwendigen Mengen an Treibladungspulver vorhanden sein.
§ 72 Pulveraufgabestelle für Patronenmunition
Jede Pulveraufgabestelle darf nicht mehr als 100 kg Treibladungspulver enthalten.
§ 73 Abwiegen von Treibladungspulver für Patronenmunition
Die zum Abwiegen bereitgehaltene Menge an Treibladungspulver muß geschützt untergebracht werden und darf nicht mehr als 100 kg betragen. Röhrchen oder Streifen dürfen nur einzeln gebrochen werden.
§ 74 Einrichtungen zur Aufnahme von ausgeschiedenen Treibladungspulvern
Einrichtungen zur Aufnahme von ausgeschiedenen oder verunreinigten Treibladungspulvern sind regelmäßig zu entleeren. Verunreinigtes Treibladungspulver ist zu vernichten. Eine entsprechende Anweisung ist vom Unternehmer an den Einrichtungen anzubringen.
§ 75 Laden von Patronenmunition
Vorratsbehälter an den Lade- und Wiegeeinrichtungen dürfen nur die zum Fortgang der Arbeit unbedingt erforderlichen Mengen an Treibladungspulver enthalten. Dies gilt auch für Ladeeinrichtungen, die ganz oder teilweise mechanisiert sind.
§ 76 Verpacken von Patronenmunition
Das Verpacken der Patronenmunition von Hand oder mit mechanisierten Einrichtungen ist in Laderäumen nur zulässig, wenn der Unternehmer die Abstände zu den Lademaschinen so bemessen hat, daß keine Brandübertragung stattfinden kann.
G. Besondere Bestimmungen für das Herstellen gepreßter oder gegossener Raketentreibsätze
§ 77 Feuchtigkeitsgehalt der Rohmasse
Die Rohmasse ist auf einem Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 15 % Gewichtsanteil zu halten. Hiervon darf mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft abgewichen werden. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.
§ 78 Mischen von Komposit.Treibstoffen
Für das Herstellen von Komposit-Treibstoffen müssen vom Unternehmer Anweisungen für die Temperaturführung festgelegt werden. Er hat die Maßnahmen anzuordnen, die beim Durchgehen einer Härtungsreaktion zu treffen sind.
§ 79 Walzen
Für das Walzen hat der Unternehmer insbesondere festzulegen, daß
§ 80 Formgeben mittels Schnecken. und Kolbenpressen
Für das Formgeben mittels Schnecken- und Kolbenpressen hat der Unternehmer insbesondere festzulegen, daß
H. Besondere Bestimmungen für den Zusammenbau von Raketen und Raketenmotoren
§ 81 Zusammenbau von Raketen und Raketenmotoren
Für den Zusammenbau von Raketen und Raketenmotoren hat der Unternehmer insbesondere festzulegen, daß sich der Aufenthalt von Versicherten in Ausströmrichtung der Düsen nur auf bestimmte, unumgängliche Arbeitsgänge beschränkt und so kurz wie möglich sein soll.
I. Besondere Bestimmungen für Anlagen zur Umweltsimulation
§ 82 Anlagen zur Umweltsimulation
Für Anlagen zur Umweitsimulation hat der Unternehmer insbesondere festzulegen, daß die zuständige Aufsichtsperson unverzüglich zu verständigen ist, wenn Munition bei Testläufen in gefahrdrohender Weise beschädigt wurde.
V. Prüfung
§ 83 Prüfung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beheizte Absperrorgane in regelmäßigen Zeitabständen auf Dichtheit und Gangbarkeit geprüft werden.
VI. Ordnungswidrigkeiten
§ 84 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
zuwiderhandelt.
VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 85 Übergangs. und Ausführungsbestimmungen
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz, § 7 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 gelten nicht für Gebäude und Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift errichtet waren.
VIII. Inkrafttreten
§ 86 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die UVV "Herstellen von Patronen unter 20 mm (Patronenvorschrift)" (VBG 55 l) vom 1. Januar 1962 in der Fassung vom 1. August 1978 außer Kraft.
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(Stand: 16.06.2018)
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