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4.4 Prüfung von Gaswarneinrichtungen 4.4.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gaswarneinrichtungen, die im Rahmen des Explosionsschutzes eingesetzt sind, von einem anerkannten Prüfinstitut auf Funktionsfähigkeit für den vorgesehenen Einsatzzweck geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung muss vom Hersteller durch ein auf dem Gerät angebrachtes Kennzeichen bestätigt sein. Anerkannte Prüfinstitute sind z.B. 4.4.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gaswarneinrichtungen nach Abschnitt 4.4.1 vor der ersten Inbetriebnahme der Gasanlage und nachfolgend in angemessenen Zeitabständen, von einem Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung vom Sachkundigen in ein Prüfbuch eingetragen wird. Hinsichtlich der Kalibrierung und der Prüfung in angemessenen Zeitabständen wird auf die BG-Information "Instandhaltung von nicht ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (BGI 559) verwiesen. 4.5 Prüfung von Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen Der Unternehmer hat in explosionsgefährdeten Räumen oder Bereichen Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen, vor Inbetriebnahme und ferner nach Bedarf, mindestens jedoch in Abständen von drei Jahren, durch einen Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit prüfen und warten zu lassen. Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prüfung von Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er das Ergebnis der Prüfung sicher beurteilen kann.
Technische Merkblätter
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(Stand: 16.06.2018)
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