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Regelwerk

BGV A7 - Betriebsärzte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(10) BG der Feinmechanik und Elektrotechnik



(aufgehoben, nur zur Information; neu BGV A2)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Betriebsärzte zu bestellen haben.

DA zu § 1:

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 und aus § 2 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle 1 ergebenden erforderlichen Mindesteinsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

Tabelle 1

Betriebsart bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von
erforderliche
Einsatzzeit der
Betriebsärzte
(Std/Jahr je
Arbeitnehmer)
1 2 3
Gruppe 1
kaufmännisch/technisch-verwaltender
Teil der Betriebe (Büroteil) Forschungsinstitute
Herstellung von Zeichen- und Trickfilmen, Synchronisierbetriebe und sonstige Tonaufnahmen
Lichtspieltheater
51 und mehr 0,2
Gruppe 2
Alle Gewerbezweige mit Ausnahme der in Gruppe 1 aufgeführten
51 und mehr 0,4

(2) Der Unternehmer, der im Betrieb durchschnittlich weniger als 51 Arbeitnehmer beschäftigt, hat zur Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben ebenfalls Betriebsärzte für die sich aus nachstehender Tabelle 2 ergebenden erforderlichen Mindesteinsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten. Der Unternehmer hat insbesondere in den Fällen der Gruppe a der Tabelle 2 eine betriebsärztliche Betreuung auch vor Ablauf der nach der Spalte 4 der Tabelle 2 maximal zulässigen Frist zwischen den Einsätzen der Betriebsärzte zu gewährleisten, sofern besondere Anlässe dies erfordern.

Betriebsart bei einer Zahl der durch-schnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von erforderliche
Einsatzzeit der
Betriebsärzte
1 2 3 4
Stunde je Arbeit- nehmer innerhalb von Jahren
Gruppe a Kaufmännisch/technisch-verwaltender Teil der Betriebe (Büroteil) Forschungsinstitute Augenoptische Erzeugnisse und Glasinstrumente
Gold- und Silberschmieden, Instandsetzung von Armband-, Taschen-, Wecker-, Stand- und Wanduhren Herstellung von Zeichen- und Trickfilmen, Synchronisierbetriebe und sonstige Tonaufnahmen
Herstellung von Spiel-, Werbe-, Kultur-, Fernsehfilmen und Wochenschauen
Lichtspieltheater
1-50 1 5
Gruppe B
Alle Gewerbezweige mit Ausnahme der in Gruppe a und Gruppe C aufgeführten
1-50 1 3
Gruppe C
Bleiakkumulatoren
Selbständige Betriebe für elektrolytische und -chemische Oberflächenbehandlung, Galvanotechnik, Eloxieranstalten
1-50 1 2

(3) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde eine Ausnahme von Abs. 1 und 2 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde abweichend von Abs. 1 und 2 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen. Das Verfahren regelt der Vorstand.

(4) Werden spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht von Betriebsärzten, sondern von ermächtigten anderen Ärzten vorgenommen, so können die hierbei anfallenden Untersuchungszeiten auf die Einsatzzeit nach Abs. 1 angerechnet werden, soweit die Einsatzzeit des Betriebsarztes den Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuzurechnen ist.

DA zu § 2 Abs. 1 und 2;

1. Die Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet hat.

Die Anforderungen an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste (ZH 1/529).

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

2. Die erforderliche Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muß. So können z.B. Wegzeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, dem Betriebsarzt darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn besondere Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).

3. Zu den Aufgaben des Betriebsarztes nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz zählen Betriebsbegehungen, Beratungen des Unternehmers und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen im Betrieb sowie arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitsschutz zu beurteilen. Durch Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersucht werden und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankung vorgeschlagen werden.

Allerdings sind die Einsatzzeiten nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 für alle Aufgaben des Betriebsarztes im Sinne des § 3 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz bemessen, nicht nur für Untersuchungen. Fallen Untersuchungen in einem Umfang an, daß keine ausreichende Zeit mehr für die übrigen Aufgaben des Betriebsarztes nach dem Arbeitssicherheitsgesetz verbleibt, so muß der Unternehmer für die Durchführung der Untersuchungen zusätzlich ausreichend Zeit zur Verfügung stellen.

Grundsätzlich kann der Betriebsarzt auch spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen, sofern er hierzu ermächtigt ist. Untersuchungszeiten, die auch bei den Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes anfallen, können in den Fällen des § 2 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift auf die Einsatzzeit angerechnet werden, sofern noch genügend Zeit für die übrigen Aufgaben des Betriebsarztes bleibt (siehe auch Durchführungsanweisung zu § 2 Abs. 4). Die Einsatzzeiten nach § 2 Abs. 2 sind so bemessen, daß spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der VBG 100 oder nach anderen Vorschriften, zu deren Durchführung der Arbeitgeber rechtlich verpflichtet ist, immer außerhalb der Mindesteinsatzzeiten zusätzlich erbracht werden müssen.

4. Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie

  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

DA zu § 2 Abs. 2;

Die nach der Tabelle 2 festzusetzenden Mindesteinsatzzeiten ermöglichen in Kleinbetrieben, daß der Betriebsarzt in größeren Zeitabständen als 1 Jahr die Betreuung durchführen kann und dabei für eine effektive Betreuungstätigkeit zumindest 1 Stunde je Arbeitnehmer zur Verfügung steht.

Die Regelung ermöglicht den Kleinbetrieben eine äußerst flexible Handhabung der Betreuungseinsätze durch die Betriebsärzte sowie der Einsatzzeiten. In der Tabelle 2 werden für 3 Gruppen von Betrieben mit unterschiedlich hohen Gefährdungspotentialen Zeitrahmen von 2 bzw. 3 oder 5 Jahren vorgegeben, innerhalb derer die Betreuung durch einen Betriebsarzt stattfinden muß. Dabei legt die Anzahl der Jahre jeweils den äußersten Zeitabstand zwischen zwei Betriebsarzteinsätzen fest. Nach Ablauf dieser Fristen muß also spätestens ein neuer Betreuungseinsatz erfolgen.

Es kann allerdings im Einzelfall sinnvoll oder sogar notwendig sein, eine Betreuung durch einen Betriebsarzt auch vorzuziehen oder grundsätzlich in kürzeren Zeitabständen stattfinden zu lassen. Für die Frage, ob der Betriebsarzt in diesen Fällen die nach der Regelung im Absatz 2 festgelegte Mindesteinsatzzeit auch tatsächlich erbracht hat, kommt es dann auf die durchschnittliche jährliche Einsatzzeit im konkreten Betrieb an. Die durchschnittliche jährliche Einsatzzeit beträgt für die Gruppe a 0,2 Stunden, für die Gruppe B 0,33 Stunden und für die Gruppe C 0,5 Stunden je Arbeitnehmer. Ausgehend von dem Zeitpunkt, an dem zuletzt die Betreuungsverpflichtung in einem Betrieb vollständig erfüllt war, müssen die entsprechenden jährlichen Durchschnittseinsatzzeiten in dem jeweiligen Zeitraum von 2, 3 oder 5 Jahren erbracht werden.

In Betrieben mittlerer Größe, mit zwischen 20 und 50 Arbeitnehmern, kann es von Vorteil sein, wenn die Gesamteinsatzzeit nicht bei einer einzigen Betreuungsmaßnahme innerhalb des Zeitrahmens absolviert wird, sondern auf mehrere Betreuungsmaßnahmen in kürzeren Zeitabständen verteilt wird.

Beispiel: Betrieb der Gruppe B (z.B. Elektroinstallationsbetrieb) mit 26 Beschäftigten, davon 5 im Büro

Einsatzzeit:

21 Stunden in 3 Jahren für Betriebspersonal (das entspricht einer durchschnittlichen Einsatzzeit von 7 Stunden pro Jahr)

5 Stunden in 5 Jahren für Büropersonal (das entspricht einer durchschnittlichen Einsatzzeit von 1 Stunde pro Jahr)

Die durchschnittliche jährliche Einsatzzeit insgesamt beträgt für diesen Betrieb 8 Stunden.

Zulässig wäre eine Betreuung des Betriebspersonals alle 3 Jahre und des Büropersonals alle 5 Jahre. Sinnvoll könnte hier aber auch sein, das gesamte Personal z.B. alle 3 Jahre betreuen zu lassen; in diesem Falle dann jeweils mit einer Einsatzzeit von 24 Stunden (21 Stunden für das Betriebspersonal und 3 Stunden für das Büropersonal, für das dann die jährliche durchschnittliche Einsatzzeit von einer Stunde in diesem Betrieb erfüllt würde). Denkbar wäre aber auch eine Betreuung z.B. alle 24 Monate (mit je 16 Stunden Einsatzzeit; 14 Stunden für das Betriebspersonal und 2 Stunden für das Büropersonal) oder alle 18 Monate (mit je 12 Stunden Einsatzzeit; 10½ Stunden für das Betriebspersonal und 1½ Stunden für das Büropersonal).

In einzelnen Betrieben kann es darüber hinaus auch erforderlich werden, eine betriebsärztliche Betreuung vor Ablauf der maximalen Zeitspanne zwischen zwei Einsätzen des Betriebsarztes durchzuführen. Dies kann dann der Fall sein, wenn besondere Anlässe für eine arbeitsmedizinische Betreuung und Beratung des Arbeitgebers bestehen. Besondere Anlässe können z.B. sein:

Wenn in solchen oder ähnlichen Fällen die Berücksichtigung arbeitsmedizinischer Gesichtspunkte erforderlicher wird, muß eine betriebsärztliche Betreuung in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Maßnahmen erfolgen unabhängig davon, wann und in welchem Umfang zuletzt eine Betreuung stattgefunden hat. Derartige Fälle kommen insbesondere für die Betriebe der Gruppe a in Betracht, bei denen die maximal zulässige Frist zwischen den Einsätzen des Betriebsarztes mit 5 Jahren relativ lang ist.

DA zu § 2 Abs. 4:

Es kann vorkommen, daß nicht jeder Betriebsarzt für einzelne spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die in einem Betrieb anfallen, ermächtigt werden kann, da bestimmte Vorsorgeuntersuchungen spezielle Fachkenntnisse und oft auch eine besondere technische Ausstattung erfordern.

Werden Untersuchungen durch andere Ärzte durchgeführt, so wird der Betriebsarzt u. U. in entsprechendem Umfang entlastet. Auf seine Einsatzzeit kann daher im Falle des § 2 Abs. 1 die Untersuchungszeit, die auch bei Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes anfallen würde, angerechnet werden, sofern dann noch genügend Zeit für die übrigen Aufgaben des Betriebsarztes bleibt. Die Anrechnung von Zeiten für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen z.B. nach der VBG 100 auf Einsatzzeiten nach der Tabelle 2 des § 2 Abs. 2 ist insgesamt ausgeschlossen. Wegezeiten zum ermächtigten Arzt können nicht berücksichtigt werden.

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, daß sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, daß sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsverordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, daß der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet ist. Den Nachweis hat der Betriebsarzt dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, daß Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, daß sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und
  2.    
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben

und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muß spätestens bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift erteilt sein.

§ 4 Fortbildung

Der Unternehmer hat dem Betriebsarzt die Teilnahme an geeigneten arbeitsmedizinischen Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

DA zu § 4:

Bezüglich der Teilnahme an arbeitsmedizinischen Fortbildungsmaßnahmen wird auf § 2 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz verwiesen. Geeignet sind z.B. Fortbildungsveranstaltungen, zu denen die gewerblichen Berufsgenossenschaften, ihre Landesverbände oder der Hauptverband einladen sowie Fortbildungsveranstaltungen der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin, des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte und ärztlicher Standesorganisationen, soweit deren Inhalt den betrieblichen Belangen entspricht.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat den Betriebsarzt zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

DA zu § 5:

Die Berichtspflicht besteht für jeden bestellten Betriebsarzt oder für den bestellten überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst. Hauptamtlich tätige Betriebsärzte sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen; für nebenamtlich tätige Betriebsärzte oder für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste richtet sich die Berichtsabgabe nach der Häufigkeit, mit der sie für den Betrieb im Einsatz sind, d.h., erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr, so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung ein Bericht zu erstatten.

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Für Unternehmer, die unter die Regelung nach § 2 Abs. 2 fallen, gelten folgende Übergangsfristen:

Bei einer nach § 2 Abs. 2 errechneten durchschnittlichen jährlichen Einsatzzeit von

über 15 Stunden: 1. April 2001

über 10 bis 15 Stunden: 1. April 2002

bis 10 Stunden: 1. April 2003

DA zu § 6:

Mit Ablauf der Übergangszeit muß der Unternehmer einen Betriebsarzt schriftlich bestellt oder verpflichtet haben.

Die durchschnittliche jährliche Einsatzzeit wird errechnet, indem die Gesamtzahl der Stunden für die erforderliche Einsatzzeit der Betriebsärzte (Spalte 3 der Tabelle 2: Anzahl der Arbeitnehmer x 1 Stunde) durch die Anzahl der Jahre teilt, innerhalb der die Einsatzzeit erbracht werden muß (Spalte 4 der Tabelle 2).

In dem zu § 2 Abs. 2 genannten Beispiel beträgt die durchschnittliche jährliche Einsatzzeit 8 Stunden. Für diesen Betrieb gilt daher die Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift.

Weiteres Beispiel: Betrieb der Gruppe C (z.B. Galvanik) mit 25 Beschäftigten, davon 5 im Büro

Einsatzzeit:

20 x 1 Stunde = 20 Stunden in 2 Jahren für das Betriebspersonal (das entspricht einer durchschnittlichen Einsatzzeit von 10 Stunden pro Jahr)

5 x 1 Stunde = 5 Stunden in 5 Jahren für das Büropersonal (das entspricht einer durchschnittlichen Einsatzzeit von 1 Stunde pro Jahr)

Die durchschnittliche jährliche Einsatzzeit insgesamt beträgt für diesen Betrieb 11 Stunden.

Für diesen Betrieb gilt daher die Übergangsfrist von 4 Jahren ab Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) vom 7. August 1975 in der Fassung vom 1. April 1989 außer Kraft.

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