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3.7 Bearbeiten nicht erwärmter Werkstücke mit Schmiedehämmern

3.7.1 Werden nicht erwärmte Werkstücke auf Schmiedehämmern bearbeitet, die vom Hersteller für solche Arbeiten sicherheitstechnisch ausgerüstet sind. hat der Unternehmer die vom Hersteller in der Betriebsanweisung gegebenen Hinweise zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass diese eingehalten werden.

3.7.2 Werden nicht erwärmte Werkstücke auf Schmiedehämmern bearbeitet, die bestimmungsgemäß nur für Warmarbeiten vorgesehen sind, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Werkstücke zur Bearbeitung

  1. an nicht automatisch arbeitenden Schmiedehämmern nur mit besonderen Einrichtungen
    und
  2. an automatisch arbeitenden Schmiedehämmern mit vorhandenen, maschinell angetriebenen und steuerungstechnisch mit dem Schmiedehammer verbundenen Einlege- und Entnahmeeinrichtungen

eingelegt und entnommen werden.

Besondere Einrichtungen siehe Abschnitt 3.6.

3.7.3 Nicht erwärmte Werkstücke dürfen nicht mit Hilfswerkzeugen eingelegt werden.

Hilfswerkzeuge siehe Abschnitte 3.5 und 3.6.

3.8 Lösen festsitzender Werkstücke

3.8.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass festsitzende Werkstücke nur gelöst werden, wenn

  1. der Steuerhebel als Befehlseinrichtung an Schmiedehämmern mit mechanischer sowie pneumo- oder hydromechanischer Steuerung in der Ausstellung gegen Betätigen gesichert
    oder
  2. die Steuerung durch die vorhandene Ausschalteinrichtung abgeschaltet ist
    und
  3. Hilfswerkzeuge verwendet werden.
    Ausschalteinrichtung ist eine Einrichtung, mit der die elektrische Steuerung eines Schmiedehammers unabhängig vom Antrieb abgeschaltet werden kann.

3.8.2 Die Versicherten dürfen beim Lösen festsitzender Werkstücke nur die zur Verfügung gestellten Hilfswerkzeuge verwenden.

3.8.3 Ist ein Lösen festsitzender Werkstücke nach Absatz 1 nicht möglich, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass festsitzende Werkstücke durch Schläge des Hammerbären unter Verwendung von Distanzstücken nur gelöst werden dürfen, wenn zuvor durch besondere Maßnahmen sichergestellt ist, dass keine Gefährdungen durch wegfliegende Distanzstücke oder deren Splitter möglich sind. Er hat die besonderen Maßnahmen in einer schriftlichen Anweisung dem Aufsichtführenden zu übergeben.

Der Gefahr des Wegfliegens von Distanzstücken kann z.B. durch folgende besondere Maßnahme begegnet werden:
  • spezielle Formgebung (Geometrie) der Distanzstücke, z.B. Rahmen, Ringe,
  • Einlegen der Distanzstücke in besondere Vertiefungen im Werkzeug.

Einem Abplatzen von Splittern der Distanzstücke kann z.B. durch folgende Maßnahmen begegnet werden:

  • Auswahl der für die Distanzstücke verwendeten Werkstoffe,
  • eine geeignete Wärmebehandlung der Distanzstücke nach Angaben des Unternehmers.

Aufsichtführender siehe Abschnitt 3.1.

3.8.4 Die Versicherten dürfen festsitzende Werkstücke unter Verwendung von Distanzstücken nur dann durch Schläge des Hammerbären lösen, wenn hierzu eine Anweisung des Aufsichtführenden vorliegt.

3.9 Sichern von Gefahrbereichen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gefahrbereiche an

  1. automatisch arbeitenden Schmiedehämmern nach Abschnitt 2 Nr. 2,
  2. nicht automatisch arbeitenden Schmiedehämmern nach Abschnitt 2 Nr. 3

mit besonderen Einrichtungen nach Abschnitt 3.6.1 Satz 4 durch geeignete Schutzeinrichtungen so gesichert werden, dass Verletzungsgefahren vermieden sind.

Geeignete Schutzeinrichtungen siehe Abschnitt 1.3 und 1.4 des Anhang I der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG.

Für Industrieroboter wird dies z.B. erreicht, wenn diese DIN EN 775 "Industrieroboter, Sicherheit" entsprechen.

Für Industrierobotern artverwandte Geräte ist die DIN EN 775 sinngemäß anzuwenden.

3.10 Lärm

Nach der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) hat der Unternehmer insbesondere dafür zu sorgen, dass

  1. Schmiedehämmer nach den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik betrieben werden,
  2. Arbeitsverfahren nach den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik so gestaltet oder ausgewählt und angewendet werden, dass eine Lärmgefährdung der Versicherten soweit möglich verringert wird,
  3. Arbeitsräume so gestaltet werden, dass die Schallausbreitung nach den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik vermindert wird, wenn eine Lärmgefährdung der Versicherten besteht oder zu erwarten ist,
  4. Lärmbereiche an Schmiedehämmern fachkundig festgestellt, gekennzeichnet und gegebenenfalls der Zugang zu Lärmbereichen beschränkt wird,
  5. Versicherten, die im Lärmbereich beschäftigt werden, geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung stehen und sie entsprechend unterwiesen werden.
    Hinsichtlich des Tragens persönlicher Schutzausrüstungen siehe § 30 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.11 Gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe

Nach § 19

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