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BGV B2 / DGUV Vorschrift 11 - Laserstrahlung
(ehemals VBG 93)
Durchführungsanweisungen
(10/1995; 04/2007)
Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
Zu § 1:
Diese Unfallverhütungsvorschrift enthält im Wesentlichen Forderungen hinsichtlich des Schutzes vor gesundheitsgefährdender Laserstrahlung.
Lasereinrichtungen können äußerst intensive, stark gebündelte Strahlung durch den Effekt der stimulierten Emission im Bereich des sichtbaren Lichtes oder im infraroten oder ultravioletten Spektralbereich erzeugen. Durch photochemische, thermische oder optomechanische Wirkungen kann die Laserstrahlung Schädigungen verursachen. In erster Linie besteht die Gefahr irreparabler Augenschäden.
Der Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift erstreckt sich deshalb auf alle Möglichkeiten des Auftretens von Laserstrahlung. Zur Anwendung von Laserstrahlung gehören die Erprobung, die bestimmungsgemäße Verwendung und die Instandhaltung von Lasereinrichtungen.
Bei der medizinischen Anwendung (diagnostische oder therapeutische Behandlungen) ist diese Unfallverhütungsvorschrift zum Schutz des Personals erforderlich.
Für die Erzeugung und Anwendung von Laserstrahlung sind auch die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, die sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Anmerkung:Die Definition des Begriffes "Laserstrahlung" in § 2 Abs. 2 schließt die Strahlung von Licht emittierenden Dioden (LED) und von Infrarotstrahlung emittierenden Dioden (IRED) soweit ein, als für Produkthersteller eine Klassifizierungspflicht nach der Normenserie DIN EN 60 825 besteht.
Nur für nach diesen (anwendungsspezifischen) Normen klassifizierte LED- und IRED- Einrichtungen können die Regelungen dieser UVV sinngemäß angewendet werden.
LEDS müssen nicht angemeldet werden und es muss kein Laserschutzbeauftragter vom Unternehmer schriftlich bestellt werden.
Für eine Gefährdungsanalyse aller übrigen LED-/IRED- oder Lampen-Anwendungen kann die BG-Information "Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung" (BGI 5006) herangezogen werden.
Laserspezifische Regelungen sind außer in der DIN EN 60825-1 z.B. in den folgenden Normen sowie Regeln, Informationen und Merkblättern der Gesetzlichen Unfallversicherungsträger enthalten:
DIN EN 207 | Persönlicher Augenschutz; Filter und Augenschutz gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen), |
DIN EN 208 | Persönlicher Augenschutz; Brillen für Justierarbeiten an Lasern und Laseraufbauten (Laser-Justierbrillen), |
DIN EN 12254 | Abschirmungen an Laserarbeitsplätzen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung, |
DIN EN 12626 | Sicherheit von Maschinen; Laserbearbeitungsmaschinen; Sicherheitsanforderungen, |
DIN EN 56912 | Sicherheitstechnische Anforderungen für Showlaser und Showlaseranlagen und Prüfung, |
DIN EN 60 601-2-22 (VDE 0750-2-22) |
Medizinische elektrische Geräte; Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von diagnostischen und therapeutischen Lasergeräten, |
DIN EN 60825-2 (VDE 0837 Teil 2) |
Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 2: Sicherheit von Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen, |
DIN EN 61040 (VDE 0835) |
Empfänger, Messgeräte und Anlagen zur Messung von Leistung und Energie von Laserstrahlen, |
DIN EN ISO 11145 | Optik und optische Instrumente; Laser und Laseranlagen; - Begriffe mit Formelzeichen, |
DIN ISO 11553-1 | Sicherheit von Maschinen; Laserbearbeitungsmaschinen; Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen (ISO 11 553-1:2005), |
DIN ISO 11 553-2 | Sicherheit von Maschinen; Laserbearbeitungsmaschinen; Teil 2: Sicherheitsanforderungen an handgeführte und handbediente Maschinen, |
Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8),
"Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104),
BG-Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192),
BG-Information "Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung" (BGI 5006),
BG-Information "Laser-Einrichtungen für Show- und Projektionszwecke" (BGI 5007),
BG-Information "Umgang mit Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen" (BGI 5031),
BG-Information "Auswahl und Benutzung von Laser-Schutzbrillen und Laser-Justierbrillen" (BGI 5092).
Zu § 2:
Weitere Begriffsbestimmungen siehe Anhang 1.
Zu § 2 Abs. 3:
(Stand: 16.06.2018)
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