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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV C25 / DGUV Vorschrift 42 - Zelte und Tragluftbauten
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 73)

(Ausgabe 04/1990; 01/1997)



I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Zelte und Tragluftbauten.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für zeltartige Wetterschutzeinrichtungen im Hoch- und Tiefbau.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Zelte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind bauliche Anlagen, die aus einer Tragkonstruktion und einer Hülle bestehen, und Membranzelte.

(2) Tragluftbauten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind bauliche Anlagen, deren äußerer Raumabschluß ganz oder überwiegend aus einer flexiblen Hülle mit oder ohne Stützung durch Seile oder Seilnetze besteht, welche von der durch Gebläse unter Überdruck gesetzten Luft des Innenraumes getragen wird.

III. Bau und Ausrüstung

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Zelte und Tragluftbauten entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sowie die erforderlichen Einrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden sind.

§ 4 Einrichtungen für Auf- und Abbau

(1) Zelte und Tragluftbauten müssen so beschaffen sein, daß sie gefahrlos auf- und abgebaut werden können.

(2) Für Zelte und Tragluftbauten müssen Montageanleitungen vorhanden sein, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthalten.

(3) Für den Auf- und Abbau müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, daß Bauteile und Gegenstände umfallen oder herabfallen können.

(4) Bei Auf- und Abbauarbeiten müssen den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen. Für Arbeiten in mehr als 5,00 m Höhe müssen zusätzliche Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein.

§ 5 Szenenflächen, Podien, Emporen

Szenenflächen, Podien und Emporen müssen so beschaffen und verlegt sein, daß Versicherte nicht ausgleiten, abstürzen oder sich in anderer Weise verletzen können.

IV. Betrieb

§ 6 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

§ 7 Aufsichtführende

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Aufbau-, Abbau- und Verladearbeiten von einem über 18 Jahre alten Aufsichtführenden geleitet und beaufsichtigt werden, der die dafür erforderliche Sachkunde und einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Ausbildungsnachweis besitzt.

(2) Der Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 ist nicht erforderlich bei

  1. baulichen Anlagen, die aus einer Tragkonstruktion mit einer Hülle bestehen und eine Firsthöhe von 5,00 m und eine Breite von 10,00 m nicht überschreiten,
  2. Tragluftbauten.

§ 8 Auf- und Abbau

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Montageanleitungen befolgt werden. Erforderlichenfalls hat er zusätzliche Betriebsanweisungen aufzustellen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Arbeiten in mehr als 5,00 m Höhe nur von dazu geeigneten Versicherten durchgeführt werden.

(3) Beim Auf- und Abbau muß jedes Bauteil standsicher sein, bevor weitere Arbeiten durchgeführt werden.

(4) Beim Auf- und Abbau ist sicherzustellen, daß Versicherte durch herabfallende oder umfallende Bauteile oder Gegenstände nicht verletzt werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Auf- und Abbauarbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte die Gefahr besteht, daß Versicherte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.

(6) Beim Auf- und Abbau dürfen nur Bauteile begangen werden, die dazu geeignet sind. Bei Arbeiten in Höhen über 5,00 m sind Sicherheitsgeschirre zu benutzen.

(7) Bauteile sind so zu transportieren und zu lagern, daß Versicherte beim Tragen, Verfahren, Ablegen oder Stapeln nicht verletzt werden.

(8) Hervorstehende Enden von Erdankern sind mit auffälligen Schutzkappen zu versehen, wenn sie mehr als 0,20 m waagrecht vom stehenden Bauteil entfernt sind. Von Erdankern sind die Bärte zu entfernen.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

VI. Übergangsbestimmungen

§ 10 Übergangsbestimmungen

Aufsichtführende im Sinne von § 7 Abs. 1 müssen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Besitz des Ausbildungsnachweises sein.

VII. Inkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Zelte" (VBG 73) vom 1. April 1986 außer Kraft.

   

Durchführungsanweisungen zur
BGV C25 - Zelte und Tragluftbauten

(04/1990; 01/1997;: 01/2008)



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