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3.7 Bearbeiten nicht erwärmter Werkstücke mit Schmiedehämmern
3.7.1 Werden nicht erwärmte Werkstücke auf Schmiedehämmern bearbeitet, die vom Hersteller für solche Arbeiten sicherheitstechnisch ausgerüstet sind. hat der Unternehmer die vom Hersteller in der Betriebsanweisung gegebenen Hinweise zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass diese eingehalten werden. 3.7.2 Werden nicht erwärmte Werkstücke auf Schmiedehämmern bearbeitet, die bestimmungsgemäß nur für Warmarbeiten vorgesehen sind, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Werkstücke zur Bearbeitung
eingelegt und entnommen werden. Besondere Einrichtungen siehe Abschnitt 3.6. 3.7.3 Nicht erwärmte Werkstücke dürfen nicht mit Hilfswerkzeugen eingelegt werden. Hilfswerkzeuge siehe Abschnitte 3.5 und 3.6. 3.8 Lösen festsitzender Werkstücke 3.8.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass festsitzende Werkstücke nur gelöst werden, wenn
3.8.2 Die Versicherten dürfen beim Lösen festsitzender Werkstücke nur die zur Verfügung gestellten Hilfswerkzeuge verwenden. 3.8.3 Ist ein Lösen festsitzender Werkstücke nach Absatz 1 nicht möglich, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass festsitzende Werkstücke durch Schläge des Hammerbären unter Verwendung von Distanzstücken nur gelöst werden dürfen, wenn zuvor durch besondere Maßnahmen sichergestellt ist, dass keine Gefährdungen durch wegfliegende Distanzstücke oder deren Splitter möglich sind. Er hat die besonderen Maßnahmen in einer schriftlichen Anweisung dem Aufsichtführenden zu übergeben. Der Gefahr des Wegfliegens von Distanzstücken kann z.B. durch folgende besondere Maßnahme begegnet werden: 3.8.4 Die Versicherten dürfen festsitzende Werkstücke unter Verwendung von Distanzstücken nur dann durch Schläge des Hammerbären lösen, wenn hierzu eine Anweisung des Aufsichtführenden vorliegt. 3.9 Sichern von Gefahrbereichen Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gefahrbereiche an
mit besonderen Einrichtungen nach Abschnitt 3.6.1 Satz 4 durch geeignete Schutzeinrichtungen so gesichert werden, dass Verletzungsgefahren vermieden sind. Geeignete Schutzeinrichtungen siehe Abschnitt 1.3 und 1.4 des Anhang I der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG. 3.10 Lärm Nach der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) hat der Unternehmer insbesondere dafür zu sorgen, dass
3.11 Gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe Nach § 19 |
(Stand: 18.07.2024)
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