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Zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 und zu § 2 Abs. 5 Anhang 1


1 Errechnung der Einsatzzeiten ( § 2 Abs. 3):

1.1 Zeitangabe

Die Einsatzzeit, die die Betriebsärzte oder die Fachkräfte für Arbeitssicherheit in einem Jahr für je einen Beschäftigten tätig werden müssen, ist in Stunden - die Stunde nicht in Minuten, sondern in Hundertteilen eingeteilt - angegeben.

Einsatzzeit: 2,00 = 2 Stunden im Jahr

1,50 = 1 Stunde und 30 Minuten im Jahr

0,75 = 45 Minuten im Jahr

0,50 = 30 Minuten im Jahr

0,30 = 18 Minuten im Jahr

0,25 = 15 Minuten im Jahr

0,20 = 12 Minuten im Jahr

1.2 Betriebsärzte

Einsatzzeit des Betriebsarztes beträgt z.B. in Betrieben mit:

Kennziffer 1 Arztpraxen
11 Beschäftigten = 2 Std. und 45 Min. im Jahr
33 Beschäftigten = 8 Std. und 15 Min. im Jahr
44 Beschäftigten = 11 Std. im Jahr


Kennziffer 4.1 Branche Krankenhäuser
11 Beschäftigten = 13 Std. und 12 Min. im Jahr
30 Beschäftigten = 36 Std. im Jahr
50 Beschäftigten = 60 Std. im Jahr
100 Beschäftigten = 120 Std. im Jahr
250 Beschäftigten = 300 Std. im Jahr
499 Beschäftigten = 598 Std. und 48 Min. im Jahr


Die Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat.

Die Anforderungen an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst ergeben sich aus , den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderung erfüllt, die ein Betriebsarzt aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

Die erforderliche Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegezeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

1.3 Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit beträgt z.B. in Betrieben mit:

Kennziffer 4.1 Krankenhäuser

30 Beschäftigten = (à 2,00 Std./Jahr) = 60 Stunden im Jahr
50 Beschäftigten = (à 2,00 Std./Jahr) = 100 Stunden im Jahr
60 Beschäftigten: bis 50 à 2,00 Std./Jahr = 100
+ 10 à 1,50 Std./Jahr = 15
60
= 115 Stunden im Jahr
100 Beschäftigten: bis 50 à 2,00 Std./Jahr = 100
+ 50 à 1,50 Std./Jahr = 75
100
= 175 Stunden im Jahr
150 Beschäftigten bis 50 à 2,00 Std./Jahr = 100
+ 50 à 1,50 Std./Jahr = 75
+ 50 à 0,75 -Std./Jahr = 37 + 30 Minuten
150 = 212 Stunden und 30 Minuten im Jahr

Kennziffer 9.0 Friseurbetriebe

11 Beschäftigten (à 0,25 Std./Jahr) = 2 Stunden und 45 Minuten im Jahr
20 Beschäftigten (à 0,25 Std./Jahr) = 5 Stunden im Jahr
49 Beschäftigten (à 0,25 Std./Jahr) = 12 Stunden und 15 Minuten im Jahr
50 Beschäftigten (à 0,50 Std./Jahr) = 25 Stunden im Jahr
100 Beschäftigten (à 0,50 Std./Jahr) = 50 Stunden im Jahr


Die Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat.

Die erforderliche Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegezeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit gerechnet werden.

2 Berechnung des Schwellenwertes nach ( § 2 Abs. 5):

Gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz ist geregelt: Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.


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Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit Anhang 2
(Zu § 4 )


Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA, jetziges BMWA, mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMa mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre "Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ab 1. Januar 2001". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt. Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMa vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden fünf Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren,
  2. Spezifische Maschinen/ Geräte/ Anlagen,
  3. Spezifische Arbeitsverfahren
  4. Spezifische Arbeitsstätten
  5. Spezifische personalbezogene Themen.

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

Rahmenthema "Biologische Sicherheit" (5 LE):

Rahmenthema "Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen" (9 LE):

Rahmenthema "Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen" (7 LE):

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

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Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Arbeitssicherheitsgesetz Anhang 3


siehe Arbeitssicherheitsgesetz.


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Alphabetische Liste der Branchen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Anhang 4


Branche Kenn-
ziffer
Allgemeinbildende Schulen (z.B. Grund-, Haupt-, Mittel-, Realschule) 12.1.
Allgemeine Krankenhäuser mit OP 4.1.
Allgemeine Krankenhäuser ohne OP 4.1.
Übrige Krankenhäuser, z.B. Krankenheime, Zahnkliniken 4.1
Altenheime, -wohnheime, -pensionen, Seniorenwohnsitze, Altenwohnungen 11.2.
Altenpflege-, Altenkrankenheime, betreutes Wohnen für Ältere 11.1.
Ambulante sozialpflegerische Dienste, z.B. Gemeindekrankenpflegestationen 11.4.
Apotheken 5.1.
Arbeitsmedizinische Dienste, überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste 4.4.
Ärzte für Kinderheilkunde und Jugendmedizin 1.1
Ärztliche Notfalldienste, ärztliche Apparategemeinschaften 4.9.
Arztpraxen Anästhesiologie 1.1.
Arztpraxen Augenheilkunde 1.1.
-Arztpraxen Chirurgie (auch Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) 1.1.
Arztpraxen Dermatologie 1.1.
Arztpraxen Frauenheilkunde, Geburtshilfe 1.1.
Arztpraxen für Psychotherapie 3.11.
Arztpraxen Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 1.1.
Arztpraxen Innere Medizin 1.1.
Arztpraxen Laboratoriumsmedizin 1.4.
Arztpraxen Lungenkrankheiten 1.1.
Arztpraxen Magen/ Darm/ Stoffwechsel nichtop. Gebiete 1.1.
Arztpraxen Nervenheilkunde/Neurologie 1.1.
Arztpraxen Neurochirurgie 1.1.
Arztpraxen Orthopädie 1.1.
Arztpraxen Pathologie 1.1.
Arztpraxen Radiologie 1.1.


Branche Kenn-
ziffer
Arztpraxen Urologie 1.1.
Übrige Arztpraxen, z.B. Arbeitsmedizin, Proktologie 1.1
Atemgymnasten 3.1.
Aus-/Fort-/Weiterbildungsstätten für Fachberufe im Gesundheitswesen 12.2.
Ausbildungsstätten für Hauswirtschaft, z.B. Fachschulen für Diätassistenten/ Diätassistentinnen 12.4.
Ausbildungsstätten für soziale Berufe (unterhalb der Fachhochschulen) 12.4.
Beratungs- und Betreuungsstellen für Ehe-, Erziehungs- und Lebensfragen 7.1.
Berufsbetreuer/Betreuungsvereine 7.1.
Berufsbildungswerke (erstmalige berufliche Eingliederung jugendlicher Behinderter) 12.5.
Berufsförderungswerke (berufliche Wiedereingliederung behinderter Erwachsener) 12.5.
Berufliche Bildungseinrichtungen für Personen in besonderen sozialen Situationen 12.5
Blutspendedienste 4.5.
Dialysezentren 4.6.
Druckkammerbehandlung 4.8.
Einzelfallhelfer/persönliche Betreuung 7.0.
Ergotherapeuten, Beschäftigungstherapeuten 3.2.
Fachhochschulen (z.B. für Sozialwesen) 12.1.
Fachkrankenhäuser mit DOP 4.1.
Fachkrankenhäuser ohne OP 4.1.
Fahrdienste für Ältere und Behinderte, Transportbegleitung 7.3.
Familienbildungsstätten (Mütterschulen, -zentren), Familientreffs 13.3.
Forschungsvorhaben medizinische Ausrichtung 1.4.
Forschungsvorhaben pharmakologische Ausrichtung 5.2.
Forschungsvorhaben veterinärmedizinische Ausrichtung 6.2.
Forschungsvorhaben zahnmedizinische Ausrichtung 2.1.
Übrige Forschungsvorhaben und Institute, z.B. Schmerzforschung 1.4
Freiberuflicher Arbeitsassistent/ in 7.0.
Friseurfachschulen 12.3.
Fußpflegefachschulen 12.3.


Branche Kenn-
ziffer
Fußreflexzonenmassage/-therapie 3.8.
Groß- und Kleintierpraxen (gemischt) oder -kliniken 6.2.
Haarinstitute (nur Anfertigung/Verkauf von Haarteilen, Perücken) 9.2.
Hallen- und Freibäder 8.1.
Hebammen/Entbindungspfleger mit Entbindungen 3.3.
Hebammen/Entbindungspfleger nur Schwangerenvor-/ -nachsorge 3.3.
Heilpraktiker 3.4.
Heilpraktikerschulen 12.3.
Heime der Familienhilfe, z.B. Müttergenesungsheime, Mutter/Kindheime 13.2.
Heime der Kinder- und Jugendhilfe, z.B. Wohngemeinschaften und Kinderdörfer, Schullandheime 13.2.
Heime für Personen in besonderen sozialen Situationen, z.B. Übernachtungsheime, Heime für Nichtsesshafte etc. 13.1.
Berufliche Bildungseinrichtungen für Personen in besonderen sozialen Situationen 12.5
Heime für psychisch Kranke und Behinderte, z.B. Wohnheim, -gemeinschaften und -gruppen, Übergangsheime, Erholungs- und Kurheime 13.0.
Hygieneinstitute (Bakteriologie, Virologie u.Ä.) 4.8.
Kammern, Verrechnungsstellen, Studenten-, Sozialwerke 10.1.
Kieferorthopäden 2.2.
Kosmetikbetriebe, Schlankheitsinstitute, Solarien, Sonnenstudios 8.2.
Kosmetikfachschulen 12.3.
Kurkliniken/ Sanatorien 4.2.
Laboratorien für medizinische Untersuchungen und Versuche 1.4.
Laboratorien für naturwissenschaftliche Untersuchungen und Versuche 1.4.
Übrige Laboratorien, z.B. Arbeitsmedizin, Analytik 1.4
Laboratoriumsdiagnostik 1.4
Lebensmitteluntersuchungsstellen 4.8.
Logopäden/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer 3.6.
Mahlzeitendienste (stationär oder auf Rädern) ohne eigener Küche 7.4.
Mahlzeitendienste (stationär oder auf Rädern) mit eigener Küche 7.4.
Mahlzeitendienste (stationär oder auf Rädern) ohne eigene Küche 7.4
Masseure, medizinische Bademeister, Kurbäder 3.7.


Branche Kenn-
ziffer
Medizinische Dienste der Krankenversicherung und vergleichbare Dienste anderer Sozialversicherungszweige 4.10.
Medizinischtechnische Assistenten 1.4.
Mutterhäuser/Schwestern- und Bruderschaften 13.5.
Nichtärztlich Psychotherapeuten 3.11.
Notärzte 1.2.
Orthoptisten (Sehschule) 3.9.
Parpack-Institute, Kurpacker 3.12.
Pathologieinstitute 4.7.
Persönliche Arbeitsassistenz (z.B. Beschäftigung behinderter Person) 7.0.
Physiotherapeuten/Krankengymnasten 3.5.
Übrige Unternehmen der physikalischen Therapie 3.5
Podologie/ Medizinische Fußpflege 3.8.
Praktischer Arzt, Allgemeinarzt 1.1.
Psychiatrische Krankenhäuser 4.1.
Psychologen 3.11.
Psychologen mit Anerkennung nach dem Heilpraktikergesetz 3.11.
Rehabilitationseinrichtungen (ambulant) 4.3.
Reittherapeuten 3.0.
Rettungsdienste, Krankentransporte (soweit nicht nur verwaltet) 7.5.
Saunabetriebe 8.1.
Schädlingsbekämpfung, Hygiene-/Desinfektionsunternehmen 15.1.
Selbsthilfe- und Helfergruppen (unabhängig von Einrichtungen) 7.2.
Sonderschulen mit allgemeinbildendem Charakter, Förderschule 12.1.
Sonstige tierärztliche Unternehmen, z.B. Beratung, Gutachten 6.1.
Tageseinrichtungen für Behinderte, z.B. Sonderkindergärten und Tagesstätten für behinderte Kinder 13.0.
Tageseinrichtungen für Kinder, z.B. Kinderkrippen, -gärten, -horte und -tagesheime, Krabbelstuben, Spiel- und Lernstuben 13.4.
Tagesfreizeitstätten für Jugendliche, z.B. Haus der offenen Tür 13.4.
Tageskliniken, Nachtkliniken 4.2.
Tagesstätten für Personen in besonderen sozialen Situationen 13.1.
Tagesstätten, Tagesheime, Tagepflegeheime für alte Menschen 11.3.


Branche Kenn-
ziffer
Tätowier-/ Piercingstudios 8.6.
Thanatologen 8.2.
Tierärztliche Hausapotheken 6.3.
Tierärztliche Kliniken 6.2
Tierarztpraxen 6.1
Tierbehandler, Hufheilpraktiker u.Ä. 6.3.
Sonstige tierärztliche Unternehmen, z.B. Beratung, Gutachten 6.1
Überwiegend Großtierpraxen oder -kliniken 6.1.
Überwiegend Kleintierpraxen oder -kliniken 6.1.
Übrige Arztpraxen nichtoperative Gebiete, z.B. Arbeitsmedizin 1.1.
Übrige Arztpraxen operative Gebiete, z.B. Proktologie 1.1.
Übrige berufliche Bildungseinrichtungen für Personen in besonderen sozialen Situationen 12.5.
Übrige Fachgebiete/Tätigkeiten des Gesundheitswesens 3.0.
Übrige Forschungsvorhaben und Institute, z.B. Schmerzforschung 1.4.
Übrige Krankenhäuser, z.B. Krankenheim, Zahnkliniken 4.1.
Übrige Laboratorien, z.B. Arbeitsmedizin, Analytik 1.4.
Übrige Unternehmen der physikalischen Therapie 3.5.
Übrige Unternehmen/Betriebe des Gesundheitswesens, z.B. Sauer 4.8.
Unternehmen des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung 9.1.
Vitametik/ Vitalogie 3.0.
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (stationär) 4.3.
Vorsorgeeinrichtungen (ambulant) 4.10.
Werkstätten für Behinderte, Blindenwerkstätten (einschließlich Heimarbeitsplätzen) 14.1.
Werkstätten für Gefährdetenhilfe z.B. Arbeitslosenprojekte 14.2.
Zahnärztliche Apparategemeinschaften 2.1.
Zahnarztpraxen 2.1.
Zahntechnische Laboratorien 2.1.


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Nachweisbogen zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung Anhang 5

Nachweisbogen

Spätestens einzureichen bis:

Meine Betriebsstätte: BGW

Berufsgenossenschaft
für Gesundheitsdienst
und Wohlfahrtspflege

BGW-Betriebsstätten-Nummer:
1.1 [ ] Ich beschäftige kein Personal in meiner Betriebsstätte und unterliege daher nicht der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Bitte füllen Sie zusätzlich Punkt 4 aus.
1.2 [ ] Ich beschäftige Personal in meiner Betriebsstätte und unterliege daher der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Bitte füllen Sie zusätzlich Punkt 2, 3 und 4 aus.
2 Betriebsstättengröße: [ ] 1 -1 0 Beschäftigte

[ ] 11-50 Beschäftigte

[ ] mehr als 50 Beschäftigte

3 Ich habe mich für folgende betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuungsform entschieden:
3.1 [ ] Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten - Betreuung mit festen Einsatzzeiten (gem. Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 BGV A2)
Meine Betriebsstätte wird betriebsärztlich betreut durch: (Stempel des Dienstleisters oder vollständig ausfüllen)
Name

Strasse, Hausnr.

PLZ

Ort

Meine Betriebsstätte wird sicherheitstechnisch betreut durch: (Stempel des Dienstleisters oder vollständig ausfüllen)

Name

Strasse, Hausnr.

PLZ

Ort

3.2 oder
[ ]
Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten - Grund- und anlassbezogene Betreuung mit individuellem Betreuungsumfang (gem. Anlage 1 zu § 2 Abs.2 BGV A2)
   Meine Betriebsstätte wird betriebsärztlich betreut durch: (Stempel des Dienstleisters oder vollständig ausfüllen)
Name

Haupt-Ansprechpartner? [ ] Bitte ankreuzen, wenn zutreffend
Strasse, Hausnr.

PLZ

Ort

Meine Betriebsstätte wird sicherheitstechnisch betreut durch: (Stempel des Dienstleisters oder vollständig ausfüllen)

Name

Haupt-Ansprechpartner? [ ] Bitte ankreuzen, wenn zutreffend
Strasse, Hausnr.

PLZ

Ort

3.3 Oder
[ ]
Alternativbetreuung - Betreuung ohne feste Einsatzzeiten, aber mit Unternehmerschulung über meine Standesorganisation oder Dienstleister (gem. Anlage 3 zu § 2 Abs.4 BGV A2)
Achtung: Diese Betreuungsform ist ggf. nur lokal und für einige Branchen verfügbar! Auskunft darüber erteilt Ihr Berufsverband, Ihre Kammer oder Innung
  Meine Standesorganisation / mein Dienstleister: (Stempel der Standesorganisation bzw. Dienstleister oder vollständig ausfüllen)
Name

Strasse, Hausnr.

PLZ

Ort

4 Für Rückfragen erreichen Sie mich telefonisch unter
Ort
Meine Unterschrift / Stempel
Datum


Hinweise zum Ausfüllen des Meldebogens

Bitte kreuzen Sie auf dem Meldebogen zunächst Punkt 1.1 oder 1.2 an - je nachdem, ob in Ihrem Unternehmen neben Ihnen als Unternehmer noch weitere Personen beschäftigt sind.

Falls Sie keine Beschäftigten haben:

Vervollständigen Sie bitte Punkt 4 des Meldebogens mit Telefonnummer für Rückfragen, Datum, Unterschrift und Firmenstempel. Damit erlangt Ihre Mitteilung Rechtskraft.

Falls Sie im Unternehmen Personal beschäftigen:

Teilen Sie uns bitte unter Punkt 2 des Meldebogens die Größe Ihrer Belegschaft mit.

Geben Sie bitte unter Punkt 3 an, welche betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung Sie gewählt haben. Sie können gerne Ihren Dienstleister bitten, das jeweilige Namens- und Adressfeld mit ihrem Firmenstempel zu vervollständigen. Sie können die Felder aber auch selbst ausfüllen.

Wenn Sie die Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten gewählt haben (3.2), kreuzen Sie bitte zusätzlich im Feld "Haupt-Ansprechpartner?" an, zu welchem der beiden Dienstleister Sie den persönlichen Kontakt halten.

Vervollständigen Sie dann bitte das Formular unter Punkt 4 mit Telefonnummer für Rückfragen, Datum, Ihrer Unterschrift und Ihrem Firmenstempel. So erlangt es Rechtskraft.

Für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten:

Wenn Sie mehrere Betriebsstätten unterhalten, die Sie im Rahmen eines Betreuungsvertrags identisch betreuen lassen, können Sie auch die Betreuung mehrerer Betriebsstätten zusammenfassen und uns formlos per Brief oder Fax mitteilen. Bitte geben Sie dabei die Betriebsstättennummern an und unterschreiben Sie ihre Mitteilung. Briefsendungen erbitten wir an folgende Anschrift:

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Zentrale Präventionsdienste
- Bereich BuS -
Pappelallee 35/37
22089 Hamburg
Fax: 040-20207-934


Ihre Berufsgenossenschaft BGW


ENDE

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(Stand: 16.06.2018)

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