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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV C2 / DGUV Vorschrift 19 - Schausteller- und Zirkusunternehmen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 72)

(Ausgabe 10/1985; 01/1993; 01/1997)


I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Schausteller- und Zirkusunternehmen sowie Unternehmen für artistische Vorführungen und Tierdressuren.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Schaustellerunternehmen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fahr-, Schau-, Schieß-, Belustigungs-, Ausspielungsgeschäfte und reisende Tierschauen.

(2) Zirkusunternehmen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Unternehmen, die artistische Vorführungen, Tierdressuren und Clownerien darbieten.

(3) Artistische Vorführungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Darbietungen außergewöhnlicher Leistungen, insbesondere körperlicher Art am Boden, im Wasser und in der Luft.

(4) Technisch schwierige Fliegende Bauten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

  1. Fahr- und Belustigungsgeschäfte, die mechanische, hydraulische oder pneumatische Hub- und Schwenkeinrichtungen haben oder überlagernde Bewegungen ausführen,
  2. Fahr- und Belustigungsgeschäfte mit größeren Abmessungen oder besonderen Betriebsweisen,
  3. Fahr- und Belustigungsgeschäfte, bei denen im Hinblick auf die Konstruktion besondere Anforderungen an Auf- und Abbau gestellt werden.

III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen dieses Abschnittes III eingehalten werden.

(2) Für Maschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Maschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Maschinen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Maschinen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 4 Einrichtungen für Auf- und Abbau sowie Instandhaltung

(1) Schaustellergeschäfte und Zirkusanlagen müssen so beschaffen sein, daß sie gefahrlos auf- und abgebaut und betrieben werden können. Die Standsicherheit muß auch in jeder Bauphase gewährleistet werden können.

(2) Aufbau-, Abbau- und Instandhaltungsarbeiten müssen von sicheren Arbeitsplätzen aus durchgeführt werden können. Es müssen die erforderlichen Geräte und Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, daß Bauteile und Gegenstände umfallen oder herabfallen können.

(3) Für Aufbau-, Abbau- und Instandhaltungsarbeiten müssen Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz und die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen.

(4) Bühnen und Podeste müssen so beschaffen und verlegt sein, daß Versicherte nicht ausgleiten, abstürzen oder sich in anderer Weise verletzen können.

(5) Für jedes Geschäft müssen Montageanleitungen, für Fahrgeschäfte auch Betriebsanweisungen vorhanden sein.

(6) Vor dem Verteiler der elektrischen Energie muß eine Prüfeinrichtung eingebaut sein, die eine Messung des Erdungswiderstandes ermöglicht.

§ 5 Gefahrstellen an Triebwerken

Gefahrstellen an Triebwerken müssen mit Verkleidungen ausgerüstet sein, die sich nur mittels Werkzeug öffnen lassen.

§ 6 Befehlseinrichtungen

(1) Befehlseinrichtungen müssen abschließbar sein.

(2) Elektrische Anlagen müssen mit einem abschließbaren Hauptschalter spannungslos geschaltet werden können.

B. Besondere Bestimmungen

§ 7 Fahrgeschäfte

(1) An Fahrgeschäften müssen für Versicherte sichere Standplätze außerhalb der durch bewegte Teile gefährdeten Bereiche vorhanden sein.

(2) Nicht schienengebundene Fahrzeuge müssen während der Fahrt von einer außerhalb der Fahrbahn gelegenen Stelle jederzeit zum Stehen gebracht werden können. Bei Autopisten genügt, daß die Fahrzeuge am Bahnhof stillgesetzt werden können.

§ 8 Schießgeschäfte

In Schießgeschäften dürfen Zielobjekte nur aus Materialien bestehen, die beim Zerbersten Versicherte nicht verletzen können.

§ 9 Artistische Vorführungen

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