umwelt-online: BGV A2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Nr. 10 Feinmechanik und Elektrotechnik (1)
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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV A2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
BG der Feinmechanik und Elektrotechnik

(Ausgabe 02/2005; 10/2008)



aufgehoben, nur zur Information

Die Gültigkeit der Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wurde mit dem Inkrafttreten des 1. Nachtrags zur BGV A2 zum 1.1.2009 um zwei Jahre bis zum 31.12.2010 verlängert.

weiterführende Informationen:

  • DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (abgestimmter Mustertext)
    In-Kraft-Treten: 1. Januar 2011, siehe § 7.
  • Fassung der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
  • Hintergrundinformation für die Beratungspraxis

Erstes Kapitel
Grundlegende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten weniger als 51 beträgt.

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 und 3 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Mindesteinsatzzeiten nach Absatz 3 i. V. m. Anlage 2 festgesetzt werden, soweit die Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlich hoch sind. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
    oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen.

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt
    und
  3. einen staatlichen berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichs-bezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben
    und
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren
      oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben
      und
      über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstaben a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Artekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit
    und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet wird, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6, VBG 122) vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Februar 2003 vorliegen.

(4) Wenn ein Betriebsarzt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solcher in einem Betrieb tätig ist, kann abweichend von § 2 Abs. 2 und 3 die Berechnung der Einsatzzeiten für die betriebsärztliche Betreuung dieses Betriebs bis zum 31. Dezember 2005 auch nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (BGV A7, VBG 123) vom 1. April 1998 erfolgen.

(5) Wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche in einem Betrieb tätig ist, kann abweichend von § 2 Abs. 2 und 3 die Berechnung der Einsatzzeiten für die sicherheitstechnische Regelbetreuung dieses Betriebs bis zum 31. Dezember 2005 auch nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6, VBG 122) vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Februar 2003 erfolgen.

(6) Wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift ein Betrieb, dessen Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 50 und weniger als 101 beträgt, eine wirksame bedarfsgerechte Betreuung auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 oder 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6, VBG 122) vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Februar 2003 sichergestellt hat, kann dieser Betrieb abweichend von § 2 Abs. 4 die sicherheitstechnische Betreuung bis zum 31. Dezember 2006 auch nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6, VBG 122) vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Februar 2003 durchführen.

(7) Hat ein Unternehmer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift bereits an Informations- und Motivationsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6, VBG 122) vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Februar 2003 nachweislich teilgenommen und nach Maßgabe der Anlage 3 ergänzende spezifische Motivations- und Informationsmaßnahmen zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der betriebsärztlichen Betreuung absolviert, gelten für ihn die entsprechenden Voraussetzungen nach Ziffer 2.1 der Anlage 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift (Motivations- und Informationsmaßnahmen) für ein alter-natives Betreuungsmodell im Sinne des § 2 Abs. 4 als erfüllt.

Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Februar 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6, VBG 122) vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Februar 2003 und "Betriebsärzte" (BGV A7) vom 1. April 1998, in der Fassung vom 1. April 1998, außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2 ist bis zum 31. Dezember 2010 gültig.

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  Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)


Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß den §§ 3 bis 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstbetreuende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach der aus der Einstufung des Betriebs gemäß der nachstehenden Tabelle 1 ergebenden Frist wiederholt.

Der Umfang der Grundbetreuung ist nicht durch verbindliche Mindesteinsatzzeiten festgelegt. Als eine Orientierung für den zeitlichen Mindestumfang der regelmäßig durchzuführenden Grundbetreuung können die Richtwerte der Tabelle 1, Spalte 3, dienen.

Tabelle 1: Längstmögliche Fristen und empfohlene Umfänge der Grundbetreuung

1 2 3
Betriebsart Längstmögliche Frist zur
Wiederholung der Grundbetreuung
Richtwert für den zeitlichen
Umfang der Grundbetreuung
Gruppe I
- Oberflächenbehandlung
- Elektrotechnische Großinstallation
1 Jahr 8 Stunden
Gruppe II
- Herstellung, Instandsetzung und Wartung elektrotechnischer und medizintechnischer Erzeugnisse
- Informationstechnik, elektrotechnische Installation
- Energieversorgung
- Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff
2 Jahre 6 Stunden
Gruppe III
- Feinwerk und feinmechanische Handwerke
- Medientechnik
- Forschungsinstitute
4 Jahre 4 Stunden


Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Anlassbezogene Betreuungen:

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein:

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein:

Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft nachgewiesen werden.

Der Unternehmer muss den nach der letzten Grundbetreuung erstellten Bericht der Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. des Betriebsarztes nach § 5 im Betrieb verfügbar halten (schriftlich oder elektronisch).

Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.


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  Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)


Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

1. Berechnung der Mindesteinsatzzeiten der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Mindesteinsatzzeiten in Betrieben mit durchschnittlich mehr als 10 Beschäftigten werden in Abhängigkeit von der Gruppenzugehörigkeit des Betriebs und der Zahl der durchschnittlich Beschäftigten nach den folgenden Tabellen 2 und 3 berechnet. Mindesteinsatzzeiten für Beschäftigte, die im kaufmännisch/technisch-verwaltenden Teil (Büroteil) des Betriebs veranlagt sind, werden gesondert berechnet.

Die auf die einzelnen Degressionsstufen entfallenden Zeiten sind stufenweise zu addieren.

Tabelle 2: Mindesteinsatzzeiten der Betriebsärzte

1 2 3
Betriebsart Durchschnittliche Zahl der in der Betriebsart Beschäftigten Erforderliche Mindesteinsatzzeit der Betriebsärzte
(Std./Jahr je Beschäftigten)
Gruppe I
- Oberflächenbehandlung
- Elektrotechnische Großinstallation
Bis 500

für die über 500 hinausgehenden

0,6

0,4

Gruppe II
- Herstellung, Instandsetzung und Wartung elektrotechnischer und medizintechnischer Erzeugnisse Informationstechnik, elektrotechnische Installation
- Energieversorgung Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff
Ab einem 0,4
Gruppe III
- Feinwerk und feinmechanische Handwerke
- Medientechnik
- Forschungsinstitute
Ab einem 0,2
Kaufmännisch/technischverwaltender Teil der Betriebe (Büroteil) Ab einem 0,2


Tabelle 3: Mindesteinsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

1 2 3
Betriebsart Durchschnittliche Zahl der in der Betriebsart Beschäftigten Erforderliche Mindesteinsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Std./Jahr je Beschäftigten)
Gruppe I
- Oberflächenbehandlung
- Elektrotechnische Großinstallation
Bis 100
101 bis 500
501 bis 1000
für die über 1000
hinausgehenden
3,0
2,7
2,4
2,1
Gruppe II
- Herstellung, Instandsetzung und Wartung elektrotechnischer und medizintechnischer Erzeugnisse
- Informationstechnik, elektrotechnische Installation
- Energieversorgung
- Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff
Bis 100
101 bis 500
501 bis 1000
für die über 1000
hinausgehenden
2,0
1,8
1,5
1,2
Gruppe III
- Feinwerk und feinmechanische Handwerke
- Medientechnik
- Forschungsinstitute
Bis 100
101 bis 500
501 bis 1000
für die über 1000
hinausgehenden
1,0
0,9
0,8
0,6
Kaufmännisch/technisch-verwaltender Teil der
Betriebe (Büroteil)
Ab einem 0,3


Die Mindesteinsatzzeit ist die Arbeitszeit, die dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Erfüllung seiner bzw. ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss, falls die betrieblichen Verhältnisse keinen erhöhten Zeitbedarf nach Ziffer 2 ergeben. Den Mindesteinsatzzeiten nach Tabellen 2 und 3 liegen die Gefährdungspotenziale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmen zugrunde, wenn an den Arbeitsplätzen die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden.

Nicht als Einsatzzeit angerechnet werden können z.B.:

2. Anpassung der Einsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit an besondere betriebliche Verhältnisse

Die Mindesteinsatzzeiten nach Tabelle 3 sind, sofern besondere betriebliche Verhältnisse vorliegen, anzupassen, indem die Einsatzzeiten erhöht werden. Daraus ergibt sich die tatsächlich zu erbringende Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit in einem Betrieb. Diese Einsatzzeit muss so bemessen sein, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes erfüllen kann.

Höhere Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit als die in Tabelle 3 aufgeführten Mindesteinsatzzeiten sind u.a. erforderlich, wenn der Unternehmer der Fachkraft für Arbeitssicherheit besondere Aufgaben übertragen hat (z.B. Durchführung von Unterweisungen).

3. Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach besonderen Rechtsvorschriften (Pflichtuntersuchungen und Angebotsuntersuchungen) sind immer außerhalb der Mindesteinsatzzeiten des Betriebsarztes zusätzlich zu erbringen. Sonstige Arbeitsmedizinische Untersuchungen können auf die Mindesteinsatzzeiten angerechnet werden, sofern noch genügend Zeit für die übrigen Aufgaben des Betriebsarztes bleibt.

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  Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4)

Unternehmermodell

1. Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung (Unternehmermodell) wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Das Unternehmermodell besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Die Teilnahme an den Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen soll grundsätzlich nur durch den Unternehmer selbst erfolgen. Im Einzelfall kann statt des Unternehmers sein für die Arbeitssicherheit verantwortlicher Betriebsleiter bzw. bei Unternehmen, die in der Form einer juristischen Person geführt werden, der gesetzliche Vertreter oder der vertretungsberechtigte Gesellschafter teilnehmen.

Die Teilnahme des Betriebsleiters setzt voraus, dass diesem die Pflichten hinsichtlich des Arbeitsschutzes übertragen worden sind und gewährleistet ist, dass er Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Bedarfs an externer Betreuung hat.

Die Teilnahme des Betriebsleiters kann möglicherweise dann sinnvoll sein, wenn der Unternehmer nicht die nötigen fachlichen Kenntnisse besitzt und im Kleinbetrieb die Durchführung der praktischen Tätigkeit und damit auch aller sicherheitstechnischen Maßnahmen in der Hand eines fachlich geeigneten und vorgebildeten Mitarbeiters liegt, der auch die entsprechende Verantwortung trägt (z.B. der angestellte Meister und Konzessionsträger im kleinen Handwerksbetrieb). Die Teilnahme von Personen, die lediglich im Wege der Einzelübertragung mit der Wahrnehmung bestimmter Arbeitsschutzpflichten des Unternehmers besonders beauftragt wurden, genügt nicht.

2.1 Motivations- und Informationsmaßnahmen

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen bestehen aus der Motivation und branchenneutralen Information des Unternehmers sowie der anschließenden branchenspezifischen Information des Unternehmers.

Art und Umfang der Motivations- und Informationsmaßnahmen in Abhängigkeit von der Gruppenzugehörigkeit des Betriebs ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle 4.

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen sind innerhalb von drei Jahren zu absolvieren.

Tabelle 4: Motivations- und Informationsmaßnahmen im Unternehmermodell

1 2 3
Betriebsart Motivation und branchenneutrale Information des Unternehmers Branchenspezifische Information des Unternehmers
Gruppe I
- Oberflächenbehandlung
- Elektrotechnische Großinstallation
Grundseminar
(Dauer: 16 Lehreinheiten)
Aufbauseminar mit anschließendem Selbstlernen
(Dauer: 24 Lehreinheiten)
Gruppe II
- Herstellung, Instandsetzung und Wartung elektrotechnischer und medizintechnischer Erzeugnisse
- Informationstechnik, elektrotechnische Installation
- Energieversorgung
- Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff
Grundseminar
(Dauer: 8 bis 16 Lehreinheiten)
Aufbauseminar mit anschließendem Selbstlernen
(Dauer: 8 bis 16 Lehreinheiten)
Gruppe III
- Feinwerk und feinmechanische Handwerke
- Medientechnik
- Forschungsinstitute
Präsenzphase
(Dauer: 5 bis 6 Lehreinheiten)
Selbstlernen
(Fernlehrgang)


Eine Lehreinheit entspricht 45 Minuten.

Inhalte der Motivation und branchenneutralen Information im Unternehmermodell sind insbesondere:

Themen der branchenspezifischen Informationsmaßnahmen sind insbesondere:

2.2 Ergänzende Motivations- und Informationsmaßnahmen zur Inanspruchnahme betriebsärztlicher Betreuung nach § 6 Abs. 7

Im Falle des § 6 Abs. 7 umfasst die erforderliche ergänzende Motivation und Information insbesondere folgende Themen:

Der Umfang dieser Maßnahmen beträgt 4 Lehreinheiten.

2.3 Fortbildungsmaßnahmen

Im Anschluss an die Motivations- und Informationsmaßnahmen nimmt der Unternehmer regelmäßig an von der Berufsgenossenschaft durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teil:

Gruppe I:
Präsenzmaßnahme nach jeweils höchstens drei Jahren
(Dauer: 8 Lehreinheiten)

Gruppe II:
Präsenzmaßnahme nach jeweils höchstens drei Jahren
(Dauer: 4 Lehreinheiten)

Gruppe III:
Präsenz- oder Selbstlernmaßnahme nach jeweils höchstens 5 Jahren
(Dauer: 2 Lehreinheiten)

3. Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein:

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein:

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4. Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.


Köln den 10. Januar 2005
(Siegel)
gez. Petermann
(Hauptgeschäftsführer)

Genehmigung

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift
"Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2)
wird genehmigt.

Bonn, den 14. Januar 2005

Az.: IIIB4-36051-10

Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit

Im Auftrag
gez. Becker

(Siegel)
Die Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro hat auf ihrer ersten Sitzung am 01.04.2009 beschlossen, dass die zum Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro gehörenden Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung der Versicherten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz zu treffen haben. Die Unternehmer haben dabei ab dem 01. April 2009 die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik vom 01.02.2005 in der Fassung des von der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik am 10.06.2008 beschlossenen 1. Nachtrags vom 1. Oktober 2008 anzuwenden, wenn diese Berufsgenossenschaft für sie zuständig war oder gewesen wäre.
In dieser Ausgabe ist folgender Nachtrag enthalten:
Erster Nachtrag vom 1. Oktober 2008, genehmigt am 25. August 2008.


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