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VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 59 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. April 1980 erstmalig in Betrieb genommen wurden, und für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. April 1980 hergestellt sind (Baujahr), gelten folgende Bestimmungen nicht:
(2) Für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. April 1980 erstmalig in Betrieb genommen wurden, und für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. April 1980 hergestellt sind (Baujahr), gelten die Bestimmungen des § 24 Abs. 1, 2 und 5 Nr. 1 hinsichtlich der Laufstegbreite und der Geländerhöhe als erfüllt, wenn die Fahrzeuge am 1. April 1980
ausgerüstet waren.
(3) Für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. April 1981 erstmalig in Betrieb genommen wurden, und für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. April 1981 hergestellt sind (Baujahr), gelten folgende Bestimmungen nicht:
(4) Für Autotransporter nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. Januar 1986 erstmalig in Betrieb genommen wurden, und für Autotransporter nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. Januar 1986 hergestellt sind (Baujahr), gilt die Bestimmung des § 24 Abs. 5 Nr. 1 als erfüllt, wenn die Absturzsicherungen aus zwei statt aus vier Seilen bestehen.
(5) Für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. April 1983 hergestellt sind (Baujahr), gilt § 9 Abs. 1 Satz 2 nicht.
(6) Für Fahrmischer nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. Januar 1988 erstmalig in Betrieb genommen wurden, und für Fahrmischer nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. Januar 1988 hergestellt sind (Baujahr), gilt § 24 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Geländers nicht. Die Arbeitsplätze müssen jedoch mit einem mindestens 0,9 m hohen Handlauf ausgerüstet sein.
(7) Für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. Oktober 1991 erstmalig in Betrieb genommen werden, und für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. Oktober 1991 hergestellt sind (Baujahr), gelten folgende Bestimmungen nicht:
(8) Für Feuerwehrfahrzeuge nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. Oktober 1991 hergestellt sind (Baujahr), gilt § 25 Abs. 1 Satz 2 nicht.
(9) Für Schlauchwagen nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. Oktober 1991 erstmalig in Betrieb genommen werden, und für Schlauchwagen nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. Oktober 1991 hergestellt sind (Baujahr), gilt § 8 Abs. 4 Nr. 2 nicht.
(10) Für Fahrzeuge mit Kippbrücken und Dumper nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. April 1981 erstmalig in Betrieb genommen wurden, und für solche nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. April 1981 hergestellt sind (Baujahr), gilt § 22 Abs. 9 nicht.
(11) Für Absetzkipper und Hubkipper nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. Oktober 1993 erstmalig in Betrieb genommen werden, und für Absetzkipper und Hubkipper nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. Oktober 1993 hergestellt sind (Baujahr), gilt § 22 Abs. 9 nicht.
(12) Für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. Oktober 1993 erstmalig in Betrieb genommen werden, und für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. Oktober 1993 hergestellt sind (Baujahr), gelten folgende Bestimmungen nicht:
(13) Für Personenkraftwagen, die nicht unter § 4 Abs. 1 fallen und die bis zum 1. Oktober 1993 hergestellt sind (Baujahr), gilt § 8 Abs. 8 und 9 nicht. Für diese gilt:
(Stand: 29.08.2018)
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