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Regelwerk

BGV A7 - Betriebsärzte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(35) Binnenschiffahrts-BG



(aufgehoben, nur zur Information; neu BGV A2)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Betriebsärzte zu bestellen haben.

DA zu § 1:

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch VII erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 und aus § 2 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der Tabelle 1 ergebenden erforderlichen Mindesteinsatzzeiten Betriebsärzte zu bestellen.

Ergibt sich für ein Unternehmen eine geringere Einsatzzeit als vier Stunden/Jahr, so sind mindestens vier Stunden/Jahr abzuleisten.

Abweichend von Satz 1 und 2 gilt Tabelle 1 nicht für Unternehmen mit weniger als sechs Beschäftigten, die sich einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst angeschlossen haben, von dem eine aufgabenbezogene Vollbetreuung nach einer berufsgenossenschaftlichen Gefährdungsanalyse sichergestellt ist. Der Umfang der Betreuung ist im Bericht gemäß § 5 nachzuweisen.

Tabelle 1: Mindesteinsatzzeiten für Betriebsärzte

Gruppe Gewerbezweig Mindesteinsatzzeit je
durchschnittlich
beschäftigtem
Arbeitnehmer
in Std. / Jahr
A Kaufmännischer und verwaltender Teil der
Betriebe, Personen mit Außendienst, Verwaltungsgesellschaften, (Nebenunternehmen der Gefahrtarifstelle 605)
0,3
B Bordwirtschaften, Wassersportschulen, Bootsvermietung, Nebenunternehmen der Gefahrtarifstellen 600, 601, 607-640 0,5
Gruppe Gewerbezweig
.
Mindesteinsatzzeit je
durchschnittlich
beschäftigtem
Arbeitnehmer
in Std. / Jahr
C
Personenschiffahrt, Fähren, Schiffsbefestigung, Last- und Schleppschiffahrt, Ewerführerei, Baggerei mit Saugbaggern, Spülern, Baggerei mit Eimerketten- und Greifbaggern, Hilfsunternehmen der Gefahrtarifstellen 310-340, Nebenunternehmen der Gefahrtarifstellen 500-587 1,0
D Tauch- und Bergungsunternehmen, Schiffsleichterung, Flußkabelverlegung, Schiffs- und Schiffstankreinigung, Last- und Schleppschiffahrt (Tankschiffahrt) 2,0

Bis zum 31. Dezember 1997 betragen die Mindesteinsatzstunden in der Gruppe B 0,4 h/a, in der Gruppe C 0,9 h/a und in der Gruppe D 1,7 h/a.

  1. Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen.

DA zu § 2 Abs. 1:

Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige arbeitsmedizinische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.

Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muß. Wegzeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes können nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

In Unternehmen, die Versicherte in mehreren Gruppen aus Tabelle 1 beschäftigen, ist die Einsatzzeit diesen entsprechend aufzuteilen.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung.

Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, dem Betriebsarzt darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn besondere Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).

In Unternehmen mit jahreszeitlich schwankenden Arbeitnehmerzahlen (z.B. Saisonarbeiter) ist die für die Berechnung maßgebliche Arbeitnehmerzahl anteilig zu berechnen.

Zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählen Betriebsbegehungen, Beratungen des Unternehmers und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen im Betrieb sowie arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Durch Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersucht werden und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankung vorgeschlagen werden.

Für die Planung der Einsatzzeiten sind die Arbeitnehmerzahlen des Vorjahres anzusetzen.

DA zu § 2 Abs. 1 Satz 3:

Der Umfang der Vollbetreuung ist aufgabenbezogen und entspricht den Beschreibungen der Gefährdungsermittlung. Die Ermittlung erfolgt schriftlich im Einzelfall abhängig von der Unfallbelastung des Betriebes, vom Umfang der physikalischen, chemischen und biologischen Gefährdungen, den technischen Einrichtungen, dem Zustand der Betriebsmittel, dem Ausbildungsstand des Unternehmers und der Mitarbeiter

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, daß sie berechtigt sind,

1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder

2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, daß sie bereits

1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und

2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, daß der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den Nachweis hat der Betriebsarzt dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(4) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten, die Bescheinigungen der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, daß sie

1. vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und

2. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder

bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin

absolviert haben.

Die Bescheinigungen nach Satz 1 müssen bis spätestens 31. Dezember 1996 erteilt sein.

(5) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 50 Einsatzstunden als solche tätig sind.

DA zu § 3 Abs. 5:

Die Erfüllung der Aufgaben des Betriebsarztes auf einem hohen sicherheitstechnischen Niveau erfordert regelmäßigen Einblick in die spezifischen Probleme des Arbeitsplatzes. Dies gilt insbesondere für nicht stationäre Betriebe, wie sie in der Binnenschiffahrt überwiegend vorkommen.

§ 4 Fortbildung

(1) Der Unternehmer hat den in seinem Unternehmen angestellten Betriebsärzten die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die von ihm bestellten Betriebsärzte für seinen Betrieb maßgebende branchenbezogene Fortbildungsmaßnahmen absolviert haben.

DA zu § 4:

Die hier genannten Fortbildungen können nicht auf die Einsatzzeit angerechnet werden. Diese Anforderung gilt auch für Betriebsärzte aus überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat die nach § 2 Abs. 1 bestellten Betriebsärzte zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

DA zu § 5:

Die Berichtspflicht besteht für jeden bestellten Betriebsarzt oder für den bestellten überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst. Hauptamtlich tätige Betriebsärzte sollten mindestens einmal im Jahr Art, Umfang und Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen; für nebenamtlich tätige Betriebsärzte oder für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste richtet sich die Berichtsabgabe nach der Häufigkeit, mit der sie für den Betrieb im Einsatz sind.

§ 6 Übergangsbestimmungen

In Unternehmen bis zu fünf Arbeitnehmern gilt zur Anwendung dieser Unfallverhütungsvorschrift eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2003.

§ 7 Inkrafttreten

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