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4.4 Prüfung von Gaswarneinrichtungen

4.4.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gaswarneinrichtungen, die im Rahmen des Explosionsschutzes eingesetzt sind, von einem anerkannten Prüfinstitut auf Funktionsfähigkeit für den vorgesehenen Einsatzzweck geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung muss vom Hersteller durch ein auf dem Gerät angebrachtes Kennzeichen bestätigt sein.

Anerkannte Prüfinstitute sind z.B.
  • Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin,
  • Prüfstelle für Grubenbewetterung der Westfälischen Berggewerkschaftskasse (PfG), Herner Straße 45, 44787 Bochum.

4.4.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gaswarneinrichtungen nach Abschnitt 4.4.1 vor der ersten Inbetriebnahme der Gasanlage und nachfolgend in angemessenen Zeitabständen, von einem Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung vom Sachkundigen in ein Prüfbuch eingetragen wird.

Hinsichtlich der Kalibrierung und der Prüfung in angemessenen Zeitabständen wird auf die BG-Information "Instandhaltung von nicht ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (BGI 559) verwiesen.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Funktionsprüfung von Gaswarneinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er die Funktionsfähigkeit von Gaswarneinrichtungen beurteilen kann.

4.5 Prüfung von Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen

Der Unternehmer hat in explosionsgefährdeten Räumen oder Bereichen Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen, vor Inbetriebnahme und ferner nach Bedarf, mindestens jedoch in Abständen von drei Jahren, durch einen Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit prüfen und warten zu lassen.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prüfung von Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er das Ergebnis der Prüfung sicher beurteilen kann.

Siehe auch BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132).

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Einschlägige Merkblätter der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie zum Thema "Gase" Anhang 1


Stoffmerkblätter

  Bestell-Nr.
BG Chemie BGI-Nr.
Cyanwasserstoff, Cyanide M 002
Reizende/Ätzende Stoffe M 004
Fluorwasserstoff, Flusssäure und anorganische Fluoride M 005
Salpetersäure, Stickstoffoxide M 014
Phosgen M 015
Chlor M 020
Vinylchlorid M 031
Fruchtschädigungen - Schutz am Arbeitsplatz M 039
Schwefelwasserstoff M 041
Ethylenoxid M 045
1,3 Butadien M 049
Umgang mit gesundheitsgefährlichen Stoffen M 050
Gefährliche chemische Stoffe M 051
Ozon M 052
Allgemeine Arbeitsschutzmaßnahmen für den Umgang mit Gefahrstoffen M 053
Wasserstoff M 055

Technische Merkblätter

  Bestell-Nr.
BG Chemie BGI-Nr.
Instandhaltung T 003
Befüllen und Entleeren von Eisenbahnkesselwagen T 015
Instandhaltung von ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz T 023
Füllen von Druckbehältern mit Gasen T 029
Instandhaltung von nicht ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz T 031
Einsatz von ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz T 032
Messprinzipien von ortsfesten Gaswarneinrichtungen für brennbare Gase und Dämpfe T 032a
Beispielsammlung zu den Richtlinien "Statische Elektrizität" T 033

Allgemeine Merkblätter
 
Persönliche Schutzausrüstungen a 008

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Einstufung der Gase nach gefährlichen Eigenschaften Anhang 2

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