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Regelwerk

BGV A7 - Betriebsärzte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(17) Textil- und Bekleidungs-BG



§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Betriebsärzte zu bestellen haben.

DA zu § 1:

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

Die Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer; die Arbeitnehmer beschäftigen.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG -) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Mindesteinsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

Betriebsart Stufen bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer erforderliche Einsatzzeit der Betriebsärzte
(Std./Jahr je Arbeitnehmer)
Gruppe 1
Gefahrtarifstelle
2 Aufbereitung, Spinnerei mit Vorwerk, Herstellung von Filz und Hutstumpen
6 Weberei
9 Veredelung von Textilstoffen und
-erzeugnissen, Rauchwarenzurichterei
1 - 19
20 - 99
100 - 200
201 - 400
über 400
0,25
0,56
0,50
0,30
0,15
Gruppe 2
Gefahrtarifstelle
3 Spinnerei ohne Vorwerk Herstellung von Tuftingerzeugnissen
5 Garnverarbeitung ohne Veredelung
11 Herstellung und Instandsetzung von Schuhen
12 Chemischreinigung, Kleiderfärberei
13 Wäscherei, Zurichtung und Aufbereitung von Bettfedern
ab 600 fremdartige Nebenunternehmen
1 - 19
20 - 149
150 - 250
251 - 500
über 500
0,20
0,43
0,40
0,25
0,15
Gruppe 3
Gefahrtarifstelle
7 Strickerei und Wirkerei
10 Herstellung von Bekleidung und Wäsche, Näherei
1 - 19
20- 159
160- 300
301 - 600
über 600
0,15
0,26
0,25
0,15
0,10
Gruppe 4
Gefahrtarifstelle
1 Kaufmännischer und verwaltender Teil der Unternehmen
14 Annahmestellen
1 - 19
20 - 199
über 199
0,10
0,15
0,15

Bei der Berechnung der erforderlichen Einsatzzeit ist in jeder Gruppe

  1. in Betrieben, bei denen die Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer die Endzahl der 2. Stufe nicht überschreitet, mit der 1. Stufe
  2. in Betrieben, bei denen die Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer die Endzahl der 2. Stufe überschreitet, mit der 3. Stufe

und deren Einsatzzeit zu beginnen. Dabei ist in jeder Stufe die Zahl der Arbeitnehmer mit der Einsatzzeit zu multiplizieren. Die für die einzelnen Stufen in einer Gruppe errechneten Einsatzzeiten sind zu addieren. Die jährliche Gesamteinsatzzeit für den Betrieb ergibt sich aus der Addition der für die einzelnen Gruppen errechneten Summen.

(2) Einsatzzeiten, die im abgelaufenen Jahr in begründeten Einzelfällen nicht erbracht worden sind, müssen im laufenden Jahr zusätzlich erbracht werden.

(3) Errechnet sich für

  1. Betriebe, die mit dem Hauptgewerbezweig der Gruppe 1 oder 2 angehören, für einen Zeitraum von drei Jahren
  2. Betriebe, die mit dem Hauptgewerbezweig der Gruppe 3 angehören, für einen Zeitraum von vier Jahren
  3. Betriebe, die mit dem Hauptgewerbezweig der Gruppe 4 angehören, für einen Zeitraum von fünf Jahren

eine Gesamtzeit von nicht mehr als drei Stunden, kann die Gesamteinsatzzeit für den jeweiligen Zeitraum zusammen erbracht werden.

(4) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festlegen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen.

DA zu § 2 Abs. 1 bis 3 und § 6 Abs. 2:

1. Aufgaben

Zu den Aufgaben des Betriebsarztes nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz zählen u.a. Betriebsbegehungen, Beratungen des Unternehmers und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen im Betrieb sowie Untersuchungen, um den Gesundheitszustand der Versicherten zu beurteilen und sie arbeitsmedizinisch zu beraten. Durch Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen ermittelt und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankung vorgeschlagen werden.

Zur Unterstützung des bedarfsgerechten und zielorientierten Einsatzes des Betriebsarztes hat die Berufsgenossenschaft auf der Grundlage branchen- und betriebsbezogener Gefährdungsanalysen einen "Leitfaden für den Arbeits- und Gesundheitsschutz - Orientierungshilfe zur Erfüllung der betriebsärztlichen Betreuung" (Bestell-Nr. Ta 2023) und folgende branchenspezifische Schwerpunkte der betriebsärztlichen Betreuung" erstellt.

 

Gewerbezweig Schwerpunkte der
betriebsärztlichen Betreuung in
BG-Informationsschrift
(Bestell-Nr. Ta ...)
001 Büro/Verwaltung Ta 2024
002 Spinnerei Ta 2025
003 Spinnerei ohne Vorwerk Ta 2026
005 Garnverarbeitung Ta 2027
006 Weberei Ta 2028
007 Strickerei/Wirkerei Ta 2029
009 Veredelung Ta 2030
010 Bekleidung/Näherei Ta 2031
011 Schuhherstellung/-reparatur Ta 2032
012 Chemischreinigung Ta 2033
013 Wäscherei Ta 2034
014 Annahmestellen Ta 2035

2. Bestellung und Verpflichtung

Zur Erfüllung der nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes wahrzunehmenden Aufgaben können Betriebsärzte bestellt oder verpflichtet werden.

Der Unternehmer kann

In der schriftlichen Bestellung oder Verpflichtung sollten die nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (siehe Anhang zu dieser Unfallverhütungsvorschrift) wahrzunehmenden Aufgaben des Betriebsarztes aufgeführt werden. Es sollte auch die Verpflichtung zur Abgabe eines Berichts gemäß § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift enthalten sein.

3. Betrieb

Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen. Entsprechend der Regelung des § 4 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie

  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

4. Einsatzzeit

Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Arbeitnehmer und Jahr mindestens zur Verfügung stehen muß. Wegezeiten eines nicht im Betrieb angestellten Betriebsarztes und Zeitaufwand für andere Tätigkeiten, z.B. Fort- und Weiterbildung, sind nicht auf die Einsatzzeit anzurechnen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. nach der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) sind ebenfalls außerhalb der betriebsärztlichen Einsatzzeit zu erbringen.

Den Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Sie sind - vorbehaltlich § 2 Abs. 4 - Mindesteinsatzzeiten. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betriebsärzten darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu steilen, wenn besondere Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall oder sonstige Gegebenheiten, die - auch zeitweise - vom betriebs- oder branchentypischen Gefährdungspotential abweichen und das Tätigwerden oder Miteinbeziehen der Betriebsärzte nötig machen).

Die Einsatzzeitberechnung richtet sich nach der Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.

Hierbei ist entsprechend der Betriebsgröße nach folgender Unterscheidung vorzugehen:

A) Betriebe mit 1 bis 19 durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern

Zur Einsatzzeitberechnung dienen in allen Betriebsartgruppen die Faktoren der ersten Stufe (1 bis 19 Arbeitnehmer) aus der Tabelle zu § 2 Abs. 1. Deren Werfe gelten ab Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift unverändert für alle Folgejahre.

Beispiel:

Ein Textilveredelungsbetrieb ist veranlagt zur Gefahrtarifstelle 9. Im Betrieb sind durchschnittlich 14 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Gefahrtarifsteile 9 gehört nach der Tabelle zu § 2 Abs. 1 der Betriebsartgruppe 1 an.

Gefahrtarifstelle Durchschnittlich im Betrieb
beschäftigte Arbeitnehmer
Betriebsartgruppe
9 14 1
Berechnung der erforderlichen Mindesteinsatzzeiten (nach § 2 Absatz 1):
Betriebsartgruppe 1    
Gefahrtarifstelle 9 14 Beschäftigte  
14 x 0,25 Std. (Stufe 1) = 3,50 Std.
Erforderliche Mindesteinsatzzeit im Jahr = 3,50 Std.

Einsatzzeitkumulierung nach § 2 Abs. 3:

Wenn eine Gesamteinsatzzeit von 3 Stunden in dem je nach Hauptgewerbezweig zutreffenden Zeitraum nicht überschritten wird, besteht aus Gründen der Kosteneffizienz die Möglichkeit der Einsatzzeitkumulierung. Hierbei kann die jährliche Einsatzzeit je nach Betriebsartgruppe im Zeitraum von 3 bzw. 4 bzw. 5 Jahren addiert und auf einmal - bis zu maximal 3 Stunden - erbracht werden.

Beispiel:

Eine Schneiderei ist veranlagt zur Gefahrtarifstelle 10. Im Betrieb sind durchschnittlich 4 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Gefahrtarifstelle 10 gehört nach der Tabelle zu § 2 Absatz 1 der Betriebsartgruppe 3 an.

Gefahrtarifstelle Durchschnittlich im Betrieb
beschäftigte Arbeitnehmer
Betriebsartgruppe
10 4 3
Berechnung der erforderlichen Mindesteinsatzzeit (nach § 2 Abs. 1):
Betriebsartgruppe 3    
Gefahrtarifstelle 10   4 Beschäftigte
  4 x 0,15 Std. (Stufe 1) = 0,60 Std.
Erforderliche Mindesteinsatzzeit im Jahr = 0,60 Std.

Da sich innerhalb von 4 Jahren 2,4 Stunden, also weniger als 3 Stunden, errechnen, kann diese betriebsärztliche Einsatzzeit gemäß § 2 Abs. 3 im Zeitraum von 4 Jahren auf einmal zusammengefaßt erbracht werden.

Bei errechneten Einsatzzeitsummen über 3 Stunden im jeweils zutreffenden 3-, 4- oder 5-jährigen Zeitraum ist die Einsatzzeit entweder jährlich oder in begründeten Einzelfällen im Folgejahr mit zu erbringen.

Sind die Beschäftigten des Hauptgewerbezweiges und anderer Gefahrtarifstellen des Betriebes verschiedenen Betriebsartgruppen zuzuordnen, berechnet sich die betriebsärztliche Einsatzzeit für jede Betriebsartgruppe gesondert. Die Addition dieser Zeiten ergibt die erforderliche Mindesteinsatzzeit des Betriebes im Jahr

Beispiel:

Ein Betrieb umfaßt

Die Gefahrtarifstelle 14 gehört der Betriebsartgruppe 4, die Gefahrtarifstelle 10 der Betriebsartgruppe 3 an.

Gefahrtarifstelle Durchschnittlich im Betrieb
beschäftigte Arbeitnehmer
Betriebsartgruppe
14 (Hauptgewerbezweig) 2 4
10 1 3
Berechnung der erforderlichen jährlichen Mindesteinsatzzeit (nach § 2 Abs. 1):
Betriebsartgruppe 4    
Gefahrtarifstelle 14 2 Beschäftigte/r  
10 2 x 0,10 Std. (Stufe 1) = 0,20 Std.
+    
Betriebsartgruppe 3    
Gefahrtarifstelle 10 1 Beschäftigter  
  1 x 0,15 Std. (Stufe 1) = 0,15 Std.
Erforderliche Mindesteinsatzzeit im Jahr = 0,35 Std.

Da der Hauptgewerbezweig (14 = Annahmestelle) der Betriebsartgruppe 4 angehört, gilt gemäß § 2 Abs. 3 Buchstabe c) ein Kumulierungszeitraum von 5 Jahren.

Der Betrieb mit seinen durchschnittlich 3 Beschäftigten kann also innerhalb von 5 Jahren (0,35 Std./Jahr x 5 Jahre =) 1,75 Std. auf einmal (im Zeitraum von 1999 bis 2003) vom Betriebsarzt betreut werden.

Wechselnde Beschäftigtenzahlen wirken sich auf die Möglichkeit der Einsatzzeitkumulierung so lange nicht aus, wie eine Gesamteinsatzzeit von 3 Stunden im Kumulierungszeitraum nicht überschritten wird. Es sind dann lediglich die gegebenenfalls unterschiedlichen Jahreseinsatzzeiten zu addieren.

B) Betriebe, bei denen die Anzahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer eine Endzahl der 2. Stufe in der Tabelle zu § 2 Abs. 1 nicht überschreitet

(Betriebe mit mehr als 19 Arbeitnehmern, die bisher noch keinen Betriebsarzt bestellen oder verpflichten mußten)

Für Unternehmen, die erstmals Betriebsärzte bestellen oder verpflichten müssen, wird ab einer Zahl von 20 durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern in einer Übergangszeit von 5 Jahren (1999 bis 2003) durch eine (in die Tabelle zu § 6 Abs. 2 bereits eingerechnete) alljährliche 20-%ige Erhöhung der Einsatzzeitfaktoren die ab dem 6. Jahr geltende Regeleinsatzzeit (für die jeweils 3. Stufe der Betriebsgruppen nach der Tabelle zu § 2 Abs. 1) stufenweise erreicht.

Ab dem Jahr 2004 gelten dann grundsätzlich nur noch die Einsatzzeiten nach der Tabelle zu § 2 Abs. 1.

Die geforderte Einsatzzeit wird methodisch wie folgt berechnet:

Für die ersten 19 Arbeitnehmer sind die Einsatzzeitfaktoren der 1. Stufe, für die Beschäftigten ab 20 Arbeitnehmern die Faktoren der 2. Stufe zugrunde zu legen.

Für die Zahl der Beschäftigten in der 2. Stufe sind für eine Übergangszeit von 5 Jahren die abgestuften Einsatzzeitfaktoren der Tabelle zu § 6 Abs. 2 anzuwenden, ab dem Jahr 2004 gelten dann die Einsatzzeitfaktoren der Tabelle zu § 2 Abs. 1.

Beispiel 1:

Ein Wäschereibetrieb ist veranlagt zur Gefahrtarifsteile 1 (kaufmännischer Teil) und Gefahrtarifsteile 13 (Wäscherei). Die Gefahrtarifstelle 1 gehört der Betriebsartgruppe 4, die Gefahrtarifstelle 13 der Betriebsartgruppe 2 an.

Gefahrtarifstelle Durchschnittlich im Betrieb
beschäftigte Arbeitnehmer
Betriebsartgruppe
1 4 4
13 (Hauptgewerbezweig) 28 2
insgesamt 32  
Berechnung der erforderlichen jährlichen Mindesteinsatzzeit (nach § 2 Abs. 1):
Betriebsartgruppe 4    
Gefahrtarifstelle 1 4 Beschäftigte  
  4 x 0,10 Std. (Stufe 1) = 0,40 Std. 0,40 Std.
+    
Betriebsartgruppe 2    
Gefahrtarifstelle 13 28 Beschäftigte  
  19 x 0,20 Std. (Stufe 1) = 3,80 Std.  
  9 x 0,43 Std. (Stufe 2) = 3,87 Std. 7,67 Std.
Erforderliche Mindesteinsatzzeit im Jahr ab dem Jahr 2004 = 8,07 Std.

Da der Betrieb durchschnittlich mehr als 19 Arbeitnehmer beschäftigt und erstmals unter den Anwendungsbereich des § 2 fällt, gilt für ihn die Übergangsregelung des § 6 Abs. 2. Für die Jahre 1999 bis 2003 gelten für die Betriebsartgruppe 2 (Stufe 2) folgende gestaffelte Einsatzzeitfaktoren:

Betriebsartgruppe 2 (Stufe 2)
Gefahrtarifstelle 13 im Jahr 1999: 9 x 0,20 (Std./Jahr) = 1,80 Std./Jahr
  im Jahr 2000 9 x 0,25 (Std./Jahr) = 2,25 Std./Jahr
  im Jahr 2001 9 x 0,29 (Std./Jahr) = 2,61 Std./Jahr
  im Jahr 2002 9 x 0,34 (Std./Jahr) = 3,06 Std./Jahr
  im Jahr 2003 9 x 0,38 (Std./Jahr) = 3,42 Std./Jahr

Die Übergangsregelung nach § 6 Abs. 2 läßt die Einsatzzeitberechnungen der Stufen 1 unverändert:

Betriebsartgruppe 4    
Gefahrtarifstelle 13 4 x 0,10 (Stufe 1) = 0,40 Std./Jahr
Betriebsartgruppe 2    
Gefahrtarifstelle 13 19 x 0,20 (Stufe 1) = 3,80 Std./Jahr
    = 4,20 Std./Jahr

Die erforderliche Gesamtmindesteinsatzzeit beträgt:

  Gruppe 2
Stufe 2
Gruppen 4 + 2
Stufe 1
 
im Jahr 1999: 1,80 Std. + 4,20 Std. = 6,00 Std.
im Jahr 2000: 2,25 Std. + 4,20 Std. = 6,45 Std.
im Jahr 2001: 2,61 Std. + 4,20 Std. = 6,81 Std.
im Jahr 2002: 3,06 Std. + 4,20 Std. = 7,26 Std.
im Jahr 2003: 3,42 Std. + 4,20 Std. = 7,62 Std.

Gefahrtarifstelle 1

Beispiel 2:

Eine Bekleidungsfirma ist veranlagt zur Gefahrtarifstelle 2 (kaufmännischer Teil) und Gefahrtarifstelle 10 (Bekleidung, Nähere!). Im Betrieb sind durchschnittlich 155 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Gefahrtarifstelle 1 gehört der Betriebsartgruppe 4, die Gefahrtarifstelle 10 der Betriebsartgruppe 3 an:

Durchschnittlich im Betrieb Betriebsartgruppe
beschäftigte Arbeitnehmer
Betriebsart
beschäftigte Arbeitnehmer 25 4
10 (Hauptgewerbezweig) 130 3
insgesamt7 155  

Da die Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten weder in der Betriebsartgruppe 3 noch in der Betriebsartgruppe 4 die Endzahl der 2. Stufe (159 bzw. 199) überschreitet, ist bei der Einsatzzeitberechnung in jeder Betriebsartgruppe mit der Stufe 1 zu beginnen ( § 2 Abs. 1 Buchstabe a):

Betriebsartgruppe 4    
Gefahrtarifstelle 1 25 Beschäftigte  
  19 x 0,10 Std. (Stufe 1) = 1,90 Std.  
  6 x 0,15 Std. (Stufe 2) = 0,90 Std. 2,80 Std.
+    
Betriebsartgruppe 3    
Gefahrtarifstelle 10 130 Beschäftigte  
  19 x 0,15 Std. (Stufe 1) = 2,85 Std.  
  111 x 0,26 Std. (Stufe 2) = 28,86 Std. 31,71 Std.
Erforderliche Mindesteinsatzzeit im Jahr ab dem Jahr 2004 = 34,51 Std.

Da der Betrieb durchschnittlich mehr als 19 Arbeitnehmer beschäftigt und erstmals unter den Anwendungsbereich des § 2 fällt, gilt für ihn die Übergangsregelung des § 6 Abs. 2. Für die Jahre 1999-2003 gelten für die Betriebsartgruppen 3 und 4 (Stufe 2) folgende Einsatzzeitfaktoren:

Betriebsartgruppe 4 (Stufe 2)
Gefahrtarifstelle 1 im Jahr 1999: 6 x 0,10 (Std./Jahr) = 0,60 Std./Jahr
  im Jahr 2000 6 x 0,11 (Std./Jahr) = 0,66 Std./Jahr
  im Jahr 2001 6 x 0,12 (Std./Jahr) = 0,72 Std./Jahr
  im Jahr 2002 6 x 0,13 (Std./Jahr) = 0,78 Std./Jahr
  im Jahr 2003 6 x 0,14 (Std./Jahr) = 0,84 Std./Jahr
Betriebsartgruppe 3 (Stufe 2)
Gefahrtarifstelle 10 im Jahr 1999: 111 x 0,15 (Std./Jahr) = 16,65 Std./Jahr
  im Jahr 2000 111 x 0,17 (Std./Jahr) = 18,87 Std./Jahr
  im Jahr 2001 111 x 0,20 (Std./Jahr) = 22,20 Std./Jahr
  im Jahr 2002 111 x 0,22 (Std./Jahr) = 24,42 Std./Jahr
  im Jahr 2003 111 x 0,24 (Std./Jahr) = 26,64 Std./Jahr

Unverändert bleiben trotz Übergangsregelung nach § 6 Abs. 2 die Einsatzzeitberechnungen der Stufen 1:

Betriebsartgruppe 4    
Gefahrtarifstelle 1 19 x 0,10 (Stufe 1) = 1,90 Std./Jahr
Betriebsartgruppe 3    
Gefahrtarifstelle 10 19 x 0,15 (Stufe 1) = 2,85 Std./Jahr
    = 4,75 Std./Jahr

Für die Jahre 1999 bis 2003 (Übergangsregelung) errechnet sich eine erforderliche Gesamtmindesteinsatzzeit:

  Gruppe 4
Stufe 2
Gruppe 3
Stufe 2
Gruppen 3 + 4
Stufe 1
 
im Jahr 1999: 0,60 Std. + 16,65 Std. + 4,75 Std. = 22,00 Std.
im Jahr 2000: 0,66 Std. + 18,87 Std. + 4,75 Std. = 24,28 Std.
im Jahr 2001: 0,72 Std. + 22,20 Std. + 4,75 Std. = 27,67 Std.
im Jahr 2002: 0,78 Std. + 24,42 Std. + 4,75 Std. = 29,95 Std.
im Jahr 2003: 0,84 Std. + 26,64 Std. + 4,75 Std. = 32,23 Std.

C) Betriebe, bei denen die Anzahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer eine Endzahl der 2. Stufe in der Tabelle zu § 2 Abs. 1 überschreitet

Durch die neue Unfallverhütungsvorschrift ändert sich die Einsatzzeitberechnung für die bisher schon betriebsärztlich betreuten Betrieb nicht.

Wenn die Gesamtzahl der durchschnittlich im Betrieb Beschäftigten die Endzahl der 2. Stufe in einer Betriebsartgruppe überschreitet, wird bei der Berechnung der erforderlichen Einsatzzeit in jeder Betriebsartgruppe mit der 3. Stufe begonnen. Die errechneten Einsatzzeiten für die einzelnen Stufen pro Betriebsartgruppe sind zu addieren.

Durch Addition der Einsatzzeiten für die einzelnen Betriebsartgruppen ergibt sich die betriebsärztliche Gesamteinsatzzeit für den Betrieb.

Beispiel 1:

Eine Wäscherei mit Näherei ist veranlagt zur Gefahrtarifsteile 10 (Näherei und Bekleidung) und Gefahrtarifsteile 13 (Wäscherei). Die Gefahrtarifstelle 10 gehört der Betriebsartgruppe 3, die Gefahrtarifstelle 13 der Betriebsartgruppe 2 an.

Gefahrtarifstelle Durchschnittlich im Betrieb
beschäftigte Arbeitnehmer
Betriebsartgruppe
10 35 3
13 (Hauptgewerbezweig) 120 2
insgesamt 155  

Da die Gesamtzahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (hier: 155) in einer Betriebsartgruppe die Endzahl der 2. Stufe überschreitet (hier in Gruppe 2: 149 Beschäftigte), wird bei der Berechnung der Einsatzzeit in jeder Betriebsartgruppe mit Stufe 3 begonnen ( § 2 Abs. 1 Buchstabe b). Die Übergangsregelung nach § 6 Abs. 2 kommt nicht zum Tragen.

Berechnung der erforderlichen jährlichen Mindesteinsatzzeit (nach § 2 Abs. 1):
Betriebsartgruppe 3    
Gefahrtarifstelle 10 35 Beschäftigte  
  35 x 0,25 Std. (Stufe 3) = 8,75 Std. 8,75 Std.
+    
Betriebsartgruppe 2    
Gefahrtarifstelle 13 120 Beschäftigte  
  120 x 0,40 Std. (Stufe 3) = 48,00 Std. 48,00 Std.
Erforderliche Mindesteinsatzzeit im Jahr ab dem Jahr 2004 = 56,75 Std.

Beispiel 2:

Ein Großbetrieb ist zu mehreren Gefahrtarifstellen veranlagt. Die Gesamtzahl der Beschäftigten (943) überschreitet in mindestens einer Betriebsartgruppe die Endzahl der Stufe 2. Eine Übergangsregelung nach § 6 Abs. 2 kommt nicht zum Tragen. Die errechnete Einsatzzeit entspricht der Einsatzzeit nach der bisher gültigen Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) vom 1. April 1975 in der Fassung vom 1. April 1989.

Gefahrtarifstelle Durchschnittlich im Betrieb
beschäftigte Arbeitnehmer
Betriebsartgruppe
1
2
3
5
9
10
645
75
295
128
159
130
140
16
4
1
2
2
1
3
2
insgesamt 943  

Berechnung der erforderlichen jährlichen Mindesteinsatzzeit (nach § 2 Abs. 1):

Betriebsartgruppe 1      
Gefahrtarifstelle 2 295 Beschäftigte  
Gefahrtarifstelle 9 130 Beschäftigte  
zusammen   425 Beschäftigte  
    200 x 0,50 Std. (Stufe 3) = 100,00 Std.  
    200 x 0,30 Std. (Stufe 4) = 60,00 Std.  
    25 x 0,15 Std. (Stufe 5) = 3,75 Std. 163,75 Std.
+      
Betriebsartgruppe 2    
Gefahrtarifstelle 3 128 Beschäftigte  
Gefahrtarifstelle 5 159 Beschäftigte  
Gefahrtarifstelle 645 16 Beschäftigte  
    303 Beschäftigte  
    250 x 0,40 Std. (Stufe 3) = 100,00 Std.  
    53 x 0,25 Std. (Stufe 4) = 13,25 Std. 113,25 Std.

In den Betriebsartgruppen 3 und 4 setzt die Berechnung jeweils in Stufe 3 an, da die Gesamtzahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in mindestens einer Betriebsartgruppe die Endzahl der 2. Stufe überschreitet.

+    
Betriebsartgruppe 3    
Gefahrtarifstelle 10 140 Beschäftigte  
  140 x 0,25 Std. (Stufe 3) = 35,00 Std. 35,00 Std.
+    
Betriebsartgruppe 4    
Gefahrtarifsteile 1 75 Beschäftigte  
  75 x 0,15 Std. (Stufe 3) = 11,25 Std. 11,25 Std.
Erforderliche Mindesteinsatzzeit im Jahr = 323,25 Std.

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, daß sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, daß sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, daß der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von 2 Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den Nachweis hat der Betriebsarzt dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, daß Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, daß sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und
  2.  
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben

und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen. Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muß bis zum Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift erteilt sein.

§ 4 Fortbildung

(1) Der Unternehmer hat dem Betriebsarzt nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 ASiG die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.

(2) Der Unternehmer hat den bestellten Betriebsarzt zu verpflichten, an für seinen Betrieb maßgebenden branchenbezogenen Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen.

DA zu § 4:

Zur Fortbildung von Betriebsärzten siehe § 2 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz im Anhang.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat den Betriebsarzt nach § 2 Abs. 1 zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

DA zu § 5:

Der Unternehmer muß Betriebsärzte oder überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienstverpflichten, schriftliche Berichte zu erstatten.

Die Berichtsabgabe richtet sich nach der Häufigkeit, mit der Betriebsärzte für den Betrieb im Einsatz sind. Erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr; so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung ein Bericht zu erstatten. Bei jährlicher Betreuung sollten Betriebsärzte mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen.

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Für Unternehmer, die erstmals in den Anwendungsbereich des § 2 fallen, gilt eine Übergangsfrist von neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für Unternehmer, die durchschnittlich mehr als 19 Arbeitnehmer beschäftigen und erstmals in den Anwendungsbereich des § 2 fallen, für eine Übergangszeit von 5 Jahren ab Ablauf der Übergangsfrist nach Absatz 1 abweichend von der Tabelle zu § 2 Abs. 1 folgende Einsatzzeiten:

 

Betriebsart Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer erforderliche Einsatzzeit der Betriebsärzte
(Std./Jahr je AN)
Gruppe 1 20-99 Im Jahr 1999: 0,25
Im Jahr 2000: 0,31
Im Jahr 2001: 0,37
Im Jahr 2002: 0,44
Im Jahr 2003: 0,50
Gruppe 2 20-149 Im Jahr 1999: 0,20
Im Jahr 2000: 0,25
Im Jahr 2001: 0,29
Im Jahr 2002: 0,34
Im Jahr 2003: 0,38
Gruppe 3 20-159 Im Jahr 1999: 0,15
Im Jahr 2000: 0,17
Im Jahr 2001: 0,20
Im Jahr 2002: 0,22
Im Jahr 2003: 0,24
Gruppe 4 20-199 Im Jahr 1999: 0,10
Im Jahr 2000: 0,11
Im Jahr 2001: 0,12
Im Jahr 2002: 0,13
Im Jahr 2003: 0,14

DA zu § 6 Abs. 1:

Die VBG 123 tritt zum 1. April 1998 in Kraft, also endet die Übergangsfrist am 31. Dezember 1998. Mit Wirkung zum 1. Januar 1999 muß der Unternehmer einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst schriftlich bestellt oder verpflichtet haben.

DA zu § 6 Abs. 2:

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 1 bis 3 und § 6 Abs. 2, Punkt 4 "Einsatzzeit", Abschnitt B.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) vom 1. April 1975, in der Fassung vom 1. April 1989, außer Kraft.

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(Stand: 16.06.2018)

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