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3.4 Mischen

3.4.1 Mischräume

Mischgebäude in leichter Bauart dürfen nur einen Mischraum haben.

3.4.2 Verhindern von Detonationsübertragung beim Mischen

Durch bauliche Maßnahmen oder die Anordnung und Ausführung der Mischeinrichtungen muss sichergestellt sein, dass eine Brand- und Explosionsübertragung auf benachbarte Einrichtungen verhindert ist.

Dies wird z.B. dadurch erreicht, dass die in einem Raum vorhandenen Einrichtungen voneinander durch Schutzschilde oder -wände getrennt sind.

3.4.3 Abdichten von Installationskanälen

Durchgangsöffnungen für Antriebs- und Steuereinrichtungen müssen gegen das Eindringen von Explosivstoffstaub abgedichtet sein.

3.5 Einrichtungen zum Nassmischen

3.5.1 Wandabstände in Mischern

Mischmaschinen zum Nassmischen müssen so beschaffen sein, dass die Rührflügel während des Betriebes die Wandungen des Mischgefäßes nicht berühren können.

3.5.2 Befeuchteinrichtungen

Für das Nassmischen von Zündstoffen, Zünd- und Anzündsätzen müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen antrocknende Zündstoffe, Zünd- und Anzündsätze befeuchtet werden können.

Hierzu eignet sich z.B. die Verwendung von Sprüheinrichtungen zum Befeuchten der mit Satz behafteten Teile vor jeder Handhabung.

3.6 Dächer

Dächer von Gebäuden in Ausblasebauart mit leichter Dachausführung müssen so ausgeführt sein, dass sie bei einer Explosion nicht ins Innere des Gebäudes fallen.

Dies kann z.B. erreicht werden, wenn unter dem Dach Unterzüge aus Stahlrohr angebracht werden. Solche Unterzüge werden erfahrungsgemäß infolge ihres geringen Widerstandes nicht fortgeschleudert.

3.7 Fußböden

3.7.1 Leitfähige Fußböden

In Räumen, in denen bestimmungsgemäß mit Zündstoffen, Zünd- und Anzündsätzen gearbeitet wird, muss der Fußboden elektrostatisch ableitfähig und geerdet sein.

Siehe auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufadungen".

3.7.2 Abfließmöglichkeit für Flüssigkeiten

In Räumen zum Fällen und Waschen von Zündstoffen sowie zum Reinigen von Explosivstoff behafteten Behältnissen und Betriebsmitteln muss der Fußboden so gestaltet sein, dass die anfallenden Flüssigkeiten abfließen können.

3.7.3 Rückstandsfreie Beseitigung von Flüssigkeiten

Ablaufeinrichtungen müssen gespült werden können und so beschaffen sein, dass anfallende Flüssigkeiten vollständig und rückstandsfrei in eine ausschließlich dafür vorgesehene Abscheide- oder Sammeleinrichtung abfließen können.

3.8 Arbeitsplätze

3.8.1 Erdung von Arbeitsplätzen

Arbeitsplätze müssen so eingerichtet sein, dass keine gefährlichen elektrostatischen Aufladungen, die zur Zündung führen können, auftreten.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. die Arbeitsflächen von Arbeitstischen und anderen Einrichtungen des Arbeitsplatzes elektrostatisch ableitfähig und geerdet sind.

Siehe auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen ".

3.8.2 Schwer brennbare Werkstoffe für Einrichtungen

In Räumen, in denen mit losem Zündstoff, Zünd- oder Anzündsätzen gearbeitet wird oder Staub dieser Stoffe auftreten kann, müssen Arbeitstische und Gestelle aus schwer brennbarem Werkstoff bestehen.

Schwer brennbare Werkstoffe sind z.B. mit einem zugelassenen flammenhemmenden Mittel getränktes oder mit einem schwer brennbaren Beschichtungsstoff lackiertes Holz.

3.8.3 Oberflächen von Arbeitstischen

Arbeitstische müssen eine glatte, fugenlose Tischfläche haben. Tischflächen aus Metall müssen mit einer stoßdämpfenden Auflage belegt sein; dabei muss ein Eindringen von Zündstoff, Zünd- oder Anzündsatz zwischen Tischfläche und der Auflage verhindert sein.

Bewährt haben sich auch Arbeitstische mit Sperrholz-Tischplatten und Rahmen-Unterbau aus Holz.

3.8.4 Abschirmbleche an Arbeitstischen

Die den Versicherten zugewandte Seite von Arbeitstischen muss beim Umgang mit trockenem Zündstoff mit einer nach unten abschirmenden Schutzeinrichtung versehen sein.

Es ist zweckmäßig, ein zusätzliches Entlastungsvolumen vorzusehen, z.B. eine Grube unter dem Tisch. Die Schutzeinrichtung kann z.B. eine Platte aus Stahlblech sein.

3.8.5 Staubschutz für Waagen

Bewegliche Teile von Waagen müssen gegen das Eindringen von Explosivstoffstaub geschützt sein.

4 Betriebsmittel

4.1 Verträglichkeit der Werkstoffe von Betriebsmitteln

Die Werkstoffe der Betriebsmittel müssen in Abhängigkeit von den Eigenschaften der verwendeten Chemikalien und daraus hergestellten Explosivstoffen so ausgewählt sein, dass eine wechselseitige gefährliche Beeinflussung nicht möglich ist.

4.2 Erden von Betriebsmitteln

Betriebsmittel für das Herstellen, Be- und Verarbeiten von Zündstoffen, Zünd- und Anzündsätzen müssen elektrostatisch ableitfähig und geerdet sowie so gestaltet sein, dass keine Funken entstehen können. Dies gilt nicht für Hornlöffel sowie für Kunststofflöffel bei feuchten Zündstoffen.

5 Behältnisse

Behältnisse für trockene Zündstoffe, Zünd- und Anzündsätze müssen aus einem nichtmetallischen, elektrostatisch ableitfähigen Werkstoff gefertigt sein und eine glatte Oberfläche haben. Satzbecher müssen einen leicht aufsetzbaren Kapseldeckel haben und sich sicher handhaben lassen. Beschläge und bewegliche Griffe dürfen sich nicht an den Behältnissen befinden. Traggestelle für Satzbecher müssen gegen Kippen und Abrutschen der Becher gesichert sein.

Je nach Empfindlichkeit von Zündstoffen und Zündsätzen gegenüber elektrostatischer Entladung können besondere Maßnahmen erforderlich sein, wie Luftbefeuchtung, Erdung aller Anlagenteile, Erdung von Personen über Armbänder, leitfähiges Schuhwerk und Arbeitskleidung.

6 Prüfgeräte zum Messen des Ableitwiderstandes

Es müssen Geräte vorhanden sein, mit denen der Ableitwiderstand von Versicherten geprüft werden kann, sofern diese mit trockenen Zündstoffen, Zünd- und Anzündsätzen sowie Zündmitteln, die durch elektrostatischen Ladungsausgleich gezündet werden können, umgehen.

7 Prüfstände und Prüfvorrichtungen

7.1 Anforderungen an Prüfstände und Prüfvorrichtungen

Prüfstände und Prüfvorrichtungen müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass Versicherte nicht gefährdet werden können.

7.2 Bereithalten von Explosivstoffen in Prüfständen

In Prüfständen müssen Einrichtungen zum geschützten Bereithalten von Explosivstoffen vorhanden sein.

8 Einrichtungen für das Laborieren

8.1 Absichern der Gefahrenbereiche an Laboriereinrichtungen

Kann in den Gefahrbereich von Laboriereinrichtungen hineingegriffen werden, müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die zwangsweise auf den Antrieb so wirken, dass bewegliche Teile der Laboriereinrichtung beim Hineingreifen unmittelbar zum Stillstand kommen.

Dies wird z.B. erreicht durch elektrische Verriegelung von Türen und Verschlussöffnungen.

Zusätzlich können optische und akustische Warneinrichtungen angebracht werden.

8.2 Vermeiden von Brand- oder Explosionsübertragung in Laboriereinrichtungen

In den Laborierräumen müssen die Einrichtungen so aufgestellt, beschaffen und geschützt sein, dass eine Brand- oder Explosionsübertragung zwischen den Einrichtungen oder auf Explosivstoffe nicht möglich ist.

8.3 Durchreicheöffnungen

Beim Laborieren der Zündstoffe von Hand muss der Dosier- vom Pressraum durch Schutzwände mit Durchreicheöffnungen für die Ladewerkzeuge getrennt sein. Die Durchreicheöffnungen müssen einen zwangsweisen Verschluss haben.

9 Arbeitsplätze für das Laborieren von trockenen Zündstoffen und Anzündsätzen

An Arbeitsplätzen zum Laborieren von trockenen Zündstoffen und Anzündsätzen in Anzündmitteln müssen an der Füllstelle ausreichend starke, durchsichtige Schutzschilde angebracht sein.

Es haben sich Schutzschilde aus Verbundglas bewährt.

10 Persönliche Schutzausrüstungen

Zusätzlich zu den nach Kapitel 7 in Teil I dieser Regel zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen müssen auch geeigneter Gesichts- und spezieller Handschutz bereit gestellt und getragen werden.

Die persönlichen Schutzausrüstungen müssen insbesondere gegen Splitter und thermische Wirkung schützen.

Siehe auch Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR/GUV-R 192) und Regel "Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR/GUV-R 195).

11 Arbeitsvorgänge "unter Sicherheit"

Der Unternehmer hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Auslösewahrscheinlichkeit und Wirkung der jeweiligen Zünd- und Anzündmittel festzulegen, welche Arbeitsvorgänge "unter Sicherheit" durchzuführen sind.

12 Minimierung von Mengen und Begrenzung der Versichertenzahl

Können gefährliche Arbeitsvorgänge aus verfahrenstechnischen Gründen nicht "unter Sicherheit" durchgeführt werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass hierbei die Menge an Explosivstoff auf das für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. An solchen Arbeitsplätzen darf er nur jeweils einen Versicherten beschäftigen.

Verfahrenstechnische Gründe können z.B. vorliegen beim

13 Beseitigen von Störungen

Störungen dürfen nur durch vom Unternehmer beauftragte Personen beseitigt werden.

Siehe auch § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG.

14 Prüfstände

14.1 Minimierung der Explosivstoffmassen in Prüfständen

Die Anzahl der Prüflinge in Prüfeinrichtungen für Zünd- und Anzündmitteln ist auf die für das Prüfen unbedingt notwendige Menge zu beschränken.

Siehe auch Unterkapitel 6.3 in Teil I dieser Regel.

14.2 Sicherheitszeiten

Die Versicherten haben beim Auftreten und Beseitigen von Zünd- und Anzündmittelversagern die vom Unternehmer stoffspezifisch festgelegten Sicherheitszeiten einzuhalten.

15 Delaborieren

Zünd- und Anzündstoff enthaltende Teile müssen unmittelbar nach dem Delaborieren aus dem Arbeitsbereich entfernt und in sicherem Abstand getrennt von anderen Explosivstoffen aufbewahrt werden.

16 Entsorgen von Zündstoffen, Anzündstoffen und Gegenständen mit Zündstoff

16.1 Einhalten von Entsorgungsbedingungen

Die für das Entsorgen vom Unternehmer stoffspezifisch festgelegten Bedingungen sind einzuhalten. Explosivstoffe, die nicht wiedergewonnen werden, sind zu vernichten.

Für das Vernichten siehe Regel "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114).

Siehe auch Abschnitt 5.6.1 in Teil I dieser Regel.

16.2 Vernichten von Anzünd- und Zündmittelabfällen

Anzünd- und Zündmittel dürfen nur für sich getrennt vernichtet werden.
Zu vernichtende Gegenstände mit Zündstoff sind bei Verwendung von Ausbrennöfen diesen in gefahrlosen Mengen zuzuführen.

Es empfiehlt sich, die Aufgabevorrichtung für die Ausbrennöfen mit einer zeitlich gesteuerten Verriegelung zu versehen und Doppelverschlüsse zu verwenden.

16.3 Vermeiden von Umfüllarbeiten

Beim Vernichten sind Umfüllarbeiten zu vermeiden. Es dürfen nur die unbedingt erforderlichen Entnahmearbeiten vorgenommen werden.

17 Abstellen von trockenen Zündstoffen und Zündsätzen

17.1 Abstellen von Zündstoffen und -sätzen

Außerhalb von Gebäuden dürfen trockene Zündstoffe und Zündsätze in geschlossenen Behältnissen nur an geschützter Stelle abgestellt werden. Diese Stellen dürfen sich nicht gegenüber von Fenstern, Türen oder Ausblasewänden befinden. Zusätzlich muss gewährleistet sein, dass bei einer Explosion keine gefährliche Einwirkung auf Gebäude und Plätze stattfindet.

Damit soll eine unnötig große Ansammlung von Zündstoffen in den Gebäuden vermieden werden. Zweckmäßigerweise können diese Abstellplätze in den Wall einbezogen werden.

17.2 Begrenzung der Versichertenzahl

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass sich an Abstellplätzen höchstens ein Versicherter befindet.

18 Fällen und Waschen von Zündstoffen

18.1 Zugabe und Vermengung von Reaktionskomponenten

Die Zuführung und Zugabe der Komponenten, aus denen sich durch Reaktion miteinander ein Zündstoff bilden kann, muss so vorgenommen werden, dass eine Umsetzung nur in dem dafür vorgesehenen Reaktionsbehälter erfolgt.

18.2 Reinheit von Zündstoffen und Lösungen

Zum Fällen und Waschen von Zündstoffen dürfen nur Lösungen verwendet werden, die frei von Fremdkörpern sind.

Fremdkörper können z.B. mechanischer Abrieb, Staub oder Rost sein.

18.3 Feuchthalten von Fußböden in Fällräumen

In den Fällräumen ist der Fußboden feucht zu halten. Versicherte haben Einrichtungen in regelmäßigen, vom Unternehmer festzulegenden Abständen nass zu reinigen.

Damit sollen z.B. gefährliches Austrocknen, Krustenbildungen vermieden oder beseitigt werden.

19 Behandeln feuchter Zündstoffe

19.1 Vermeidung von An- und Austrocknung

Bei feuchten Zündstoffen muss bis zu ihrem weiteren Verarbeiten ein An- oder Austrocknen verhindert sein.

19.2 Verfahrensparameter beim Umgang mit Zündstoffen

Bei feuchten Zündstoffen, die zur Rekristallisation oder Krustenbildung neigen, ist die vom Unternehmer festzulegende stoffspezifische Maximalzeit bis zu ihrem Weiterverarbeiten einzuhalten.

20 Trocknen von Zündstoffen

20.1 Trocknungseinrichtungen

Zum Trocknen von Zündstoffen müssen geeignete Trockeneinrichtungen und -verfahren verwendet werden.

Geeignete Trockeneinrichtungen sind z.B. Hordentrockner, Trockenrahmen, Vakuumschränke.

20.2 Abnehmbare Trockenrahmen

Zum Trocknen von Zündstoffen dürfen abnehmbare Trockenrahmen nur dann verwendet werden, wenn sie keine metallischen Befestigungsmittel haben. Beim Aufnehmen und Ablegen der Trockenrahmen ist Reibung zu vermeiden.

20.3 Staubfreiheit in Trocknungseinrichtungen

Trockenräume und Trockenschränke sowie ihre Einrichtungen und Absaugeleitungen sind von Staub frei zu halten. Sie sind feucht zu reinigen.

20.4 Verfahrensparametern beim Trocknen

Die Höchsttemperatur im Trockenraum oder Trockenschrank sowie die Temperatur des Wärmeträgers oder die Trockentemperatur ist vom Unternehmer stoffspezifisch festzulegen. Die Einhaltung der vorgenannten Temperaturen ist zu überwachen.

21 Sieben und Mischen trockener Zündstoffe

21.1 Mischen von Zündstoffen

Trockene Zündstoffe dürfen nur "unter Sicherheit" gemischt werden.

21.2 Geeignete Mischeinrichtungen

Trockene Zündstoffe müssen unter Verwendung von geeigneten Einrichtungen gemischt und gesiebt werden.

21.3 Zeitliche Trennung von Sieben und Mischen

Wird vor dem Mischen im gleichen Raum gesiebt, ist sicherzustellen, dass diese Vorgänge nur nacheinander erfolgen können.

Das Sieben kann einen Mischvorgang durch gleichzeitige Aufgabe mehrerer Stoffe auf das Sieb einschließen.

21.4 Manuelles Durchreiben

Die auf den Sieben zurückgebliebenen Zündstoffteilchen dürfen nicht von Hand durchgerieben werden.

21.5 Massenbegrenzung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Höchstmasse trockener Zündstoffe beim Sieben und Mischen je Einzelgebäude oder Gebäudeteil nach Abschnitt 3.1.1 Nummer 2 und 3 der Regel nicht mehr als 10 kg beträgt.

Mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers dürfen größere als vorstehend genannte Mengen in einer Charge gesiebt oder gemischt werden, wenn der Fertigungsablauf dies erfordert. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers. Im Zweifelsfall ist eine gutachterliche Stellungnahme z.B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) einzuholen.

Siehe auch Unterkapitel 6.3 in Teil I dieser Regel.

22 Zündstoffhaltige Rückstände und Abwässer

22.1 Entsorgung

Zündstoffhaltige Rückstände und Abwässer sind zu entsorgen.

Entsorgen bedeutet hier Aufarbeiten oder Beseitigen, z.B. Vernichten.

Für das Vernichten siehe Regel "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114).

22.2 Abgenutzte Betriebsmittel

Nicht mehr brauchbare Betriebsmittel sind zu ihrem Reinigen oder Vernichten unter einer geeigneten Flüssigkeit aufzubewahren. Krustenbildung ist zu vermeiden.

Abgenutzte oder verunreinigte Betriebsmittel können z.B. zündstoffhaltige Anlagenteile, Filtertücher, Presstücher, Schwämme, Spatel, Schalen, auch Zündstoffabfälle sein.

Geeignete Flüssigkeiten sind z.B. Wasser oder Sodalösung.

23 Nassmischen von Zündstoffen, Zünd- und Anzündsätzen

23.1 Einrichtungen für das Nassmischen

Zum Nassmischen von Zündstoffen, Zünd- und Anzündsätzen müssen geeignete Einrichtungen und Verfahren verwendet werden. Dies gilt auch für das Mischen von Hand.

Geeignete Einrichtungen sind z.B. offene Mischtöpfe mit glatter Oberfläche aus Gummi oder Kunststoff.

23.2 Feuchthalten des Mischgutes

Durch Maßnahmen, die vom Unternehmer festzulegen sind, ist die Einhaltung eines stoffspezifischen Feuchtigkeitsgehaltes im Mischgut sicherzustellen; dabei ist vor der Zugabe der Zündstoffe die Flüssigkeit im Mischgefäß vorzulegen.

Die Einhaltung eines stoffspezifischen Feuchtigkeitsgehaltes der zu mischenden Zündstoffe kann durch Zugabe von Wasser oder anderen Flüssigkeiten in das Mischgut erreicht werden, so dass der festgelegte Grenzwert nicht unterschritten wird.

23.3 Entleeren von Mischgefäßen

Vor dem Entleeren von Mischgefäßen sind angetrocknete Krusten zu befeuchten.

Siehe auch Kapitel 19 dieses Teils der Regel.

23.4 Aufbewahren von Sätzen

Die aus dem Mischgefäß entnommenen Sätze müssen in geeigneten Behältnissen, die ein Verdunsten des Wassers oder Lösemittels verhindern, bereitgehalten werden.

Es empfiehlt sich, für das Aufbewahren z.B. Becher und Deckel aus Gummi oder einem weichen Kunststoff zu verwenden.

Ein Verdunsten von Wasser wird erfahrungsgemäß auch durch eine relative Feuchtigkeit der Luft von über 60 % verringert.

23.5 Freihalten des Behälterdeckels von Explosivstoffen

Die Auflagefläche für den Deckel auf dem Rand des Behältnisses nach Unterkapitel 23.4 dieses Kapitels muss von Explosivstoff freigehalten werden.

24 Laborieren von nassen Zündstoffen, Zünd- und Anzündsätzen

24.1 Mengenbegrenzung an Arbeitsplätzen

An Arbeitsplätzen zum Dosieren der nassen Zündstoffe, Zünd- und Anzündsätze darf nur die für den Fortgang der Arbeit notwendige Menge vorhanden sein. Darüber hinaus benötigte Mengen sind an den zum Arbeitsbereich gehörenden und dazu bestimmten Plätzen bereitzuhalten.

Solche Plätze sind z.B. Durchreicheöffnungen, Boxen.

24.2 Reinigen von Hilfsmitteln zum Dosieren

Dosiereinrichtungen sowie die zum Dosieren benötigten Betriebsmittel müssen regelmäßig und zusätzlich nach Bedarf gereinigt und gewartet werden. Während des Arbeitsablaufes ist sicherzustellen, dass ein Antrocknen von Zündsätzen vermieden wird.

24.3 Geeignete Werkstoffe von Hilfsmitteln zum Dosieren

Zum Einstreichen der nassen Zündstoffe, Zünd- und Anzündsätze in die Bohrungen der Dosierplatten dürfen keine metallischen oder anderen harten Gegenstände verwendet werden.

Betriebsmittel sind z.B. Gummiwischer, Holz- oder Kunststoffspatel.

Es ist zweckmäßig, die Dosiereinrichtung über einer mit Wasser gefüllten Wanne aufzustellen. Dadurch soll verhindert werden, dass Satzreste auf den Boden gelangen und dort trocknen.

24.4 Feuchthalten von Betriebsmitteln

Entleerte oder unbrauchbar gewordene Betriebsmittel müssen unter Wasser oder unter einem anderen geeigneten Phlegmatisierungsmittel aufbewahrt werden. Krustenbildung ist zu vermeiden.

Entleerte oder unbrauchbar gewordene Betriebsmittel sind z.B. auch Papier, leere Satzbecher, Deckel.

24.5 Reinigen von Betriebsmitteln

Einrichtungen zum Einbringen der Anzündsätze in Randfeuerkapseln müssen regelmäßig und zusätzlich nach Bedarf gereinigt und gewartet werden.

Randfeuerkapseln sind z.B. Bestandteil von Kleinmunition.

24.6 Mengenbegrenzung innerhalb der Laboriereinrichtung

Die Menge der mit Zündstoffen, Zünd- und Anzündsätzen geladenen Gegenstände innerhalb der Laboriereinrichtung ist so gering wie möglich zu halten. Werden diese Gegenstände in der Laboriereinrichtung getrocknet, ist dafür zu sorgen, dass eine Überhitzung der geladenen Gegenstände sicher verhindert wird.

Das Überhitzen kann verhindert werden durch die Wahl des Heizmediums oder einer selbsttätige Temperaturbegrenzungseinrichtung.

24.7 Beseitigen von Rückständen und Fehlchargen

Ausschuss, der in der Laboriereinrichtung anfällt, ist unter Wasser oder einem anderen geeigneten Phlegmatisierungsmittel aufzubewahren. Gefäße mit Ausschuss sind regelmäßig und zusätzlich nach Bedarf zu entleeren.

Ausschuss sind z.B. anfallende Rückstände oder Fehlchargen.

25 Laborieren von trockenen Zündstoffen, Zündsätzen und Sekundärsprengstoff

25.1 Laborieren und Pressen unter Sicherheit

Beim Laborieren trockener Zündstoffe und Zündsätze müssen die Arbeitsgänge Dosieren, Laden und Pressen "unter Sicherheit" ausgeführt werden. Das Pressen von Sekundärsprengstoffen und das Formen der Presskörper ist ebenfalls "unter Sicherheit" durchzuführen.

Unter "Pressen" ist auch das Festpressen von Komponenten in Zündmittel, das Anstauchen der Ränder und das Ausstoßen geladener Zündmittel zu verstehen.

25.2 Druckbegrenzung beim Verdichten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Verdichten von Sekundärsprengstoffen, die gegen mechanische Beanspruchung nicht empfindlicher sind als Tetryl, im Arbeitsraum nur dann erfolgt, wenn der Anpressdruck kleiner als 10 MPa ist.

25.3 Entformen unter Sicherheit

Das mechanische Ausdrücken von Zündmitteln und Presslingen aus Matrizen und das Entformen von kunststoffgebundenen Presskörpern müssen "unter Sicherheit" erfolgen.

Beim Entformen von kunststoffgebundenen Presskörpern sind gefährliche Entspannungsvorgänge zu erwarten.

25.4 Vermeidung von Stoßbelastungen

Mit Zündstoff gefüllte Ladelöffel und Zündmittel dürfen nicht hart gestoßen werden.

Dies kann erreicht werden z.B. durch Zwangsführung der Ladelöffel, Polsterung von Einfahröffnungen, Auffangen von Zündmitteln in Sägemehl.

25.5 Entleeren der Dosiereinrichtung

Das Entleeren der Dosiereinrichtungen für Zündstoffe und Zündsätze muss "unter Sicherheit" erfolgen.

Dies kann z.B. durch fernbediente Kipp- oder Schwenkvorrichtungen erreicht werden.

25.6 Entfernen von Staubanhaftungen

Nach dem Laborieren, spätestens vor dem Verpacken, müssen alle Zündmittel frei von Explosivstoffstaub sein. Der Explosivstoffstaub muss in geeigneten Vorrichtungen aufgefangen werden.

Das Entfernen des losen Explosivstoffstaubes kann z.B. durch Abrollen der Gegenstände über ein Sieb erfolgen.

Der Explosivstoffstaub kann z.B. in Wasser oder Sägespänen aufgenommen werden.

25.7 Reinigen von Dosiereinrichtungen

Dosiereinrichtungen müssen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal täglich, gereinigt werden. Hemmungen des Füllschiebers dürfen erst nach Entleeren des Füllkastens beseitigt werden.

Eine sofortige Reinigung ist z.B. erforderlich, sobald sich der Füllschieber nicht mehr leichtgängig betätigen lässt.

Es hat sich bewährt, Reinigungszyklen zu dokumentieren.

25.8 Einsatz von Personen an Dosiereinrichtungen

Mit dem Beschicken der Füllkästen sowie dem Reinigen und Bedienen der Dosiereinrichtungen dürfen nur vom Unternehmer bestimmte Versicherte beschäftigt werden.

25.9 Dosiereinrichtungen und Mengenbegrenzungen für Sekundärsprengstoffe

Ladelöffel, die mit Zündstoffen vorlaborierte Gegenstände enthalten, dürfen nur "unter Sicherheit" in Dosiereinrichtungen für Sekundärsprengstoffe eingebracht werden. Im Laborierraum darf das Einbringen der Sekundärsprengstoffe in die mit Zündstoff vorgeladenen Gegenstände nur über eine Zwischenladeeinrichtung erfolgen. Im Laborierraum darf nur die Menge an Sekundärsprengstoffen vorhanden sein, die zum Fortgang der Arbeiten erforderlich ist.

25.10 Grenztemperaturen

Die vom Unternehmer für den Trockenraum für Zündmittel verfahrens- und stoffspezifisch festgelegten Temperaturen sind einzuhalten.

Siehe hierzu Unterkapitel 20.4 dieses Teils der Regel.

25.11 Zündstoffstaub

Ansammlungen von Zündstoffstaub sind zu vermeiden.

Dies kann erreicht werden z.B. durch Auslegen von feuchten Tüchern, geeignete Absaugeinrichtungen mit vorgeschaltetem Nassabscheider sowie regelmäßige Reinigung.

26 Handlaborieren von Zündstoffen und Zündsätzen

26.1 Handlaborierstellen

An Handlaborierstellen müssen die Arbeitsgänge Dosieren und Pressen "unter Sicherheit" durchgeführt werden.

Beim Handlaborieren werden die einzelnen Arbeitsvorgänge wie Aufgeben, Dosieren und Pressen von Hand ausgeführt.

26.2 Werkstoffe für Betriebsmittel

Zum Verteilen des Zündstoffes und Abstreichen des Überschusses von Hand sind Betriebsmittel aus weichem Material zu benutzen.

26.3 Behältnisse

Die mit Zündstoff gefüllten Behältnisse müssen an geschützter Stelle bereitgehalten werden, bevor der Füllschieber betätigt wird. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Behältnisse höchstens die von ihm festgelegten Mengen an Zündstoff oder Zündsatz enthalten.

Solche Behältnisse sind z.B. Satzbecher, Füllschalen.

26.4 Mengenbegrenzung an Handlaborierstellen

Der Arbeitsvorrat für die Handladestelle darf die vom Unternehmer festgelegte Menge nicht überschreiten und muss erforderlichenfalls auf mehrere Behältnisse verteilt an geschützter Stelle bereitgehalten werden.

27 Laborieren pyrotechnischer Sätze

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei pyrotechnischen Sätzen, die deflagrieren oder explodieren können, beim Laborieren die Bestimmungen der Kapitel 8, 9, 24 bis 26 und 31 dieses Teils der Regel eingehalten werden. Eine entsprechende Zuordnung der einzelnen pyrotechnischen Sätze ist vom Unternehmer vorzunehmen.

Darunter fallen z.B. chlorathaltige Zündsätze, chlorat- oder zirkoniumhaltige Anzündsätze.

28 Laborieren von trockenen Zündstoffen und Anzündsätzen in Anzündmitteln

28.1 Mengenbegrenzung beim Dosieren von Anzündsätzen

An Arbeitsplätzen zum Dosieren der trockenen Anzündsätze von Hand darf nur die für den Fortgang der Arbeit notwendige Menge an Anzündsatz vorhanden sein. Die darüber hinaus benötigten Mengen sind an den zum Arbeitsbereich gehörigen Bereithalteplätzen aufzubewahren.

28.2 Sicheres Abstellen von Füllschalen

Zum Aufgeben auf Dosiereinrichtungen verwendete Füllschalen müssen vor der weiteren Betätigung der Fülleinrichtung an den vorgeschriebenen, geschützten Platz in Reichweite des Versicherten gestellt werden.

28.3 Fülleinrichtungen

Es ist darauf zu achten, dass sich Fülleinrichtungen leichtgängig betätigen lassen. Fülleinrichtungen sind ohne Hast zu bedienen.

Als Sicherung gegen unerwünschte Krafteinwirkung kann z.B. eine Zugfeder oder ein Kompensationsgewicht eingesetzt werden.

28.4 Schutzeinrichtungen

Versicherte müssen sich hinter den Schutzeinrichtungen aufhalten.

28.5 Reinigung von Laboriereinrichtungen

Einrichtungen zum Einbringen der trockenen Zündstoffe und Anzündsätze in die Kapseln oder Hülsen sind regelmäßig und zusätzlich nach Bedarf zu reinigen und zu warten. Das gilt auch für die in der Anlage umlaufenden Arbeitsplatten und die in die Einrichtungen eingebauten Werkzeuge.

Arbeitsplatten und Werkzeuge können besonders wirksam in einer mit Ultraschall arbeitenden Waschanlage, die mit einem geeigneten Reinigungsmittel versetzt ist, gewaschen werden.

Es hat sich bewährt, Reinigungsarbeiten zu dokumentieren.

28.6 Mengenbegrenzung beim Laborieren

Die Menge der geladenen Gegenstände im Umlauf der Laborieranlage ist so gering wie möglich zu halten.

28.7 Sicherheit beim elektrischen Prüfen

Werden in der Anlage elektrisch auszulösende Anzündhütchen laboriert, so ist bei den durchzuführenden elektrischen Prüfungen dafür zu sorgen, dass keine Reaktionen auftreten können.

28.8 Pressen von Zündstoffen, Anzündsätzen und -mitteln

Das Pressen von Zündstoffen, Anzündsätzen und -mitteln muss "unter Sicherheit" ausgeführt werden.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Versicherten gegenüber dem gefährlichen Arbeitsvorgang durch Schutzschilde, Schutzwände, automatisch schließende Schutzeinrichtungen oder dergleichen geschützt sind.

28.9 Ansammlungen von Explosivstoffstaub

Ansammlungen von Explosivstoffstaub sind zu vermeiden.

Dies kann erreicht werden z.B. durch Auslegen von feuchten Tüchern, geeignete Absaugeinrichtungen mit vorgeschaltetem Nassabscheider sowie regelmäßige Reinigung.

28.10 Sammeln von Anzündmitteln

Laborierte Gegenstände sind unverzüglich in geeignete Behältnisse einzubringen. Ein Ansammeln der laborierten Gegenstände in loser Schüttung ist nur dann erlaubt, wenn durch entsprechende Schutzeinrichtungen auch im Falle einer Reaktion der gesamten Menge keine Gefährdung von Versicherten zu erwarten ist.

Geeignete Behältnisse sind z.B. Reihen- oder Lagenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe.

29 Herstellen und Verarbeiten von Zündpillen

29.1 Begrenzung der Arbeiten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Tauchen und Trocknen von Zündpillen in den dafür benutzten Räumen gleichzeitig keine anderen Arbeiten durchgeführt werden.

Das Herstellen und Verarbeiten von Zündpillen fällt unter die Tätigkeiten von Abschnitt 3.1.1 Nr. 6 dieses Teils der Regel.

29.2 Schutz vor Flammen- und Explosionseinwirkungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Aufbringen von Zündsatz die Versicherten gegen Flammen- und Explosionseinwirkungen geschützt sind.

29.3 Brand- oder Explosionsübertragung

Beim Trocknen der Zündpillen muss eine Brand- oder Explosionsübertragung zwischen den einzelnen Trockeneinheiten vermieden werden.

29.4 Temperaturbegrenzung

In den Trockeneinrichtungen darf die vom Unternehmer stoffspezifisch festzulegende Temperatur nicht überschritten werden. Bei Verwendung von Infrarotstrahlern dürfen Zündpillen oder abfallender Zündsatz nicht mit der Strahlungsquelle in Berührung kommen.

Dies wird z.B. erreicht durch ausreichende Abstände, Ableitbleche.

29.5 Tätigkeiten mit Zündpillen

Kontrollieren, Vereinzeln, Prüfen und Weiterverarbeiten von Zündpillen muss "unter Sicherheit" erfolgen.

29.6 Sammeln von Zündpillen in Behältnissen

Zündpillen sind unverzüglich in geeignete Behältnisse einzubringen. Ein Ansammeln der Zündpillen in loser Schüttung ist nur dann erlaubt, wenn durch entsprechende Schutzeinrichtungen auch im Falle einer Reaktion der gesamten Menge keine Gefährdung von Versicherten zu erwarten ist.

30 Herstellen und Verarbeiten von Anzündpillen

Für das Herstellen und Verarbeiten von Anzündpillen gelten die Unterkapitel 29.1 bis 29.4 und 29.6 dieses Teils der Regel entsprechend.

31 Laborieren von Gegenständen mit Zündstoff

31.1 Einbringen von Zündstoff in vorgeladene Hülsen

Komponenten, die Anzündsätze, Zündstoffe, Zündsätze, pyrotechnische Sätze, Sekundärsprengstoffe oder deren Kombinationen enthalten, dürfen im Laborierraum in vorgeladene Hülsen eingebracht werden.

31.2 Einbördeln der Gegenstände mit Zündstoff

Das Eindrücken der Komponenten und Bördeln dieser Gegenstände muss "unter Sicherheit" erfolgen.

31.3 Tätigkeit an Automatikanlagen

Automatische Laborieranlagen dürfen im Laborierraum betrieben werden, wenn die gefährlichen Arbeitsgänge "unter Sicherheit" ausgeführt werden.

Arbeiten "unter Sicherheit" kann z.B. erreicht werden durch ausreichenden Abstand, Druckentlastung durch Ableitvorrichtungen.

31.4 Vermeiden von Detonationsübertragung beim Prüfen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Prüfen auf Maßhaltigkeit und beim Verpacken im Laborierraum die einzelnen Arbeitsplätze durch Schutzeinrichtungen voneinander getrennt sind.

31.5 Begrenzung der Versichertenzahl

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Trockenraum für die laborierten Gegenstände nur ein Versicherter beschäftigt wird.

32 Herstellen von elektrischen Zündmitteln

32.1 Vermeidung von Detonationsübertragung beim Herstellen von elektrischen Zündmitteln

Beim manuellen Zusammenfügen darf der damit beschäftigte Versicherte jeweils nur eine Sprengkapsel in der Hand haben. Die am Arbeitsplatz befindlichen Sprengkapseln müssen gegen Explosionsübertragung geschützt sein.

Eine Explosionsübertragung kann z.B. durch einen Schutzkasten aus Stahlblech verhindert werden.

32.2 Vermeidung von Detonationsübertragung beim maschinellen Zusammenfügen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim maschinellen Zusammenfügen des elektrischen Teils mit der Sprengkapsel im Falle einer Explosion keine Gefährdung von Versicherten erfolgen kann.

32.3 Vorratshaltung von Sprengkapseln

Der für den Fortgang der Arbeit erforderliche Vorrat an Sprengkapseln muss in einem besonderen Raum oder innerhalb des Arbeitsraumes geschützt abgestellt werden.

Das Abstellen kann z.B. in Behältnissen aus Beton oder Stahl oder in fest eingebauten Schränken erfolgen.

32.4 Herstellen von elektrischen Zündmitteln

Das mechanische Verbinden der Sprengkapsel mit dem elektrischen Teil und die elektrische Prüfung müssen "unter Sicherheit" erfolgen.

Das mechanische Verbinden kann z.B. durch Anwürgen, Bördeln, Rändeln erfolgen.

32.5 Begrenzung des Messstromes

Der Messstrom der Prüfgeräte darf höchstens 1/10 des zulässigen Grenzwertes für die Streustromsicherheit betragen.

Siehe Anlage 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

32.6 Elektrische Zündmittel mit besonderer Empfindlichkeit

Bei elektrischen Zündmitteln mit besonderer Empfindlichkeit sind die Arbeitsgänge "unter Sicherheit" auszuführen, bei denen durch elektrostatische Entladung oder Induktion eine Detonation ausgelöst werden kann. Diese Zündmittel müssen nach dem Laborieren so geschützt werden, dass ein gleichzeitiges Berühren von nicht kurzgeschlossenen Polen verhindert wird.

Besondere Empfindlichkeit liegt vor, wenn die folgenden Werte unterschritten werden:

Ein Schutz der Pole kann z.B. erreicht werden durch Schutzhülsen, Kurzschlussstecker, leitfähige Packstoffe.

Auch Belastungen durch elektrische und magnetische Felder sind zu berücksichtigen.

32.7 Zerstörende Funktionsprüfung

Die zerstörenden Funktionsprüfungen müssen in einem besonderen Raum "unter Sicherheit" erfolgen.

II-8 Zubereitungen aus Salpetersäureestern für Arzneimittel

1 Geltungsbereich

1.1 Der Teil II-8 gilt

für das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, innerbetriebliche Transportieren, Aufbewahren und Vernichten von Salpetersäureestern für Arzneimittel und Zubereitungen aus Salpetersäureestern für Arzneimittel.

Salpetersäureester, z.B. Pentaerythrittetranitrat, Mannithexanitrat, Isosorbidmono- und -dinitrat, Glyzerintrinitrat, werden entweder im Gemisch oder in Lösungen mit inerten Stoffen, z.B. Zubereitungen unter Verwendung von Milchzucker oder Ethylalkohol, als Arzneimittel in den Handel gebracht.

Zum Aufbewahren gehört z.B. das Abstellen.

1.2 Der Teil II-8 gilt nicht,

soweit ihr Gegenstand im staatlichen Recht geregelt ist.

Siehe insbesondere Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 2. SprengV), Chemikaliengesetz und Gefahrstoffverordnung.

1.3 Der Teil II-8 gilt nicht für

  1. das Herstellen von Prüfmustern zum Zwecke der Zuordnung zu einer Kategorie gemäß Kapitel 3 dieses Teils der Regel,
  2. Fertigarzneimittel,
  3. Betriebsteile von Betrieben, die dem Geltungsbereich im Teil II-5 dieser Regel unterliegen,
  4. die Lagerung von Salpetersäureestern, soweit hierfür die 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt.
Vor dem Herstellen von Prüfmustern empfiehlt sich eine Rücksprache mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin, insbesondere, um auch die Transportbestimmungen für die Prüfmuster zu klären.

Zu beachten sind auch die Informationen "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (BGI/GUV-I 850-0) sowie "Sicheres Arbeiten in der pharmazeutischen Industrie" (BGI 5151). Fertigarzneimittel sind versandmäßig verpackte Arzneimittel, nicht jedoch Halbfabrikate - sogenannte Bulkware - d. h. noch nicht verpackte Arzneiformen wie tabletten oder Kapseln.

1.4 Kleinmengen

Für Kleinmengen im Sinne des Kapitels 2 dieses Teils der Regel gelten nur die Bestimmungen nach

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Teils sind

1. Kleinmengen

Mengen von nicht mehr als

2. Salpetersäureester

Produkte zur Veresterung von Alkoholen mit Salpetersäure.

3. Zubereitungen

Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus Salpetersäureestern und mindestens einem anderen Stoff bestehen.

Salpetersäureester werden auch als organische Nitrate bezeichnet.

3 Einteilung in Kategorien

Salpetersäureester oder deren Zubereitungen werden nach ihrer Gefährlichkeit entsprechend den nachfolgend genannten Beurteilungskriterien in folgende Kategorien eingeteilt:

Kategorie A
Salpetersäureester oder deren Zubereitungen mit großer Gefährlichkeit, die eines der folgenden Beurteilungskriterien erfüllen:
Prüfverfahren Beurteilungskriterium
1. Stahlhülsenverfahren Explosion bei einem Düsendurchmesser> 2,0 mm
2. Reibempfindlichkeit Explosion bei einer Reibstiftbelastung< 360 N
3. Schlagempfindlichkeit Explosion bei einer Schlagenergie von< 40 J
Kategorie B
Salpetersäureester oder deren Zubereitungen mittlerer Gefährlichkeit, welche die unter den nachstehenden Nummern 2 und 3 und mindestens eines der unter den Nummern 1, 4 und 5 genannten Beurteilungskriterien erfüllen:
Prüfverfahren (erweitert) Beurteilungskriterium
1. Stahlhülsenverfahren Explosion bei einem Düsendurchmesser> 1,0 mm aber < 2,0 mm
2. Reibempfindlichkeit keine Explosion bei einer Reibstiftbelastung< 360 N
3. Schlagempfindlichkeit keine Explosion bei einer Schlagenergie< 40 J
4. Stahlblechkästchen mit geschweißtem Boden und geschweißter Seitenkante Zerlegung des Kästchens in Splitter (Explosion), Aufreißen des Kästchens, Abwerfen des Deckels (Verpuffung)
5. 2"-Stahlrohrverfahren Weiterleitung des Detonationsstoßes einer 50 g schweren Sprengladung aus mit 5 % Wachs phlegmatisiertem Hexogen unter weitestgehendem Verbrauch der Prüfsubstanz
Kategorie C
Salpetersäureester oder deren Zubereitungen mit geringer Gefährlichkeit, die alle nachstehenden Beurteilungskriterien erfüllen
Prüfverfahren (erweitert) Beurteilungskriterium
1. Stahlhülsenverfahren keine Explosion bei einem Düsendurchmesser> 1,0 mm
2. Reibempfindlichkeit keine Explosion bei einer Reibstiftbelastung< 360 N
3. Schlagempfindlichkeit keine Explosion bei einer Schlagenergie< 40 J
4. Stahlblechkästchen mit geschweißtem Boden und geschweißter Seitenkante keine Explosion oder Verpuffung
5. 2"-Stahlrohrverfahren keine Weiterleitung des Detonationsstoßes einer 50 g schweren Sprengladung aus mit 5 % Wachs phlegmatisiertem Hexogen
Erweitert bedeutet, dass im Vergleich zum Sprengstoffgesetz zwei weitere Prüfverfahren hinzukommen, die in den "Recommendations on the TRANSPORT OF DANGEROUS GOODS; Manual of Tests and Criteria" beschrieben sind.

Der anstelle von " Gefahrgruppe" neu eingeführte Begriff "Kategorie" wurde zur besseren Abgrenzung erforderlich, weil die in diesem Teil der Regel behandelten Stoffe nur zum Teil dem Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes unterliegen und die zu deren Klassifizierung heranzuziehenden Prüfverfahren erweitert sind.

4 Anzeige

Der Unternehmer hat Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel dem zuständigem Unfallversicherungsträger und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vorher schriftlich anzuzeigen.

5 Zuordnung

5.1 Zuordnung zu Kategorien

Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel hat der Unternehmer die Zuordnung der Salpetersäureester oder deren Zubereitungen zu den in Kapitel 3 dieses Teils der Regel aufgeführten Kategorien durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vornehmen zu lassen und dem zuständigem Unfallversicherungsträger und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde nachzuweisen.

Der Nachweis einer Zuordnung ist auch dann erbracht, wenn ein entsprechender Zuordnungsbescheid für Salpetersäureester oder deren Zubereitungen vom Lieferanten oder Hersteller vorliegt.

Einer erneuten Zuordnung bedarf es z.B. nicht, wenn eine Zuordnung einer Salpetersäureesterzubereitung bereits vorliegt und man daraus eine neue Zubereitung unter Beimischung inerter Komponenten herstellt. In diesem Fall bleiben die Anforderungen an die Ausgangszubereitung bestehen.

5.2 Konformität der Zuordnung

Der Unternehmer hat als Grundlage für die Zuordnung nach Kapitel 3 dieses Teils der Regel eine von dem zuständigen Unfallversicherungsträger anerkannte Prüfstelle mit den erforderlichen Prüfungen zu beauftragen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Zuordnung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ohne Prüfung möglich ist.

Anerkannte Prüfstellen sind die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin, und von dem zuständigem Unfallversicherungsträger in Abstimmung mit der BAM anerkannte Laboratorien.

5.3 Zuordnung zur Kategorie C

Zubereitungen, die

enthalten, sind Zubereitungen der Kategorie C; eine Zuordnung nach Unterkapitel 5.1 dieses Teils der Regel ist nicht erforderlich.

5.4 Zuordnungsbescheide

Der Unternehmer hat die Zuordnungsbescheide der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) aufzubewahren und auf Verlangen dem zuständigem Unfallversicherungsträger und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vorzulegen.

6 Toxische Eigenschaften

Der Unternehmer hat hinsichtlich der toxischen Wirkungen von Salpetersäureestern und deren Zubereitungen Schutzmaßnahmen nach Gefahrstoffrecht zu treffen.

Geeignete Schutzmaßnahmen siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen".

Siehe hierzu auch die Information "Sicheres Arbeiten in der pharmazeutischen Industrie" (BGI 5151).

7 Bauliche Bestimmungen

7.1 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Betriebsteile mit Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel, in denen Tätigkeiten mit Salpetersäureestern für Arzneimittel oder deren Zubereitungen durchgeführt werden, entsprechend den Bestimmungen dieses Kapitels beschaffen sind.

7.2 Besondere bauliche Bestimmungen für die Kategorie A

Betriebsteile für Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel mit Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen der Kategorie a müssen entsprechend dem Unterkapitel 4.2 im Teil I dieser Regel gebaut und ausgerüstet sein.

Weiterhin sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften und Regeln zu beachten:

7.3 Besondere bauliche Bestimmungen für die Kategorie B

Betriebsteile für Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel mit Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen der Kategorie B müssen folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Räume müssen untereinander und von feuer- und explosionsgefährdeten Räumen feuerbeständig abgetrennt sein.
  2. Fußböden müssen eine flüssigkeitsundurchlässige, ebene und fugenlose Oberfläche haben. Vollfugige Plattenbeläge sind zulässig. Fußböden müssen sich leicht reinigen lassen, sie sollen keine Kanäle und Schächte haben. Sind Kanäle und Schächte erforderlich, müssen sie so abgedeckt sein, dass Salpetersäureester oder deren Zubereitungen nicht in die Kanäle oder Schächte gelangen können.
  3. Fußböden und betriebliche Einrichtungen müssen entweder so beschaffen sein, dass sich zündfähige elektrostatische Aufladungen nicht bilden können, oder es müssen Einrichtungen zum Ableiten dieser Aufladungen vorhanden sein, wenn mit elektrostatisch zündbaren Stoffen umgegangen wird.
  4. Wände müssen glatt und leicht zu reinigen sein.
  5. Heizkörper und Heizleitungen müssen so beschaffen sein, dass an ihrer Oberfläche keine höhere Temperatur als 120 °C entstehen kann. Sie müssen so gestaltet sein, dass sie leicht zu reinigen sind und auf ihnen nichts abgestellt werden kann.
  6. Arbeitsmaschinen müssen so aufgestellt sein, dass die Salpetersäureester oder deren Zubereitungen nicht entzündet werden können.
  7. Für Abfälle von Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen sowie für Kehricht, der diese Stoffe enthält, müssen besondere abdeckbare Behältnisse vorhanden sein, die als solche deutlich gekennzeichnet sein müssen.
  8. Für das Lagern von Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen müssen Räume vorhanden sein, die ausschließlich Lagerzwecken dienen.
  9. Für das Mahlen von Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen müssen gesonderte Räume vorhanden sein, die ausschließlich Mahlzwecken dienen.
  10. Für das Mischen und Trocknen von Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen mit Zusätzen müssen gesonderte Räume vorhanden sein, die ausschließlich Misch- oder Trockenzwecken dienen. Dies gilt nicht beim Einsatz von Apparaten, in denen die Salpetersäureester oder deren Zubereitungen gleichzeitig gemischt und getrocknet werden können.
  11. Die Bestimmungen entsprechend Nummer 9 und Nummer 10 Satz 1 gelten nicht, wenn der Unternehmer sicherstellt, dass das Mahlen, das Mischen und das Trocknen zeitlich getrennt ausgeführt werden.

Für das Trocknen von Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen müssen eine Temperaturmesseinrichtung sowie eine Regeleinrichtung vorhanden sein, die gewährleisten, dass die Temperatur in der Trockeneinrichtung an der wärmsten mit dem Salpetersäureester oder seinen Zubereitungen in Berührung kommenden Stelle 60 °C nicht überschreiten kann. Für Zubereitungen mit Isosorbiddinitrat ist nur eine Temperatur von 55 °C, für solche mit Mannithexanitrat ist nur eine Temperatur von 40 °C zulässig. Die Temperaturmess- und Temperaturregeleinrichtungen müssen sicherstellen, dass beim Überschreiten der zulässigen Temperatur ein deutlich wahrnehmbares akustisches Signal ausgelöst wird und selbsttätig Abkühlungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel oder einer Anlage, die aus einem Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel besteht, siehe Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3); siehe auch DIN VDE 0100-482 "Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 4: Schutzmaßnahmen; Kapitel 48: Auswahl von Schutzmaßnahmen; Hauptabschnitt 482: Brandschutz bei besonderen Risiken und Gefahren"; höhere Anforderungen gelten dann, wenn mit explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss; siehe Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen ( ElexV) sowie die "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104) mit Beispielsammlung.

Die Forderung nach einer feuerbeständigen Abtrennung ist erfüllt, wenn die Bestimmungen zur Feuerwiderstandsklasse F 90 a nach DIN 4102-2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" eingehalten sind.

Hinsichtlich Fußböden siehe auch Teil 1 Abschnitt 4.2.1 in Verbindung mit Anhang 3, Nummer 2.6 dieser Regel.

Siehe auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

7.4 Besondere bauliche Bestimmungen für die Kategorie C

Für Betriebsteile, in denen Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel mit Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen der Kategorie C durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen des Unterkapitels 7.3 Nummern 9 bis 11 dieses Kapitels.

8 Betrieb

8.1 Aufsicht, Betriebsanweisung, Unterweisungen

8.1.1 Aufsicht

Der Unternehmer hat für Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel eine fachlich geeignete Aufsichtsperson nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG zu bestellen.

8.1.2 Betriebsanweisungen

Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisung ist an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder an bezeichneter Stelle auszulegen.

8.1.3 Inhalte der Betriebsanweisungen

Die Betriebsanweisung nach Abschnitt 8.1.2 dieses Kapitels muss insbesondere Angaben enthalten über

  1. das Verhalten und die besonderen Gefahren bei Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1, auch in Verbindung mit Unterkapitel 1.4 dieses Teils der Regel,
  2. die bei Störungen, Bränden und Explosionen sowie bei Unfällen zu treffenden Maßnahmen (Alarmplan, Brandbekämpfungsplan),
  3. die Bedienung von Betriebseinrichtungen, sofern Fehlbedienung einen Gefahrenzustand herbeiführen kann,
  4. das innerbetriebliche Befördern von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff,
  5. die sachgerechte Entsorgung der Abfälle,
  6. Erste-Hilfe-Maßnahmen.

8.1.4 Unterweisung der Versicherten

Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal halbjährlich, über die durchzuführenden Schutzmaßnahmen einschließlich des Verhaltens im Gefahrfall zu unterweisen. Die Versicherten haben Zeitpunkt und Umfang der Unterweisungen durch Unterschrift zu bestätigen.

Zu den Versicherten zählen auch die Beschäftigten von Fremdfirmen, z.B. Montagehandwerker.

8.2 Besondere betriebliche Bestimmungen für die Kategorie A

8.2.1 Allgemeine Tätigkeitsregeln

Für Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel mit Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen der Kategorie a gelten die Kapitel 5 bis 8 in Teil I dieser Regel.

8.2.2 Bauten für Salpetersäureester oder deren Zubereitungen der Kategorie A

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel mit Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen der Kategorie a nur in Betriebsteilen ausgeübt werden, die Unterkapitel 7.2 dieses Teils der Regel entsprechen.

8.3 Besondere betriebliche Bestimmungen für die Kategorie B

8.3.1 Bauten für Salpetersäureester oder deren Zubereitungen der Kategorie B

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel mit Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen der Kategorie B nur in Betriebsteilen ausgeübt werden, die Unterkapitel 7.3 dieses Teils der Regel entsprechen.

8.3.2 Tätigkeiten mit Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen der Kategorie B

Für Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel mit Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen der Kategorie B gilt Folgendes:

  1. In den Mischräumen dürfen gleichzeitig keine anderen Tätigkeiten als das Mischen ausgeübt werden, ausgenommen bei der Verwendung von Apparaten gemäß Unterkapitel 7.3 Nummer 10 Satz 2 dieses Teils der Regel. Das gleichzeitige Mischen von anderen, durch diese Regel nicht erfassten Stoffen oder Zubereitungen, die eine erhöhte Feuer- oder Explosionsgefahr bedingen, ist nicht zulässig.
  2. Salpetersäureester oder deren Zubereitungen dürfen nur in Räumen gemäß Unterkapitel 7.3 Nummer 8 dieses Teils der Regel gelagert werden. Sie dürfen nicht mit hochentzündlichen, leicht entzündlichen, entzündlichen oder solchen Stoffen zusammengelagert werden, mit denen sie in gefährlicher Weise reagieren können. Ein Zusammenlagern mit anderen Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen der Kategorien B und C ist zulässig, wenn hierdurch keine Gefahrenerhöhung eintritt.
  3. In Arbeitsräumen dürfen nur die für den Fortgang der Arbeit notwendigen Mengen an Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen vorhanden sein. Das gilt auch für das Bereitstellen von anderen Stoffen oder Zubereitungen sowie für das Abstellen von Enderzeugnissen.
  4. In einer Mischvorrichtung dürfen beim Mischen von Zubereitungen höchstens 50 kg Salpetersäureester vorhanden sein. Enthalten die Mischungen brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 °C, so hat der Unternehmer geeignete Explosionsschutzmaßnahmen zu veranlassen.
  5. Nach Beschicken der Mischvorrichtung ist der Mischvorgang unverzüglich einzuleiten und ohne Unterbrechung abzuschließen. Unterbrechungen sind nur aus zwingenden verfahrenstechnischen Gründen zulässig.
  6. In einem Trockenraum dürfen beim Trocknen von Zubereitungen höchstens 20 kg Salpetersäureester vorhanden sein. Enthalten diese Zubereitungen brennbare Flüssigkeiten, ist die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern.
  7. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass apparative Einrichtungen so betrieben werden, dass kein unbeabsichtigtes, gefährliches Entmischen (Dephlegmatisierung) der Zubereitungen stattfindet und dass inerte Bestandteile nicht aus den Zubereitungen herausgelöst werden können.
  8. Bei Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel mit Zubereitungen, die flüchtige Lösemittel enthalten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Lösemittel nicht in gefahrerhöhendem Umfang verdampfen. Ist dies trotzdem eingetreten, hat der Unternehmer unverzüglich dafür zu sorgen, dass das ursprüngliche Mischungsverhältnis wiederhergestellt oder die Zubereitung durch Zugabe anderer phlegmatisierender Stoffe in eine ungefährliche Mischung überführt wird.
  9. Verstreute oder verschüttete Salpetersäureester oder deren Zubereitungen sind aufzunehmen und bis zum Vernichten in einem Behältnis entsprechend Unterkapitel 7.3 Nummer 7 dieses Teils der Regel aufzubewahren. In diese Behältnisse dürfen keine Abfälle eingebracht werden, die miteinander in gefährlicher Weise reagieren können. Zum Aufnehmen von flüssigen Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen dürfen nur säurefreie Adsorbentien verwendet werden.
  10. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Reinigen von Maschinen, Geräten und Räumen nur Stoffe verwendet werden, die mit den salpetersäureesterhaltigen Zubereitungen verträglich sind.
  11. Nicht bruchsichere Behältnisse zur Vorratshaltung und Verarbeitung von flüssigen Zubereitungen sind mit geeigneten Auffanggefäßen zu sichern. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Behältnisse, Auffanggefäße sowie Leitungen und Armaturen zur Förderung von flüssigen Zubereitungen regelmäßig, mindestens jedoch monatlich auf Dichtheit kontrolliert werden und dabei festgestellte Mängel beseitigt werden.
  12. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel mit Zubereitungen höhere Temperaturen als 60 °C - bei Zubereitungen mit Isosorbiddinitrat höhere Temperaturen als 55 °C, bei solchen mit Mannithexanitrat höhere Temperaturen als 40 °C - nicht auftreten. Müssen aus produktionstechnischen Gründen diese Temperaturen überschritten werden, hat der Unternehmer durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass gefährliche Reaktionen der Stoffe nicht eintreten oder dass Personen bei Zersetzungsvorgängen nicht gefährdet werden.
  13. Der Unternehmer hat Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Einrichtungen, Arbeitsmaschinen und elektrischen Anlagen jeweils in Form einer schriftlichen Erlaubnis zu regeln.
  14. Abfälle von Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen sind in geeigneter Weise zu vernichten.
  15. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur solche Arbeitsmaschinen verwendet werden, die vor dem Eindringen von Stoffen geschützt und die leicht zu reinigen sind.
Eine Gefahrerhöhung nach Nr.2 tritt ein, wenn z.B. ein schwer entzündbarer Stoff (z.B. festes brennbares Material, Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 60 °C) mit einem leicht entzündbaren Stoff zusammengelagert wird.

Nach Nummer 4 dürfen z.B. bei einer 20 %igen Salpetersäureestermischung der Kategorie B höchstens 250 kg dieser Mischung in der Mischvorrichtung vorhanden sein.

Mischvorrichtungen sind insbesondere Rührwerksbehälter. Mit Sprüheinrichtungen und Absaugungen versehene Beschichtungseinrichtungen, wie Dragierkessel oder Granulatoren ohne Rührwerk, zählen nicht zu den Mischvorrichtungen.

Geeignete Explosionsschutzmaßnahmen können z.B. sein:

Zwingende verfahrenstechnische Gründe nach Nummer 5 sind z.B.

Verdunstungsverluste nach Nummer 8 lassen sich z.B. mit Hilfe einer Markierung der Behältnisse erkennen.

Feststoffe nach Nummer 9 können durch Auffegen gesammelt, Flüssigstoffe mit saugfähigem Material gebunden aufgenommen werden. Geeignet sind z.B. säurefreies Holzmehl oder Kieselgur.

Geeignete verträgliche Stoffe nach Nummer 10 sind z.B. die reinen in der Zubereitung des Salpetersäureesters enthaltenen Lösemittel, wie Ethanol oder spezielle Neutralöle (mittelkettige Triglyceride). Die Verwendung von Wasser als Reinigungsmittel kann unter bestimmten Bedingungen zur Abtrennung von Salpetersäureestern führen und ist deshalb nicht generell zu empfehlen. Geeignete Maßnahmen nach Nummer 12 können z.B. sein:

Siehe auch DIN VDE 0166 "Errichten elektrischer Anlagen in durch explosionsgefährliche Stoffe gefährdeten Bereichen".

Zu Nummer 13 siehe auch Teil I, Unterkapitel 6.6 und Anhang 2 dieser Regel.

Es empfiehlt sich nach Nummer 14, zur Vernichtung von flüssigen Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen ein locker geschichtetes Brandbett aus saugfähigem, leichtbrennbarem Material, z.B. Papier, Pappe, Holzwolle oder Holzabfälle, mit einer Höhe von ca. 20 cm anzulegen. Abfälle von flüssigen oder festen Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen werden zuerst im Verhältnis von mindestens 1:1 mit Holzmehl vermischt und dann einer Schicht von nicht mehr als 5 cm Stärke auf dem Brandbett gleichmäßig verteilt. Es empfiehlt sich, das Brandbett zur Verbrennung der Abfälle durch elektrische Fernzündung anzuzünden.

Geeignete Vernichtungsmöglichkeiten sind auch das Verbrennen als Sondermüll in Mischung mit anderen pharmazeutischen Produktionsabfällen oder die chemische Zersetzung durch Verseifung.

Siehe auch Regel "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114).

Ein Eindringen von Stoffen nach Nummer 15 wird z.B. vermieden, wenn keine Hohlwellen und sonstige der Reinigung schwer zugängliche Räume vorhanden sind.

8.4 Besondere betriebliche Bestimmungen für die Kategorie C

Für Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel mit Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen der Kategorie C gelten die Bestimmungen des Abschnitts 8.3.2 Nummer 4 Satz 2 sowie die Nummern 8 bis 12 dieses Teils der Regel entsprechend.

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Muster einer Betriebsanweisung für Fahrzeugführer in Explosivstoffbetrieben Anhang 1


  1. Jeder Fahrzeugführer muss einsatzbezogen die Anforderungen des Kapitels 5 im Teil I dieser Regel "Tätigkeiten mit Explosivstoffe" (BGR/GUV-R 242) und die Anforderungen der Regel "Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben" (BGR 123) kennen und befolgen.
  2. Der Fahrzeugführer hat seine innerbetriebliche Fahrerlaubnis mitzuführen.
  3. Jede Störung am Fahrzeug ist unverzüglich zu melden. Treten Sicherheitsmängel während des Betriebes auf, ist das Fahrzeug unverzüglich still zu setzen.
  4. Vor Fahrtbeginn hat sich der Fahrzeugführer vom betriebssicheren Zustand von Zu- und Anhängefahrzeug zu überzeugen. Er hat insbesondere zu prüfen, ob
    1. der vorgeschriebene Feuerlöscher vorhanden ist und
    2. die mitzuführenden Unterlegkeile vorhanden und geeignet sind.
  5. Fahrzeuge, die Sicherheitsmängel aufweisen, dürfen nicht benutzt werden. Mängel sind umgehend dem Vorgesetzten zu melden. Eigenmächtige Änderungen und Instandsetzungen sind untersagt. Dem Vorgesetzten ist auch jeder Unfall unmittelbar zu melden.
  6. Der Fahrzeugführer ist für eine ordnungsgemäße Beladung der Fahrzeuge und die Ladungssicherung verantwortlich. Die Ladung muss so verstaut und gesichert sein, dass sie nicht über die Ladefläche hinausragt und weder umfallen, herabfallen noch ein Umkippen des Fahrzeuges verursachen kann.
    Auf unebenem Gelände sind nicht an ein Zugfahrzeug gekoppelte Anhänger während des Be- und Entladens und während des An- und Abkuppelns festzusetzen, z.B. durch Unterlegkeile.
  7. Der Fahrzeugführer darf Personen auf Fahrzeugen nur mitnehmen, wenn besondere Sitze oder Mitfahrerstände vorhanden sind. Auf mit Explosivstoffen beladenen Fahrzeugen und Anhängerzügen dürfen Personen unter Beachtung von Satz 1 nur mitgenommen werden, wenn diese Personen mit Aufgaben hinsichtlich des Transportes befasst sind.
  8. Normalfahrzeuge dürfen bis auf 20 m an die gefährlichen Gebäude oder ihre Umwallung heranfahren oder ohne Halt auch an den gefährlichen Gebäuden vorbeifahren.
  9. Der Fahrzeugführer darf mit geschützten und explosivstoffgeschützten Fahrzeugen nur bis an die gefährlichen Gebäude heranfahren.
  10. Der Fahrzeugführer darf in Gebäude, die Explosivstoff enthalten, hineinfahren, wenn er dafür vom Unternehmer ausdrücklich beauftragt worden ist.
  11. Vor Walldurchgängen und vor Türen gefährlicher Gebäude dürfen Fahrzeuge nur so abgestellt werden, dass die Flucht- und Rettungswege nicht - auch nicht vorübergehend - versperrt sind.
  12. Fahren auf Verkehrswegen Fahrzeuge mit nicht versandmäßig verpacktem Explosivstoff und andere Fahrzeuge, ist ein Mindestabstand von 20 m einzuhalten.
  13. Die jeweils festgesetzte Höchstgeschwindigkeit darf auf keinen Fall, auch nicht bei Talfahrten, überschritten werden. Bei unübersichtlichen Wegstrecken, vor Einmündungen, Kreuzungen, Ausfahrten und Gleisübergängen, in Kurven und Gefällstrecken ist die Geschwindigkeit zu verringern und besondere Vorsicht geboten. Bei Abwärtsfahrten darf der Motor weder abgestellt noch ausgekuppelt werden um ihn möglichst als Bremse zu benutzen und die Bremsanlage vor übermäßiger Erwärmung zu schützen.
  14. Bei Dunkelheit oder Nebel darf nur mit eingeschalteter Beleuchtung gefahren werden. Bei Dunkelheit dürfen Fahrzeuge auf Verkehrswegen nicht unbeleuchtet abgestellt werden.
  15. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat der Fahrzeugführer das Fahrzeug so still zu setzen, dass es durch Unbefugte nicht in Betrieb genommen werden kann. Das Fahrzeug ist durch Anziehen der Feststellbremse zu sichern. Bei Gefälle sind die Unterlegkeile zu verwenden.


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Muster eines Erlaubnisscheines Anhang 2


Wesentliche Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten an Einrichtungen, Arbeitsmaschinen und elektrischen Anlagen (z.B. solche Arbeiten, von denen infolge mechanischer oder thermischer Beanspruchung der Explosivstoffe eine erhöhte Gefahr ausgehen kann), dürfen nur aufgrund einer schriftlichen Erlaubnis durchgeführt werden.

Der Inhalt der Erlaubnis ist den Mitarbeitern bekannt zu geben.

Erlaubnisse sind sinngemäß auch auszustellen, wenn Bauarbeiten aller Art an gefährlichen Gebäuden durchgeführt werden. Hier sind insbesondere auch die §§ 6 und 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) zu beachten.

Muster eines Erlaubnisscheines (Vorderseite)

Muster eines Erlaubnisscheines (Rückseite)

Muster Erlaubnis Feuer- und Heißarbeiten

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Bauarten, Bauteile und bauliche Einrichtungen von gefährlichen Gebäuden Anhang 3


1 Bauarten

Die einem gefährlichen Gebäude im gefährlichen Betriebsteil zuzuordnende Bauart ist nicht nur von seiner Konstruktion und den verwendeten Baustoffen abhängig, sondern wird auch von der Gefahrgruppe und der Nettoexplosivstoffmasse (NEM) der im Gebäude befindlichen Explosivstoffe bestimmt.

1.1 Einräumige Gebäude mit Explosionsgefahr

1.1.1 Einräumige Gebäude in leichter Bauart

Für einräumige Gebäude in leichter Bauart dürfen z.B. folgende Baustoffe verwendet werden: Leichtbeton, Holz, Pressplatten, Strohpressplatten, Gipsplatten, Gasbetonplatten, Leichtbauwände, Folien, Doppelstegplatten und andere Baustoffe, die bei einer Explosion im Inneren des Gebäudes keine schwereren Wurfstücke bilden als die genannten Baustoffe. Baustoffe ähnlicher Dichte oder Bauteile aus den oben erwähnten Baustoffen mit vergleichbaren Flächenmassen sind, falls sie keinen schweren Wurfstücke bilden, diesen gleichzusetzen.

1.1.2 Einräumige Gebäude in Ausblasebauart mit leichter Dachausführung

Einräumige Gebäude in Ausblasebauart mit leichter Dachausführung müssen aus einer oder zwei Ausblaseflächen nach Nummer 2.3 dieses Anhangs sowie aus einem leichten Dach bestehen.

Die übrigen Wände müssen so gestaltet sein, dass die Schutzwirkung für die Umgebung in Verbindung mit den Sicherheitsabständen gewährleistet ist.

1.1.3 Einräumige Gebäude in Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung

Einräumige Gebäude mit schwerer Dachausführung müssen eine oder zwei Ausblaseflächen nach Nummer 2.3 dieses Anhangs aufweisen.

Die übrigen Wände müssen so gestaltet sein, dass die Schutzwirkung für die Umgebung in Verbindung mit den Sicherheitsabständen gewährleistet ist.

Das schwere Dach muss so gestaltet sein, dass es gegen Wurfstücke von außen widerstandsfähig ist.

Das Dach muss zur Ausblasefläche um mindestens 15° ansteigen. Diese Anforderung ist nicht erforderlich bei Stoffen, die sich detonativ umsetzen können.

1.1.4 Einräumige Gebäude in Skelettbauart mit schwerer Dachausführung

Bei einräumigen Gebäuden in Skelettbauart mit schwerer Dachausführung muss das Skelett aus Stahl- oder Stahlbetonstützen bestehen, die mit dem Dach und dem Fundament zu verankern sind. Das Skelett muss gegen zerstörende Druckwirkung von innen und das schwere Dach gegen Wurfstücke von außen widerstandsfähig sein. Für das Ausfachen der Außenwände sind leichte, keine schweren Wurfstücke bildende Baustoffe, z.B. Folien, Leichtbauplatten, Leichtbetonsteine, zu verwenden. Diese Wände gelten nicht als Ausblaseflächen im Sinne der Nummer 2.3 dieses Anhangs; sie sind als Leichtbauwände zu betrachten.

1.1.5 Einräumige Gebäude in Skelettbauart mit leichter Dachausführung

Bei einräumigen Gebäuden in Skelettbauart in leichter Dachausführung darf das Skelett aus Stahl- oder Stahlbetonstützen bestehen. Ein solches Skelett muss mit dem Fundament so verankert und gegen zerstörende Druckwirkung von innen widerstandsfähig sein, dass sich im Ereignisfall keine Wurfstücke bilden.
Diese Bauart ist nur zulässig, wenn durch ausreichende Sicherheitsabstände oder Schutzsysteme nach Nummer 4 dieses Anhangs eine ausreichende Schutzwirkung zur Umgebung gewährleistet ist.

1.1.6 Einräumige Gebäude in erdüberdeckter Bauart

Einräumige Gebäude in erdüberdeckter Bauart sind mit Ausnahme des Zuganges oder der Ausblasefläche mit Erdreich einzuschütten. Das Schüttgut darf keine Steine größer Faustgröße enthalten und muss über der Decke mindestens 60 cm hoch sein. Die Böschungen müssen dem natürlichen Böschungswinkel des Schüttgutes entsprechen. An Zugängen oder Ausblaseflächen sind Flügelwände zu errichten.

1.2 Einräumige Gebäude mit Brandgefahr

Für einräumige Gebäude mit Brandgefahr müssen alle Bauteile mit Ausnahme von Ausblaseflächen den zu erwartenden Beanspruchungen von innen standhalten, mindestens aber der Feuerwiderstandsklasse F 30 nach DIN 4102 Teil 2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfung" entsprechen.

Dacheindeckungen müssen gegen Flugfeuer und Wärmestrahlung widerstandsfähig sein.

Es sind genügend große Ausblaseflächen vorzusehen, deren Widerstandsfähigkeit gegen Druckbeanspruchung von innen geringer sein muss als die der übrigen Wände, damit ein gefährlicher Druckaufbau beim Abbrand eines Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes nicht auftreten kann.

Für die Verglasung genügen die Anforderungen nach Nummer 2.5 dieses Anhangs.

1.3 Mehrräumige Gebäude mit Explosions- oder Brandgefahr

Werden die unter den Nummern 1.1 und 1.2 dieses Anhangs beschriebenen Gebäude mit mehreren Räumen ausgeführt, müssen Widerstandswände oder Brandwände zwischen den Räumen vorhanden und so ausgebildet sein, dass sie im Falle einer Explosion oder eines Brandes die Übertragung des Ereignisses auf die Nachbarräume verhindern und dass für die Versicherten keine höhere Gefahr als in Einzelgebäuden besteht.

Die Widerstandswände oder Brandwände sind an den Ausblaseflächen um mindestens 1 m vorzuziehen und bei Gebäuden nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 dieses Anhangs zusätzlich um mindestens 1 m über Dach zu führen.

2 Bauteile

2.1 Wände und Decken

Zur Vermeidung von Explosivstoffablagerungen müssen die Innenseiten von Ziegelwänden und Wänden aus Leichtbauplatten mit rauer Oberfläche mit einem glatten Putz versehen sein. Innenseiten von Betonwänden und -decken dürfen unverputzt bleiben, wenn sie entgratet und porendicht sind.

Fugen von glatten Wandverkleidungen sind voll und glatt auszufüllen.

Putz- und Betonflächen sind mit einem abwaschbaren Anstrich zu versehen, soweit es zu Reinigungszwecken erforderlich ist.

Zum Verputzen, Anstreichen oder Verkleiden sind nur Stoffe zulässig, die nicht abbröckeln oder abblättern können und mit den Explosivstoffen keine gefahrerhöhenden Gemische bilden oder sonst in gefährlicher Weise reagieren können.

Schwere Wände und Decken bestehen aus armiertem Beton von mind. 30 cm Stärke.

Bewehrungen von Wänden und Decken müssen sich zugfest überlappen.

Armierungen sollten 100 kg Stahl pro 1 m3 bewehrten Betons enthalten.

Wanddurchbrüche müssen durch Bauteile gesichert sein, die mindestens über die Standfestigkeit der Wand verfügen.

2.2 Widerstandswände

Widerstandswände sind entsprechend der im Falle einer Explosion zu erwartenden Belastung auszulegen.

Die Widerstandswände sind unter Berücksichtigung der ungünstigsten anzunehmenden Verhältnisse unter Annahme dynamischer Beanspruchung zu berechnen und zu errichten. Dabei ist nur die Explosivstoffmasse zugrunde zu legen, die gleichzeitig zur Explosion kommen kann. Widerstandswände müssen untereinander, mit gegebenenfalls vorhandenen Widerstandsdecken und mit den Fundamenten verankert sein. Als Baustoff bzw. Bauweise kommen in Betracht: Stahlbeton, Stahlplatten, Holz, Sandwich- und Verbundbauweise. Die Widerstandsfähigkeit der Verbindung der Bauelemente, z.B. Wand/Wand, Wand/Decke und Wand/Fußboden, ist entsprechend zu bemessen, z.B. durch armierte Vouten.

Sandwich-Widerstandswände bestehen aus mindestens zwei hintereinander angeordneten Wänden aus Stahlbeton oder anderen splitterfangenden Materialien und dazwischen befindlichen dämpfenden Stoffen, z.B. Sand.

Verschlüsse von Durchreicheöffnungen und Kabelschächten sowie Türen in Widerstandswänden müssen über die gleiche Widerstandsfähigkeit wie die Wand verfügen und so ausgeführt sein, dass sie bei einer Explosion im Raum nicht durch die Öffnung gedrückt werden können.
Durchreicheöffnungen müssen zwangsweise verschließbar eingerichtet sein. Reibung von Metall auf Metall muss vermieden sein (siehe Nummer 2.4 dieses Anhangs).

Betriebsbedingte Durchbrüche in Widerstandswänden (z.B. Kabelschächte) müssen so verschlossen sein, dass die Schutzwirkung der Widerstandswände erhalten bleibt.

In allen Fällen muss der Abstand zwischen Wand und Explosivstoffmenge mindestens 1 m betragen.

2.3 Ausblaseflächen

Ausblaseflächen in Wänden oder Dächern müssen ausreichend bemessen sein, aus leichten Baustoffen bestehen und sich bei einer Explosion leicht aus der Befestigung lösen.

Die Befestigung der Ausblasefläche darf keine schweren Wurfstücke bilden. Ist dies nicht auszuschließen, muss diese widerstandsfähig mit dem Fundament verankert sein.

Auch dürfen sich vor beiden Seiten von Ausblaseflächen keine Bauteile oder Einrichtungen befinden, die schwere oder scharfkantige Wurfstücke bilden oder im Falle einer Explosion fortgeschleudert werden können. Dies gilt nicht für betriebsnotwendige verfahrenstechnische Einrichtungen.

Wird Holz als leichter Baustoff verwendet, ist es auf der Innenseite des Raumes mit einem zugelassenen Flammschutzanstrich zu versehen.

2.4 Türen

Türen in Ausblasewänden müssen in Baustoff und Konstruktion diesen Wänden entsprechen.

Türen, an denen sich Explosivstoffe absetzen können, sind so auszuführen, dass Metall nicht auf Metall reibt oder schlägt.

Türen in Widerstandswänden siehe Nummer 2.2 dieses Anhangs.

2.5 Fenster

Fenster sind mit Blendschutz zu versehen, wenn nach Art der Explosivstoffe durch Sonneneinstrahlung eine zusätzliche Gefahr entsteht.

Fenster, an denen sich Explosivstoffe absetzen können, sind so auszuführen, dass Metall nicht auf Metall reibt oder schlägt.

Glasfenster in der Decke von Arbeitsräumen, auch solche aus Drahtglas, müssen mit einem Drahtnetz unterfangen sein.

Splitter von Glasfenstern können zu gefährlichen Verletzungen führen. Es ist deshalb zweckmäßig, Glasfenster in der Decke zu vermeiden und verglaste Fenster auf die unbedingt notwendige Anzahl und Größe zu beschränken.

Als Verglasung haben sich z.B. Folien, Scheiben aus Kunststoff, Doppelverglasung aus Verbund-Sicherheitsglas (6 mm) und Polycarbonat-Scheiben (5 mm) bei einem Scheibenabstand von 45 mm sowie Fensterverglasungen aus Verbund-Sicherheitsglas mit einem an der Fensterlaibung angebrachten Fangstab bewährt.

Fensterbrüstungen müssen in Arbeitsräumen, in denen mit Explosivstoffstaub zu rechnen ist, eine Neigung von > 60° zur Waagerechten aufweisen.

2.6 Fußböden

Fußböden sollen keine Kanäle oder Schächte aufweisen. Sind Kanäle und Schächte erforderlich, sind sie so dicht abzudecken, dass Explosivstoffe nicht unbeabsichtigt in die Kanäle oder Schächte gelangen können.

Der Fußboden in gefährlichen Räumen mit offenen Explosivstoffen muss eine undurchlässige, ebene und fugenlose Oberfläche haben. Vollfugige Plattenbeläge sind zulässig. Sein Belag ist an den Wänden mindestens 8 cm hochzuziehen und auszurunden oder die Wandanschlüsse des Bodenbelags müssen auf andere Weise dicht ausgeführt sein. Der Fußboden muss sich leicht reinigen lassen, jedoch auch eine ausreichende Rutschfestigkeit haben.

Fußböden müssen aus einem Baustoff bestehen, der die Bildung zündfähiger Funken ausschließt. In Bereichen, in denen bestimmungsgemäß vorhandene Explosivstoffe durch elektrostatischen Ladungsausgleich gezündet werden können, müssen sie elektrostatisch geerdet sein.

Siehe hierzu TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

2.7 Dächer, Dachaufbauten, Vordächer

Befinden sich in einem Gebäude ständige Arbeitsplätze, sind die Dächer so aufzulegen, dass sie bei einer Explosionswirkung nicht in das Gebäude stürzen können.

Dachaufbauten für Dächer in leichter Ausführung und angebaute Vordächer sind aus leichten Baustoffen herzustellen, die bei einer Explosion keine schweren oder scharfkantigen Wurfstücke bilden.

Vordächer sind so anzuordnen, dass eine Brandübertragung verhindert wird.

3 Einrichtungen

3.1 Raumheizung

Die Oberflächentemperatur von Heizkörpern und -leitungen darf einen Wert von 40 °C unterhalb der Zersetzungstemperatur des thermisch empfindlichsten Explosivstoffes nicht überschreiten. sie darf dabei einen Höchstwert von 120 °C nicht überschreiten und muss so geregelt werden, dass die Explosivstoffe keine Temperatur annehmen, die zu einer gefährlichen Reaktion führen kann.

Um die Kondensation gefährlicher Dämpfe zu verhindern, muss bei Räumen mit Warmluftheizung diese mit einem ausreichenden Anteil von Frischluft betrieben werden.

In Arbeitsbereichen, in denen Sprengöldämpfe freigesetzt werden können, ist zur Verhinderung der Kondensation die Frischluft vorzuwärmen.

Die Heizkörper (Platten und Radiatoren) müssen eine glatte Oberfläche haben und sich allseitig reinigen lassen. Rippenrohre sind nicht zulässig.

Heizkörper sind mit einem Farbanstrich zu versehen, der Staubablagerungen leicht erkennen lässt.

Heizkörper und Heizleitungen sind so anzuordnen, dass Explosivstoffe nicht unzulässig erwärmt werden können. Andernfalls sind an den Heizkörpern oder Heizleitungen Schutzvorrichtungen anzubringen.

Heizkörper dürfen nicht an Ausblaseflächen angebracht sein.

3.2 Elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in gefährlichen Räumen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik entsprechen, die unter anderem in den DIN VDE-Bestimmungen enthalten sind.

Siehe hierzu insbesondere die DIN V VDE V 0166, VDE V 0166 (2011-04-00) "Errichten elektrischer Anlagen in Bereichen, die durch Stoffe mit explosiven Eigenschaften gefährdet sind".

4 Schutzwälle, Schutzwände und Schutzmauern

4.1 Schutzwälle

Schutzwälle müssen den Dachfirst des zugeordneten Gebäudes um mindestens 1 m überragen; die Kronenbreite muss mindestens 0,5 m betragen. Bei erdüberdeckten Gebäuden gilt die Oberkante der Deckenkonstruktion als Firsthöhe.

Der Abstand des Schutzwalles zur Außenwand des Gebäudes muss so gering wie möglich sein, aber ausreichend groß für die Instandhaltung des Gebäudes und des Schutzwalles. Ist der Abstand des Wallfußes größer als 0,5 m muss die Wallhöhe mindestens um das doppelte dieses Abstandes den Dachfirst des zugeordneten Gebäudes überragen. Ist zwischen dem Gebäude und dem Schutzwall Fahrzeugverkehr vorgesehen, darf der Abstand des Schutzwalls an diesen Seiten nicht größer sein, als es der Verkehr erfordert. Nach Möglichkeit soll der Abstand 2 m nicht überschreiten. Sind an Zugangsseiten abgewinkelte Flügelmauern vorhanden, wird der Abstand zum Schutzwall von der äußersten Kante der Flügelmauer gemessen.

Mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträger und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde kann auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers davon abgewichen werden. Im Zweifelsfall ist eine gutachterliche Stellungnahme z.B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) einzuholen.

Ein Schutzwall, der nicht in unmittelbarer Verbindung mit einem anderen Schutzwall steht, muss eine so lange Wallkrone haben, dass diese die Front des Gebäudes unter Berücksichtigung eines Streuwinkels etwaiger Wurfstücke von 60° deckt. Der Schutzwall zwischen zwei benachbarten Gebäuden mit Explosionsgefahr darf keine Durchgänge haben; Kanäle für Leitungen sind jedoch zugelassen. Die Schutzwälle sind zu befestigen, z.B. durch eine Grasnarbe, und nach Möglichkeit zu bepflanzen. Laubhölzer sind zu bevorzugen.

Schutzwälle sind nicht erforderlich, wenn geeignete Geländeformen vorhanden sind, z.B. Hänge oder Felswände.

4.2 Erdschutzwände, Schutzmauern, sonstige Schutzwände

Erdschutzwände müssen mindestens 1 m dick und so hoch wie Schutzwälle sein. Das Erdreich ist durch Schalen abzustützen. Schutzmauern und sonstige Schutzwände müssen die gleiche Schutzwirkung wie Schutzwälle haben. Sie sind sicher im Erdreich zu verankern und konstruktiv so auszuführen und anzuordnen, dass eine Gefährdungserhöhung durch Reflexionsdruckwellen und abprallende Splitter, Spreng- und Wurfstücke nicht zu erwarten ist.

Die gleiche Schutzwirkung ist vorhanden, wenn Erdschutzwände, Schutzmauern oder sonstige Schutzwände keinen größeren Abstand vom Gebäude haben als die Krone eines geeigneten Schutzwalls haben würde.

Siehe auch "Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel - SprengLR 210" und "Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände - SprengLR 220" und "Richtlinie Diebstahlsicherung der Lager für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - SprengLR 230".

Stoßwellen und Wurfstücken kann durch lamellenartige Abweiser entgegengewirkt werden.


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Schutz- und Sicherheitsabstände Anhang 4


1 Anforderungen zur Bestimmung von Abständen

Der Unternehmer hat die gefährlichen Gebäude oder Plätze so anzulegen und zu nutzen, dass durch Abstände Vorsorge vor Brand- oder Explosionswirkung getroffen wird. Die Abstandsbetrachtungen müssen Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sein.

Zur Bestimmung der Schutz- und Sicherheitsabstände nach Unterkapitel 4.3 in Teil I dieser Regel ist wie folgt vorzugehen:

  1. Zuordnung der Explosivstoffe zu den Gefahrgruppen nach Unterkapitel 3.2 in Teil I.
  2. Prüfung Regelungen der Unfallversicherungsträger auf besondere Forderungen; Ermittlung der anzusetzenden Netto-Explosivstoffmasse.
  3. Vorgehen beim Vorhandensein unterschiedlicher Gefahrgruppen.
  4. Berücksichtigung der Bauart von Gebäuden und ihre Donator-Akzeptoreigenschaften.
  5. Berücksichtigung von Schutzwällen und gleichwertigen Schutzeinrichtungen.
  6. Berücksichtigung möglicher Sprengstücke.
  7. Ermittlung des k-Faktors oder des Mindestabstandes aus den Donator- und Akzeptorklassen sowie Bestimmung der Schutz- und Sicherheitsabstände.

1.1 Schutz- und Sicherheitsabstände

Die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstände bestimmen sich nach den Nummern 2 und 3 dieses Anhangs.

Abweichend von der Nummer 1 dieses Anhangs müssen die Schutz- und Sicherheitsabstände vergrößert werden, wenn eine gerichtete Brand- oder Explosionswirkung zu erwarten ist oder ein Objekt besonders schützenswert ist.

Abweichend von der Nummer 1 dieses Anhangs kann die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers eine Verringerung der Schutz- und Sicherheitsabstände zulassen, wenn

Im Zweifelsfall ist eine gutachterliche Stellungnahme z.B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) einzuholen. In die Entscheidung ist möglichst die nach Landesrecht zuständige Genehmigungsbehörde mit einzubeziehen.

1.2 Weitere Abstände

1.2.1 Abstände zu Anlagen mit anderen Gefahrstoffen

Bei der Aufbewahrung von Behältern mit brennbaren Flüssigkeiten außerhalb gefährlicher Gebäude oder in der Nähe gefährlicher Plätze ist von diesen ein Abstand von mindestens 20 m einzuhalten.

Bei der Lagerung von leicht entzündlichen oder brennbaren Materialien ist zu gefährlichen Gebäuden oder Plätzen ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. Abweichungen von den Abständen der Nummern 1 und 2 sind zulässig, wenn durch bauliche Maßnahmen oder technische Einrichtungen eine gleichartige Sicherheit gewährleistet ist.

Gebäude oder Plätze für explosionsfähige Rohstoffe und Zubereitungen, die nicht dem SprengG unterliegen, müssen solche Abstände zu gefährlichen Gebäuden oder Plätzen haben, die keine wechselseitige Brand- oder Explosionsübertragung zulassen.

1.2.2 Abstände zu ungefährlichen Gebäuden oder Plätzen

Ungefährliche Gebäude oder Plätze mit Einrichtungen, die für den sicheren Betrieb wesentlich sind oder solche mit bedeutsamem Gefahrenpotential, müssen durch Abstände oder Bauweise vor Brand- oder Explosionswirkungen gefährlicher Gebäude oder Plätze ausreichend geschützt sein.

Zu ungefährlichen Gebäuden oder Plätzen ohne ständige Arbeitsplätze ist ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich. Satz 1 gilt nicht, wenn gefährliche Sekundärwirkungen auf andere schutzwürdige Gebäude oder Plätze entstehen können.

1.2.3 Sympathetischer Detonationsabstand

Es ist dies der Abstand zwischen benachbarten Explosivstoffmengen, bei der durch Stoßwellen, Schwaden und Wurfstücke eine praktisch gleichzeitige Detonation erfolgt. Der Übertragungsabstand ist abhängig von der Empfindlichkeit und vor allem von der Umhüllung des gefährdenden Explosivstoffes sowie den möglichen Schutzmaßnahmen. Im Allgemeinen ist in Gebäuden nur innerhalb des Kraters mit einer sympathetischen Detonation zu rechnen. Je nach Untergrund liegt der Kraterradius bei Gebäuden zwischen 0,3 - 0,8 * M1/3, wobei die Explosivstoffmasse M in kg anzusetzen ist.

Im Zweifelsfall ist eine gutachterliche Stellungnahme z.B. bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) einzuholen.

2 Schutzabstände

Beim Zerlegen und Vernichten von Explosivstoffen sind die Schutzabstände des Anhangs "Fundmunition" aus der Regel "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114) zu beachten (siehe auch Tabelle 8 des Anhangs 6 dieser Regel).

2.1 Ermittlung der Schutzabstände

Die Schutzabstände zu Wohnbereichen und Verkehrswegen sind mit den Formeln des Anhangs 10 zu berechnen. Für das Zerlegen und Vernichten von Explosivstoffen siehe Nummer 2 dieses Anhangs.

Die Schutzabstände der gefährlichen Gebäude und Plätze zu Objekten, in denen dauernd oder häufig Menschenansammlungen (z.B. Krankenhäuser, Sanatorien, Altenheime, Schulen, Kindertagesstätten und -gärten, Hochhäuser (über 22 m Höhe), Warenhäuser, Geschäftshäuser, große Kirchen, große Versammlungsstätten, große Sportstätten, große Freizeitanlagen, große Personenbahnhöfe, große Häfen mit Personenverkehr und gleichzustellende Anlegestellen, Verkehrsflughäfen) stattfinden oder zu Objekten von besonderer Bedeutung oder Bauart, sind gegenüber den Abständen des Anhangs 10 dieser Regel zu vergrößern.

Besonders schutzbedürftige Objekte sind alle Verkehrswege mit hoher Verkehrsbelastung (Gefahr von Sekundärschäden) wie z.B.

Zu besonders schutzbedürftigen Objekten dürfen die Schutzabstände nicht verringert werden. Die Schutzabstände der gefährlichen Gebäude und Plätze zu Verkehrswegen mit geringer Verkehrsdichte können verringert werden oder entfallen.

Verkehrswege mit geringer Verkehrsdichte sind:

Bei unterirdisch sowie in oder an Böschungen errichteten Lagern können die Schutzabstände in den Richtungen, in denen mit geringeren Druckwirkungen (Stoßwellen) zu rechnen ist, verringert werden.

Ist in einer Richtung mit erhöhten Wirkungen zu rechnen, ist der Schutzabstand in dieser Richtung zu vergrößern.

3 Sicherheitsabstände

3.1 Ermittlung der Sicherheitsabstände

Für die Bestimmung der Sicherheitsabstände zu gefährlichen Gebäuden mit ständigen Arbeitsplätzen sind die Spalten a 1 bis a 4 der Tabellen 1 bis 5 des Anhangs 6 und zu gefährlichen Gebäuden ohne ständige Arbeitsplätze die Spalten a 5 bis a 8 der Tabellen 1 bis 5 des Anhangs 6 maßgebend. Für gefährliche Plätze sind die Spalten a 4 oder a 8 der Tabellen 1 bis 5 des Anhangs 6 maßgebend.

Gefährliche Gebäude ohne ständige Arbeitsplätze sind z.B. Lager, Abstell- und Trockengebäude.

Jedes gefährliche Gebäude und jeder gefährlicher Platz ist als gefährdendes Objekt (Donator) zu betrachten, das in allen Richtungen andere Objekte (Akzeptoren) gefährden kann.

Ungefährliche Gebäude und Plätze im gefährlichen Betriebsteil gelten als sonstige Gebäude im gefährlichen Betriebsteil.

Der Abstand zwischen zwei gefährlichen Gebäuden/Plätzen muss so ermittelt werden, dass jedes der beiden Gebäude/Plätze sowohl als Donator als auch als Akzeptor betrachtet wird. Als einzuhaltender Sicherheitsabstand gilt der jeweils größere Wert.

Für Gebäude mit Explosivstoffen der Gefahrgruppe 1.1 müssen die Abstände vergrößert werden, wenn durch die Bauart oder die Lage des Gebäudes (Donator) eine gerichtete Wirkung (Fokussierung) zu erwarten ist.

Die Fokussierung hängt von der wirksamen Ausblasefläche ab. Näherungsweise soll bei vollflächiger Ausblaseseite des gefährlichen Gebäudes oder Raumes der Abstand um mindestens 10 % und bei teilflächiger Ausblaseseite um bis zu 13 % vergrößert werden. Alternativ kann die Explosivstoffmasse entsprechend der Abstandsänderung proportional angepasst werden. In beiden Fällen ist die Einhaltung des Mindestabstandes vorausgesetzt.

Bei den Tabellen des Anhangs 6 ist jeweils die Spalte und Zeile mit dem Symbol zu verwenden, das den Verhältnissen in Wirkungsrichtung entspricht.

Bei der Festlegung der Wirkungsrichtung an den Ausblaseseiten ist zumindest ein Öffnungswinkel von 60° zu berücksichtigen, siehe Abbildung 1. Durchgeführte Druckausbreitungsrechnungen haben gezeigt, dass der Wirkbereich in Bezug auf den gehörschädigenden Druck deutlich größer als der schraffierte Bereich nach Abbildung 1 sein kann.

Abbildung 1: Wirkungsbereich vor Ausblaseseiten

In vertikaler Richtung ist bezüglich Splitterwurf ein Abgangswinkel von mindestens 25° zur Horizontalen, anlog zur Abbildung, anzunehmen.

4 Ermittlung der anzusetzenden Netto-Explosivstoffmasse

Es ist die gesamte an einem Ort (Gebäude, Platz, Raum) vorhandene Explosivstoffmasse in Ansatz zu bringen. Bei Explosivstoffen, die in der Masse explodieren, ist das TNT-Äquivalent die Basis.

Ist die Explosivstoffmasse an einem Ort so unterteilt, dass keine Teilmenge die gleichzeitige Deflagration oder Detonation einer anderen Teilmenge auslösen kann, ist nur die Teilmenge anzurechnen, die den größten Abstand erfordert.

Befinden sich an einem Ort zusätzlich zum vorhandenen Explosivstoff explosionsfähige Stoffe, die unter Betriebsbedingungen mitexplodieren können, sind diese hinzuzurechnen.

Explosivstoffe, die in einem nicht explosionsfähigen Zustand vorliegen, sind bei der Netto-Explosivstoffmasse nicht anzurechnen.

5 Vorgehen beim Vorhandensein unterschiedlicher Gefahrgruppen

Befinden sich an einem Ort Explosivstoffe verschiedener Gefahrgruppen, sind die Sicherheitsabstände wie nachfolgend beschrieben zu bestimmen. Von den ermittelten Abständen ist der jeweils größte als Sicherheitsabstand einzuhalten.

5.1 Gefahrgruppen 1.2 und 1.1

Für die Explosivstoffmasse der Gefahrgruppe 1.2 ist der Abstand nach Tabelle 3 des Anhangs 6 zu bestimmen. Können schwere Sprengstücke auftreten, ist Tabelle 4 des Anhangs 6 anzuwenden.

Aus der Explosivstoffmasse der Gefahrgruppe 1.1 ist der Abstand nach Tabelle 1 des Anhangs 6 zu bestimmen. Können schwere Sprengstücke auftreten, ist Tabelle 2 des Anhangs 6 anzuwenden.

5.2 Gefahrgruppen 1.3 und 1.1

Für die Explosivstoffmasse der Gefahrgruppe 1.3 ist nach der Tabelle 5 des Anhangs 6 der Abstand zu bestimmen.

Die Explosivstoffmassen der Gefahrgruppen 1.3 und 1.1 sind zu einer Gesamtmasse zusammenzuzählen. Aus der Gesamtmasse ist nach der Tabelle 1 des Anhangs 6 der Abstand zu bestimmen. Können schwere Sprengstücke auftreten, ist Tabelle 2 des Anhangs 6 anzuwenden.

Ist sichergestellt, dass die Explosivstoffe der Gefahrgruppe 1.3 nicht mitdetonieren, dürfen abweichend von Abschnitt 3 dieses Anhangs die Abstände von Orten mit Explosivstoffen der Gefahrgruppen 1.3 und 1.1 auch wie folgt bestimmt werden:

Können schwere Sprengstücke auftreten, ist Tabelle 2 des Anhangs 6 anzuwenden.

5.3 Gefahrgruppen 1.3 und 1.2

Aus der Explosivstoffmenge der Gefahrgruppe 1.3 ist der Abstand nach der Tabelle 5 des Anhangs 6 zu bestimmen.

Für die Explosivstoffmasse der Gefahrgruppe 1.2 ist der Abstand nach Tabelle 3 des Anhangs 6 zu bestimmen. Können schwere Sprengstücke auftreten, ist Tabelle 4 des Anhangs 6 anzuwenden.

5.4 Gefahrgruppe 1.4 und übrige Gefahrgruppen

Es sind zu bestimmen:

Bei der Abstandsbestimmung bleibt die Explosivstoffmasse der Gefahrgruppe 1.4 unberücksichtigt, es sei denn, dass eine große Menge von Explosivstoffen der Gefahrgruppe 1.4 durch eine kleine Menge einer anderen Gefahrgruppe zu einer gefährlichen Reaktion gebracht werden kann.

Abweichend von den Nummern 5.1 bis 5.4 dürfen sich auf Spreng- und Brandplätzen gleichzeitig keine Explosivstoffe verschiedener Gefahrgruppen am selben Ort befinden.

6 Berücksichtigung von Schutzwällen und gleichwertigen Schutzeinrichtungen

6.1 Schutzwälle, Schutzwände und Schutzmauern

Schutzwälle, Erdschutzwände, Schutzmauern und sonstige Schutzwände sind in den Tabellen 1 bis 5 des Anhangs 6 berücksichtigt und mit folgendem Symbol gekennzeichnet:

6.2 Gleichwertige Schutzeinrichtungen

Erfüllt die dem Donator zugekehrte Wand eines Akzeptors die gleiche Schutzwirkung wie ein Wall, dann ist diese Wand im Sinne der Tabellen 1 bis 5 des Anhangs 6 als Widerstandswand zu betrachten.

7 Ermittlung des k-Faktors oder des Mindestabstandes anhand der Donator- und Akzeptorklassen sowie Bestimmung der Sicherheitsabstände

Unter Berücksichtigung der Donator- und Akzeptorsymbole werden die k-Faktoren den Tabellen 1, 2 und 5 entnommen.

Die Abstände der gefährlichen Gebäude mit Explosivstoffen der Gefahrgruppen 1.1 und 1.3 sind nach der Formel

E = k * M1/3

zu berechnen, soweit nicht Mindestabstände festgelegt sind.

Dabei bedeutet:

E = Abstand in Meter.
k = Konstante, die von den Gefahrgruppen sowie der Bauart und den Schutzeinrichtungen des Donators und des Akzeptors abhängig ist.
M = Anzusetzende Nettoexplosivstoffmasse bzw. Gesamtmenge in Kilogramm.

Für gefährliche Gebäude mit Explosivstoffen der Gefahrgruppe 1.2 sind nach den Tabellen 3 und 4 und der Gefahrgruppe 1.4 nach Tabelle 6 nur Mindestabstände festgelegt.

In Tabelle 7 des Anhangs 6 sind für beispielhaft ausgewählte Explosivstoffmassen entsprechend den k-Faktoren der Tabellen 1, 2 und 5 einige Sicherheitsabstände ausgerechnet.

Die errechneten Abstände sind immer auf ganze Zahlen aufzurunden und sind wie die festgelegten Mindestabstände als Mindestentfernung von der Außenkante des gefährdenden Objektes bis zur Außenkante des gefährdeten Objektes einzuhalten. Die Außenkante des gefährdenden Objektes kann die Raumgrenze des gefährlichen Raumes sein. Die Außenkante des gefährdeten Objektes ist die nächstgelegene Außenwand desselben. Nummer 3.1 dieses Anhangs bleibt unberührt.

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Einteilung der Sprengstoffe Anhang 5


Gruppe A: Sprengölhaltige Sprengstoffe

Untergruppe Schlagempfindlichkeit Schlagenergie (J ) Thermische Empfindlichkeit Grenzdurchmesser der Stahlhülse (mm )
a 1 < 10 < 3
a 2 > 40 > 3


Gruppe B: Sprengölfreie Sprengstoffe

Untergruppe B 1: mit explosionsgefährliche Bestandteile

Untergruppe B 2: ohne explosionsgefährliche Bestandteile

Untergruppe Schlagempfindlichkeit Schlagenergie (J ) Thermische Empfindlichkeit Grenzdurchmesser der Stahlhülse (mm )
B 1 < 10 < 3
B 2 > 40 < 2


Für die Sprengstoffe der Untergruppen a 1 bis B 2 sind die Schlagempfindlichkeit und die thermische Empfindlichkeit zu ermitteln.

Für die Zuordnung der Untergruppen a 1 bis B 2 ist neben der stofflichen Zusammensetzung die Erfüllung eines der beiden Kriterien ausreichend.

Beispiele für die Einteilung der Sprengstoffe1)

Untergruppe Schlagempfindlichkeit Schlagenergie (J ) Thermische Empfindlichkeit Grenzdurchmesser der Stahlhülse (mm )
Untergruppe a 1
Ammongelit 1 2 14
Ammongelit 2 2 12
Ammoingelit 3 3 6
Seismogelit 2 4 10
Untergruppe a 2
Donarit 1 10 2,5
Wetter-Westfalit 15 1,0
Wetter-Roburit B 25 1,0
Wetter-Securit C 30 1,0
Untergruppe B 1
Ammonit 1 15 2,5
Ammonit W 6 25 2
Ammonex 2 35 < 1
Dynex 1 15 1
Sytamit 2 15 1
Sytex 2 10 2
Untergruppe B 2
Ammonex 1
Andex 1
Emulgit 42 G
Emulgit 102 G
Nobelit 100
Wasagel 1
Wasagit 1
1) Prüfverfahren siehe Anlage I zum Sprengstoffgesetz ( SprengG).


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Tabellen Anhang 6


In den nachfolgenden Tabellen 1 bis 6 sind gefahrgruppenabhängig die Bewertungs-Maßstäbe für die Sicherheitsabstände wiedergegeben.

Die Tabellen 1 und 2 gelten für die Gefahrgruppe 1.1, wobei die Tabelle 1 gilt, wenn keine schweren Sprengstücke und die Tabelle 2 wenn schwere Sprengstücke anzunehmen sind. Beide Tabellen weisen Mindestabstände bzw. die Skalierungsfaktoren (k-Faktoren) aus. Zu letzteren siehe Anhang 4, Nummer 7 dieser Regel.

Die Tabellen 3 und 4 gelten für die Gefahrgruppe 1.2, wobei die Tabelle 3 gilt, wenn keine schweren Sprengstücke und die Tabelle 4, wenn schwere Sprengstücke anzunehmen sind. Beide Tabellen weisen nur Mindestabstände aus.

Die Tabelle 5 gilt für die Gefahrgruppe 1.3. Hier gibt es aufgrund möglicher Gefährdungen keine Unterscheidung nach nicht schweren oder schweren Sprengstücken. Die Tabelle weist aber Mindestabstände bzw. die Skalierungsfaktoren (k- Faktoren) aus. Zu letzteren siehe Anhang 4, Nummer 7 dieser Regel.

Die Tabelle 6 gilt für die Gefahrgruppe 1.4. Hier ist nur ein Mindestabstand angegeben.

In Tabelle 7 sind beispielhafte Sicherheitsabstände für die Gefahrgruppen 1.1 und 1.3 in Abhängigkeit zur Explosivstoffmasse und den Skalierungsfaktoren (k-Faktoren) der Tabellen 1, 2 und 5 angegeben.

In Tabelle 8 sind die Schutz- und Sicherheitsabstände als Mindestabstände bzw. die Skalierungsfaktoren für Spreng- und Schießplätze angegeben.

Tabelle 1: Sicherheitsabstände für Gebäude mit Explosivstoffen und Gegenstände mit Explosivstoff der Gefahrengruppe 1.1 - k- Faktoren und Mindestabstände -

*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung; eine öffungslose Brandwand gilt nicht als gleichwertig. Klammerzahlen () = Mindestabstände
1) Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen
2) Ist der Donator ein Lager, gelten die k-Faktoren der Spalte A4

Tabelle 2: Sicherheitsabstände für Gebäude mit Explosivstoffen und Gegenstände mit Explosivstoff der Gefahrengruppe 1.1 - k- Faktoren und Mindestabstände -

*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung; eine öffungslose Brandwand gilt nicht als gleichwertig. Klammerzahlen () = Mindestabstände
1) Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen

Tabelle 3: Sicherheitsabstände für Gebäude mit Explosivstoffen und Gegenstände mit Explosivstoff der Gefahrengruppe 1.2 - Mindestabstände -

*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung; eine öffungslose Brandwand gilt nicht als gleichwertig. Klammerzahlen () = Mindestabstände
1) Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenbetrieb, z.B. Raketen

Tabelle 4: Sicherheitsabstände für Gebäude mit Explosivstoffen und Gegenstände mit Explosivstoff der Gefahrengruppe 1.2 - Mindestabstände -

*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung; eine öffungslose Brandwand gilt nicht als gleichwertig. Klammerzahlen () = Mindestabstände
1) Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenbetrieb, z.B. Raketen

Tabelle 5: Sicherheitsabstände für Gebäude mit Explosivstoffen und Gegenstände mit Explosivstoff der Gefahrengruppe 1.3 - k- Faktoren und Mindestabstände -

*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung; (-) = keine Abstandsregelung; () = Mindestabstände
1) Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen -
Bemerkung: a) Das Dach muss der gleichen Feuerwiderstandsklasse entsprechen wie die Wände. Dies gilt nicht für Gebäude mit Ausblaseseite, wenn das Dach als zusätzliche Entlastungsfläche dient.
b) für Donatoren, in denen nach Art des Arbeitsvorganges, der Einrichtungen oder der Lagerbesingungen bei einer Entzündung der Explosivstoffe mit einer Explosion zu rechnen ist, sind die Abstände der Tabelle 1 einzuhalten.
c) Die Tabelle gilt für Mengen größer 10 kg; für kleinere Mengen ist der Abstand nach der Beziehung 0,1 x Menge (kg) x Mindestabstand (m) zu rechnen.

Tabelle 6: Sicherheitsabstände für gefährliche Gebäude mit Explosivstoffen der Gefahrgruppe 1.4

Abstand der Gebäude für Gefahrgruppe 1.4 untereinander mindestens 10 m.

Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brandwand, gewährleistet, dass keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.

Tabelle 7: Abstände (Sicherheitsabstände) in Abhängigkeit von k = Faktoren und Explosivstoffmasse

Bemerkung: Bei Mengen über 50.000 kg sind die Abstände unter Berücksichtigung der k-Faktoren nach der Formel E = k M "3 in Metern zu berechnen.

Tabelle 8: Schutz- und Sicherheitsabstände für Spreng- und Brandplätze, k-Faktoren und Mindestabstände

Gefährdendes Objekt
(Donator)
Gefährdetes Objekt
(Akzeptor)
Wohngebäude Verkehrswege Betriebsgebäude
Spreng-, Brand- und Ausbrennplatz mit und ohne Schutzwall für alle Gefahrgruppen 250
(1000 m)
170
(1000 m)
90

1)

(300 m bis 1000 m)

Sprengplatz mit wirksamem Sprengstückfang 100
(300 m)
67
(200 m)
35
(100 m)
Sprengbunker mit wirksamem Stoßwellen-, Sprengstück- und Flammenschutz -
(100 m)
-
(50 m)
-
(10 m)
Freier Brandplatz für Gefahrgruppe 1.1 und 1.2 ohne schwere Sprengstücke 22
(140 m)
15
(100 m)
8
(50 m)
Freie Brandplätze für Gefahrgruppe 1.3 und 1.4 6,4
(60 m)
4,3
(40 m)
3,2
(40 m)
1) Nur zulässig, wenn die Betriebsgebäude im Umkreis ab 300 m einen ausreichenden Schutz der Versicherten gegen eine Gefährdung durch Sprengstücke bieten. Auf die Gefährdung des Luftraumes ist ebenso Rücksicht zu nehmen.

Bei günstigen örtlichen Verhältnissen siehe Nummer 1 des Anhangs 4 dieser Regel.


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"Spezielle Bereiche" - Pyrotechnische Gegenstände Anhang 7


Zulässige Personenzahlen und Höchstmengen gemäß "Besondere Bestimmungen für das Herstellen von pyrotechnischen Gegenständen"

Gefahrgruppe 1.1:

Die pyrotechnischen Sätze, Halberzeugnisse und Gegenstände dieser Gefahrgruppe können in der Masse explodieren. Die Umgebung ist durch die Druckwirkung (Stoßwellen), durch Flammen oder durch Spreng- oder Wurfstücke gefährdet.
Pyrotechnische Sätze der Gefahrgruppe 1.1 werden zusätzlich in die Untergruppen 1.1-1, 1.1-2 und 1.1-3 eingeteilt.

Gefahrgruppe 1.1-1:

Sätze dieser Gruppe explodieren ohne Verdämmung schon in geringer Masse. Die Sätze sind mechanisch oder thermisch extrem empfindlich.

Gefahrgruppe 1.1-2:

Sätze dieser Gruppe explodieren bei Verdämmung (auch Eigenverdämmung) schon in geringer Masse. Ihre Abbrandgeschwindigkeit ist stark masseabhängig. Diese Sätze sind mechanisch oder thermisch sehr empfindlich.

Gefahrgruppe 1.1-3:

Sätze dieser Gruppe explodieren bei Verdämmung. Ihre Abbrandgeschwindigkeit ist masseabhängig. Die Sätze sind mechanisch oder thermisch empfindlich.

Unter Berücksichtigung der Gefahrgruppen gemäß Unterkapitel 3.2 in Teil I dieser Regel und der vorstehend genannten Untergruppen ergeben sich die zulässigen Höchstmengen und Versichertenzahlen aus den nachfolgenden Tabellen 9 und 10.

Tabelle 9: Zulässige Versichertenzahl und Nettoexplosivstoffmassen in kg bei der Herstellung pyrotechnischer Sätze
Bei gleichzeitiger Anwesenheit von Sätzen unterschiedlicher Gefahrgruppen ist die zulässige Höchstmenge der einzelnen Gruppen soweit zu reduzieren, dass die Summe der Prozentsätze die Zahl 100 nicht übersteigt. Dabei sind die Gruppen 1.1-1 bis 1.1-3 zu einer Gruppe (1.1) zusammenzufassen und die Höchstmasse der gefährlichsten Gruppe zu Grunde zu legen.

Hiervon ausgenommen ist die Herstellung von pyrotechnischen Gasgeneratoren, deren Gassätzen und Halberzeugnissen.

1) Masse gilt nur bei Schwarzpulver
2) Masse nicht begrenzt, wenn eine Übertragung von Raum zu Raum nicht möglich ist und die Sicherheitsabstände eingehalten werden
3) Diese Masse gilt auch für NC < 12,6 % N
4) Masse gilt nur für Schwarzpulver in Versandpackung
5) Schwarzpulverhöchstmasse 4 kg in Ursprungspackung, wenn ein Verfüllen zusammen mit anderen Sätzen der Gruppe 1.1-2 bis 1.4 erfolgt und die Art der Fertigung eine gleichwertige Sicherheit auf andere Weise gewährleistet
6) Masse im Raum, in dem der Pressvorgang stattfindet, nicht im Bedienungsraum
7) Die Anzahl der Personen richtet sich nach der für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderlichen Anzahl der Versicherten

Tabelle 10: Zulässige Versichertenzahl und Nettoexplosivstoffmassen in pyrotechnischen Gegenständen

a in Arbeitsräumen, b in Verpackungsräumen, c in Abstellräumen
1) soweit Halberzeugnisse und Gegenstände einzeln explodieren oder abbrennen und dies auf den Inhalt der Versandverpackung beschränkt bleibt, darf die Masse maximal 1.500 kg betragen.
2) soweit Halberzeugnisse und Gegenstände einzeln explodieren oder abbrennen und dies auf den Inhalt der Versandverpackung beschränkt bleibt, darf die Belegung mehr als 3 Personen betragen.
3) soweit Halberzeugnisse und Gegenstände einzeln explodieren oder abbrennen und dies auf den Inhalt der Versandverpackung beschränkt bleibt, darf die Masse maximal 6.000 kg betragen.


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Verträglichkeitsgruppen Zusammenlagern /Abstellen Anhang 8


Verträglichkeitsgruppen beim Zusammenlagern und gemeinsamen Abstellen von Explosivstoffen

Verträglichkeits- gruppe Bezeichnung
A Zündstoff
B Gegenstand mit Zündstoff mit weniger als zwei wirksame Sicherungseinrichtungen.
C Treibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explosivstoff.
D Detonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen.
E Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung.
F Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit oder ohne treibende Ladung.
G Pyrotechnischer Satz oder Gegenstand mit pyrotechnischem Satz.
S Explosivstoff, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Packstück beschränkt bleibt, außer dass das Packstück durch Brand beschädigt wird. In diesem Falle müssen die Luftstoß- und Splitterwirkung auf ein Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Packstückes weder eingeschränkt noch verhindert werden.


Das Zusammenfassen der Explosivstoffe zu Verträglichkeitsgruppen ist unabhängig von der Einteilung in Gefahrgruppen.

Zu einer Verträglichkeitsgruppe können Explosivstoffe mehrerer Gefahrgruppen gehören.

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Beispiele für feste einheitliche Explosivstoffe Anhang 9


a) Chemische Verbindungen
Trinitrotoluol (TNT)
Pentaerythrittetranitrat (PETN, Nitropenta)
Triaminotrinitrobenzol (TATB)
Trinitrophenol (Pikrinsäure)
Trinitroresorcin (Trizin)
Cyclotrimethylentrinitramin (Hexogen)
Cyclotetramethylentetranitramin (Oktogen)
Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl)
Hexanitrostilben (HNS)
Isosorbitdinitrat (ISDN)
Ethylendinitramin (EDNA)
Tetranitrodibenzotetrazapentalen (TACOT)
Erythrittetranitrat (ETN)
Mannithexanitrat (MHN)
Dinitroglykoluril (DINGU)
Tetranitroglykoluril (SORGUYL)
b) Einheitliche Mischungen
Pentolite
Hexatonale
Hexolite
Hexal
Hexogen - kunststoffgebundene Sprengstoffe
Oktogen - kunststoffgebundene Sprengstoffe
Sprengmasse, formbar (Nitropenta)


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Schutzabstände Wohnbereiche/ Verkehrswege Anhang 10


Gemäß den Vorgaben der 2. SprengV sind Schutzabstände zu Wohnbereichen und Verkehrswegen einzuhalten.

1. Von den gefährlichen Gebäuden oder Plätzen müssen zu Wohnbereichen und Verkehrswegen in Abhängigkeit von der Gefahrgruppe und der Nettoexplosivstoffmasse Schutzabstände eingehalten werden.
2. Die Schutzabstände der gefährlichen Gebäude oder Plätze mit Explosivstoffen der Gefahrgruppe 1.1
  • zu Wohnbereichen sind nach der Formel E = 22 * M1/3*)
    zu berechnen. Für Gegenstände der Gefahrgruppe 1.1, bei denen eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist, ist jedoch ein Abstand von mindestens 275 m einzuhalten.
  • zu Verkehrswegen sind nach der Formel E = 15 * M1/3*)
    zu berechnen. Für Gegenstände der Gefahrgruppe 1.1, bei denen eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist, ist jedoch ein Abstand von mindestens 180 m einzuhalten.
3. Die Schutzabstände der gefährlichen Gebäude oder Plätze mit Explosivstoffen der Gefahrgruppe 1.2
  • zu Wohnbereichen sind nach der Formel E = 58 * M1/6*)
    zu berechnen. Für Gegenstände der Gefahrgruppe 1.2, bei denen eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist, ist der Schutzabstand nach der Formel E = 76 * M1/6*)
    zu berechnen. In jedem Fall ist ein Abstand von mindestens 90 m bzw. 135 m einzuhalten.
  • Die Schutzabstände zu Verkehrswegen sind nach der Formel E = 39 * M1/6*)
    zu berechnen. Für Gegenstände der Gefahrgruppe 1.2, bei denen eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist, ist der Schutzabstand nach der Formel
    E = 51 * M1/6*)
    zu berechnen. In jedem Fall ist ein Abstand von mindestens 60 m bzw. 90 m einzuhalten.
4. Die Schutzabstände der gefährlichen Gebäude oder Plätze mit Explosivstoffen der Gefahrgruppe 1.3
  • zu Wohnbereichen sind nach der Formel E = 6,4 M1/3*)
    zu berechnen. In jedem Fall ist ein Abstand von mindestens 60 m einzuhalten.
  • zu außerbetrieblichen Verkehrswegen sind nach der Formel E = 4,3 M1/3*)
    zu berechnen. In jedem Fall ist ein Abstand von mindestens 40 m einzuhalten.

Bei einer Nettoexplosivstoffmasse bis 100 kg ist ein Schutzabstand nicht erforderlich. Durch bauliche Maßnahmen muss jedoch sichergestellt sein, dass keine Wirkung nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftritt.

5. Für Gebäude oder Plätze mit Explosivstoffen der Gefahrgruppe 1.4 ist bei einer Nettoexplosivstoffmasse bis 100 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich.

Bei einer Nettoexplosivstoffmasse über 100 kg muss ein Schutzabstand zu Wohnbereichen und zu außerbetrieblichen Verkehrswegen, unabhängig von der Nettoexplosivstoffmasse, von mindestens 25 m eingehalten werden.

Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 sind die Schutzabstände für Spreng- und Brandplätze nach der Formel
E = k * M1/3 *)

und unter Verwendung der Tabelle 8 in Anhang 6 zu berechnen.

*) Dabei bedeutet:

E = Kürzester Abstand zwischen gefährlichen Gebäuden/Plätzen und Wohnbereichen/Verkehrswegen in Meter.
k = Konstante, die von der Gefahrgruppe der Explosivstoffe und der Art des gefährdeten Objekts abhängig ist.
M = Anzurechnende Nettoexplosivstoffmasse in/auf gefährlichen Gebäuden/Plätzen in Kilogramm.


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Vorschriften, Regeln und Informationen Anhang 11


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.

1 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Technische Regeln

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) mit zugehörigen Verordnungen und Richtlinien insbesondere

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 1. SprengV)

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 2. SprengV)

Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel - SprengLR 210

Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände - SprengLR 220

Richtlinie Diebstahlsicherung der Lager für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - SprengLR 230

Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) mit zugehörigen Verordnungen, insbesondere

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln ( TRGS) insbesondere

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes ( BetrSichV) mit zugehörigen Technischen Regeln ( TRBS), insbesondere

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) mit Arbeitsstättenrichtlinien ( ASR), insbesondere

Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen ( ElexV) mit Richtlinien für elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen (Anwendung der DIN VDE 0166)

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibration ( LärmVibrationsArbSchV)

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) mit zugehörigen Verordnungen, insbesondere Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV)

Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)

2 Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen

Unfallverhütungsvorschriften

"Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)

"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3)

"Wach- und Sicherungsdienste" (BGV/GUV-V C7)

Regeln

Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) mit Beispielsammlung

"Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114)

"Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben" (BGR 123)

"Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR/GUV-R 133)

"Benutzung von Schutzkleidung" (BGR/GUV-R 189)

"Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR/GUV-R 192)

"Benutzung von Gehörschutz" (BGR/GUV-R 194)

"Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR/GUV-R 195)

"Pyrotechnik" (BGR 211)

"Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500)

Informationen

Sicheres Arbeiten in Laboratorien (BGI/GUV-I 850-0)

Sicheres Arbeiten in der pharmazeutischen Industrie (BGI 5151)

3 Normen/VDE-Bestimmungen

Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
bzw. VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin

DIN 4066 Hinweisschilder für die Feuerwehr

DIN 4102 Teil 1 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Teil 1: Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfung

DIN 4102 Teil 2 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfung

DIN 4102 Teil 3 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteile Brandwände und nichttragende Außenwände, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

DIN 4102 Teil 5 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

DIN 14494 Sprühwasser-Löschanlagen, ortsfest, mit offenen Düsen

DIN 15154-1 Sicherheitsnotduschen - Teil 1: Körperduschen mit Wasseranschluss für Laboratorien

DIN 20163 Sprengtechnik - Begriffe, Einheiten, Formelzeichen

DIN EN 10088-1 Nichtrostende Stähle; Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle

DIN EN 60079-0, VDE 0170-1 Explosionsfähige Atmosphäre - Teil 0: Geräte - Allgemeine Anforderungen (IEC 60079-0:2007); Deutsche Fassung EN 60079-0:2009

DIN EN 60079-11, VDE 0170-7 Explosionsfähige Atmosphäre - Teil 11: Geräteschutz durch Eigensicherheit "i"

DIN EN 60079-14, VDE 0165-1 Explosionsfähige Atmosphäre - Teil 14: Projektierung, Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen

DIN EN 60079-17, VDE 0165-10-1 Explosionsfähige Atmosphäre - Teil 17: Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen

DIN EN 61241-14, VDE 0165-2 (2005-06-00) Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub - Teil 14: Auswahl und Errichten
(IEC 61241-14:2004); Deutsche Fassung EN 61241-14:2004

DIN EN 62305-1 / VDE 0185-305-1 Blitzschutz - Teil 1: Allgemeine Grundsätze

DIN EN 62305-2 / VDE 0185-305-2 Blitzschutz - Teil 2: Risikomanagement

DIN EN 62305-3 / VDE 0185-305-3 Blitzschutz - Teil 3: Schutz von baulichen Anlagen und Personen

DIN VDE 0100-482 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 4: Schutzmaßnahmen; Kapitel 48: Auswahl von Schutzmaßnahmen; Hauptabschnitt 482: Brandschutz bei besonderen Risiken und Gefahren

DIN VDE 0105-7 Betrieb von elektrischen Anlagen - Zusatzfestlegungen für Bereiche, die durch Stoffe mit explosiven Eigenschaften gefährdet sind

DIN VDE 0800-1 Fernmeldetechnik; Allgemeine Begriffe, Anforderungen und Prüfungen für die Sicherheit der Anlagen und Geräte

DIN V VDE V 0166, VDE V 0166 (2011-04-00) Errichten elektrischer Anlagen in Bereichen, die durch Stoffe mit explosiven Eigenschaften gefährdet sind

4 Sonstige Informationsquellen

Richtlinien des Deutschen Schützenbundes für die Errichtung und Abnahme von Schießstandanlagen für sportliches und jagdliches Schießen sowie für Verteidigungsschießen

Recommendations on the TRANSPORT OF DANGEROUS GOODS; Manual of Tests and Criteria,second revised Edition; ISBN 92-1-139049-4

ZDv 44/10 "Schießsicherheit" des Bundesministeriums für Verteidigung


ENDE

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