zurück

.

Zahl der Sicherheitsbeauftragten Anlage 2
Zu § 20 Abs. 1


Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten richet sich nach Art und Größe der Betriebe und den bestehenden arbeitsbedingten Unfall- und Gesundheitsgefahren.

Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Tabelle 1, für Betriebe der keramischen und Glas-Industrie (siehe § 3 Abs. 1 VI der Satzung) aus Tabelle 2, für Betriebe der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen (siehe § 3 Abs. 1 VII der Satzung) aus Tabelle 3.

Die Sicherheitsbeauftragten sind für räumlich zusammenhängende Betriebsstätten zu ermitteln.

Tabelle 1: Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten beträgt:

in Betriebsstätten mit Mindestzahl der Sicherheitsbeauftragten
21 - 150 Beschäftigten 1
151 - 500 Beschäftigten 2
501 - 1000 Beschäftigten 3
und für je weitere 500 Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter


Tabelle 2: Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten beträgt für Betriebe der keramischen und Glas-Industrie:

in Betriebsstätten mit Mindestzahl der Sicherheitsbeauftragten
21 - 50 Beschäftigten 1
51 - 100 Beschäftigten 2
101 - 250 Beschäftigten 4
251 - 500 Beschäftigten 6
501 - 1000 Beschäftigten 8
über 1000 Beschäftigten 10


Tabelle 3: Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten beträgt für Betriebe der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen:


in Betriebsstätten mit Mindestzahl der Sicherheitsbeauftragten
21 - 50 Beschäftigten 1
51 - 120 Beschäftigten 2
121 - 200 Beschäftigten 3
201 - 2000 Beschäftigten Für je 100 weitere Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter
2001 - 5000 Beschäftigten Für je 150 weitere Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter
5001 - 10000 Beschäftigten Für je 200 weitere Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter
10001 - 20000 Beschäftigten Für je 250 weitere Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter
Müssen mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellt werden, sind die einzelnen Betriebsarten zu berücksichtigen.


Die Berufsgenossenschaft kann bei Vorliegen besonderer betrieblicher Verhältnisse bzw. wenn es die Unfallgefahren und die Gesundheitsgefährdung erfordert in den jeweiligen Betrieben die Zahl der Sicherheitsbeauftragten abweichend von der o.g. Regelung festlegen.

Die bestellten Sicherheitsbeauftragten sind der Berufsgenossenschaft auf deren Verlangen zu benennen.


weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion