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Regelwerk

BGV A7 - Betriebsärzte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(19) Fleischerei-BG



(aufgehoben, nur zur Information; neu BGV A2)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Betriebsärzte zu bestellen haben.

DA zu § 1:

Nach Artikel 1 § 15 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (UVEG) vom 07. August 1996 (BGBl. I S. 1254) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 und § 2 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten; hinsichtlich Art und Umfang der Beauftragung hat der Unternehmer vom Gefährdungspotential des Arbeitsplatzes auszugehen, das nach den Merkmalen der nachstehenden Tabelle zu ermitteln ist.

Tätigkeitsgruppen Einsatzzeit
in Stunden pro
Arbeitnehmer und Jahr
(Belastungsziffer)
0,8 0,5 0,33 0,2
Fleischgewinnung (Schweine, Schafe, Ziegen, Gatterwild sowie Einhufer)
Viehanlieferung und Aufstallung X      
Betäubung X      
Anschlingen X      
Stechen X      
Brühen (Einlegen, Eingabe Kratzmaschine) X      
Auslauf Kratzmaschine (Absengen, Wenden, Entfernen von Augen/Ohren) X      
Ausschlachten (Aufhängen, Aufspalten, Aufsägen und Ausnehmen) X      
Darmbearbeitung   X    
Fleischgewinnung (Rinder und Büffel)
Viehanlieferung und Aufstallung   X    
Kuttelei (Aufschließen, Reinigen, Salzen)   X    
Schlachtlinie (Betäuben, Anhängen, Stechen, Kopfbearbeitung, Enthäuten, Spalten, Klauenschnitt) X      
Vierteln X      
Fleischgewinnung (Geflügel und Kleintiere)
Annahme (Haltung, Greifen und Einhängen) X      
Betäuben, Schneiden, Rupfen und Ausnehmen X      
Fleischbe- und -verarbeitung sowie -veredelung
Zerlegung (Band, Tisch, Säge, Entschwartung) X      
Fleischverarbeitung (Wolf, Kutter, Wurstfüllmaschine, Gefrierfleischschneider) X      
Fleischwarenveredelung (Räuchern, Kochen, Würzen, Pökeln, Salzen, Frittieren) X      
Verpackung (Einschweißen, -dosen, -glasen, Folienschweißen, Wachsbäder, Etikettieren) X      
Energie- und Hilfsstoffversorgung
Kesselhaus (Dampfkessel, Wasseraufbereitung, Maschinenraum) X      
Kühlanlagen (Kältemaschinen, Kompressoren) X      
Werkstatt (Schlosserei, Dreherei, Schweißerei, Fahrzeuginstandhaltung) X      
Fahrzeughaltung, Fuhrpark X      
Verarbeiten von Farben und Lacken X      
Verkauf, Beherbergungsgewerbe und Verwaltung
Anlieferung, Einkauf und Entsorgung   X    
Küche, Imbiß, Grill, Vorbereitungsraum, Gasgeräte   X    
Verkauf, Marktfleischerei, Fleischereifachgeschäft     X  
Verwaltung       X
Transport- und Lagerarbeiten
Mechanisierter Transport (Stapler, LKW) X      
Transportarbeiten in Tiefkühllagern X      
Manueller Transport (Fleischbahnen, Stückgut)   X    
Reinigung und Desinfektion
Raum- und Arbeitsmittelreinigung X      
Räucheranlagenreinigung X      
Technologien der Nahrungsmittelfertigung
Teigmacherei, Backstraße, Zutaten und Zusatzstoffe X      
Labor   X    
Zutaten   X    
Längstes Betreuungsintervall in Jahren 2 3 4 4

Für sonstige, nicht aufgeführte Tätigkeiten ist die Bewertung und Zuordnung einer Belastungsziffer anhand vergleichbarer Gefährdungen vorzunehmen. Bei wechselnden Tätigkeiten ist die höchste Belastungsziffer der Teiltätigkeiten anzusetzen.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen.

(3) Der Unternehmer kann nach Maßgabe der Anlage von der Verpflichtung nach Abs. 1 absehen, wenn

  1. die nach der Tabelle zu § 2 Abs. 1 errechnete Einsatzzeit weniger als 60 Stunden/Jahr beträgt,
  2. der Unternehmer an von der Berufsgenossenschaft festgelegten Informations- und Motivationsmaßnahme teilgenommen hat und in regelmäßigen Zeitabständen Fortbildungsveranstaltungen der Berufsgenossenschaft besucht und
  3. er eine qualifizierte, bedarfsgerechte Beratung in Fragen der Arbeitsmedizin und des Gesundheitsschutzes nachweist.

Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

DA zu § 2 Abs. 1:

1. Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige arbeitsmedizinische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.

Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muß. So können z.B. Wegzeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

2. Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrift zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, dem Betriebsarzt darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).

Zur Ermittlung der Einsatzzeit ist die Zahl der einer Gruppe zuzuordnenden Arbeitnehmer mit der für diese Gruppe in § 2 Abs. 1 angegebenen Belastungsziffer zu vervielfältigen. Die für die einzelnen Gruppen errechneten Zahlen geben zusammengenommen die jährliche Einsatzzeit für den Betrieb.

Das Gefährdungspotential für die Tätigkeitsgruppen wird durch eine Belastungsziffer ausgedrückt (siehe Tabelle). Die Belastungsziffer gibt gleichzeitig an, welchen zeitlichen Umfang (Einsatzzeit) eine arbeitsmedizinische Betreuung in Anspruch nehmen sollte und drückt den Bruchteil einer Stunde je zu Betreuendem und Jahr aus, der ohne Vorliegen besonderer Umstände als ausreichend angesehen werden kann. Das Betreuungsintervall drückt das längste Intervall in Jahren aus, das zwischen den Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung in einer Tätigkeitsgruppe liegen sollte.

3. Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie

4. Die Zuordnung der Belastungsziffern für die jeweiligen Arbeitsplätze oder Tätigkeitsgruppen sind der Tabelle zu § 2 Abs. 1 zu entnehmen.

Die Art der Berechnung des Zeitbedarfs für den Einsatz von Betriebsärzten ergibt sich aus folgenden Beispielen:

Beispiel A:

Ein Fleischwarenproduktionsbetrieb hat 1.120 durchschnittlich im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer Diese teilen sich wie folgt auf die Tätigkeitsgruppen auf:

Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,8 180 Arbeitnehmer
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,5 870 Arbeitnehmer
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,33       0 Arbeitnehmer
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,2 70 Arbeitnehmer

Bei der angenommenen Betriebsgröße und Verteilung der Arbeitnehmer auf die Tätigkeitsgruppen errechnet sich die Gesamteinsatzzeit für den Betriebsarzt wie folgt:

180 x 0,8 = 144 Stunden pro Jahr

870 x 0,5 = 435 Stunden pro Jahr

70 x 0,2 = 14 Stunden pro Jahr

593 Stunden pro Jahr Gesamteinsatzzeit

Beispiel B:

Eine Fleischwarenfabrik hat 290 durchschnittlich im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer Diese teilen sich wie folgt auf die Tätigkeitsgruppen auf:

Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,8 64 Arbeitnehmer
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,5 156 Arbeitnehmer
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,33 30 Arbeitnehmer
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,2 40 Arbeitnehmer

Bei der angenommenen Betriebsgröße und Verteilung der Arbeitnehmer auf die Tätigkeitsgruppen errechnet sich die Gesamteinsatzzeit für den Betriebsarzt wie folgt:

64 x 0,8 = 51,2 Stunden pro Jahr
156 x 0,5 =     78 Stunden pro Jahr
30 x 0,33 = 10 Stunden pro Jahr
40 x 0,2 = 8 Stunden pro Jahr
  147,2 Stunden pro Jahr Gesamteinsatzzeit

Beispiel C:

Ein Schlachtunternehmen hat 28 durchschnittlich im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer Diese teilen sich wie folgt auf die Tätigkeitsgruppen auf:

Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,8 12 Arbeitnehmer
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,5 2 Arbeitnehmer
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,33 6 Arbeitnehmer
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,2 8 Arbeitnehmer

Bei der angenommenen Betriebsgröße und Verteilung der Arbeitnehmer auf die Tätigkeitsgruppen errechnet sich die Gesamteinsatzzeit für den Betriebsarzt wie folgt:

12 x 0,8 = 9,6 Stunden pro Jahr
2 x 0,5 = 1 Stunde pro Jahr
6 x 0,33 = 20 Stunden pro Jahr
8 x 0,2 = 4 Stunden pro Jahr
  34,6 Stunden pro Jahr Gesamteinsatzzeit

Beispiel D:

Eine Fleischerei mit Filialen hat 18 durchschnittlich im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer Diese teilen sich wie folgt auf die Tätigkeitsgruppen auf:

Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,8 1 Arbeitnehmer
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,5 6 Arbeitnehmer
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,33 11 Arbeitnehmer

Da die Arbeitnehmer die auch mit Verwaltungsarbeiten beschäftigt sind, in der Produktion mitarbeiten, sind sie unter die Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,5 zu rechnen.

Bei der angenommenen Betriebsgröße und Verteilung der Arbeitnehmer auf die Tätigkeitsgruppen errechnet sich die Gesamteinsatzzeit für den Betriebsarzt wie folgt:

1 x 0,8 = 0,8 Stunden pro Jahr
6 x 0,5 = 3 Stunden pro Jahr
11 x 0,33 = 3,6 Stunden pro Jahr
  7,4 Stunden pro Jahr Gesamteinsatzzeit

Beispiel E:

Eine Fleischerei mit Verkaufsgeschäft hat 6 durchschnittlich im Betrieb beschäftigte

Arbeitnehmer Diese teilen sich wie folgt auf die Tätigkeitsgruppen auf:

Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,8 1 Arbeitnehmer
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,5 2 Arbeitnehmer
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,33 3 Arbeitnehmer

Belastungsziffer 0,2 entfällt, da die Arbeitnehmer, die Verwaltungstätigkeiten wahrnehmen, auch in der Produktion oder im Verkauf mitarbeiten und somit ihre Einordnung in die Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,5 oder 0,33 erfolgte.

Bei der angenommenen Betriebsgröße und Verteilung der Arbeitnehmer auf die Tätigkeitsgruppen errechnet sich die Gesamteinsatzzeit für den Betriebsarzt wie folgt:

1 x 0,8 = 0,8 Stunden pro Jahr
2 x 0,5 = 1 Stunde pro Jahr
3 x 0,33 = 1 Stunde pro Jahr
  2,8 Stunden pro Jahr Gesamteinsatzzeit

DA zu § 2 Abs. 3:

Die in § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben können alternativ zur Regelbetreuung nach § 2 Abs. 1 auch durch die Betreuungsform nach § 2 Abs. 3 unter den dort genannten Bedingungen erfüllt werden.

Diese Betreuungsform stellt eine praktikable Lösung zur Realisierung der Betreuung von Klein- und Mittelbetrieben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz dar Sie ist neben den bislang gültigen Formen der Regelbetreuung für alle Betriebe, für die sich nach Regeleinsatzzeit weniger als 60 Stunden pro Jahr für den Betriebsarzt ergeben würden, als gleichwertige Betreuungsform anzusehen.

Die Ausgestaltung erfolgt unter Berücksichtigung der gewerbezweigspezifischen Struktur der Unternehmensorganisation und der betrieblichen Risikopotentiale auf Grundlage von Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen.

Besonderes Augenmerk gilt dabei der Tatsache, daß der Unternehmer des Klein- und Mittelbetriebes die alleinige Entscheidungsgewalt hat. Nur wenn er entsprechend motiviert und informiert ist, kann durch externe, qualifizierte Beratung eine Verbesserung des Arbeitsschutzes im Klein- und Mittelbetrieb erfolgen. Hierauf steilen sowohl die Motivationsmaßnahme als auch die Informationsmaßnahme und der Nachweis einer qualifizierten Beratung im Bedarfsfall ab.

Form, Inhalt und Dauer der Motivations- und Informationsmaßnahme für Unternehmer werden von der Berufsgenossenschaft auf der Grundlage der Rahmenanforderungen des BMa vom 23.06.1992 festgelegt und sind in der Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift enthalten.

Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen siehe z.B. Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

Dem Unternehmer werden Checklisten und Handlungshilfen zur Durchführung der Gefährdungsermittlung und -beurteilung durch die Fleischerei-Berufsgenossenschaft zur Verfügung gestellt.

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

(2) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 50 Arbeitsstunden als solche tätig sind.

(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, daß sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

(4) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, daß sie bereits

  1. eine in der Weiterbildung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, daß der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von 2 Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den Nachweis hat der Betriebsarzt dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(5) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, daß Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, daß sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und
  2.  
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben

und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muß bis spätestens 01.04.1997 erteilt sein.

§ 4 Fortbildung

Der Unternehmer hat den Betriebsärzten die Teilnahme an geeigneten arbeitsmedizinischen Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

DA zu § 4:

Bezüglich der Teilnahme an arbeitsmedizinischen Fortbildungsmaßnahmen wird auf § 2 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz verwiesen. Geeignet sind z.B. Fortbildungsveranstaltungen, zu denen die gewerblichen Berufsgenossenschaften, ihre Landesverbände oder der Hauptverband einladen, sowie Fortbildungsveranstaltungen der Bundes- und Länderanstalten für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin, des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte und ärztlicher Standesorganisationen, soweit deren Inhalt den betrieblichen Belangen entspricht.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat Betriebsärzte nach § 2 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten.

DA zu § 5:

Die Berichtspflicht besteht für jeden Betriebsarzt oder für den bestellten überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst. Hauptamtlich tätige Betriebsärzte sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen. Für nebenamtlich tätige Betriebsärzte oder für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste richtet sich die Berichtsabgabe nach der Häufigkeit, mit der sie für den Betrieb im Einsatz sind, d.h. erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung schriftlich ein Bericht zu erstatten.

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Die Verpflichtung zum Nachweis einer qualifizierten, bedarfsgerechten Beratung in Fragen der Arbeitsmedizin und des Gesundheitsschutzes nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 tritt 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Kraft.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1997 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2002. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) vom 01. Oktober 1975 in der Fassung vom 1. April 1989 außer Kraft.

Gemeinsame Anlage zu § 2 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit (VBG 122) und Betriebsärzte (VBG 123)

I. Ziel der Betreuungsform nach § 2 Abs. 3

Ziel dieser Betreuungsform ist eine bedarfsgerechte und qualitativ hochstehende Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes für Klein- und Mittelbetriebe.

Unter Arbeitsschutz werden alle Maßnahmen verstanden, die die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers bei der Arbeit zum Ziel haben. Der Unternehmer soll durch Motivation

II.1 Unternehmermotivationsmaßnahme

II.1.1 Form

Die Motivation der Unternehmer erfolgt in seminaristischer Form. Anwesenheit des Unternehmers für die gesamte Seminardauer ist erforderlich.

Die Themen sind insbesondere:

II.1.2 Dauer

Das Motivationsseminar hat eine Dauer von 16 Lehreinheiten.

II.1.3 Organisation

Die Themen werden nach anerkannten Methoden der Erwachsenenbildung behandelt. Der Unternehmer ist direkt an den Schritten zur Erreichung der gesteckten Lernziele beteiligt.

Die Seminare werden von der Fleischerei-Berufsgenossenschaft durchgeführt; sie setzt dabei Personen ein, die über die erforderliche sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Fachkunde und über umfangreiche Kenntnisse des Arbeitsschutzes in der Fleischwirtschaft verfügen.

Die Unternehmer werden gezielt zu den Seminaren eingeladen und erhalten nach Absolvierung eine Teilnahmebescheinigung.

II.2 Informationsmaßnahme

II.2.1 Form

Die Information der Unternehmer erfolgt durch speziell dafür konzipierte Medien oder im Rahmen spezieller lnformationsveranstaltungen (z.B. Innungsversammlungen). Damit ist sichergestellt, daß innerhalb von 3 Jahren der Teilnahme an der Informationsmaßnahme ein Informationsstand erzielt wird, der in seminaristischer Form vermittelt, einem Umfang von 1 1/2 Wochen oder 48 Lehreinheiten entsprechen würde.

Die Themen sind insbesondere:

II.2.2 Dauer

Die Informationsmaßnahme läuft zeitlich unbegrenzt.

II.2.3 Organisation

Die Lehrinhalte werden spätestens 3 Jahre nach Absolvierung des Motivationsseminares im Rahmen eines Erfahrungsaustausches mit Erfolgskontrolle, z.B. im Rahmen einer Innungsveranstaltung, vertieft.

Danach erhält der Unternehmer ein Zertifikat über den Abschluß des "Grundprogrammes" der Motivations- und Informationsmaßnahme.

III. Anerkennung von Vorbildungen der Unternehmer

Absolventen der Meisterausbildung oder gleichwertiger Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können von der Berufsgenossenschaft ein Zertifikat über den Abschluß des Grundprogrammes der Motivations- und Informationsmaßnahme erhalten, wenn diese Maßnahmen im Rahmen der Ausbildung von der Fleischerei-Berufsgenossenschaft beim Ausbildungsträger durchgeführt wurden. Eine Abschlußprüfung ist mit Erfolg zu absolvieren.

Die Bescheinigung kann nur erteilt werden, wenn die Abschlußprüfung der Ausbildung nicht mehr als 5 Jahre zurückliegt.

Unternehmer mit dieser Bescheinigung steigen direkt in die Fortbildung (nach Punkt IV) ein.

IV. Fortbildung

Das Zertifikat über den Abschluß des Grundprogramms der Motivations- und Informationsmaßnahme (11.2.3 oder III) ist Voraussetzung für die Teilnahme an im Abstand von höchstens 5 Jahren stattfindenden Fortbildungsveranstaltungen. Die Fortbildungsveranstaltungen werden entweder von der Fleischerei-Berufsgenossenschaft allein oder zusammen mit geeigneten Veranstaltungen der Unternehmer wie z.B. Innungsversammlungen durchgeführt.

Externe Beratung

Beratungsbedarf ist unter Zugrundelegung einer vom Unternehmer durchzuführenden Gefährdungsermittlung und -beurteilung gegeben bei

Diese beispielhafte Aufzählung von Beratungsanlässen wird ergänzt durch die Ergebnisse der vom Unternehmer durchgeführten Gefährdungsermittlung und -beurteilung.

VI. Dokumentation

Der Unternehmer hat im Betrieb folgende Unterlagen vorzuhalten:

Der Unternehmer führt den Nachweis über bedarfsgerechte Beratung durch regelmäßige Ermittlung des Bedarfes anhand von Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen.

Das Protokoll muß mindestens Angaben enthalten über:

VII. Unternehmerpflichten nach § 2 Abs. 3

VII.1 Der Unternehmer muß innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift seine Entscheidung für diese Betreuungsform der Berufsgenossenschaft schriftlich mitteilen.

VIl.2 Mit dieser Mitteilung verpflichtet sich der Unternehmer gleichzeitig zur Teilnahme an einer Motivationsmaßnahme, zu der er von der Fleischerei-Berufsgenossenschaft eingeladen wird.

VII.3 Kommt der Unternehmer der Verpflichtung nach Nr. VII.1 bzw. VII.2 nicht nach, so gelten für ihn die Bedingungen der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) und "Betriebsärzte" (VBG 123). Dies gilt bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Unternehmer die Motivationsmaßnahme der Fleischerei-Berufsgenossenschaft absolviert hat.

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