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Regelwerk

BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr. 15 - Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung

(Ausgabe 04/1995aufgehoben)



neu geregelt in BGV A2
BAnz. Nr. 242 vom 31.12.2002 S. 26698

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.

Da zu § 1:

Nach § 708 Abs. 1 Nr. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des § 21 Nr. 1 Arbeitssicherheitsgesetz vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 und aus § 5 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Sicherheitsingenieure, -meister und -techniker

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten; hinsichtlich Art und Umfang der Beauftragung hat der Unternehmer vom Gefährdungspotential des Arbeitsplatzes auszugehen, das nach den Bestimmungen der Anlage zu ermitteln ist.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.

(3) Der Unternehmer kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft nach Maßgabe der Anlage davon absehen, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit anzustellen, zu verpflichten oder sich einem überbetrieblichen Dienst anzuschließen, wenn

  1. die Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer weniger als 30 beträgt,
  2. der Unternehmer an von der Berufsgenossenschaft festgelegten Informations- und Motivationsmaßnahmen teilgenommen hat und in regelmäßigen Zeitabständen Fortbildungsveranstaltungen der Berufsgenossenschaft besucht und
  3. er eine bedarfsgerechte und qualifizierte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist.

Da zu § 2 Abs. 1:

  1. Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.
    Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in ihrer Eigenschaft nicht verantwortlich zu machen für die Durchführung erforderlicher Maßnahmen. Eine zivil- und strafrechtliche Verantwortung liegt beim Unternehmer, den Vorgesetzten und den Aufsichtführenden, die aufgrund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Befugnis die zur Verhütung von Arbeitsunfällen erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen und dafür zu sorgen haben, dass diese befolgt werden. Zur Weisungsfreiheit von Fachkräften für Arbeitssicherheit s. auch § 8 Abs. 1 und 2 Arbeitssicherheitsgesetz im Anhang 1.
    Um eine praxisnahe, betriebsgerechte und flächendeckende Einbeziehung aller Mitgliedsbetriebe in die sicherheitstechnische Betreuung zu erreichen, kann die Berufsgenossenschaft Steuerungs- bzw. Koordinierungsaufgaben übernehmen, z.B. die Anschriften von externen Fachkräften für Arbeitssicherheit, überbetrieblichen Diensten usw. ermitteln und den Betrieben auf Anforderung in geeigneter Form bekannt geben.
    Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegzeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.
    Tätigkeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die aus Umweltschutzgesetzen (z.B. Bundes-Immissionsschutzgesetz, Abfallgesetz, Wasserhaushaltsgesetz) oder aus Vorschriften der Sachversicherer (VDS-Vorschriften) resultieren, können ebenfalls nicht auf die Einsatzzeiten angerechnet werden.
    Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.
  2. Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn besondere Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).
    Da unabhängig von der Betriebsgröße und der Betriebsart z.B. auch organisatorische Aufgaben nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz zu erfüllen sind, darf eine Mindesteinsatzzeit von 4 Stunden jährlich nicht unterschritten werden.
    Einsatzzeiten, die im abgelaufenen Jahr nicht erbracht worden sind, müssen im laufenden Jahr zusätzlich erbracht werden. Einsatzzeiten, die im abgelaufenen Jahr zusätzlich erbracht worden sind, können auf das laufende Jahr angerechnet werden. Die Mindesteinsatzzeit von 4 Stunden darf dabei nicht unterschritten werden.
  3. Bei der Verteilung von Einsatzzeiten sollen folgende Regelungen beachtet werden:
    1. Der Unternehmer muss sicherstellen, dass die sich nach § 2 Abs. 1 und 2 ergebende Einsatzzeit nicht unnötig auf mehrere Personen aufgeteilt wird.
    2. Für in der Regel jeweils 1.600 Stunden der Einsatzzeit soll eine vollberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden.
    3. Die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes beschrieben.
  4. Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie

  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

Da zu § 2 Abs. 3:

Die in § 6 Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben können alternativ zur Regelbetreuung nach § 2 Abs. 1 auch durch das Modell der Informations- und Motivationsmaßnahmen nach § 2 Abs. 3 und der entsprechenden Anlage unter den dort genannten Bedingungen erfüllt werden. Für die Beratung kann die Berufsgenossenschaft in Anspruch genommen werden, sofern sie eine Leitstelle für einen Beratungsdienst einrichtet.

Adressat des Unternehmermodells ist grundsätzlich der Unternehmer Ist der Unternehmer selbst in dem Betrieb nicht unmittelbar tätig, sondern sind die gesamten Unternehmeraufgaben von ihm auf einen Vertreter übertragen worden oder ist der Unternehmer eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (z.B. eine GmbH oder OHG), so kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft festgelegt werden, welche Person bzw. welche andere für den Arbeitsschutz im Unternehmen verantwortliche Person als Unternehmer persönlich für die Durchführung des Unternehmermodells zugelassen ist (z.B. den verantwortlich eingesetzten Vertreter den Geschäftsführer oder einen Gesellschafter).

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 42 Arbeitsstunden als solche tätig sind.

(2) Bestellt der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die den Anforderungen der Absätze 3 bis 5 nicht genügen, muss er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde auf andere Art und Weise erbringen.

(3) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder. in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 3 bis 5 umfasst die Ausbildungsstufe I(Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

Da zu § 3 Abs. 3:

Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Sicherheitsingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen.

Da zu § 3 Abs. 3 bis 5:

Die Ausbildungslehrgänge werden bis zur Neuregelung nach Grundsätzen gestaltet, die der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Schreiben vom 02. Juli 1979 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

§ 4 Fortbildung

(1) Der Unternehmer hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft, zu denen diese einlädt, zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

(2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

Da zu § 4:

Zur Fortbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit siehe auch § 5 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 2 Abs. 1 zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

Da zu § 5:

Die Berichtspflicht besteht für jede Fachkraft für Arbeitssicherheit oder für den bestellten überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst. Hauptamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen. Für nebenamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder für überbetriebliche sicherheitstechnische Dienste richtet sich die Berichtsabgabe nach der Häufigkeit, mit der sie für den Betrieb im Einsatz sind, d.h. erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr, so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung ein Bericht zu erstatten.

Eine Abschrift des Berichtes muss an die Betriebsvertretung weitergeleitet werden.

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Der Nachweis der Fachkunde nach § 3 Abs. 2 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" VBG 122) vom 01. Dezember 1974 in der Fassung vom 01. Januar 1982 vorliegen.

(2) Begonnene Ausbildungslehrgänge, die noch auf der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen sein.

Da zu § 6 Abs. 1:

Mit Ablauf der Übergangszeit muss der Unternehmer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt oder verpflichtet haben.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als erster der Bekanntmachung folgt. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 01. Dezember 1974 in der Fassung vom 01.01.1982 außer Kraft.

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  Anlage zu § 2 Abs. 1

Bei der Ermittlung der Gefährdungspotentiale für bestimmte Arbeitsplätze und der sich daraus ergebenden Basiseinsatzzeiten wurden die Belastungen "Physikalische Gefährdungen" und "Gefahrstoffe" grundsätzlich hinzugerechnet.

Die Gesamteinsatzzeit je Arbeitnehmer wird durch Subtraktion der am jeweiligen Arbeitsplatz gegebenen Abschläge für die Belastungen "Physikalische Gefährdungen" und "Gefahrstoffe" von der Basiseinsatzzeit ermittelt.

Bei wechselnden Tätigkeiten in zu den einzelnen Gefährdungspotentialen zugeordneten Betrieben oder Betriebsteilen muss die Einsatzzeit für das höhere Gefährdungspotential zugrunde gelegt werden.

Teilzeitbeschäftigte Austräger von Zeitungen, Zeitschriften, Prospekten, Werbematenahen o.ä. können in Vollzeitbeschäftigte umgerechnet werden.

Gefährdungspotentiale
(mit den Belastungen "physikalische Gefährdungen und "Gefahrstoffe")
Bei einer Zahl der jahresdurchschnittlich im Betrieb oder in Betriebsteilen beschäftigten Arbeitnehmer Basiseinsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Stunden/Jahr je im Jahresdurchschnitt beschäftigtem Arbeitnehmer)
Gruppe A: niedriges Gefährdungspotential 1 und mehr 1,2
Gruppe B: niedriges Gefährdungspotential 1 und mehr 1,6
Gruppe C: mittleres Gefährdungspotential 1 und mehr 2,4
Gruppe D: hohes Gefährdungspotential 1 und mehr 3,0

Gruppe A: 1,2 Std. Basiseinsatzzeit je Arbeitnehmer pro Jahr

Gruppe B: 1,6 Std. Basiseinsatzzeit je Arbeitnehmer pro Jahr

Gruppe C: 2,4 Std. Basiseinsatzzeit je Arbeitnehmer pro Jahr

Gruppe D: 3,0 Std. Basiseinsatzzeit je Arbeitnehmer pro Jahr

Definition der Abschläge

Physikalische Gefährdung Abschlag
Strahlungsgefährdung (z.B. durch UV-Strahlung, Hochfrequenzanlagen, Laserstrahlung ab der KI. 3 B, radioaktive Stoffe) - 0,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Keine Strahlungsgefährdung (z.B. durch UV-Strahlung, Hochfrequenzanlagen, Laserstrahlung ab der KI. 3 B, radioaktive Stoffe) - 0,1 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Verletzungsgefahr für Kopf, Augen, Hände oder Füße (persönliche Schutzausrüstung nach der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" § 4 erforderlich) - 0,0 Stunden/ Arbeitnehmer und Jahr
Keine Verletzungsgefahr für Kopf, Augen, Hände und Füße - 0,1 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Einwirkung von Lärm, ab 85 dB(A) - 0,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Keine Einwirkung von Lärm, d.h. weniger als 85 dB(A) - 0,2 Stunden/ Arbeitnehmer und Jahr
Gefahrstoffe Abschlag
Brand- oder Explosionsgefahr - 0,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Keine Brand- und Explosionsgefahr - 0,2 Stunden/ Arbeitnehmer und Jahr
Umgang mit Gefahrstoffen, deren Grenzwerte (MAK, BAT) nicht dauerhaft sicher eingehalten sind - 0,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Umgang mit Gefahrstoffen, deren Grenzwerte (MAK, BAD dauerhaft sicher eingehalten sind - 0 ,2 Stunden/ Arbeitnehmer und Jahr
Kein Umgang mit Gefahrstoffen - 0,4 Stunden/ Arbeitnehmer und Jahr
Keine physikalische Gefährdung und kein Umgang mit Gefahrstoffen und keine Brand- und Explosionsgefahr max. Abschlag - 1,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr

Erstes Berechnungsbeispiel

Ermittlung der Einsatzzeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit für einen Betrieb oder Betriebsteil mit 27 Arbeitnehmern im Bereich "Flexodruck", bei denen mit Verletzungsgefahr für Füße und Einwirkung von Lärm gerechnet werden muss:

Gruppe D

Basiseinsatzzeit 3,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Abschlag für physikalische Gefährdungen:
(keine Strahlungsgefährdung)
0,1 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Abschlag für physikalische Gefährdungen:
Verletzungsgefahr für Füße gegeben)
0,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Abschlag für physikalische Gefährdungen:
(Einwirkung von Lärm mit 85 dB(A) und mehr)
0,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Abschlag für Gefahrstoffe:
(Keine Brand- und Explosionsgefahr, da wasserlösliche Farben verwendet werden)
0,2 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Abschlag für Gefahrstoffe:
(Kein Umgang mit Gefahrstoffen, da wasserlösliche Farben ohne Zusätze (z.B. Alkohol) verwendet werden)
0,4 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Summe der Einsatzzeit je im Jahresdurchschnitt beschäftigtem Arbeitnehmer 2,3 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Gesamteinsatzzeit im Bereich , ,Flexodruck" 27 x 2,3 h/a = 62,1 Stunden Einsatzzeit pro Jahr

Zweites Berechnungsbeispiel:

Ermittlung der Einsatzzeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit für einen Betrieb oder Betriebsteil aus dem Bereich "Offsetdruck-Rolle" mit 30 Arbeitnehmern und 175 Zeitungsträgern, die im Durchschnitt 15 % der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten leisten:

Gruppe A

Basiseinsatzzeit 1,2 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
max. Abschlag (keine physikalische Gefährdungen, kein Umgang mit Gefahrstoffen und keine Brand- und Arbeitnehmer und Jahr Explosionsgefahr) 1,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Summe der Einsatzzeit je im Jahresdurchschnitt beschäftigtem Arbeitnehmer 0,2 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Einsatzzeit für die teilzeitbeschäftigten Zeitungsträger 175 x 0,15 x 0,2 h/a =5,25 Stunden Einsatzzeit pro Jahr

  Gruppe D

Basiseinsatzzeit 3,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Abschlag für physikalische Gefährdungen:
(keine Strahlungsgefährdung)
0,1 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Abschlag für physikalische Gefährdungen:
(Verletzungsgefahr für Füße gegeben)
0,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Abschlag für physikalische Gefährdungen:
(Einwirkung von Lärm mit 85 dB(A) und mehr)
0,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Abschlag für Gefahrstoffe:
(Brandgefahr)
0,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Abschlag für Gefahrstoffe:
(Umgang mit Gefahrstoffen, deren Grenzwerte (MAK- BAT) dauerhaft sicher eingehalten sind)
0,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Summe der Einsatzzeit je im Jahresdurchschnitt beschäftigtem Arbeitnehmer 0,2 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Einsatzzeit für die Vollzeitbeschäftigten im Bereich "Offsetdruck-Rolle" 30 x 2,7 h/a =81 Stunden Einsatzzeit pro Jahr
Gesamteinsatzzeit 86,25 Stunden pro Jahr

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  Anlage zu § 2 Abs. 3: Unternehmermodell

1. Unternehmer

Das Unternehmermodell kann ausschließlich durch Unternehmer in Anspruch genommen werden. Der Begriff des Unternehmers ist in § 658 RVO beschrieben.

2. Richtziele des Unternehmermodells

Der Unternehmer soll aufgrund der Informations- und Motivationsmaßnahmen

3. Informations- und Motivationsmaßnahmen

Art, Umfang und Inhalte der Informations- und Motivationsmaßnahmen werden von der Berufsgenossenschaft auf der Basis der BMA-Rahmenbedingungen vom 23. Juni 1992 festgelegt.

Es sollen die nachfolgenden Themen behandelt werden:

3.1 Kurssystem

Die Informations- und Motivationsmaßnahmen setzen sich beim Kurssystem aus einem halbwöchigen Grundseminar und in Abhängigkeit von den betrieblichen Belastungen und Gefährdungen aus mehreren ganz-/halbtägigen Aufbauseminaren zusammen:

Grundseminar

Das Grundseminar soll branchenübergreifende Themen behandeln, wie z.B.:

Aufbauseminare

Je nach den Belastungen und Gefährdungen in den Mitgliedsbetrieben muss der Unternehmer an branchen- und themenspezifischen Aufbauseminaren teilnehmen. Die Themen für diese Seminare wurden in Anlehnung an die durchgeführte Gefährdungsanalyse für die Ermittlung der Einsatzzeiten für Fachkräfte für Arbeitssicherheit zusammengestellt.

Daraus ergeben sich folgende Seminare (Sem. Seminar):

Dauer: Begrüßung, Einführung, organisatorische und fachliche Fragen erfordern einen Umfang von einer Lehreinheit (45 min.). Danach verbleiben bei halbtätigen Seminaren noch maximal vier Lehreinheiten und bei ganztägigen Seminaren maximal acht Lehreinheiten zur Behandlung der Seminarthemen.

Sem. 1 Gefahrstoffe/Brand- und Explosionsschutz

Sem. 2 Planung, Ausführung und Unterhaltung von Produktionsstätten Neubau, Umbau, Materialfluss, Transport, Lagerung, Ergonomie etc.

Sem. 3 Arbeitssicherheit in Nebenbetrieben z.B. Mechanische- und Elektro-Werkstatt, Schlosserei, Holzwerkstatt, Fahrzeugwerkstatt, Galvanik

Sem. 4 Fertigungstechnik a Sicherheitstechnik an Maschinen, Europäische Normung, Instandhaltung, arbeitsmittelspezifische Anforderungen

Sem. 5 Fertigungstechnik z.B. Bildschirmarbeitsplätze, ergonomische Gestaltung von Büroeinrichtungen (z.B. Beleuchtung, Regalsysteme)

Sem. 6 Physikalische Gefährdungen primärer und sekundärer Lärmschutz/Strahlenbelastung: UV, HF, Laser, etc./ Persönliche Schutzausrüstung

Sem. 7 Versorgungstechnik Klimaanlagen, Befeuchtung, Druckbehälter- und Dampfkesselanlagen, Aufzüge und Hebebühnen, elektrische Einrichtungen etc.

Die Einstufung des Unternehmens zu den einzelnen themenspezifischen Aufbauseminaren nimmt der Unternehmer selbst vor. Er entscheidet über den Umfang der Aufbauseminare, an denen er teilnehmen muss und meldet dies an die Berufsgenossenschaft. Als Entscheidungshilfe wurde von der Berufsgenossenschaft ein Themen- bzw. Seminarplan erstellt. Dieser Seminarplan umfasst insgesamt 60 Betriebsarten, anhand derer das Unternehmen eingeordnet und die Art und die Anzahl der Seminare ermittelt werden können.

Plan zur Auswahl der Aufbauseminare

Betriebsarten (Betriebe oder Betriebsteile) Sem.
1
Sem.
2
Sem.
3
Sem.
4
Sem.
5
Sem.
6
Sem.
7
Verwaltung, Bürotätigkeit         X    
Satzherstellung         X    
Elektronische Reproduktion und Montage         X    
Elektronische Reproduktion und Montage unter Verwendung von Filmmaterial X            
Druckformherstellung              
-Offset X     X      
- Flexodruck X X   X      
-Siebdruck (einschl. Siebentschichtung) X X   X   X X
-Tiefdruck X X X X   X X
-Hochdruck X X   X   X  
Druck              
-Rollenoffset X X   X   X X
-Bogenoffset X X   X   X X
-Flexodruck X X   X   X X
-Tiefdruck X X   X   X X
-Siebdruck X X   X     X
-Tampondruck X X   X      
-Prägedruck und Buchdruck (mcl. Heißfolienprägung) X X   X   X  
- Etiketten-, Formular- und Endlosdruck X X   X   X X
Lichtpause X            
Drucken und Lackieren mit UV- und ESH-Trocknung X X   X   X X
Grafiker, Designer              
Einzelhandel und Herstellung von Fotokopien              
Lackieren und Beschichten X X   X     X
Kaschieren und Laminieren X X   X     X
Sonstige Druckveredelung (z.B. Kalandrieren, Prägen, Preßvergolden)   X   X   X X
Handbuchbinderei und Bildeinrahmung              
Maschinelle Buchbinderei:
Zusammentragen, Sammelheften,
Falzen, Einsteckmaschinen bedienen,
Klebebinden usw.
  X   . X   X X
Erzeugung von Wellpappe X X   X   X X
Weiterverarbeitung von Wellpappe (Falten, Kleben, Stanzen, Heften)   X   X   X X
Weiterverarbeitung von Wellpappe (Inline-Drucken) X X   X   X X
Wickelpappenherstellung (Trommeln, Hülsen, Dosen usw.)   X   X   X X
Herstellung von Tüten, Beuteln, Säcken aus Papier   X   X   X X
Herstellung von Briefumschlägen   X   X   X X
Herstellung von Etuis, Schnellheftern, Ordnern und Koffern   X   X   X X
Herstellung von Schulheften, Blocks und Alben   X   X   X X
Herstellung von Filter- und Krepppapier   X   X   X X
Herstellung von Hygieneartikeln   X   X   X X
Herstellung von gestanzten und geprägten Artikeln (z.B. Teller, Spitzenpapier)   X   X   X X
Konfektionieren von Papieren (z.B. Umrollen, Querschneiden)   X   X   X  
Herstellung von Schnittmustern und Schablonen   X   X      
Herstellung kunstgewerblicher Artikel, Lampenschirme, Kunstblumen, Fest- und Karnevalsartikel, Holzstoff- und Papiermacheartikel X X   X      
Schleifmittelherstellung (auf Unterlage, z.B. Papier, Gewebe und Schleifsteine, Schleifscheiben usw.) X X   X   X X
Kunststoffverarbeitung (Spritzguß, Tiefziehen, Folienherstellung und Folienverarbeitung) X X   X   X X
Sonstige Kunststoffverarbeitung (Magnetdatenträger, Scheckkarten usw.) X     X   X X
Fotolabor: Film- und Papierentwicklung X            
Fotolabor: Belichten, Schneiden, Versandfertigmachen, Mikroverfilmung              
Lagerbereiche (Rohstoff- und Fertigwarenlager)   X   X   X  
Fotografen, Außendiensttätigkeiten, Kraftfahrer              
Fertigmachen von Druckprodukten (z.B. Einschweißen, Umwickeln, Verschnüren, Bündeln, Umreifen)   X   X   X  
Zeitungs- und Zeitschriftenträger              
Mechanische- und Elektro-Werkstatt, Schlosserei X X X X   X X
Holzwerkstatt X X X X   X X
Fahrzeugwerkstatt X X X X   X X
Innerbetrieblicher Transport (Gabelstaplerfahrer)   X   X   X  
Papierherstellung X X   X ' X X

Der Umfang der Informations- und Motivationsmaßnahmen kann damit minimal 3 Tage umfassen, sofern der Unternehmer an keinem Aufbauseminar teilnehmen muss, oder maximal 7 1/2 Tage, wenn alle Aufbauseminare besucht werden müssen.

Die Informations- und Motivationsmaßnahmen sollen nach spätestens zwei Jahren abgeschlossen sein. Verzögerungen bedürfen einer Ausnahmegenehmigung.

Organisation

Da der Umfang der Seminare für mehr als 20.000 Betriebe die Ausbildungskapazität der BG Druck und Papierverarbeitung bei weitem übersteigt, müssen die Seminare in Zusammenarbeit mit Verbänden, Innungen, Kammern und anderen Ausbildungsträgern angeboten werden. Die Lehrinhalte und Lernziele der Grund- und Aufbauseminare werden von der Berufsgenossenschaft erarbeitet und vorgegeben.

Hat der Unternehmer im Rahmen einer Ingenieurausbildung (TH oder FH) oder Ausbildung zum staatlich anerkannten Techniker oder Meister bereits prüfungsrelevante Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nach dem 30. September 1990 nachweislich erworben (Umfang und Inhalte entsprechen dem Grundlehrgang a bei der Ausbildung zu Fachkräften für Arbeitssicherheit), kann er auf die Teilnahme an den Aufbauseminaren verzichten. Die Teilnahme am Grundseminar ist bindend.

3.2 Fernlehrgang

Bei als Fernlehrgang ausgeführten Informations- und Motivationsmaßnahmen sind zwischen den Bearbeitungsphasen von branchenübergreifenden und branchenspezifischen Themen Präsenzphasen zwingend vorgesehen.

Die Präsenzphasen haben zum Ziel, sowohl offene Fragen abzuklären, als auch den motivierenden Aspekt der Maßnahmen zu vermitteln. In der Präsenzphase sollen also nicht nur Fragen der Teilnehmer beantwortet werden, sondern auch Lehrgespräche stattfinden.

Der Fernlehrgang sieht wie folgt aus:

Durch diese Präsenzphase soll der Unternehmer über die zu bearbeitenden branchenübergreifenden Themen informiert und dazu motiviert werden, sich durch die anschließende Bearbeitung von Unterlagen mit diesen Themen zu befassen.

Themen:

Bei dieser Präsenzphase sollen auch organisatorische Fragen besprochen werden. Zum Abschluss soll die Übergabe der Bearbeitungsbogen mit den branchenübergreifenden Themen erfolgen.

Zunächst sollen Fragen besprochen werden, die sich bei der Bearbeitung der branchenübergreifenden Themen ergeben haben. Abschließend soll der Unternehmer über die zu bearbeitenden branchenspezifischen Themen informiert und dazu motiviert werden, sich durch die anschließende Bearbeitung der Unterlagen mit diesen Themen zu befassen.

Themen:

Zum Abschluss werden die Bogen mit den branchenspezifischen Themen verteilt.

Bearbeitung der Bogen mit den branchenspezifischen Themen Dritte Präsenzphase (mindestens ein halber Tag)

Die dritte Präsenzphase soll mit einer Prüfung abschließen.

In dieser Prüfung soll der Unternehmer nachweisen, dass er die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes besitzt und im Bedarfsfall eine extern angebotene qualifizierte Beratung in Anspruch nehmen und das Beratungsergebnis in seine Entscheidungen mit einbeziehen kann.

Die erfolgreiche Teilnahme am Fernlehrgang muss daher durch eine Prüfung nachgewiesen werden.

Organisation

Auch die Durchführung des Fernlehrganges muss aufgrund der großen Zahl der Betriebe in Zusammenarbeit mit Verbänden, Innungen, Kammern und anderen Ausbildungsträgern erfolgen. Die Lehrinhalte und Lernziele des Fernlehrganges werden von der Berufsgenossenschaft erarbeitet und vorgegeben.

Bevor Teilnehmer eines Fernlehrgangs zur zweiten und dritten Präsenzphase zugelassen werden, müssen 75 % der Fragebogen richtig ausgefüllt sein. Die Kontrolle darüber liegt bei den einzelnen Ausbildungsstätten. Der Fernlehrgang soll nach spätestens einem halben Jahr abgeschlossen sein. Verzögerungen bedürfen einer Ausnahmegenehmigung.

Hat der Unternehmer im Rahmen einer Ingenieurausbildung (TH oder FH) oder Ausbildung zum staatlich anerkannten Techniker oder Meister bereits prüfungsrelevante Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nach dem 30. September 1990 nachweislich erworben (Umfang und Inhalte entsprechend dem Grundlehrgang a bei der Ausbildung zu Fachkräften für Arbeitssicherheit), muss er an den ersten beiden Präsenzphasen nicht teilnehmen.

Die Teilnahme an der 3. Präsenzphase ist bindend.

4. Fortbildung

Die Fortbildung des Unternehmers soll nach jeweils drei Jahren durch halbwöchige Seminare oder mehrmals halbtätige Veranstaltungen erfolgen. Sie müssen ebenfalls durch die vorgenannten Ausbildungsträger durchgeführt werden.

5. Externe sicherheitstechnische Beratung im Rahmen des Unternehmermodells

5.1 Bedarf

Neben der Teilnahme an den Informations- und Motivationsmaßnahmen hat der Unternehmer eine qualifizierte Beratung nachzuweisen.

Hierzu hat er

  1. regelmäßig den Bedarf für die Beratung zu ermitteln,
  2. im Bedarfsfall einen Berater zu beauftragen und
  3. ein Protokoll über die in Anspruch genommene Beratung und ggf. erforderliche betriebliche Maßnahmen zu führen.

Beratungsbedarf kann beispielsweise gegeben sein:

Vorgenannte Aufstellung enthält typische Beratungsinhalte. Im Einzelfall ist aufgrund betriebsspezifischer Gegebenheiten weiterer Beratungsbedarf festzulegen.

5.2 Qualitätsanforderungen an die sicherheitstechnische Beratung

Für Dienste, die im Rahmen des Unternehmermodells sicherheitstechnische Beratung durchführen, gelten dieselben Anforderungen wie für überbetriebliche Dienste gemäß § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes. Auf die gemeinsame Empfehlung von BMA, Ländern, Sozialpartnern, HVBG und VDSI zu Qualitätsmerkmalen und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung wird verwiesen (Bundesarbeitsblatt 2/1 994 S. 70).

5.3 Gefährdungsanalysen

Basis für eine bedarfsgerechte Beratung ist eine im Betrieb durchgeführte Gefährdungsanalyse. Diese kann erfolgen mit Hilfe des technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft, des Beamten der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde oder des Beratungsdienstes.

5.4 Überprüfung der sicherheitstechnischen Beratung

Die Berufsgenossenschaft überprüft die sicherheitstechnische Beratung im Rahmen der Betriebsbesichtigung.

6. Dokumentation

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten Dokumentationen anhand einer von der Berufsgenossenschaft standardisierten Unterlage vorzuhalten:

7. Nichterfüllung der Unternehmenspflichten

Erfüllt ein Unternehmer, der sich für das Unternehmermodell entschieden hat, die sich aus § 2 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift und aus dieser Anlage ergebenden Pflichten nicht, kann die Berufsgenossenschaft für seinen Betrieb eine Betreuung nach § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift anordnen.

8. Kontrolle des Unternehmermodells

Der gesamte Verlauf des Unternehmermodells muss überprüfbar sein. Dies wird wie folgt realisiert:

Die Gewerbeaufsichtsämter und die zuständigen Technischen Aufsichtsbeamten bekommen vierteljährlich einen EDV-Ausdruck der Betriebe mit einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigtenzahl von 29 und weniger, die das Unternehmermodell gewählt haben. In dieser Liste wird auch verzeichnet sein, ob der Unternehmer an den vorgesehenen Informations- und Motivationsmaßnahmen teilgenommen hat und ob er eine qualifizierte bedarfsgerechte Beratung in Anspruch genommen hat.

Die Informations- und Motivationsphasen (sei es Kurssystem oder Fernlehrgang) werden wie bei der Lehrgangserfassung für Sicherheitsbeauftragte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit per EDV registriert und terminlich verfolgt. Dazu werden beim Kurssystem die Einstufung, die der Unternehmer selbst vorgenommen hat, registriert und kontrolliert und beim Fernlehrgang die Bearbeitung der Fragebogen und die abschließende Prüfung. Die bedarfsgerechte Beratung wird ebenfalls registriert.

Alle zur Kontrolle des Unternehmermodells wesentlichen Daten und Unterlagen werden durch den Technischen Aufsichtsdienst stichprobenartig überprüft.

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(Stand: 07.08.2018)

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