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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten | Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) |
1. Allgemeines
Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.
Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen 26 LE. Eine Lehreinheit umfasst 45 Minuten. Sie sind untergliedert in eine Präsenz- und eine Selbstlernphase.
Sie sind innerhalb von 2 Jahren zu absolvieren.
Im Anschluss daran nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens fünf Jahren an von der Holz-Berufsgenossenschaft durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil; der Umfang beträgt mindestens 4 Lehreinheiten.
Inhalte der Motivation bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung sind insbesondere
Themen der Informationsmaßnahmen sind:
2.1 | Präsenzphase | |
Unternehmer, die sich der alternativen Betreuung der Holz-Berufsgenossenschaft anschließen, müssen eine Präsenzphase im Umfang von 9 Lehreinheiten besuchen. | ||
Folgende Themen sind Gegenstand der Präsenzphase: | ||
1. | Die rechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmer für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz | |
1.1 | Die alternative Betreuung | |
1.2 | Verantwortung und Haftung im Arbeitsschutz | 1 LE |
2. | die Integration der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in die betrieblichen Entscheidungen | |
2.1 | Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes | 1 LE |
2.2 | Methoden der Unterweisung in Belangen des Arbeitsschutzes | 1 LE |
3. | Wirtschaftliche Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes | 1 LE |
4. | Einführen in das Erkennen von Belastungen | |
Risiken und Gefährdungen der Arbeitnehmer bei der Arbeit | ||
Anwendung der Checks für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Holz-Berufsgenossenschaft | ||
- in stationären Betriebsstätten und sofern für die Branche zutreffend auf Baustellen | ||
- an Maschinen und Anlagen | ||
- beim Umgang mit Gefahrstoffen
Einführung |
2 LE | |
5. | Richtiges Vorgehen beim Beschaffen neuer technischer Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe | 1 LE |
6. | Sinn und Nutzen der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes | 1 LE |
7. | Einführen in das Selbstlernen | 1 LE |
2.2 |
Selbstlernphase |
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Im Anschluss an die Präsenzphase hat der Unternehmer eine Selbstlernphase zu absolvieren, die - in seminaristischer Form vermittelt - einem Umfang von mindestens 16 Lehreinheiten entspräche. | ||
Die Holz-Berufsgenossenschaft gibt hierzu Selbstlernmedien heraus, die mit Lernerfolgskontrollen verbunden sind. Der Erfolg wird von der Holz-Berufsgenossenschaft bestätigt. Die Lernerfolgskontrollen hat der Unternehmer spätestens ein Jahr nach Absolvierung der Präsenzphase bei der Holz-Berufsgenossenschaft zur Beurteilung einzureichen. Das Bestehen der Lernerfolgskontrollen ist Voraussetzung für die weitere Teilnahme an der alternativen Betreuung. | ||
Folgende Themen sind Gegenstand der Selbstlernphase: | ||
1. | Die rechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmer für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Verantwortung und Haftung im Arbeitsschutz
Vertiefung |
2 LE |
2. | Grundsätzliche gesundheitsbezogene Themen | 1 LE |
3. | Arbeitszeit, Arbeitsumgebung, Arbeitsbedingungen als Einflussgrößen | |
- Arbeitsmedizin, Erste Hilfe | ||
- Psychologische Aspekte des Arbeitsschutzes | ||
- Ergonomie, Heben u. Tragen von Lasten, Lärm | ||
- Persönliche Schutzausrüstungen | ||
- sozialer Arbeitsschutz | 3 LE | |
4. | Arbeitsschutz als Führungsaufgabe | 1 LE |
5. | Erkennen von Belastungen, Risiken und Gefährdungen der Arbeitnehmer bei der Arbeit Anwendung der Checks für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Holz-Berufsgenossenschaft | |
- in stationären Betriebsstätten und sofern für die Branche zutreffend auf Baustellen | ||
- an Maschinen und Anlagen | ||
- beim Umgang mit Gefahrstoffen
Vertiefung |
3 LE | |
6. | Planen von Neu-, Ergänzungs- und Umbauten und von sicheren Betriebsabläufen | 2 LE |
7. | Gefährdungen und Risiken beim Umgang mit Gefahrstoffen | 2 LE |
8. | Information und Beratungsmöglichkeiten durch z.B. | |
- die Berufsgenossenschaft als Partner | ||
- die (Landes-)Fachverbände | ||
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit | ||
- Betriebsärzte | ||
- den arbeitsmedizinischen Dienst | 1 LE | |
9. | Kriterien für die Inanspruchnahme bedarfsgerechter betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung | 1 LE |
10. | Psychologische Aspekte der Gefahrenwahrnehmung und des sicheren Verhaltens | 1 LE |
Summe | 26 LE |
2.3 Anrechnung von Vorkenntnissen
Von der Teilnahme an der Selbstlernphase gemäß Abschnitt 2.2 sind befreit
1. Unternehmer, die während ihrer Meisterausbildung zum Tischler-/ Schreinermeister, Industriemeister (Holzverarbeitung) oder Sägewerksmeister einen Lehrgang über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz absolviert haben, in dem alle in der Selbstlernphase aufgeführten Themen (siehe Abschnitt 2.2) enthalten sind,
2. Unternehmer, die den Grundlehrgang a oder die Präsenzphase und die Selbstlernphase der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgreich absolviert haben, soweit der Erwerb dieser Vorkenntnisse nicht mehr als fünf Jahre, bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung zur Präsenzphase nach Abschnitt 2.1 zurückliegt.
Die Vorkenntnisse sind durch beglaubigte Kopien der Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs der Holz-BG für Meisteranwärter über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz oder des Grundlehrganges a oder der Präsenzphase und Selbstlernphase der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit nachzuweisen. Die Vorlage einer einfachen Kopie ist ausreichend, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen bei der Holz-Berufsgenossenschaft bekannt ist, etwa wegen der Beteiligung von Technischen Aufsichtspersonen als Dozenten bei der Ausbildung oder als Prüfer.
3. Grundbetreuung für die betriebsärztliche alternative Betreuung
Zusätzlich zu den Informations- und Motivations- sowie Fortbildungsmaßnahmen und der Ermittlung des Beratungsbedarfs durch einen Betriebsarzt entsprechend Anlage 2 sieht die alternative betriebsärztliche Betreuung bei der Holz-Berufsgenossenschaft eine Grundbetreuung in Abständen von fünf Jahren durch den Betriebsarzt vor. Sie erfolgt im Rahmen einer betriebsärztlichen Sprechstunde, in der der Betriebsarzt im persönlichen Gespräch mit dem Versicherten insbesondere Gesundheitsprobleme im Zusammenhang mit
- den Atemwegen,
- der Haut,
- dem Muskel-/Skelettsystem,
- psychischen Fehlbelastungen
bespricht.
Die Durchführung evtl. erforderlicher arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen bleibt davon unberührt.
Zur Grundbetreuung gehört auch die Vorbereitung der arbeitsmedizinischen Sprechstunde, z.B. bei Innungsversammlungen oder so genannten Einweisungslehrgängen.
4. Bedarfsorientierte Betreuung
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem die
sein.
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.
5. Schriftliche Nachweise
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten
Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
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Anhang 1 (Zu § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1) |
Der vorliegenden Unfallverhütungsvorschrift liegt folgende betriebsärztliche Betreuungskonzeption zu Grunde:
Die arbeitsmedizinische Betreuung richtet sich am Gefährdungspotential aus, das der Unternehmer zu ermitteln hat
1. Die Gefährdungen in der Holzwirtschaft, die der arbeitsmedizinischen Betreuung mindestens zu Grunde zu legen sind, ergeben sich aus der Bewertung des Unfall- und Berufskrankheitengeschehens sowie aus den Gefährdungen aufgrund angewandter Technologien, Arbeitsverfahren und verwandter Arbeitsstoffe. Sie sind in der vorstehenden Tabelle (Spalte 1 bis 3) aufgelistet. Sofern im Einzelfall bei den jeweiligen Tätigkeiten im Betrieb weitere Gefährdungen auftreten, sind auch diese zu berücksichtigen. Das hiernach festgestellte Gefährdungspotential des Betriebes ist dem Vertrag mit dem Arzt zu Grunde zu legen. Zur einfacheren Abschätzung der vom Arzt zu fordernden und zu erbringenden Leistungen sind in Spalte 4 der Anlage Hinweise für die jeweiligen Maßnahmen gegeben. Die hierfür erforderliche Zeit wird nicht vorgegeben, da sie je nach Erfahrung des Arztes, der Hilfe durch den Betrieb und den besonderen betrieblichen Verhältnissen erheblich schwankt.
Zahl der Arbeitnehmer | Arbeitsverfahren/
Tätigkeit |
Gefährdung durch | Mögliche Wirkung | Hinweise für die Tätigkeiten des Arztes |
2. Als Hilfe für die Vertragsgestaltung dient die Zusammenstellung der Gefährdungen in den verschiedenen Gewerbezweigen (Anlage 1). Um ein Angebot eines Arztes oder eines ärztlichen Dienstes einzuholen, wird empfohlen, nach Maßgabe der vorstehenden Nummer 1 den Aufgabenumfang wie in nachfolgender Tabelle eingefügt, festzulegen (Leistungsverzeichnis), und zwar ggf. im Zusammenwirken mit einem am Vertragsabschluss interessierten Arzt oder ärztlichen Dienst. Ein Mustervertrag kann bei der Holz-Berufsgenossenschaft angefordert werden.
3. Zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählen Betriebsbegehungen, die Beratung des Unternehmers und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen im Betrieb, die Beratung der Versicherten (betriebsärztliche Sprechstunde) sowie arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Durch die Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen aufgedeckt und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorgeschlagen werden.
4. Die Holz-Berufsgenossenschaft hat den Sicherheitstechnischen und Arbeitsmedizinischen Dienst (SAMD) für die Betreuung ihrer Mitglieder eingerichtet ( § 42 Abs. 1 der Satzung der Holz-Berufsgenossenschaft). Unternehmer, die weder einen Betriebsarzt noch einen überbetrieblichen Dienst zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellen bzw. verpflichten, sind Mitglieder des SAMD der Holz-Berufsgenossenschaft ( § 42 Abs. 3 der Satzung der Holz-Berufsgenossenschaft). Den Unternehmern wird für die Entscheidung, ob sie einen Betriebsarzt bestellen oder einen überbetrieblichen Dienst verpflichten oder mangels einer entsprechenden Handlung dem SAMD der Holz-Berufsgenossenschaft angehören, eine Frist von 6 Monaten nach dem Entstehen ihrer Verpflichtung, Betriebsärzte zu bestellen, eingeräumt.
5. Unternehmer werden vom Anschluss an den SAMD der Holz-Berufsgenossenschaft auf Antrag befreit, soweit sie die Pflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz erfüllt haben ( § 24 Sozialgesetzbuch VII - SGB VII).
6. Die typischen Gefährdungen in den wichtigsten Gewerbezweigen der Holzwirtschaft sind nachfolgend dargestellt. Eine detaillierte Zusammenstellung befindet sich im Handbuch "Betriebsärztliche Betreuung der Mitgliedsbetriebe der Holz-Berufsgenossenschaft". Der Katalog kann bei der Holz-Berufsgenossenschaft angefordert werden.
Gewerbegruppe | Gewerbezweig | Gefährdungen/ Anforderungen/ Belastungen durch: |
60 | Tischlereien
Schreinereien Möbelrestaurierungen Möbelfabriken usw. |
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70 | Modellbauereien |
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68 | Gepolsterte Sitz- und Liegemöbel |
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10/14/17 | Säge-, Hobel- und Profilzerspanerwerke |
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23 | Span-, Faser- und Leichtbauplatten |
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21 | Sperrholzfabriken |
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99 | Schlossereien |
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Für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gilt ferner:
Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit | Anhang 2 (zu § 4) |
1. Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA, jetziges BMWA, mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMa mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.
Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre BG-Information "Fachkraft für Arbeitssicherheit - Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft für Arbeitssicherheit im Vorfeld der Ausbildung zugestellt.
Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMa vom 29. Dezember 1997 (IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:
Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:
Rahmenthemen/ Themenfelder | Unterthemen (Lerninhalte) |
Brand- und Explosionsschutz
Aus dem Themenfeld 1: "Spezifische Gefährdungsfaktoren" (4 LE) |
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Verkettete und flexible Systeme
Aus dem Themenfeld 2: "Spezifische Maschinen/ Geräte/Anlagen" (4 LE) |
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Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen
Aus dem Themenfeld 2: "Spezifische Maschinen/ Geräte/ Anlagen"(12 LE) |
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Organisation der Instandhaltung/ Störungsbeseitigung
Aus dem Themenfeld 3: Aus dem Themenfeld 5: |
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Schutz vor Sturz aus der Höhe/ in die Tiefe
Aus den Themenfeldern 3 und 4: |
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Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen
Aus dem Themenfeld 5: "Spezifische personalbezogene Themen" (4 LE) |
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Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.
2. Durch § 4 Abs. 4 Satz 2 und § 4 Abs. 5 Satz 2 soll solchen Betrieben, die weder einen Meister, Techniker noch Ingenieur beschäftigen oder für Tätigkeiten freistellen können, die Möglichkeit eingeräumt werden, eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Die Berufsgenossenschaft hat im Einzelfall die Voraussetzung zur Bestellung zu prüfen.
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Arbeitssicherheitsgesetz | Anhang 3 |
(siehe Arbeitssicherheitsgesetz)
Unverbindliches Muster für die Aufgabenübertragung an eine Fachkraft für Arbeitssicherheit | Anhang 4 |
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Auftraggeber verpflichtet Herrn/ Frau _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
als Sicherheitsingenieur/-techniker/-meister) für folgende(n) Betrieb(e)/Betriebsstätte(n)
§ 2 Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit
(1) Die Fachkraft für Arbeitssicherheit nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergeben. Maßgebend für den Inhalt der Aufgaben ist insbesondere § 6 Arbeitssicherheitsgesetz.
(2) Art und Umfang der Betreuung sind in der folgenden Tabelle zusammengestellt. Diese Tabelle bezieht sich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und wird jährlich neu ermittelt.
Bereich | Zahl der Arbeit- nehmer |
festgestellte Unfall- und Gesund- heitsgefahren |
geschätzter Aufwand der Fachkraft für Arbeitssicherheit (in Stunden) |
§ 3 Schweigepflicht, Dokumentationsunterlagen und Datenschutz
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten, die ihr im Rahmen der Betreuung und Beratung des Betriebes offenbart werden, insbesondere über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren.
§ 4 Haftung
(nur bei einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung mit folgender Mindestdeckung abzuschließen:
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Euro für Personenschäden, jedoch nicht mehr als _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Euro
für eine einzelne geschädigte oder verletzte Person,
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Euro für Sachschäden und
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Euro für Vermögensschäden.
§ 5 Aufgaben des Auftraggebers
Der Auftraggeber wird der Fachkraft für Arbeitssicherheit alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz erforderlichen Informationen und Auskünfte erteilen. Er wird der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach vorheriger Terminabsprache Betriebsbegehungen und Arbeitsplatzbesichtigungen ermöglichen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
§ 6 Rechnung
Von den Vertragspartnern zu vereinbaren.
§ 7 Fachkunde
(nur bei externer Fachkraft für Arbeitssicherheit)
Der Auftragnehmer bestätigt, dass die Fachkundevoraussetzungen nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) erfüllt sind. Er verpflichtet sich ferner nur solche Fachkräfte zur Erfüllung dieses Vertrages einzusetzen, die diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllen.
§ 8 Sonstiges
Von den Vertragspartnern zu vereinbaren.
§ 9 Beginn und Ende des Vertrages
Von den Vertragspartnern zu vereinbaren.
Unverbindliches Muster für die Aufgabenübertragung an einen Betriebsarzt | Anhang 5 |
Herr/ Frau _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
- nachfolgend Arzt genannt -
und
Firma / Herr / Frau _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
- nachfolgend Arbeitgeber genannt -
schließen folgenden
VERTRAG:
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Arbeitgeber verpflichtet den Arzt, die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) in folgendem(n) Betrieb(en) wahrzunehmen:
§ 2 Aufgaben des Arztes
(1) Der Arzt nimmt die Aufgaben wahr, die sich für einen Betriebsarzt aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergeben. Maßgebend für den Inhalt der Aufgaben ist insbesondere § 3 Arbeitssicherheitsgesetz.
(2) Der Arzt übernimmt die gesundheitliche Überwachung der Arbeitnehmer nach den Gefährdungen in der nachfolgenden Tabelle:
Zahl der Arbeitnehmer | Arbeitsverfahren/ Tätigkeit | Gefährdung durch | Mögliche Wirkung | Hinweise für die Tätigkeiten des Arztes |
(3) Er verpflichtet sich, alle für die Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Ermächtigungen (siehe Hinweise für die Tätigkeit des Arztes) vor Antritt seiner Tätigkeit nachzuweisen.
§ 3 Schweigepflicht, Dokumentationsunterlagen und Datenschutz
Der Arzt verpflichtet sich, über alle Tatsachen, die ihm im Rahmen der Betreuung und Beratung des Betriebes bekannt werden, insbesondere über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Krankheiten und Gesundheitsstörungen der Arbeitnehmer, Unbefugten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
§ 4 Haftung
Der Arzt haftet dem Arbeitgeber für Schäden, die diesem durch schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten entstehen, bis zu einem Betrag in Höhe von _ _ _ _ _ _ _ _ EURO für Personenschäden, jedoch nicht mehr als _ _ _ _ _ _ _ _ EURO für eine einzelne geschädigte oder verletzte Person, _ _ _ _ _ _ _ _ EURO für Sachschäden und _ _ _ _ _ _ _ _ EURO für Vermögensschäden. Der Arzt verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen zu unterhalten und dem Arbeitgeber eine Kopie der Versicherungspolice zu übergeben.
§ 5 Aufgaben des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber erteilt dem Arzt alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz erforderlichen Informationen und Auskünfte. Er ermöglicht dem Arzt nach vorheriger Terminabsprache Betriebsbegehungen und Arbeitsplatzbesichtigungen und unterstützt ihn bei der Organisation von Vorsorgeuntersuchungen.
(2) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arzt bis zum jeweiligen Jahresablauf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Gefährdungen an ihren Arbeitsplätzen nach Maßgabe der für ihn geltenden UVV "Betriebsärzte" (BGV A2) zu melden.
§ 6 Rechnung
Für die betriebsärztliche Betreuung nach § 2 wird ein jährliches Entgelt von _ _ _ _ _ _ _ _ EURO vereinbart.
§ 7 Sonstiges
§ 8 Beginn und Ende des Vertrages
Der Vertrag beginnt mit Wirkung vom _ _ _ _ _ _ _ _ . Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann beiderseits schriftlich mit einer Frist von _ _ _ _ _ _ _ _ gekündigt werden. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ | _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ | _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ |
Ort | Datum | Unterschriften |
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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