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Regelwerk

BGV A7 - Betriebsärzte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(2) Steinbruchs-BG

(Ausgabe 10/2000)



aufgehoben
neu geregelt in BGV A2

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Betriebsärzte zu bestellen haben.

Da zu § 1:

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) erlassen die Berufsgenossenschaften Unfallverhütungsvorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 und aus § 2 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten; hinsichtlich Art und Umfang der Beauftragung hat der Unternehmer von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und vom Gefährdungspotential am Arbeitsplatz auszugehen und hierbei den Bestimmungen der Anlage 1 zu entsprechen.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann Im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, so weit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind.

Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, so weit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen.

(3) Der Unternehmer kann nach Maßgabe der Anlage 2 davon absehen, einen Betriebsarzt anzustellen, zu verpflichten oder sich einem überbetrieblichen Dienst anzuschließen, wenn

  1. die Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nicht mehr als 30 beträgt,
  2. der Unternehmer an von der Berufsgenossenschaft festgelegten Informations- und Motivationsmaßnahmen teilgenommen hat und die von der Berufsgenossenschaft festgelegten Fortbildungsveranstaltungen besucht und
  1. er eine qualifizierte, bedarfsgerechte Betreuung durch Betriebsärzte in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist.
DA zu § 2 Abs. 1:

1. Die Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet hat.

Eine qualitativ hochwertige arbeitsmedizinische Beratung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.

Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegzeiten eines Betriebsarztes nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

2. Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, dem Betriebsarzt darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn besondere Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).

Zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählen Betriebsbegehungen, Beratungen des Unternehmers, der Versicherten und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen im Betrieb sowie arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Durch Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersucht werden und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorgeschlagen werden.

DA zu § 2 Abs. 3:

Die in § 3 Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben können alternativ zur Regelbetreuung nach § 2 Abs. 1 auch durch das Modell der alternativen arbeitsmedizinischen Betreuung erfüllt werden. Dies umfasst die Teilnahme des Unternehmers an den von der Berufsgenossenschaft festgelegten Informations- und Motivationsseminaren einschließlich regelmäßiger Fortbildungsveranstaltungen und den Nachweis einer qualifizierten bedarfsgerechten Betreuung durch Betriebsärzte. Die bedarfsgerechte Betreuung umfasst die Beratung des Unternehmers und der Versicherten in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie die arbeitsmedizinischen Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes. Für die Betreuung kann die Berufsgenossenschaft in Anspruch genommen werden. Die Verpflichtung des Unternehmers, arbeitsmedizinische Untersuchungen nach besonderen Rechtsvorschriften z.B. Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) durchführen zu lassen, bleibt unberührt.

Der Unternehmer kann davon ausgehen, dass er eine bedarfsgerechte Betreuung nachgewiesen hat, wenn er regelmäßig den Bedarf ermittelt und den Betriebsarzt beauftragt, ein Protokoll über die entsprechend in Anspruch genommene Beratung zu führen, sowie die erforderlichen arbeitsmedizinischen Untersuchungen veranlasst.

Form, Inhalt und Dauer der Motivations- und Informationsmaßnahmen für Unternehmer werden von der Berufsgenossenschaft auf der Grundlage der Rahmenanforderungen des BMa vom 23. Juni 1992 festgelegt.

Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) oder in begründeten Einzelfällen kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft eine andere mit der Leitung und Führung des Unternehmens betraute Person an den Informations- und Motivationsmaßnahmen teilnehmen.

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen für Unternehmer von Betrieben mit weniger als 5 durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmern können von der Berufsgenossenschaft gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden branchenspezifisch und betriebsnah organisiert und durchgeführt werden.

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. eine in der Weiterbildungsverordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies. gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von 2 Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den Nachweis hat der Betriebsarzt dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben
  2.  
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben

und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss bis spätestens 31. Dezember 1996 erteilt sein.

§ 4 Fortbildung

(1) Der Unternehmer hat dem Betriebsarzt die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, so weit diese für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der von ihm bestellte Betriebsarzt für seinen Betrieb maßgebende branchenbezogene Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft absolviert.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat den Betriebsarzt nach § 2 Abs. 1 zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

DA zu § 5:

Die Berichtspflicht besteht für jeden bestellten Betriebsarzt oder für den bestellten überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst. Hauptamtlich tätige Betriebsärzte sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen; für nebenamtlich tätige Betriebsärzte oder für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste richtet sich die Berichtsabgabe nach der Häufigkeit, mit der sie für den Betrieb im Einsatz sind, d. h. erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr, so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung ein Bericht zu erstatten.

§ 6 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

Die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (BGV A7) vom 1. Oktober 1995 tritt am 30. September 2000 außer Kraft.

   

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  Ermittlung der Einsatzzeiten Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)

Die jährliche Einsatzzeit der Betriebsärzte eines Unternehmers setzt sich zusammen aus

Sockeleinsatzzeit und Einsatzzeiten in Abhängigkeit von der Anzahl der Arbeitnehmer sind der Tabelle 1 zu entnehmen.

Um dem Gefährdungspotential der unterschiedlichen Gewerbszweige Rechnung zu tragen, ist der so ermittelte Wert mit dem Gefährdungsfaktor (Tabelle 2) zu multiplizieren. Hieraus ergibt sich die jährlich zu erbringende Einsatzzeit bei unterschiedlichen Gefährdungen.

Sofern ein Unternehmer in mehreren Arbeitsbereichen mit unterschiedlichen Gefährdungsfaktoren Arbeitnehmer beschäftigt, ist zur Ermittlung der Einsatzzeiten zunächst der mittlere Gefährdungsfaktor zu errechnen:

Der mittlere Gefährdungsfaktor () ist der Quotient aus der Summe der Produkte aus den einzelnen Gefährdungsfaktoren (GFE) und der Anzahl der in diesen Arbeitsbereichen durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer (nANE) dividiert durch die Gesamtzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer (nAN).

Die jährliche Einsatzzeit ist das Produkt aus dem mittleren Gefährdungsfaktor und der Summe aus Sockeleinsatzzeit plus Einsatzzeiten je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer.

Diese Einsatzzeit ist im Verhältnis der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Gefährdung auf die einzelnen Arbeitsbereiche aufzuteilen. Die Einsatzzeiten sind im Betrieb zu erbringen.

Handwerker sind dem Bereich zuzuordnen, für den sie überwiegend tätig sind.

Der Gefährdungsfaktor berücksichtigt alle innerhalb eines Gewerbszweiges vorhandenen abstrakten Gefährdungen,

Tabelle 1: Einsatzzeiten für Betriebsärzte

Sockeleinsatzzeit 8 stunden
Einsatzzeit je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer
Anzahl der durchschnittlich im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer 1 - 5 0,8 Stunden je Jahr
Anzahl der durchschnittlich im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer 6 - 20
für die Gruppe 1 5 0,8 Stunden je Jahr
für die Gruppe 6 20 0,6 Stunden je Jahr
Anzahl der durchschnittlich Im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer 21 - 200
für die Gruppe 1 - 5 0,8 Stunden je Jahr
für die Gruppe 6 - 20 0,6 Stunden je Jahr
für die Gruppe 21 - 200 0,5 Stunden je Jahr
Anzahl der durchschnittlich im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer 201 und mehr
für die Gruppe 1 - 5 0,8 Stunden je Jahr
für die Gruppe 6 - 20 0,6 Stunden je Jahr
für die Gruppe 21 - 200 0,5 Stunden je Jahr
für die Gruppe 201 und mehr 0,4 Stunden je Jahr

welche durch den Betrieb, die vorhandenen Verkehrswege, die eingesetzten Maschinen usw. verursacht werden (ermittelt durch repräsentative Gefährdungsbeurteilungen), und das reale Gefährdungspotential, welches seinen Niederschlag im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft gefunden hat. Der Gefährdungsfaktor wird in Abständen von 5 Jahren auf seine Richtigkeit überprüft.

Tabelle 2: Gefährdungsfaktoren

Betriebsart Gefährdungsfaktor
Verwaltung 0,2
Geophysik/Bohr. Erdöl/Erdgas  0,8
Zement/Kalk
Porenbeton 0,9
Transportbeton/Mörtel
Tiefbohrungen Erdöl/Erdgas
Gips

1,0

Aufbereitung,
Be- und Verarbeitung,
Asphaltmischgut,
Recycling,
Kalkschiefergewinnung
Kies/Sand, Bims/Quarzit
Schlacke / Halden
Beton- und Betonfertigteilindustrie 1,1
Gewinnung Naturstein 1,2

Da zu Anlage 1:

Beispiel

Ein Unternehmen der Zement-Industrie hat bei vorgegebenen Gefährdungsfaktoren mit 230 durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmern folgende Einsatzzeiten zu erbringen:

1. Steinbruch 20 Arbeitnehmer GF1 = 1,2
2. Werk 160 Arbeitnehmer GF2 = 0,8
3. Verwaltung 50 Arbeitnehmer GF3 = 0,2

Schritt 1

Sockeleinsatzzeit     8 Stunden
Einsatzzeit für die ersten 5 Arbeitnehmer 5 Arbeitnehmer je 0,8 Stunden 4 Stunden
Einsatzzeit für die Gruppe von 6 bis 20 Arbeitnehmer 15 Arbeitnehmer je 0,6 Stunden 9 Stunden
Einsatzzeit für die Gruppe von 21 bis 200 Arbeitnehmern 180 Arbeitnehmer je 0,5 Stunden 90 Stunden
Einsatzzeit für die Gruppe von 201 und mehr Arbeitnehmern 30 Arbeitnehmer je 0,4 Stunden 12 Stunden
Summe 2     123 Stunden

Schritt 2

1. Arbeitsbereich 20 Arbeitnehmer x Gefährdungsfaktor 1,2 24
2. Arbeitsbereich 160 Arbeitnehmer x Gefährdungsfaktor 0,8 128
3. Arbeitsbereich 50 Arbeitnehmer x Gefährdungsfaktor 0,2 10
Summe 2     162

Summe 2 = 162 geteilt durch 230 Beschäftigte ergibt einen mittleren Gefährdungsfaktor von 0,7.

Schritt 3

Summe 1 = 123 Stunden x mittlerer Gefährdungsfaktor von 0,7 Einsatzzeit von 86 Stunden

.

Alternative arbeitsmedizinische Betreuung  Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)

1. Allgemeines

Besonders wichtige Bestandteile der alternativen arbeitsmedizinischen Betreuung sind die Seminare zur "Information und Motivation des Unternehmers". Hier soll erreicht werden, den Unternehmer durch gezielte Informationen für die Umsetzung des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit in seinen Betrieben zu motivieren. Aufgrund dieser Maßnahmen soll der Unternehmer

Die Seminare für das Unternehmermodell gemäß Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) und die alternative arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (BGV A7) sind so konzipiert, dass sie eine Einheit bilden.

2. Kreis der Unternehmer

Die alternative arbeitsmedizinische Betreuung der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft wird allen Mitgliedsunternehmern angeboten, welche im Durchschnitt nicht mehr als 30 Versicherte beschäftigen. Neue Mitgliedsunternehmen werden aufgefordert, sich zwischen der Regelbetreuung und der alternativen arbeitsmedizinischen Betreuung zu entscheiden. Sofern nach Ablauf von 3 Monaten keine Information über die Absicht zur Teilnahme an der alternativen arbeitsmedizinischen Betreuung bei der Berufsgenossenschaft eingegangen ist, wird davon ausgegangen, dass der Unternehmer die Regelbetreuung gewährleistet und dieses auch nachweisen kann.

3. Informations- und Motivationsmaßnahmen für Unternehmer

3.1 Umfang der Informations- und Motivationsmaßnahmen

Die Ausbildung der Unternehmer umfasst im Regelfall 4 Blöcke mit je 16 Lehreinheiten; der Inhalt der einzelnen Blöcke soll an 2 Tagen vermittelt werden. Es ist geplant, die Unternehmer pro Jahr zu zwei Blöcken einzuladen, so dass nach Ablauf eines Zeitraumes von ca. 2 Jahren deren Ausbildung als abgeschlossen betrachtet werden kann.

3.2 Inhalte der Informations- und Motivationsmaßnahmen

Die Unternehmerseminare befassen sich mit sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Fachthemen. Die Themenauswahl erfolgte unter Berücksichtigung der Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 23. Juni 1992.

Um die Akzeptanz der Seminare bei den Unternehmern zu erhöhen, wurde festgelegt, die Seminare branchenmäßig zu gliedern und die Inhalte - insbesondere die zur Erarbeitung und Einübung der erforderlichen Grundlagen eingesetzten Fallbeispiele - immer branchenspezifisch zu orientieren.

Block I

Block II

Block III

Block IV

3.3 Fortbildung

Nach der Ausbildung erfolgen nach jeweils 4 Jahren zweitägige Fortbildungsveranstaltungen mit 16 Lehreinheiten. Dort sollen die Unternehmer mit Neuerungen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik und des Gesundheitsschutzes vertraut gemacht und die bei der Ausbildung erworbenen Grundkenntnisse aufgefrischt werden.

3.4 Organisation der Informations- und Motivationsmaßnahmen

Unternehmer, die sich für die alternative arbeitsmedizinische Betreuungsform entschieden haben, werden durch die Sektion frühzeitig zu Unternehmerseminaren eingeladen. Die Teilnahme wird erfasst. Für Unternehmer, die an den Unternehmerseminaren teilgenommen haben, wird ein Ausweis ausgestellt, in dem die bereits absolvierten Blöcke dokumentiert werden. Gleichfalls werden dort die Maßnahmen zur Fortbildung erfasst.

4. Ablauf der Betreuung durch die Betriebsärzte der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft

Der Unternehmer kann davon ausgehen, dass er eine bedarfsgerechte Betreuung nachgewiesen hat, wenn er regelmäßig den Bedarf ermittelt und den Betriebsarzt

entsprechend beauftragt. Basis für die bedarfsgerechte Betreuung ist eine im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung. Der Betreuungsbedarf wird vom Unternehmer anhand der von der Berufsgenossenschaft vorgegebenen branchenbezogenen Orientierungshilfen festgelegt. Dies kann erfolgen mit Hilfe der Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft, des Aufsichtsbeamten der zuständigen Arbeitsschutzbehörde oder des Betriebsarztes der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Betrieb Betreuungsbedarf entsprechend § 3 ASiG besteht. Über die in Anspruch genommene Beratung ist ein Protokoll durch den Betriebsarzt zu erstellen, welches auch die für erforderlich erachteten Maßnahmen enthalten muss. Neben der Beratung umfasst die bedarfsgerechte Betreuung auch die arbeitsmedizinischen Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes.

4.1 Zeitlicher Umfang

Der zeitliche Umfang, in dem der Unternehmer die Betreuung durch Betriebsärzte in Anspruch nehmen muss, ist nicht festgelegt. Er wird sich am Bedarf und an der Regelbetreuungszeit orientieren. Für die Betreuung durch Betriebsärzte gilt als Richtwert eine Einsatzzeit von mindestens 25 % der Regeleinsatzzeit.

Wird die zusätzlich erforderliche Betreuung nicht durch Betriebsärzte der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft erbracht, so wird der Nachweis einer qualifizierten Betreuung gefordert, welche die erforderliche Betreuungszeit abdeckt, mindestens jedoch. 25 % der Regeleinsatzzeit von Betriebsärzten.

4.2 Durchführung der Betreuung im Unternehmen

Es ist davon auszugehen, dass die Betreuung nach Bedarf erfolgt. Die Betriebsärzte der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft werden in den Unternehmen tätig, wenn

Die Betriebsärzte sind entweder selbst an den Unternehmerseminaren beteiligt oder erhalten die Information, welche Unternehmer teilgenommen haben. Im Anschluss an die Unternehmerseminare werden dann bevorzugt diejenigen Unternehmer aufgesucht und beraten, die am Seminar teilgenommen haben und bei denen im laufenden Jahr entweder noch keine Betreuung stattgefunden hat oder die bisher noch keine Betreuung angefordert haben.

5. Dokumentation

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten Dokumentationen anhand einer von der Berufsgenossenschaft standardisierten Unterlage vorzuhalten:

6. Maßnahmen gegen Unternehmer bei Missachtung der Kriterien der alternativen arbeitsmedizinischen Betreuung

Die Einladungen zur Teilnahme an Unternehmerseminaren werden frühzeitig versandt. Sofern ein Unternehmer dreimal nicht am Seminar teilgenommen hat, obwohl er seine Teilnahme zugesagt hatte, ergeht an ihn eine Anordnung, die Regelbetreuung durch Betriebsärzte nachzuweisen.

   

Informationen über die Betriebsärzte der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft

Die Betriebsärzte der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft arbeiten mit den Sicherheitsingenieuren eng zusammen. Hierdurch wird ein interdisziplinärer Ansatz für die arbeitsmedizinische Betreuung und die sicherheitstechnische Beratung der Unternehmen und Beschäftigten aus einer Hand ermöglicht.

1. Organisatorische Anbindung

Die Betriebsärzte der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft sind innerhalb des Geschäftsbereiches "Prävention" neben den Aufsichtspersonen angesiedelt. Die Überwachung der Unternehmen durch Aufsichtspersonen ist somit von der Betreuung durch Betriebsärzte organisatorisch getrennt. Eine Verknüpfung oder Überschneidung bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben ist daher ausgeschlossen. Ein fachübergreifendes Zusammenwirken und regelmäßiger Erfahrungsaustausch wird jedoch für notwendig gehalten.

2. Personelle Ausstattung

Für die alternative arbeitsmedizinische Betreuung der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft stehen Betriebsärzte zur Verfügung, welche in jeder Sektion betriebsnah tätig werden. Zusätzlich kann für die Beratung der Unternehmer bei der Errichtung von komplexen Neuanlagen oder der Einführung neuer Arbeitsverfahren auf die Prüfingenieure der Prüf- und Zertifizierungsstelle des Fachausschusses "Steine und Erden I" zurückgegriffen werden.

Für das Messen von Gefahrstoffen, Lärm und Vibrationen werden ausreichende messtechnische Kapazitäten vorgehalten.

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