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Regelwerk; BGV / DGUV-V

GUV-V C53 - Feuerwehren

(Ausgabe 01/1997)



(GV. NRW. 2001 S. 622)

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Feuerwehreinrichtungen und Feuerwehrdienst.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

  1. Feuerwehren
    Einheiten, die nach landesrechtlichen Bestimmungen als Feuerwehren aufgestellt sind;
  2. Feuerwehreinrichtungen
    alle für den Feuerwehrdienst eingesetzten sächlichen Mittel, insbesondere bauliche Anlagen, Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungen, ausgenommen Hilfs- und Betriebsstoffe;
  3. Feuerwehrangehörige
    Personen, die aktiv im Feuerwehrdienst tätig sind (Feuerwehrdienstleistende, Feuerwehranwärter und Angehörige der Jugendfeuerwehren);
  4. Feuerwehrdienst
    dienstliche Tätigkeiten der Feuerwehrangehörigen, insbesondere bei Ausbildung, Übung und Einsatz;
  5. Einsatzort
    die Stelle, an der die Feuerwehr dienstlich tätig wird;
  6. Unternehmer
    der Träger der Feuerwehr nach landesrechtlichen Vorschriften.

III. Bau und Ausrüstung

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Feuerwehreinrichtungen gemäß den Bestimmungen des Abschnittes III beschaffen sind.

§ 3a

(1) Für Feuerwehreinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/ EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

(2) Für Feuerwehreinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnitts die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Feuerwehreinrichtungen nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Feuerwehreinrichtungen, die den Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechen und bis zum 31. Dezember. 1994 in den Verkehr gebracht- worden sind.

(4) Feuerwehreinrichtungen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 4 Bauliche Anlagen

(1) Bauliche Anlagen müssen so eingerichtet und beschaffen sein, dass Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden und Feuerwehreinrichtungen sicher untergebracht sowie bewegt oder entnommen werden können.

(2) Verkehrswege und Durchfahrten von Feuerwehrhäusern müssen so angelegt sein, dass auch unter Einsatzbedingungen Gefährdungen der Feuerwehrangehörigen durch das Bewegen der Fahrzeuge vermieden werden.

(3) Atemschutz-Übungsanlagen müssen so eingerichtet sein, dass eine schnelle Rettung von Feuerwehrangehörigen sichergestellt ist.

(4) Schlauchpflegeanlagen müssen so gestaltet und eingerichtet werden, dass Gefährdungen beim Umgang mit Schläuchen, durch herabfallende Gegenstände und durch Nässe vermieden werden.

§ 5 Feuerwehrfahrzeuge und -anhänger

Feuerwehrfahrzeuge und -anhänger müssen so gestaltet sein, dass beim Verladen, Transport und Entladen der Geräte Gefährdungen vermieden werden.

§ 6 Leitern, Hubrettungsgeräte und Hubarbeitsbühnen

(1) Leitern, Hubrettungsgeräte und Hubarbeitsbühnen müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, dass Standfestigkeit und Tragfähigkeit unter Einsatzbedingungen gewährleistet sind.

(2) Bei maschinell betriebenen Leitern und Hubrettungsgeräten müssen zwei voneinander unabhängige Einrichtungen vorhanden sein, die jede für sich allein auch bei ausgeschaltetem Antrieb die Leiter und das Hubrettungsgerät sicher in jeder Stellung halten kann.

§ 7 Kraftbetriebene Aggregate

Kraftbetriebene Aggregate müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, dass Gefährdungen der Feuerwehrangehörigen beim Be- und Entladen, beim Tragen, bei der Inbetriebnahme sowie beim Betrieb vermieden werden.

§ 8 Sprungrettungsgeräte

Sprungrettungsgeräte müssen den zu erwartenden Belastungen standhalten und eine sichere Handhabung ermöglichen.

§ 9 Luftheber

Die Stellteile der Befehlseinrichtungen von Lufthebern müssen so angeordnet, gestaltet und gekennzeichnet sein, dass sich Feuerwehrangehörige nicht in Bereiche bewegter Lasten bewegen müssen und der Schaltsinn eindeutig erkennbar ist. Die Einleitung der Bewegungen darf nur über Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung und nur aus der Nullstellung erfolgen.

§ 10 Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte

(1) Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte müssen so gestaltet und bemessen sein, dass sie auch von einer Person allein betätigt werden können. Die Stellteile von Befehlseinrichtungen müssen außerhalb der Wirkbereiche der Rettungsgeräte angeordnet sein und so gestaltet und gekennzeichnet sein, dass der Schaltsinn eindeutig erkennbar ist.

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