umwelt-online: BGV A6 Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Nr. 10 - Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (1)

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Regelwerk

BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr. 10 - Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik

(04/1996; 02/2003)



(erster Nachtrag: 27.12.2002, BAnZ. Nr. 17 vom 25.01.2003 S. 1295)
(aufgehoben, nur zur Information; neu BGV A2)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.

DA zu § 1:

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 und aus § 5 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes ist dieser Unfallverhütungsvorschrift als Anhang 1 beigefügt.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Mindesteinsatzzeiten, jedoch nicht weniger als 20 Stunden jährlich je Betrieb, schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

Betriebsart bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von erforderliche Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Std/Jahr je Arbeitnehmer)
1 2 3
Gruppe 0
Forschungsinstitute und Verwaltung
1 - 100 1,2
für die weiteren 101 - 500 0,8
für die weiteren 501 - 1000 0,6
für die weiteren 1001 - 2000 0,2
für die weiteren 2001 - 3000 0,2
für die weiteren 3001 u. mehr 0,2
Gruppe 1
Elektrische Nachrichten- und Meßgeräte, elektromedizinische Geräte sowie Kleintransformatoren, Geräte der Strahlenmedizin und -technik, elektrische Lampen und Röhren, Elemente und Batterien
Augenoptische Erzeugnisse und Glasinstrumente
Orthopädie mechanische Erzeugnisse
Zahntechnische Laboratorien
Uhren aller Art einschl. Laufwerke
Gold- und Silberschmieden, Edelsteinschleifereien, Instandsetzung von Armband-, Taschen-, Wecker-, Stand- und Wanduhren
Herstellung von Zeichen- und Trickfilmen, Synchronisierbetriebe und sonstige Tonaufnahmen
Lichtspieltheater
1 - 100 1,2
für die weiteren 101- 500 1,0
für die weiteren 501 - 1000 1,0
für die weiteren 1001- 2000 1,0
für die weiteren 2001 - 3000 0,8
für die weiteren 3001 u. mehr 0,6
Gruppe 2
Präzisionsinstrumente und -geräte, Foto-, Projektions- und kinotechnische Erzeugnisse, Präszisionswerkzeuge, Präzisionswerkzeugmaschinen und sonstige feinmechanische Erzeugnisse, fein mechanische und physikalische Werkstätten
Ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Instrumente und Geräte
Büromaschinen und -apparate, Kassenkontrollapparate, Fahrpreisanzeiger und Automaten
Nähmaschinen, Stick-, Strick- und Wirkmaschinen
Schreibgeräte und kleine Bürohilfsmittel
Nadeln, Angelzeug und Fischereigeräte einschl, zugehöriger Drahtzieherei
Gravier- und Ziselieranstalten, Ätzereien, Damaszierereien, Gold- und Silberscheideanstalten
Tafel- und kirchliche Geräte, Galanterie - und Bijouteriewaren, Modeschmuck
Luft- und Raumfahrzeuge
Kleinmusikinstrumente und Seiten
1 - 100 1,6
für die weiteren 101- 500 1,4
für die weiteren 501- 1000 1,2
für die weiteren 1001- 2000 1,0
für die weiteren 2001 - 3000 1,0
für die weiteren 3001 u. mehr 0,8
Gruppe 3
Elektrische Großgeräte
Elektrische Kleinmaschinen und Kleinwärmegeräte, elektrische Leuchten, Installationsgeräte, Installationsmaterial, auch Elektrokohlen und -bürsten, selbständige elektrotechnische Werkstätten
Bau von Fernmeldeanlagen
Handfeuerwaffen und Luftgewehre, Beschußanstalten
Herstellung von Spiel-, Werbe-, Kultur-Fernsehfilmen und Wochenschauen
Großmusikinstrumente
1 - 100 2,0
für die weiteren 101 - 500 1,8
für die weiteren 501 - 1000 1,5
für die weiteren1001 - 2000 1,3
für die weiteren2001 - 3000 1,1
für die weiteren 3001 u. mehr 0,9
Gruppe 4
Elektrische Kleininstallation einschl. Werkstattarbeiten jeder Art
Bau und Betrieb elektrischer Anlagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie, auch Erweiterung, Instandhaltung und Wartung (Energieversorgungsunternehmen)
Geräte und Waren aus Blech, Draht, Metall, Folienwalzwerke und Metallfeinstdrahtziehereien, Metallkurzwaren, Blank- und Metallschrauben, Fassonteile
1- 100 2,4
für die weiteren 101 - 500 2,2
für die weiteren 501 - 1000 1,9
für die weiteren 1001 - 2000 1,6
für die weiteren 2001 - 3000 1,4
für die weiteren 3001 u. mehr 1,2
Gruppe 5
Isolierte Drähte und Leitungen, Kabel
Bleiakkumulatoren
Selbständige Betriebe für elektrolytische und -chemische Oberflächenbehandlung, Galvanotechnik, Eloxieranstalten
Bau von Starkstromanlagen (Großinstallation)
1 - 100 2,8
für die weiteren 101 - 500 2,6
für die weiteren 501 - 1000 2,3
für die weiteren 1001 - 2000 2,0
für die weiteren 2001 - 3000 1,8
für die weiteren 3001 u. mehr 1,6

(2) Der Unternehmer kann nach Maßgabe der Anlage davon absehen, eine Fachkräfte für Arbeitssicherheit anzustellen, zu verpflichten oder sich einem überbetrieblichen Dienst anzuschließen, wenn

(3) Abs. 2 gilt auch für Betriebe, die nach der Betriebsart der Gruppe 0 der Tabelle in Abs. 1 angehören und deren Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 50 und weniger als 101 beträgt, wenn der Unternehmer unmittelbar in das Betriebsgeschehen eingebunden ist.

(4) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Benehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde für Betriebe, deren Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 50 und weniger als 101 beträgt, die Anwendung der Regelung des Abs. 2 bewilligen, wenn

(5) Kann in den Fällen der Absätze 2 bis 4 der Unternehmer eine bedarfsgerechte, qualifizierte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und Gesundheit nicht nachweisen, kann die Berufsgenossenschaft die erforderlichen Einsatzzeiten festlegen.

(6) In Gruppe 0 der Tabelle in Absatz 1 sind alle im kaufmännisch/technisch-verwaltenden Teil (Büroteil) der Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer zu erfassen.

(7) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.

DA zu § 2 Abs. 1:

  1. Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.

    Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muß. So können z.B. Wegzeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

    Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

  2. Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrift zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüberhinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).

    Da unabhängig von der Betriebsgröße und der Betriebsart z.B. auch organisatorische Aufgaben gem. § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen sind, darf eine Mindesteinsatzzeit von 20 Stunden jährlich nicht unterschritten werden.

  3. Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

    Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie
  4. Ermittlung der Einsatzzeiten:

    Die auf die einzelnen Degressionsstufen entfallenden Einsatzzeiten sind stufenweise zu addieren.

    Beispiel:

    Einsatzzeit für 5884 Arbeitnehmer in Gruppe 1:

    100 x 1,2 = 120
    400 x 1,0 = 400
    500 x 1,0 = 500
    1000 x 1,0 = 1000
    1000 x 0,8 = 800
    2884 x 0,6 = 1730
    = 4550 Std./Jahr

    Umfaßt der Betrieb mehrere Betriebsarten, so sind für jede Betriebsart die Einsatzzeiten getrennt zu ermitteln. Die Addition der Einsatzzeiten der einzelnen Betriebsarten ergibt die Gesamteinsatzzeit

Beispiel:
  1. Mittelbetrieb mit 150 Arbeitnehmern,
    davon 105 in Gruppe 2 (Feinmechanische Erzeugnisse)
     und  45 in Gruppe 0 (Verwaltung)
    Einsatzzeit für Gruppe 2: 100 x 1,6 =  160 Std./Jahr
    5 x 1,4 = 7 Std./Jahr

    105 167 Std./Jahr
    Einsatzzeit für Gruppe 0 45 x 1,2 = 54 Std./ Jahr

    Gesamteinsatzzeit  221 Std./Jahr
  2. Großbetrieb mit 730 Arbeitnehmern,
    davon 482 in Gruppe 5 (isolierte Leitungen, Kabel)
     und  248 in Gruppe 0 (Verwaltung)
    Einsatzzeit für Gruppe 5 100 x 2,8 = 280 Std./Jahr
    382 x 2,6 = 993 Std./Jahr

    482
    1273 Std./Jahr
    Einsatzzeit für Gruppe 0 100 x 1,2 = 120 Std./Jahr
    148 x 0,8 = 118 Std./Jahr

    248 238 Std./Jahr

    Gesamteinsatzzeit 1511 Std./Jahr
  3. Großbetrieb mit 5341 Arbeitnehmern,
    davon 1231 in Gruppe 1 (elektr. Nachrichten- und Meßgeräte)
     und  2755 in Gruppe 3 (elektr. Großgeräte)
     und  1355 in Gruppe 0 (Verwaltung)
    Einsatzzeit für Gruppe 1 100 x 1,2 = 120 Std./Jahr
    400 x 1,0 = 400 Std./Jahr
    500 x 1,0 = 500 Std./Jahr
    231 x 1,0 = 231 Std./Jahr

    1231
    1251 Std./Jahr
    Einsatzzeit für Gruppe 3 100 x 2,0 = 200 Std./Jahr
    400 x 1,8 = 720 Std/Jahr
    500 x 1,5 = 750 Std/Jahr
    1000 x 1,3 = 1300 Std./Jahr
    755 x 1,1 = 831 Std./Jahr

    2755
    3801 Std/Jahr
    Einsatzzeit für Gruppe 0 100 x 1,2 = 120 Std/Jahr
    400 x 0,8 = 320 Std./Jahr
    500 x 0,6 = 300 Std/Jahr
    355 x 0,2 = 71 Std/Jahr
    1355 811 Std/Jahr

    Gesamteinsatzzeit 5863 Std./Jahr

Hinweis: Eine Zusammenstellung aus der sich ergibt, welche Betriebe en Gruppen 0 bis 5 zuzuordnen sind, ist in Anhang 4 abgedruckt.

DA zu § 2 Abs. 2:

Die in § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben können alternativ zur Regelbetreuung nach § 2 Abs. 1 auch durch die Informations- und Motivationsmaßnahmen sowie bedarfsgerechte, qualifizierte Beratung nach § 2 Abs. 2 unter den dort genannten Bedingungen und nach Maßgabe der Anlage erfüllt werden.

Die Teilnahme an den Informations- und Motivationsmaßnahmen soll grundsätzlich nur durch den Unternehmer selbst erfolgen. Im Einzelfall kann statt des Unternehmers sein für die Arbeitssicherheit verantwortlicher Betriebsleiter bzw. bei Unternehmen, die in der Form einer juristischen Person geführt werden, der gesetzliche Vertreter oder der vertretungsberechtigte Gesellschafter teilnehmen.

Die Teilnahme des Betriebsleiters kann möglicherweise dann sinnvoll sein, wenn der Unternehmer nicht die nötigen fachlichen Kenntnisse besitzt und im Kleinbetrieb die Durchführung der praktischen Tätigkeit und damit auch aller sicherheitstechnischen Maßnahmen in der Hand eines fachlich geeigneten und vorgebildeten Mitarbeiters liegt, der auch die entsprechende Verantwortung trägt (z.B. der angestellte Meister und Konzessionsträger im kleinen Handwerksbetrieb). Nicht genügt die Teilnahme von Personen, die lediglich im Wege der Einzelübertragung mit der Wahrnehmung bestimmter Arbeitsschutzpflichten des Unternehmers besonders beauftragt wurden.

Nach Absolvierung des Grundseminars soll der Unternehmer der Verpflichtung eines externen Beratungsdienstes für eine bedarfsgerechte, qualifizierte sicherheitstechnische Beratung nach ASiG unter Berücksichtigung der Fragen des Gesundheitsschutzes mit Interesse, möglichst mit Überzeugung gegenüberstehen.

Die branchenspezifischen Aufbauseminare dienen der Ergänzung des Grundseminars. Der Unternehmer soll durch sie in die Lage versetzt werden, betriebsspezifische Gefährdungen zu erkennen und mit dem verpflichteten Beratungsdienst effektiv zusammenzuarbeiten.

(Nachdem der Unternehmer sowohl das Grundseminar als auch die für ihn erforderlichen Aufbauseminare absolviert hat, nimmt er regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teil, die zur Auffrischung und zur Aktualisierung dienen.

Die Festlegung der Inhalte der verschiedenen Unternehmerseminare erfolgt vor dem Hintergrund, daß eine sicherheitstechnische Beratung durch externe Dienste zur Verfügung steht und vom Unternehmer im Bedarfsfall in Anspruch genommen wird. Unter dieser Voraussetzung erfordert unternehmerisches Handeln im Arbeits- und Gesundheitsschutz keine diesbezüglichen Detailkenntnisse auf Spezialgebieten.

Die Schwerpunktthemen im Rahmen der Fortbildungsmaßnahmen werden so ausgewählt, daß sie sowohl zur Auffrischung als auch zur Verstärkung der Motivation dienen und im Sinne der Sensibilisierung des Unternehmers für Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wirken. Ziel der Schwerpunktthemen ist auch, jeweils gewerbezweigorientiert, grundlegende Erkenntnisse zu speziellen Gefährdungen zu vermitteln.

Die Konzepte zu den verschiedenen Seminaren für Unternehmer werden von der Berufsgenossenschaft nach den in der Anlage genannten Lehrinhalten unter Berücksichtigung lernpsychologischer Erkenntnisse konzipiert. Dabei spielen die Mischung von Lehrgesprächen und Gruppenarbeiten sowie das Einplanen von Diskussionen und Erfahrungsaustausch eine wichtige Rolle. Die konkrete Umsetzung der verschiedenen Themenkreise, insbesondere mit ihren Beispielen, müssen an der Praxis der jeweiligen Zielgruppe orientiert sein.

Die bedarfsgerechte Beratung erfolgt nach den in der Anlage festgelegten Kriterien ( durch qualifizierte externe Beratungsdienste, die den Anforderungen an überbetriebliche Dienste im Sinne des § 19 Arbeitssicherheitsgesetz entsprechen. Empfehlungen zu Qualitätsmerkmalen und Anforderungen an Sicherheitsfachkräfte sind in dem Anhang 2 abgedruckt.

DA zu § 2 Abs. 4:

Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung können in der Regel als erfüllt angesehen werden, wenn der Betrieb in drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Antragstellung jeweils den höchstmöglichen Beitragsnachlaß erhalten hat und sein durch eine Gefährdungsanalyse nach Abschnitt 2.1 der Anlage festgestelltes Unfall und Gesundheitsrisiko vergleichsweise gering ist.

Bedarfsgerecht ist eine Beratung in der Regel nur dann, wenn der Betrieb zumindest einmal im Jahr für mehr als eine Stunde aufgesucht und beraten wird.

DA zu § 2 Abs. 5:

Die Anordnung hat sich an den Regeleinsatzzeiten zu orientieren.

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 60 Arbeitsstunden als solche tätig sind.

(2) Bestellt der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die den Anforderungen der Absätze 3 bis 5 nicht genügen, muß er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde auf andere Art und Weise erbringen.

(3) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder Berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 3 bis 5 um fasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

DA zu § 3 Abs. 2 bis 5:

Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das BMa mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 (siehe Anhang 3) an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMa mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an die Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält de BG-Information "Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft für Arbeitssicherheit im Vorfeld der Ausbildung zugestellt.

Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik benötigen keinen weiteren berufsgenossenschaftlichen oder vergleichbaren Ausbildungslehrgang und können bereits nach einem Jahr praktischer Tätigkeit als Ingenieur formell als Sicherheitsingenieur bestellt werden.

Gleichwertige Funktionen, wie Meister, können z.B. im Bereich des Baues elektrischer Anlagen und im Bereich der Elektrizitätserzeugung und -verteilung "bauleitende Monteure" ausüben, sofern ihnen das Weisungsrecht für 20 Arbeitnehmer oder mehr übertragen wurde.

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