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Zahl der Sicherheitsbeauftragten | Anlage 2 Zu § 20 Abs. 1 |
Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten richet sich nach Art und Größe der Betriebe und den bestehenden arbeitsbedingten Unfall- und Gesundheitsgefahren.
Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Tabelle 1, für Betriebe der keramischen und Glas-Industrie (siehe § 3 Abs. 1 VI der Satzung) aus Tabelle 2, für Betriebe der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen (siehe § 3 Abs. 1 VII der Satzung) aus Tabelle 3.
Die Sicherheitsbeauftragten sind für räumlich zusammenhängende Betriebsstätten zu ermitteln.
Tabelle 1: Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten beträgt:
in Betriebsstätten mit | Mindestzahl der Sicherheitsbeauftragten |
21 - 150 Beschäftigten | 1 |
151 - 500 Beschäftigten | 2 |
501 - 1000 Beschäftigten | 3 |
und für je weitere 500 Beschäftigte | 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter |
Tabelle 2: Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten beträgt für Betriebe der keramischen und Glas-Industrie:
in Betriebsstätten mit | Mindestzahl der Sicherheitsbeauftragten |
21 - 50 Beschäftigten | 1 |
51 - 100 Beschäftigten | 2 |
101 - 250 Beschäftigten | 4 |
251 - 500 Beschäftigten | 6 |
501 - 1000 Beschäftigten | 8 |
über 1000 Beschäftigten | 10 |
Tabelle 3: Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten beträgt für Betriebe der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen:
in Betriebsstätten mit | Mindestzahl der Sicherheitsbeauftragten |
21 - 50 Beschäftigten | 1 |
51 - 120 Beschäftigten | 2 |
121 - 200 Beschäftigten | 3 |
201 - 2000 Beschäftigten | Für je 100 weitere Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter |
2001 - 5000 Beschäftigten | Für je 150 weitere Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter |
5001 - 10000 Beschäftigten | Für je 200 weitere Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter |
10001 - 20000 Beschäftigten | Für je 250 weitere Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter |
Müssen mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellt werden, sind die einzelnen Betriebsarten zu berücksichtigen. |
Die Berufsgenossenschaft kann bei Vorliegen besonderer betrieblicher Verhältnisse bzw. wenn es die Unfallgefahren und die Gesundheitsgefährdung erfordert in den jeweiligen Betrieben die Zahl der Sicherheitsbeauftragten abweichend von der o.g. Regelung festlegen.
Die bestellten Sicherheitsbeauftragten sind der Berufsgenossenschaft auf deren Verlangen zu benennen.
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(Stand: 16.06.2018)
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