umwelt-online: BGV A6 Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Nr. 32 - Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen (1)

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Regelwerk

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften - BGV
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BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Nr. 32 - Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen

(bisherige VBG 122)

(Ausgabe 12/1975; 01/2003)


(Nachtrag: BAnz. Nr. 242 vom 31.12.2002 S. 26697)
aufgehoben/ersetzt durch BGV A2

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.

DA zu § 1:

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlassen die Unfallversicherungsträger Unfallverhütungsvorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 und aus § 5 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat.

Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes ist dieser Unfallverhütungsvorschrift als Anhang 3 beigefügt.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden Mindesteinsatzzeiten, jedoch betriebsbezogen nicht weniger als 2 Stunden, schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

Betriebsart Zahl der im Jahresdurchschnitt
im Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmer
Einsatzzeit der Fachkräfte
für Arbeitssicherheit
(Std/Jahr je Arbeitnehmer)
Verwaltung 1 bis 1000 0,3
über 1000 zusätzlich 0,2
Instandhaltung 1 bis 150 2,0
151 bis 500 zusätzlich 1,7
501 bis 1500 zusätzlich 1,4
1501 bis 3000 zusätzlich 1,2
über 3000 zusätzlich 1,0
Fahrdienst 1 bis 150 1,0
151 bis 500 zusätzlich 0,8
501 bis 1500 zusätzlich 0,6
1501 bis 5000 zusätzlich 0,4
über 5000 zusätzlich 0,25

Die betriebsbezogene Mindesteinsatzzeit kann höchstens 3 Jahre zusammen erbracht werden, wenn im Betrieb im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.

(3) Der Unternehmer kann nach Maßgabe der Anlage davon absehen, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen oder zu verpflichten, wenn

(4) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall auf Antrag auch die Teilnahme eines Vertreters eines Saison-Unternehmers an den Informations- und Motivationsmaßnahmen sowie den Fortbildungsveranstaltungen zulassen, wenn dem Vertreter die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes obliegenden Pflichten übertragen worden sind.

(5) Der Unternehmer, der ein Saison-Unternehmen im Seilbahnbereich betreibt, kann davon absehen, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen oder zu verpflichten, wenn er unter Zugrundelegung des von der Berufsgenossenschaft vorgegebenen Konzeptes festgestellt hat, dass sicherheitstechnischer Beratungsbedarf nicht besteht.

DA zu § 2 Abs. 1:

Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegezeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

Den festgelegten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn besondere Umstände dies erfordern.

Sofern Vereinsmitglieder in ihren Vereinen ehrenamtlich ohne Entgelt tätig werden, sind dies keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitssicherheitsgesetzes. Somit ist diese Unfallverhütungsvorschrift nicht anzuwenden.

Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie

  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

Die folgende Übersicht zeigt beispielhaft, wie die Beschäftigten in die drei Gruppen Verwaltung, Instandhaltung und Fahrdienst einzuteilen sind:

Verwaltung: Büropersonal
Instandhaltung: Beschäftigte in Werkstätten, bei Arbeiten an Bahnanlagen, d.h. bei der Instandsetzung, Inspektion, Wartung, Pflege, Änderung und Ergänzung von Fahrzeugen, Fördermitteln und Anlagen; zu den Anlagen gehören z.B. Gleise, Signale, Fahrleitungen, maschinelle, elektrische und bauliche Einrichtungen von Seilbahnen, Gebäude, Versorgungsanlagen.
Beschäftigte, die weder zum Büropersonal noch zum Fahrdienst zu rechnen sind.
Fahrdienst: Beschäftigte im Betriebs- und Verkehrsdienst, wie Fahrzeugführer(z.B. Triebfahrzeugführer Straßenbahnfahrer Omnibusfahrer Lkw-Fahrer). Zug- und Fahrbegleitpersonal (z.B. Schaffner Zugführer, Kontrolleure), Fahrpersonal in Schlaf- und Speisewagen, Rangierer, Lokrangierführer Fahrdienstleiter, Zugab fertiger Stellwerker Fahr- und Verkehrsmeister

Beispiele für die Berechnung der Einsatzzeit

Unternehmen mit 3210 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmern, davon in der Verwaltung 320, Instandhaltung 640 und im Fahrdienst 2250:

Betriebsart Zahl der im Jahres-
durchschnitt im
Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer
Einsatzzeit der Fachkräfte
für Arbeitssicherheit
(Std/Jahr je Arbeitnehmer)
Zahl der
Arbeitnehmer
Einsatz-
zeit
(Std./
Jahr)
Verwaltung bis 1000 0,3 320 96
Instandhaltung bis 150 2,0 150 300
151 bis 500 zusätzlich 1,7 350 595
501 bis 1500 zusätzlich 1,4 140 196
Fahrdienst bis 150 1,0 150 150
151 bis 500 zusätzlich 0,8 350 280
501 bis 1500 zusätzlich 0,6 1000 600
1501 bis 5000 zusätzlich 0,4 750 300
  Gesamteinsatzzeit (Std/Jahr) 2517


Unternehmen mit 527 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmern, davon in der Verwaltung 52, Instandhaltung 105 und im Fahrdienst 370:

Betriebsart Zahl der im Jahres-
durchschnitt im
Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer
Einsatzzeit der Fachkräfte
für Arbeitssicherheit
(Std/Jahr je Arbeitnehmer)
Zahl der
Arbeitnehmer
Einsatz-
zeit
(Std./
Jahr)
Verwaltung bis 1000 0,3 52 16
Instandhaltung bis 150 2,0 105 210
Fahrdienst bis 150 1,0 150 150
151 bis 500 zusätzlich 0,8 220 176
  Gesamteinsatzzeit (Std./Jahr) 552


Beispiel für die Berechnung der Einsatzzeit bei Saison-Unternehmen

Saison-Unternehmen mit 12 Arbeitnehmern, die an 120 Tagen im Jahr beschäftigt sind. Dies entspricht 4 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmern. Sie sind sowohl im Fahrdienst (Betrieb) als auch in der Instandhaltung tätig:

Betriebsart Zahl der im Jahres-
durchschnitt im
Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer
Einsatzzeit der Fachkräfte
für Arbeitssicherheit
(Std./Jahr je Arbeitnehmer)
Zahl der
Arbeitnehmer
Einsatz-
zeit
(Std./ Jahr)
Instandhaltung bis 150 2,0 4 8

Gesamteinsatzzeit (Std/Jahr) 8


DA zu § 2 Abs. 3:

Die hier festgelegten Maßnahmen werden auch als "Unternehmermodell" bezeichnet.

Eine Übersicht über die Informations- und Motivationsmaßnahmen gemäß Abschnitt II der Anlage enthält Anhang 1. Zur Durchführung von Gefährdungsanalysen gemäß Abschnitt IV der Anlage siehe Anhang 2.

DA zu § 2 Abs. 4:

Ist der Unternehmer eines Saison-Unternehmens nicht selbst in dem Betrieb unmittelbar tätig, sondern sind die ihm hinsichtlich des Arbeitsschutzes obliegenden Pflichten auf einen Vertreter übertragen worden (vgl. § 12 BGV A1) oder ist der Unternehmer eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (z.B. eine GmbH oder OHG), so liegt es im Ermessen der Berufsgenossenschaft, welche Person bzw. welche andere für den Arbeitsschutz im Unternehmen verantwortliche Person als den Unternehmer persönlich sie für die Durchführung des Unternehmermodells zulässt (z.B. den verantwortlich eingesetzten Vertreter den Geschäftsführer oder einen Gesellschafter).

DA zu § 2 Abs. 5:

Sicherheitstechnischer Beratungsbedarf kann gegeben sein z.B. bei der

Weiterer Beratungsbedarf kann aufgrund betriebsspezifischer Gegebenheiten im Rahmen der Überwachung und Beratung durch die Berufsgenossenschaft festgestellt werden. Das Konzept der Berufsgenossenschaft zur Feststellung des sicherheitstechnischen Beratungsbedarfs ist in Anhang 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift vorgegeben.

Betriebsspezifische Gegebenheiten für Betrieb und Instandhaltung von Seilschwebebahnen und Schleppliften sind in Sicherheits-Checks zur Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen berücksichtigt.

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 50 Arbeitsstunden als solche tätig sind.

(2) Bestellt der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die den Anforderungen der Absätze 3 bis 5 nicht genügen, muss er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde auf andere Art und Weise erbringen.

(3) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
    1. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
      oder
    2. einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
    1. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
      oder
    2. einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung

  1. mindestens 4 Jahre als Meister oder in gleichwertiger Funktion
    oder
  2. als Fahrmeister, Verkehrsmeister oder Rottenmeister mindestens 2 Jahre tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 3 bis 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung), und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

DA zu § 3 Abs. 3 bis 5:

Die Ausbildungslehrgänge werden bis zur Neuregelung nach Grundsätzen gestaltet, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Schreiben vom 2. Juli 1979 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat. Der Text des Schreibens ist als Anhang 4 beigefügt.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMa mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an die Ausbildung und Tätigkeit der Fachkrähe für Arbeitssicherheit enthält die BG-Information "Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft für Arbeitssicherheit im Vorfeld der Ausbildung zugestellt.

DA zu § 3 Abs. 6:

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMa vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird.

Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden fünf Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren
  2. Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen
  3. Spezifische Arbeitsverfahren
  4. Spezifische Arbeitsstätten
  5. Spezifische personalbezogene Themen

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert. -

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

§ 4 Fortbildung

(1) Der Unternehmer hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahmen den betrieblichen Belangen entsprechen.

(2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

DA zu § 4 Abs. 1:

Dies trifft zu auf Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die gleichzeitig Mitarbeiter des Unternehmens sind.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Begonnene Ausbildungslehrgänge, die noch auf der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen sein.

DA zu § 6:

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die begonnene Ausbildungslehrgänge nach der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens vom 2. Juli 1979 bis zum 31. Dezember 2003 abschließen, dürfen als solche vom Arbeitgeber bestellt werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tag des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als erster der Bekanntmachung folgt. 1) Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom 1. April 1984 außer Kraft.


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Grundsätze zur Durchführung der Bestimmungen in § 2 Abs. 3  Anlage

I. Richtziele der Informations- und Motivationsmaßnahmen

Der Unternehmer soll

II. Informations- und Motivationsmaßnahmen

Art, Umfang und Inhalte der Informations- und Motivationsmaßnahmen werden von der Berufsgenossenschaft auf der Basis der Rahmenbedingungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 23.06.1992 festgelegt. Die Maßnahmen umfassen ein zweitägiges branchenübergreifendes Grundseminar und zunächst maximal 7 eintägige branchenspezifische Aufbauseminare. Bei den Aufbauseminaren werden Unternehmensstrukturen und betriebliche Gefährdungen berücksichtigt.

Welche Aufbauseminare der Unternehmer besuchen soll, wird in Abstimmung mit dem Unternehmer vom zuständigen Technischen Aufsichtsbeamten anhand der Gefährdungen im Betrieb festgelegt. Es ist vorgesehen, die Anzahl der Aufbauseminare bei Bedarf zu erhöhen.

Grundseminar und Aufbauseminare sind im Regelfall innerhalb einer Frist von einem Jahr zu besuchen. In Ausnahmefällen kann in Abstimmung mit der Berufsgenossenschaft die Frist maximal 3 Jahre betragen.

III. Fortbildungsveranstaltungen

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich regelmäßig oder bei festgestelltem Bedarf fortzubilden. Dies kann in Form von halbwöchigen Seminaren oder mehrmaligen halbtägigen Veranstaltungen geschehen.

IV. Externe sicherheitstechnische Beratung

Zum Nachweis einer qualifizierten Beratung hat der Unternehmer

Basis für die bedarfsgerechte Beratung ist eine im Betrieb durchgeführte Gefährdungsanalyse anhand eines von der Berufsgenossenschaft vorgegebenen Konzeptes. Aufgrund betriebsspezifischer Gegebenheiten kann weiterer Beratungsbedarf durch die Berufsgenossenschaft festgelegt werden.

Als Berater kommen grundsätzlich Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Betracht. Für bestimmte Problemstellungen, z.B. Aufstellen von Lärmminderungsprogrammen, von Hautschutzplänen, Festlegen von Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, können auch dafür qualifizierte Fachleute als Berater herangezogen werden.

Für sicherheitstechnische Beratungsdienste gelten dieselben Anforderungen wie für überbetriebliche Dienste nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz. Auf die gemeinsame Empfehlung von Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Bundesländern, Sozialpartnern, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Verein Deutscher Sicherheitsingenieure zu Qualitätsmerkmalen und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung wird verwiesen (Bundesarbeitsblatt 2/1994 S. 70 f.).

Die Berufsgenossenschaft überprüft die sicherheitstechnische Beratung im Rahmen von Betriebsbesichtigungen.

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